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Solothurn Verwaltungsgericht 03.02.2017 VWBES.2017.3

3 febbraio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·584 parole·~3 min·1

Riassunto

Alimentenbevorschussung

Testo integrale

SOG 2017 Nr. 16

§ 96 Abs. 1 und 3 SG. Der für die Quellensteuer herangezogene Bruttolohn kann nicht als steuerbares Einkommen im Sinne der Gesetzgebung zur Alimentenbevorschussung herangezogen werden, sondern es ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verglichen mit einer ordentlich besteuerten Person abzustellen.

Sachverhalt:

Das Departement stellte die Alimentenbevorschussung für die quellenbesteuerte, deutsche Staatsangehörige A.___ mit der Begründung ein, ihr Bruttoeinkommen nach Quellensteuernachweis übersteige die Anspruchsgrenze. Das Verwaltungsgericht heisst die von A.___ dagegen erhobene Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94 SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden gemäss § 96 Abs. 1 SG dann geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt (lit. b) bzw. das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt (lit. c). Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen (§ 96 Abs. 3 SG). (…)

3.1 Die Beschwerdeführerin wird als deutsche Arbeitnehmerin, die ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wohnt, quellenbesteuert (§ 114 Abs. 1 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (§ 114bis Abs. 1 StG). Im Steuertarif sind die normalerweise anfallenden Unkosten und Abzüge berücksichtigt (§ 114quater Abs. 1 StG), der Steuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Staats- und die Gemeindesteuern inklusive Feuerwehrabgabe (§ 114ter Abs. 2 StG). Gemäss Lohnausweis vom 23. Januar 2017 betrug das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 CHF 48‘246.00; der Steuerabzug betrug total CHF 1‘302.00.

3.2 Bei ordentlich besteuerten Personen errechnet sich das jährliche steuerbare Einkommen ausgehend vom Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge [2. Säule]), zuzüglich allfälliger weiterer Einkünfte. Davon können diverse Abzüge beispielsweise für Berufsauslagen oder für Kinderbetreuungskosten gemacht werden. Das steuerbare Einkommen ergibt sich dann unter Abzug allfälliger steuerfreier Beträge (Sozialabzüge).

3.3 Wie das Verwaltungsgericht schon seit langer Zeit in ständiger Praxis entschieden hat, ist für den Begriff des steuerbaren Einkommens im Alimentenbevorschussungsgesetz auf das solothurnische Steuergesetz abzustellen. Massgebend ist die Staatssteuer-Veranlagung (so z.B. schon Urteile vom 27. Februar 2003 und vom 22. März 2004). Gemeint ist damit natürlich die ordentliche Veranlagung der Staatssteuer. Bei einer Quellensteuerveranlagung wird nicht das steuerbare Einkommen gemäss ordentlicher Veranlagung festgesetzt und dann davon der Steuerbetrag für die Staatssteuer und die Bundessteuer errechnet, sondern gestützt auf Berechnungstabellen der Steuerverwaltung bzw. des Finanzdepartementes auf Grund des Bruttoeinkommens ein Steuerabzug festgesetzt, der Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern umfasst (vgl. oben Erw. 3.1). Der für die Quellensteuer herangezogene Bruttolohn kann daher nicht als steuerbares Einkommen im Sinne des Alimentenbevorschussungsgesetzes herangezogen werden, sonst würde das Gebot der Gleichbehandlung und des Abstellens auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verletzt und der Anspruch des Kindes auf Existenzsicherung entgegen dem Gesetz nicht gewährleistet. Es sind aus dem Gesetz keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, nur weil sie anders besteuert wird, bezüglich Alimentenbevorschussung anders behandelt werden sollte. Die Botschaft zum Sozialgesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass eine solche Differenzierung für in der Schweiz nicht niederlassungsberechtigte Personen gewollt wäre. Vielmehr sieht § 96 Abs. 3 SG vor, dass wenn die Steuerwerte nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen würden, auf diese abzustellen sei. (…)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 2017 (VWBES.2017.3)

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