Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2017 VWBES.2017.435

15 dicembre 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,303 parole·~12 min·1

Riassunto

Führerausweisentzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Begründet wurde der Entzug damit, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2017, 15.35 Uhr, innerorts in Olten mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nach Sicherheitsabzug um 28 km/h überschritten habe. Sein Massnahmeregister weise zudem bereits eine mittelschwere Widerhandlung vom 28. Oktober 2013 auf. Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, was beim Beschwerdeführer der Fall sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Notwendigkeit des Fahrzeugs könne nur dann berücksichtigt werden, wenn die Entzugsdauer aufgrund der Schwere der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens sowie des Leumundes als Motorfahrzeugführer über das gesetzliche Minimum zu liegen komme. Die Mindestentzugsdauer dürfe jedoch nicht unterschritten werden. Wenn der Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung begehe, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führe, und dieser Entzug während der Probezeit ende, werde ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt.

2. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, mit Schreiben vom 10. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit den Begehren, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Die Kaskade gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG sei nicht anzuwenden. Die Verfügung vom 30. Oktober 2017 sei entsprechend abzuändern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Unbestritten sei, dass am 28. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer der Führerausweis für das Mofa entzogen worden sei und dieser am 12. September 2017 die Höchstgeschwindigkeit missachtet habe. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 zwar festgehalten, dass nach der gesetzlichen Änderung im Jahr 2003 betreffend Entzug keine Sondervorschriften bei Motorfahrräder (Kategorie M) mehr bestünden, dass folglich die Bestimmungen über den administrativen Warnungsentzug von Führerausweisen auch auf die Spezialkategorie M grundsätzlich anwendbar seien. Dies werde in casu auch nicht in Abrede gestellt. Hätte der Beschwerdeführer denn bei seinem ersten Entzug bereits den Führerausweis der Kategorie B besessen, werde auch bei Widerhandlungen mit dem Mofa, bei einer gewissen Schwere, der Führerausweis der Kategorie B entzogen. In casu sei die erste Übertretung im Alter von 16 Jahren erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt konnte und durfte der Beschwerdeführer keinen Personenwagen lenken. Da ein Warnungsentzug eine Administrativmassnahme mit erzieherischem Charakter darstelle, welche eine Strafähnlichkeit aufweise, seien auch die strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze heranzuziehen und zu berücksichtigen. Dass Kinder und Jugendliche strafrechtlich anders verfolgt würden als Volljährige, sei allseits bekannt. Deswegen sei vom Gesetzgeber auch entsprechend ein Jugendstrafrecht erlassen worden. Der Gesetzgeber wolle entsprechend auch Jugendliche anders bestrafen, als Volljährige, auch bei der Verjährung und der Probezeit (Bewährung) seien klar andere (mildere) Regelungen bei den Jugendlichen im Jugendstrafrecht erlassen worden.

Bei Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG werde kein Unterschied gemacht betreffend Erwachsene und Jugendliche, auch nicht bei der Vorstrafe bzw. der früheren Massnahme. Dies weil eben der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen sei, dass nach einer erfolgten Führerprüfung der Kategorie B auch frühere Massnahmen betreffend eines Führerausweises der Kategorie M angerechnet bzw. mitberücksichtigt würden.  Übertretungen, welche im jugendlichen Alter erfolgt seien, könnten folglich nicht für eine Strafverschärfung bzw. Erhöhung der Mindestentzugsdauer (bzw. Anwendung der Kaskade) bei einem späteren Entzug des Führerausweises der Kategorie B herangezogen werden. Sicherlich nicht länger als zwei Jahre, denn die Probezeit bei bedingten Strafen bzw. bei bedingten Entlassungen seien beim Jugendstrafrecht maximal zwei Jahre. Das Bundesgericht habe im Entscheid 128 II 187 auch festgehalten, dass eine frühere Massnahme, welche durch einen Gesetzesverstoss mit dem Mofa erfolgt sei, keine Grundlage für die Anordnung einer erhöhten Mindestentzugsdauer wegen Rückfalls bilden könne, sofern bei der ersten Massnahme noch kein (ordentlicher) Führerausweis der Kategorie B vorhanden gewesen sei. Weiter habe das Bundesgericht im Entscheid 110 IB 364 festgehalten, dass wenn ein Vorfall mit dem Lernfahrausweis erfolgt sei, danach jedoch die Prüfung bestanden und der Führerausweis (Kategorie B) erteilt worden sei, keine Administrativmassnahme mehr erfolgen dürfe, da bei der Erteilung des Ausweises von den Behörden geprüft werden müsse, ob alle Anforderungen in verkehrstechnischer, fachtechnischer und in persönlicher Hinsicht vom Bewerber erfüllt würden. Wenn folglich nicht einmal auf einen Vorfall nach bestandener Prüfung eine Administrativmassnahme erlassen werden dürfe, so könne man auch nicht eine frühere Massnahme als Anlass für die Erhöhung der Mindestentzugsdauer heranziehen bzw. die Kaskadenregelung anwenden. Der Gesetzgeber habe die Anwendung der Kaskadenregelung bei Neulenkern (Kategorie B) auch nicht vorgesehen. Ein zweiter Ausweisentzug führe zur Aberkennung des Führerausweises auf Probe. Der Gesetzgeber gehe dann auch nicht davon aus, dass frühere Administrativmassnahmen vor Erteilung des Führerausweises auf Probe zur Anwendung der Kaskadenregelung führten. Denn bei Ausweisentzügen von sechs oder gar zwölf Monaten seien die notwendigen Weiterbildungskurse, welche beim Ausweis auf Probe vorgeschrieben seien, auch nicht realisierbar.

3. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2017 nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift aufgezeigt. Es stellen sich ausschliesslich Rechts-, keine Sachverhaltsfragen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. September 2017 noch deren Qualifikation als schwere Verkehrsregelverletzung. Ebenfalls unbestritten ist der Führerausweisentzug von einem Monat für die Spezialkategorie M am 28. Oktober 2013 wegen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis, was als mittelschwere Verkehrsregelverletzung qualifiziert worden war. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass die Bestimmungen über den administrativen Warnungsentzug von Führerausweisen auch auf die Spezialkategorie M anwendbar sind. Er macht jedoch geltend, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 28. Oktober 2013 erst 16 Jahre alt und nicht im Besitze eines Führerausweises der Kategorie B gewesen sei, weshalb dieser Entzug bei der Beurteilung des Vorfalles am 12. September 2017 vorliegend nicht herangezogen werden dürfe. Zudem habe der Gesetzgeber die Kaskadenregelung bei Neulenkern der Kategorie B nicht vorgesehen.

3.2 Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG).

3.3 Vorab ist zu beurteilen, ob die Kaskadenregelung auch beim Führerausweis auf Probe zur Anwendung kommt.

Der Literatur ist zu entnehmen, dass sich der Entzug des Führerausweises auf Probe nach den Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG richtet (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15a SVG N 38, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird nicht zwischen definitivem Führerausweis oder Führerausweis auf Probe unterschieden. Die nachfolgenden Bestimmungen des SVG (Art. 16a ff.) regeln die zu ergreifenden Massnahmen je nach Schwere der Widerhandlungen und unter Berücksichtigung vergangener Massnahmen (sog. Kaskadensystem). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist das Kaskadensystem demnach auf den Führerausweis auf Probe anwendbar und wird dementsprechend auch in der Praxis angewendet (vgl. z.B. VWBES.2011.276 vom 9. Oktober 2013; LGVE 2009 II Nr. 18 vom 15.04.2009; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 24. Februar 2010, B 2009/213; BGE 1C_67/2014 vom 6. Februar 2015).

Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz zu Recht den Führerausweis auf Probe entzogen hat.

4.1 Laut Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Ausweis für mindestens drei Monate entzogen. War der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, so wird er während mindestens sechs Monaten entzogen (lit. b). Bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 eine mittelschwere und am 12. September 2017 eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hat. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die frühere Administrativmassnahme vor Erteilung des Führerausweises auf Probe vorliegend nicht berücksichtigt werden dürfe. Dabei stützt sich der Beschwerdeführer auf die beiden Bundesgerichtsentscheide BGE 128 II 187 und 110 Ib 364 vom 25. Februar 2002 respektive 7. September 1984. Der Führerausweis auf Probe wurde jedoch erst per 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzt und die Revision der VZV, welche die Motorfahrräder in administrativrechtlicher Hinsicht den (übrigen) Motorfahrzeugen gleichstellte, trat am 1. April 2003 in Kraft,  weshalb die vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide altrechtlich beurteilte und ungleich gelagerte Sachverhalte betreffen Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Wie bereits unter Ziffer 3.3 erwähnt, werden in der Praxis Administrativmassnahmen, welche vor der Erteilung des Führerausweises auf Probe ausgesprochen wurden, sehr wohl im Kaskadensystem berücksichtigt:

Im Entscheid 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 erwarb A., geb. 1993, am 5. Mai 2010 den Führerausweis der Kategorie A1, der ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 für einen Monat entzogen wurde, weil er ein Überholverbot missachtet und eine doppelte Sicherheitslinie überfahren hatte. Am 23. Februar 2012 erwarb A. den Führerausweis für Motorwagen der Kategorie B auf Probe. Am 4. März 2012 lenkte er einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis) und in leicht angetrunkenem Zustand (mindestens 0,64 ‰). Daraufhin entzog ihm das Verkehrsamt des Kantons Schwyz am 3. Mai 2012 den Führerausweis für sechs Monate unter Verlängerung der Probezeit des Führerausweises um ein Jahr. Die Rechtsmässigkeit dieses Vorgehens war vor Bundesgericht nicht strittig.

Im Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 24. Februar 2010 (B 2009/213) erwarb R., geb. 1988, den Führerausweis für Personenwagen auf Probe am 29. Juni 2006. Zuvor war ihm der Führerausweis für Motorräder der Kategorie A1 wegen schwerer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten, vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006, entzogen worden. Wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens mit nicht angepasster Geschwindigkeit entzog das Strassenverkehrsamt R. den Führerausweis mit Verfügung vom 15. August 2007 für die Dauer von vier Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.

Im Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 15. April 2009 (LGVE 2009 II Nr. 18) war A., geboren 1988, seit September 2006 Inhaber eines Führerausweises auf Probe. Wegen einer schweren Verkehrswiderhandlung (Lenken eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand) wurde ihm mit Verfügung im März 2007 der Führerausweis während 13 Monaten (von Mitte Februar 2007 bis Mitte März 2008) entzogen. Die Dauer des Entzugs war darauf zurückzuführen, dass ihm im Jahr 2005 bereits einmal der Lernfahrausweis der Kategorie A1 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war und er sich noch einer weiteren Verkehrsregelverletzung, begangen im Januar 2007 (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die besonderen Verkehrsverhältnisse), schuldig gemacht hatte. Zudem wurde ihm die Probezeit um ein Jahr bis Mitte September 2010 verlängert.

Im Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 9. Oktober 2013 (VWBES.2011.276) entzog das Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom 10. August 2011 B. den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Begründet wurde der Entzug damit, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011, 12.06 Uhr, innerorts mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h überschritten habe und sein Massnahmenregister bereits eine mittelschwere Widerhandlung vom 23. November 2007 aufwies. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung des DdI geschützt. Es hat insbesondere in E.3.4 ausgeführt, für alle Motorfahrzeuge, für welche ein Führerausweis nötig sei, gälten betreffend Entzug des Führerausweises unabhängig von Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie die Art. 16 ff. SVG.

4.3 Unter Berücksichtigung der Praxis und weil in den vergangenen fünf Jahren der Führerausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für sechs Monate entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2017.435 — Solothurn Verwaltungsgericht 15.12.2017 VWBES.2017.435 — Swissrulings