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Solothurn Verwaltungsgericht 02.11.2017 VWBES.2017.358

2 novembre 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,919 parole·~10 min·2

Riassunto

Führerausweisentzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. November 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 30. März 2017, 16:48 Uhr, fuhr A.___ als Lenker eines Personenwagens bei starkem Verkehrsaufkommen in [Ort] auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern. Auf Höhe der Autobahneinfahrt [...] fuhr A.___ rechts am stockenden Verkehr vorbei über eine Sperrfläche, worauf er auf den Beschleunigungsstreifen der Autobahneinfahrt wechselte. Am Ende des Beschleunigungsstreifens fuhr A.___ erneut (auf einer Strecke von ca. 70 Metern) über die sich vor der Autobahnraststätte [...] befindenden Sperrfläche, wobei er wiederum die Fahrzeuge, welche aufgrund des stockenden Verkehrs auf der Normalspur nur langsam fahren konnten, rechts überholte.

2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte A.___ deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Juni 2017 wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).

3. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) entzog A.___, namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), den Führerausweis mit Verfügung vom 13. September 2017 für die Dauer von zwei Monaten. Sie stufte sein Verhalten als mittelschwere Verkehrswiderhandlung ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. September 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des BGer 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2 Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2.3).

2.4 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus.

2.5 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat und ihm den Führerausweis deshalb für zwei Monate entzogen hat.

3.1 Das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVG) ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird (vgl. Urteil des BGer 6B_457/2014 vom 13. Februar 2015 E. 2.4). Die Reaktionen des überholten Fahrzeuglenkers können von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Fahrmanövern reichen. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (BGE 128 II 285 E. 1.4; 126 IV 192 E. 3 mit Hinweis; Urteile des BGer 1C_424/2008 vom 31. März 2009 E. 4.2; 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1; 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.2 f.). Die verursachte Gefahr ist mithin nicht gering, sodass die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgeschlossen ist. Vielmehr wiegt der Verstoss objektiv schwer, weshalb in aller Regel eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegt (vgl. zum Ganzen Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N 11, Art. 16c N 23 und Art. 35 N 11). Eine Ausnahme hat das Bundesgericht in einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N 14).

3.2 Die obigen Überlegungen gelten auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, auch wenn es vorliegend nicht um das verbotene Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen geht (Art. 8 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Tatsächlich liegt ein Rechtsüberholen zum Zwecke des schnelleren Fortkommens mit einer die korrekt fahrenden Lenker gefährdenden Regelverletzung vor. Das Fahren bei einer durch erhöhtes Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindigkeit erfordert von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3). Die Aufmerksamkeit ist mehr gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter diesen Umständen ein Fahrzeug aus und überholt auf dem Pannenstreifen – oder wie im vorliegenden Fall auf einer Sperrfläche –, bewirkt dies eine unklare Verkehrslage (Art. 26 Abs. 2 SVG) sowie eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziert zur Nachahmung. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall nicht um das «klassische» Rechtsüberholen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen handelt, hat der Beschwerdeführer eine elementare Verkehrsregel, die unbedingt beachtet werden muss (BGE 133 II 58 E. 5.2), missachtet und damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittelschweren Verkehrswiderhandlung ausgegangen ist.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe für ihn im Tatzeitpunkt eine gesundheitliche Notsituation bestanden. Er habe dringendst die Toilette auf der Raststätte aufsuchen müssen. Nur aus diesem Grund habe er sich so verhalten.

4.2 In der Sache beruft er sich damit auf einen Notstand gemäss Art. 17 f. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Die Bestimmungen zum Notstand gemäss Art. 17 f. StGB sind beim Warnungsentzug sinngemäss anwendbar (Urteil des BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1; 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2; 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

4.3 Ob die mit Arztzeugnis vom 8. November 2013 beschriebene chronische Prostatitis noch besteht, kann offen bleiben. In der zu beurteilenden, für den Lenker zwar unangenehmen Situation, bestand keine notstandsfähige Lage. Das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, sicher am Strassenverkehr teilnehmen zu können, ist höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers. Entsprechend hat das Bundesgericht einen Notstand im Falle einer Durchfallerkrankung verneint, wenn das Ziel darin bestehe, schnellstmöglich eine Toilette aufzusuchen (Urteil des BGer 1C_4/2007 vom 4. September 2007). Auch vorliegend ist aufgrund des Gesagten ein Notstand zu verneinen.

5.1 Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu entziehen.

5.2 Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird bei einer mittelschweren Widerhandlung wie hier der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.

5.3 Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.

5.4 Die Administrativbehörde erhöhte den Führerausweisentzug gegenüber der Mindestentzugsdauer um einen Monat auf zwei Monate. Begründet wurde diese Erhöhung mit dem stark getrübten Fahrleumund des Beschwerdeführers sowie der durch sein Verhalten hervorgerufenen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei.

5.5 Aus den Akten der Administrativbehörde ergehen zulasten des Beschwerdeführers in den Jahren 2000 bis 2015 insgesamt zwölf Einträge. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 17. September 2015 für die Dauer von einem Monat entzogen (5. Oktober 2015 bis 4. November 2015). Der Fahrleumund des Beschwerdeführers muss als stark getrübt gelten.

5.6 Aufgrund der mittelschweren Widerhandlungen und des stark getrübten Fahrleumunds des Beschwerdeführers ist eine Entzugsdauer von zwei Monaten nicht zu beanstanden. Auch eine berufliche Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen, bewirkt unter den vorliegenden Umständen keine Reduktion der von der MFK verfügten Entzugsdauer.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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