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Solothurn Verwaltungsgericht 05.02.2018 VWBES.2017.425

5 febbraio 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,713 parole·~9 min·2

Riassunto

Annulation des Führerausweises

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,  

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Annulation des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1997, ist seit dem 13. Juli 2015 im Besitze eines Führerausweises auf Probe.

1.2 Am 6. Oktober 2017, 11:15 Uhr, wurde A.___ im Rahmen einer Verkehrskontrolle in [...] von der Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und der Lenker wurde zur Blutund Urinabnahme ins Kantonsspital Aarau gebracht. Der Führerausweis wurde ihm am 12. Oktober 2017 von der zuständigen Behörde wieder zugestellt.

1.3 Die forensisch-toxikologische Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau fiel positiv auf Cannabinoide aus. Der entsprechende Bericht datiert vom 16. Oktober 2017.

2.1 Am 19. Oktober 2017 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bauund Justizdepartementes (nachfolgend: BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Ferner wurde A.___ darüber informiert, dass vorgesehen sei, seinen Führerausweis auf Probe zu annullieren und ihm die Ausstellung eines Führerausweises der Spezialkategorien F, G und M zu verweigern. Ein neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung, d.h. ab 6. Oktober 2018 und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden. Es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

2.2 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte sinngemäss, die Sperrfrist sei zu verkürzen und es sei ihm der Führerausweis so bald wie möglich wieder zu erteilen.

2.3 Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wurde die MFK aufgefordert, unverzüglich den Entscheid über den Entzug und die Annullierung des Führerausweises auf Probe einzureichen.

2.4 Mit Verfügung vom 8. November 2017 annullierte die MFK namens des BJD den Führerausweis auf Probe und verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Führerausweises für Spezialkategorien. Ein neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden.

2.5 Mit Eingabe vom 14. Januar 2018 erklärte der Beschwerdeführer, auch die Verfügung vom 8. November 2017 anfechten zu wollen.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2017 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdeführer ist bzw. war während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Beim Entscheid vom 8. November 2017 handelt es sich um einen Hauptentscheid.

1.2 Die Beschwerde gegen beide Entscheide ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Strittig und zu klären ist einerseits, ob die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 zu Recht vorsorglich entzogen hat.

2.2 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.

2.3 Das Bundesgericht hält zum vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E. 3).

2.4 Der von der Polizei am 6. Oktober 2017 durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, worauf der Beschwerdeführer zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Aarau gebracht worden ist. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der am 6. Oktober 2017 um 12:05 entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinolwert von mindestens 1.8 µg/L (vgl. forensisch-toxikologischer Prüfbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 16.  Oktober 2017).

2.5 Gemäss der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähig­keit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).

2.6 Der beim Beschwerdeführer ermittelte THC-Wert von mindestens 1.8 µg/L lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für einen vorsorglichen Sicherungsentzug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem THC-Wert im Blut von mindestens 1.8 µg/L angehalten worden ist, bestätigt den Verdacht, dass er nicht in der Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen und er somit ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt.

2.7 Aufgrund dieser Erwägungen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 zu Recht vorsorglich entzogen.

3.1 Strittig und zu klären ist andererseits insbesondere, ob die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe zu Recht annullierte und ihm eine Sperrfrist von einem Jahr auferlegte.

3.2 Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE 136 I 345 E. 6.5).

3.3 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt.

3.4 Der Beschwerdeführer ist während seiner Fahrt am 6. Oktober 2017 nachweislich unter direktem Drogeneinfluss gestanden. Aufgrund des festgestellten Wertes greift die gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit. Diese führt zwingend zu einem Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16c SVG.

3.5 Hinzu kommt eine frühere mittelschwere Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen das Strassenverkehrsgesetz. So war ihm der Führerausweis auf Probe bereits mit Verfügung vom 16. März 2017 für einen Monat entzogen worden (Ablauf Entzug: 10. Mai 2017, Verlängerung Probezeit um ein Jahr bis 12. Juli 2019).

3.6 Die zweite Widerhandlung führt somit zum Verfall des Führerausweises auf Probe. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht.

3.7 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind laut Art. 16 Abs. 3 SVG zwar auch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

3.8 Bei der einjährigen Sperrfrist handelt es sich um die Minimalfrist. Platz für eine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung bleibt daher keiner.

4. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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