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Solothurn Verwaltungsgericht 31.01.2018 VWBES.2017.412

31 gennaio 2018·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,945 parole·~20 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Januar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wurde am [...]Juni 1992 in Mazedonien geboren. Am 29. August 2013 verheiratete sie sich in ihrem Heimatland mit dem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.___ (geboren am [...]Oktober 1989). Am 2. März 2014 reiste die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entstamm der gemeinsame Sohn C.___ (geboren am [...]Dezember 2014). Dieser ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

2. Am 14. Oktober 2016 ging beim Migrationsamt (MISA) die Meldung der Einwohnergemeinde Bettlach ein, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 getrennt von ihrem Ehemann leben würde. Daraufhin befragte das Migrationsamt die Ehegatten mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 zu den Umständen der Trennung.

3. Mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 2. November 2016 betreffend Eheschutz wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2016 getrennt von ihrem Ehemann lebe. Der gemeinsame Sohn wurde unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin gestellt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht gewährt. Der Kindsvater wurde zudem zur Leistung von Unterhaltszahlungen an seinen Sohn wie an die Beschwerdeführerin verpflichtet.

4. Am 13. Dezember 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) am 3. Oktober 2017 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Beschwerdeführerin wurde per 15. Januar 2018 aus der Schweiz gewiesen. Die Ehe erscheine bei objektiver Betrachtung als gescheitert, weshalb die Beschwerdeführerin infolge Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe. Da die Ehegemeinschaft keine drei Jahre bestanden habe, bestehe auch kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Auch würden keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machten. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, in ihr Heimatland Mazedonien zurück zu reisen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei 2¾ Jahre alt und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Zudem würden keine staatsbürgerrechtlichen Aspekte gegen seine Übersiedlung nach Mazedonien sprechen.

6. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Oktober 2017 aufzuheben.

2.    Für das vorliegende Verfahren sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, sofern nicht bereits von Gesetzes wegen gegeben.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtvertreterin.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zusammenfassend wurde geltend gemacht, der Schluss des Beschwerdegegners, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei, weil die Ehegatten nicht (mehr) zusammenleben würden, sei in dieser Absolutheit nicht zulässig. Ehegatten könnten aus verschiedenen Gründen auf das Zusammenleben verzichten. Selbst wenn Ehegatten sich wegen ehelicher Probleme vorübergehend trennten und Eheschutzmassnahmen angeordnet würden, könne noch nicht auf das definitive Scheitern der Ehegemeinschaft geschlossen werden, dienten doch Eheschutzmassnahmen gerade dem Schutz und damit in erster Linie dem Bestand der ehelichen Gemeinschaft und würden nicht auf deren Auflösung hinwirken. Es sei also aufgrund einer Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst bezeichnet werden könne. Vorliegend sei die Trennung auf Wunsch des Ehemannes erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe aber nach wie vor die Hoffnung, das eheliche Leben eines Tages wieder aufnehmen zu können. Der Ehemann habe bereits ähnliche Überlegungen gemacht. Die zweijährige Trennungsphase, die einen der Ehegatten zur Einleitung des Scheidungsverfahrens berechtige, laufe erst im September 2018 ab. Bis dahin sei noch vieles denkbar und möglich, insbesondere, weil die Ehegatten wegen ihres gemeinsamen Kindes in regelmässigem Kontakt stünden. Bereits aus diesem Grund wäre eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen.

Angesichts der Tatsache, dass eine Heirat in Mazedonien als feste familiäre Abmachung angesehen werde und eine Trennung bzw. Scheidung zur Verletzung der Ehre der ganzen Familie führe, sowie angesichts des Umstandes, dass die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin wie auch die Familie derselben selbst islamischen Glaubens seien, scheine es fast schon gerichtsnotorisch, dass eine begründete Befürchtung bestehe, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien von der Familie ihres Ehemannes geächtet und diskriminiert würde. Es sei weder ihr noch dem Kind zuzumuten, sich einer solchen Gefahr auszusetzen. Es sei auch kaum vorstellbar, wie die Beschwerdeführerin ihre Ängste weiter substantiieren solle und es liege in der Natur der Sache, dass in solch einer Konstellation weder Bestätigungsschreiben beigebracht werden könnten, noch irgendwelche Drohbriefe erhältlich zu machen seien. Ein weiterer persönlicher Grund bilde der gemeinsame Sohn. Dieser pflege eine enge Beziehung zu Vater und Mutter. Der Sohn kenne nur die Schweiz und sei hier trotz seines jungen Alters gut integriert. Zudem sei zu bedenken, dass, würde die Obhut über C.___ auf den Vater übertragen, dies zur Folge hätte, dass seine Mutter aufgrund der engen Beziehung zu ihrem Sohn unter dem Titel des Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG klarerweise Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte, sofern nur ihre Integration nachgewiesen wäre. In der Konsequenz könnten die Eheleute eine Wegweisung der Kindsmutter also einfach verhindern, indem sie die Obhut dem Kindsvater übertrügen. Dies könne wohl kaum die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein.

Der Kindsvater komme seiner Unterhaltspflicht nach und übe sein Besuchsrecht regelmässig aus. Faktisch sehe er seinen Sohn öfter als jedes zweite Wochenende. Müsste C.___ die Schweiz verlassen, würde dieser aufgrund der geografischen Entfernung wohl den Kontakt zu seinem Vater verlieren. Zu berücksichtigen sei ebenso, dass auch der Kindsvater bei einer Rückkehr nach Mazedonien Repressalien zu befürchten hätte. Abgesehen davon wäre dieser sowohl finanziell wie auch zeitlich nicht in der Lage, regelmässig nach Mazedonien zu fahren.

7. Tags darauf erteilte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und bewilligte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand.

8. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin, vertreten durch Annemarie Muhr, unaufgefordert dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, mit dem Antrag, die Verfügung des MISA vom 3. Oktober 2017 sei aufzuheben.

9. Das Migrationsamt schloss am 10. November 2017 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA ein.

11. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mussten von Juli 2014 bis August 2014 sowie von Januar 2015 bis Juni 2015 mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 23'230.10 unterstützt werden. Seitdem bezog die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr. Sie ist weder im Strafnoch im Betreibungsregister verzeichnet.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteibefragung. Das Ausländerrecht, namentlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, sind jedoch keine strafrechtliche Anklage und keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101, vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Parteibefragung. Sie hatte zudem genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.

3.1 Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auslösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

Von einer (relevanten) Ehegemeinschaft ist auszugehen, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus wichtigen Gründen getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Für die Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin lebt von ihrem Ehemann getrennt und Eheschutzmassnahmen wurden angeordnet. Sie verheiratete sich am 29. August 2013 in Mazedonien und lebte mit ihrem Ehemann zusammen in der Schweiz vom 2. März 2014 bis 1. September 2016, ohne dass für die Trennung - bei Aufrechterhalten der Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund bestanden hätte. Das Zusammenwohnen dauerte somit rund 2½ Jahre und damit weniger lange als die vom Gesetz geforderten drei Jahre. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben nun seit über einem Jahr und fünf Monaten getrennt. Obwohl die Ehegatten kurz nach der Trennung eine gemeinsame Zukunft nicht ausschliessen konnten und keine Scheidung geplant war, kam es seither zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Aufgrund der langen Trennungsdauer sowie der lediglich im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht stattfindenden Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist auch eine künftige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft eher unwahrscheinlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin deshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn anzunehmen wäre, dass sie sich - wie von ihr geltend gemacht - inzwischen sprachlich, sozial und beruflich erfolgreich integriert hat.

4. Somit bleibt zu prüfen, ob nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wichtige persönliche Gründe der Beschwerdeführerin einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre soziale Wiedereingliederung in Mazedonien aufgrund der Trennung stark gefährdet sei. Sie befürchte, von der Familie des Ehemannes diskriminiert und geächtet zu werden.

4.1.1 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist; entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Eine solche Gefährdung liegt namentlich vor, wenn Hindernisse bestehen, die auch dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AuG). Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.1.2 Zwar wird in der Rechtsprechung als wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG genannt, dass eine geschiedene Frau (mit Kindern) in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen und Ächtungen rechnen müsse (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2). Diese Konstellation wurde etwa angenommen, wenn das Scheitern der Ehe erstelltermassen darauf zurückzuführen ist, dass die Ehefrau gegen ihren Willen dauernd in ein von ihr abgelehntes, erniedrigendes patriarchalisches Rollenverständnis als «Sklavin» gezwungen wurde, wobei ihr entsprechender Widerspruch zum Scheitern der Ehe geführt hat, und die Strukturen in ihrer Heimat einer Rückkehr als geschiedene Frau in glaubwürdiger Weise und auf ihre konkreten familiären Verhältnisse bezogen entgegenstehen (BGE 138 II 229 E. 3.3.4). Blosse stereotype Vorstellungen über bestimmte Gesellschaftsverhältnisse können jedoch nicht genügen. Zwar ist in Mazedonien die Scheidungsrate deutlich tiefer als in der Schweiz, aber ungefähr vergleichbar mit derjenigen von Italien oder Irland, so dass nicht gesagt werden kann, eine geschiedene oder getrennte Frau werde in Mazedonien geächtet oder sei in den dortigen gesellschaftlichen Strukturen unvorstellbar. Irgendwelche weiteren konkreten Umstände, die auf eine Gefährdung der Wiedereingliederung schliessen liessen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Ihr blosses unsubstantiiertes Vorbringen, sie fürchte Ächtung und Diskriminierung seitens der Familie ihres Ehemannes, vermag eine solche Gefährdung nicht glaubhaft zu machen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.2 und zu ähnlichen Situationen in Kosovo Urteile 2C_363/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 4.2; 2C_295/2012 vom 5. September 2012 E. 3.3.2, 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.2). Auch den Akten sind keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Ächtung oder Diskriminierung bei Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Mazedonien zu entnehmen. Zudem ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass gegen die behaupteten Anfeindungen spricht, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 20. Mai 2017 für ca. zwei Wochen zwecks Erneuerung des Passes ihres Sohnes im Heimatland aufgehalten hat, obwohl sie dies auch auf der mazedonischen Botschaft in Bern hätte machen können (vgl. Aktum 135 ff.). Im Übrigen mutet es seltsam an, weshalb die behauptete Ächtung und Diskriminierung in Mazedonien stärker sein sollte als in der Schweiz, nachdem Familienangehörige des Ehemannes (z.B. Eltern und Schwester) der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Aktum 9, 11, 17 und 21 ff.). Gründe, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden wäre oder die Ehe mit B.___ nicht aus freiem Willen geschlossen hätte, werden nicht geltend gemacht. Anzeichen diesbezüglich sind aus den Akten nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin ist mit 22 Jahren in die Schweiz eingereist, wo sie nun seit knapp vier Jahren lebt. Die Beschwerdeführerin ist mit der Kultur, Sprache und Gepflogenheiten ihrer Heimat bestens vertraut und verfügt in Mazedonien mit Sicherheit über ein intaktes Beziehungsnetz, hat sie doch den Grossteil ihres Lebens dort verbracht. Ausserdem leben diverse Familienangehörige der Beschwerdeführerin in Mazedonien. Dank ihrer sehr guten Schulausbildung (Gymnasium und dreijähriges Wirtschaftsstudium, vgl. Aktum 38) sowie in der Schweiz zusätzlich erworbenen Berufserfahrungen (vgl. Aktum 8, 88 ff. und 108 f.) wird sie in wirtschaftlicher Hinsicht in ihrem Heimatland wieder Fuss fassen können. Die Beschwerdeführerin sowie deren Sohn werden zudem monatlich mit Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 1'530.00 unterstützt (vgl. Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 2. November 2016, Aktum 95 sowie Kontoauszug vom 30. September 2017, Beschwerdebeilage Nr. 7), wobei die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, dass in Mazedonien das durchschnittliche Monatseinkommen ca. CHF 400.00 bis CHF 500.00 beträgt (siehe www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Thema/ Tabellen/Basistabelle_BNE.html, Stand 13. Dezember 2017; http://www.kosmo.at/ lohntabelle-wenn-brot-und-milch-fast-unleistbar-sind, Stand 11. Januar 2016). Die soziale Wiedereingliederung der Gesuchstellerin in Mazedonien erscheint aus all diesen Gründen nicht stark gefährdet.

4.2.1 Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist sodann den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen. Sie teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils und haben daher die Schweiz mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist ein solcher Umzug in der Regel zumutbar (Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist dem Kind die Ausreise zumutbar, liegt kein Eingriff in das Familienleben vor, so dass sich eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 EMRK erübrigt (Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2).

4.2.2 C.___ wurde am 3. Dezember 2017 erst drei Jahre alt. Als Minderjähriger hat er grundsätzlich der Mutter respektive der Beschwerdeführerin als alleinige Inhaberin der elterlichen Obhut zu folgen. Er teilt somit deren Schicksal. Er ist noch in einem anpassungsfähigen Alter und kann sich deshalb im Mutterland der Beschwerdeführerin gut integrieren. Zudem sprechen vorliegend – entgegen Kinder mit schweizerischem Bürgerrecht – auch keine staatsbürgerlichen Aspekte gegen seine Übersiedlung nach Mazedonien.

Auch das Besuchsrecht des nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten Vaters ändert daran nichts: Denn er kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB [«Besuchsrecht»]). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt - je nach den Umständen -, dass der Kontakt zum Kind über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen Kommunikationsmittel grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Gegebenheiten anzupassen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 27 f.). Es ist zudem mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass für die Beschwerdeführerin sowie für C.___ die Möglichkeit besteht, den Kindsvater mit einem biometrischen Reisepass für einen Aufenthalt von 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen visumsfrei in der Schweiz zu besuchen. Inwiefern sich der Beschwerdeführer finanziell die Besuche seines Sohnes in Mazedonien nicht leisten kann, wurde nicht weiter substantiiert respektive nicht belegt (in den Akten befinden sich lediglich Lohnabrechnungen aus den Jahren 2012 und 2013). Anzumerken bleibt dennoch, dass Flüge nach Skopje bei der Swiss bereits ab CHF 83.00 erhältlich sind und von Zürich aus lediglich 2h 05min dauern. Auch liegen keine besonderen Umstände vor, wonach der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts des Kindsvaters erteilt werden müsste (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3; Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2). Zwar besteht zwischen dem Vater und Sohn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine intakte Beziehung, doch lassen weder das Ausmass noch die Ausgestaltung des Besuchsrechts noch andere Umstände auf eine aussergewöhnliche intensive Beziehung schliessen, die über das im Falle von getrenntlebender Eltern übliche hinausginge. Gesundheitliche Einschränkungen von C.___ oder einen erhöhten Pflege- oder Betreuungsaufwand ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater inzwischen Gedanken bezüglich einer Neuzuteilung der Obhut machen, hat auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss, sind doch ausländerrechtlich einzig die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids bestehen und tatsächlich gelebt werden (vgl. Urteil 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.2).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden, nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

5.1 Die zuständigen Behörden erlassen gemäss Art. 64 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Zu beachten ist dabei Art. 96 AuG, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen.

5.2 Wie bereits aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der letzten vier Jahre ihr gesamtes Leben in Mazedonien verbracht. Sie kennt die dortigen Sitten, Gepflogenheiten und die Sprache bestens und kann an bisherige Kontakte anknüpfen. In Mazedonien leben diverse Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, in der Schweiz hingegen nur ihr Onkel und ihr Cousin (Aktum 133, Beschwerdeschrift S. 10) Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland die obligatorische Schulzeit absolviert, einen Gymnasiumabschluss gemacht und ein Wirtschaftsstudium begonnen. Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung zog, dürften ihr die in der Schweiz erworbenen beruflichen wie auch sprachlichen Kenntnisse in der Heimat von Nutzen sein, womit sie auch in wirtschaftlicher Hinsicht rasch wieder Fuss fassen dürfte. Während des ehelichen Zusammenlebens musste sie sozialhilferechtlich unterstützt werden (Aktum 60). Zudem sind Forderungen gegen ihren Ehemann, soweit diese die laufenden Bedürfnisse der Familie oder die gemeinsamen Steuerveranlagungen betreffen, als eheliche Schulden vorwerfbar (vgl. Aktum 102 ff.). Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin ausserdem wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden mit einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (Aktum 56 f.). Auch wenn die Rückkehr der Beschwerdeführerin schwerfallen wird, stehen einer sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung derselben keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Sie ist mit ihren 26 Jahren noch jung und wird in Mazedonien an die dort bestehende familiäre Bande anknüpfen können. Den Kontakt zu den in der Schweiz ansässigen Freunden und Verwandten kann die Gesuchstellerin weiterhin im Rahmen von gegenseitigen Besuchsaufenthalten oder mittels Kommunikationsmitteln pflegen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz erweist sich demnach als verhältnismässig.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist der Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens zwei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

6.2 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).

6.3 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht einen Aufwand von total CHF 2'532.05 geltend (12.91 Stunden à CHF 90.00, 5.92 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 117.00, MWST CHF 187.55). Der dabei geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11 Stunden (8 Stunden à CHF 90.00 und 3 Stunden à CHF 180.00) für das Verfassen der Beschwerde erscheint als zu hoch, wurden doch für die Stellungnahme vom 11. Mai 2017 an die Vorinstanz betreffend Gewährung rechtliches Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit zusammenhängenden Wegweisung aus der Schweiz bereits diverse Abklärungen getätigt, wie auch einzelne Passagen direkt für die Beschwerdeschrift verwendet. Ein Aufwand von 6 Stunden erscheint als angemessen (3 Stunden à CHF 90.00 und 3 Stunden à CHF 180.00). Die Entschädigung für Rechtsanwältin Stephanie Selig ist insgesamt somit auf CHF 2'240.45 (9.91 Stunden à CHF 90.00, 5.92 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 117.00, MWST CHF 165.95) festzusetzen und durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 2'240.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für diesen Betrag während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_228/2018 vom 14. März 2019 bestätigt.

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