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Solothurn Verwaltungsgericht 19.12.2017 VWBES.2017.370

19 dicembre 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,602 parole·~8 min·2

Riassunto

Neubau Bundesasylzentrum

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli   

Gerichtsschreiber Schaad    

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

3.    C.___

4.    D.___

5.    E.___

6.    F.___

7.    G.___

8.    H.___

9.    I.___

alle vertreten durch D.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Baukommission der Einwohnergemeinde Flumenthal, 4534 Flumenthal

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Bundesamt für Bauten und Logistik, 3003 Bern

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Neubau Bundesasylzentrum

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 29. August 2017 bewilligte die Bau- und Werkkommission Flumenthal auf GB Nr. 624, einer Parzelle, deren südlicher Teil in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt, ein Bundesasylzentrum. Auf die Einsprache der vorgenannten Einsprecher ist sie nicht eingetreten.

2. Die Einsprecher erhoben Verwaltungsbeschwerde. Weil das Grundstück dem Kanton Solothurn gehört, kommt die Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) zur Anwendung. Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht. Entsprechend hat das Bau- und Justizdepartement die Eingabe ans Verwaltungsgericht weitergeleitet.

3. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der Baubewilligung. Auf die einzelnen Rügen ist im Folgenden, soweit erforderlich, einzugehen.

4. Die kommunale Baubehörde und das kantonale Bau- und Justizdepartement haben auf eine Vernehmlassung verzichtet, ebenso das Bundesamt für Bauten und Logistik.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 2 Abs. 4 KBV). Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist, ob die kommunale Baubehörde auf die Einsprachen hätte eintreten müssen. Bloss insofern haben die Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen kommunalen Entscheids.

2.1 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Dies entspricht dem Bundesrecht. Zumindest im Umfang von letzterem muss die Beschwerdemöglichkeit auch auf kantonaler Stufe bestehen.

2.2 Nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Das Bundesgericht verlangt gestützt auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen Beschwer, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

2.3 Diese Grundsätze sind auch hier massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).

2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen: Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente sind zur Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG).

3.1 In Luftlinie gemessen beträgt die Distanz von der südlichen Parzellengrenze des Baugrundstücks zum nächstgelegenen Wohnhaus in Deitingen (Frauenholzstrasse 6) ca. 250 m. Die Messung führt aber nicht nur über den Russbach, sondern auch über die Autobahn A1. Eine direkte Wegverbindung besteht nicht. Die Distanz und der Autobahnlärm werden verhindern, dass irgendwelche Immissionen aus dem Zentrum zu diesem Haus gelangen. Von den Beschwerdeführern wohnt C.___ am Kanalweg […] am nächsten. Luftlinie sind es ca. 550 m. Das ist eindeutig zu weit weg, um von allfälligen Immissionen betroffen zu sein. Es wird sich auch kaum je ein Asylbewerber in die Quartiere der Beschwerdeführer «verirren».

3.2 Es ist nicht ersichtlich, welchen persönlichen praktischen Nutzen die einzelnen Beschwerdeführer hätten, wenn sie das Zentrum erfolgreich verhindern könnten. Materielle Immissionen (Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungen) werden ja gar keine geltend gemacht. Die Beschwerdeführer berufen sich zum Teil auf kommunale Interessen, oder jedenfalls auf das, was sie dafür halten. Das ist nicht angängig.

4. Es geht vereinfacht gesagt darum, ein grosses Haus zu bauen und zu betreiben. In einem Bauverfahren können nur konkrete Massnahamen vor Ort in direktem Zusammenhang mit dem Bauprojekt angeordnet werden. Es ist nicht möglich, für Grundstücke oder Anlagen andernorts Auflagen zu machen (Autobahnbrücke sperren oder abreissen, Sicherheitsdienst am Bahnhof einführen u. dgl. mehr).

5. Ein «Rayonverbot», eine Ein- oder Ausgrenzung ist nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall möglich. Sie ist Sache des Migrationsamts und nicht der Baubehörde.

6. Der Umstand, dass bereits andere Anlagen bestehen oder noch geplant sind (Justizvollzugsanstalt, Untersuchungsgefängnis, Verbreiterung der Autobahn) hindert grundsätzlich nicht, ein weiteres Vorhaben zu bewilligen. Dies zumal, abgesehen von der A1, keine Lärmimmissionen vorbestehen oder zu erwarten sind. Das Vorhaben liegt auch nicht in einer Schutzzone, sondern in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.

7. Für die öffentliche Sicherheit ist die Kantonspolizei und nicht die Baubehörde oder gar ein kommunales Komitee zuständig. Es ist nicht angängig, dass man den künftigen Bewohnern des Zentrums pauschal und unsubstantiiert, im Voraus vorsorglich unterstellt, sie würden sich ohnedies nicht an Gesetze und gesellschaftliche Normen halten. Es kann keine Baubewilligung mit der Begründung verweigert werden, künftige Bewohner seien «sicher kriminell».

8. Bei Grossprojekten ist es nicht ungewöhnlich, dass die Unterlagen noch nicht bis in die letzte Einzelheit vollständig sind, wenn das Baugesuch eingereicht wird. Es wäre höchst unwirtschaftlich, alles im Detail zu planen und auszuarbeiten, um sodann erst zu erfahren, dass die Baubehörde das Vorhaben ablehnt. Eine andere Frage ist, ob und wie nachgereichte Unterlagen den Einsprechern zur Kenntnis zu bringen sind. Im vorliegenden Fall kann die Frage offenbleiben, da den Beschwerdeführern ohnedies die räumliche Beziehungsnähe fehlt.

9. Die Beschwerdeführer behaupten, die Zahl der Asylsuchenden sei rückläufig. Dies ist hier belanglos. Eine Baubehörde hat zu prüfen, ob die bau- und planungsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind.

10.1 Prozessgegenstand ist, wie gesagt, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Bundesasylzentrums. Es besteht ein eminentes öffentliches Interesse an der Erstellung solcher Zentren, die die Grundlage für die raschere Durchführung der Asylverfahren als öffentliche Aufgabe bilden. Es ist notorisch, dass die Bereithaltung von Unterkünften für Asylbewerbende eine beträchtliche logistische Herausforderung darstellt (Urteil des Veraltungsgerichts Zürich VB.2017.00336). Das Verwaltungsgericht hat zwar durchaus ein gewisses Verständnis für Befürchtungen der Beschwerdeführer. Indessen werden sich aus dem Zentrum kaum Probleme ergeben, sobald sich der Betrieb eingespielt hat. Folgende Website beantwortet die wichtigsten Fragen: www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/beschleunigung/bundesasylunterkuenfte/faq.html

10.2 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Anlage gemäss Baugesuch eingezäunt wird. Der Eingang wird permanent überwacht. Während 24 Stunden besteht ein Sicherheitsdienst. Wer den Betrieb erheblich stört, kann in ein besonderes Zentrum verlegt werden. Die Asylsuchenden sind verpflichtet, sich für das Verfahren zur Verfügung zu halten und Hausarbeit zu leisten. Es bestehen Beschäftigungsprogramme. Für den Ausgang braucht es eine Bewilligung. Von Montag bis Freitag darf das Zentrum von 09:00 bis 17:00 Uhr verlassen werden. An den Wochenenden dauert der Ausgang bis 19:00 Uhr. Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt via Luterbachstrasse – Justizvollzugsanstalt. Die Brücke über die Autobahn in den Schachen dient nur noch dem Langsamverkehr und als Notzufahrt. Der Deitinger Schachen ist nicht betroffen.

11. Die kommunale Baubehörde ist demnach zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten, weil die örtliche Beziehungsnähe der Beschwerdeführer fehlt. Es ist aber auch kein eigenes, praktisches, unmittelbares Interesse ersichtlich, das Zentrum zu verhindern. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf insgesamt CHF 900.00 festzusetzen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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