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Solothurn Verwaltungsgericht 29.08.2017 VWBES.2017.266

29 agosto 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,698 parole·~18 min·4

Riassunto

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,

2.    B.___

Beschwerdegegner

betreffend     Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin) ist die Mutter von C.___, geb. […] Januar 2006, welcher mit ihr und seinen Grosseltern im selben Wohnblock in [...] lebt. B.___ ist der Vater; dieser wohnt alleine in [...] und arbeitet Schicht. Die Eltern sind seit 2009 geschieden und seitdem besteht eine Beistandschaft. Seit Sommer 2011 besucht C.___ die Heilpädagogische Sonderschule (HPS) in [...] und seit September 2013 besteht als Kindesschutzmassnahme eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Fachstelle «Kompass». Auf Anregung der Beiständin gab die KESB Region Solothurn (in der Folge Beschwerdegegnerin) ein Kinderschutzgutachten in Auftrag, welches der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) der Solothurner Spitäler AG am 20. Dezember 2016 erstattete und welches den Eltern und der Beiständin am 18. Januar 2017 eröffnet und erläutert wurde. Den Empfehlungen des Gutachtens folgend verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2017 die Ausdehnung und Intensivierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung, die Behandlung und Begleitung von C.___ bei einer ambulanten kinder- und jugendpsychiatrischen Fachperson, die weitere, regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin und die wieder regelmässige Unterstützung durch die psychiatrische Spitex. Am 4. Juli 2017 wurde schliesslich der Beschwerdeführerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ entzogen und nach mündlicher Anhörung wurde sie selbst per fürsorgerische Unterbringung (FU) in den Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) untergebracht.

2. Am 6. Juli 2017 erliess die Beschwerdegegnerin folgende Verfügung:

1.    In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids vom 4. Juli 2017 wird der Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind C.___, geb. […].01.2006, entzogen.

2.    C.___ wird in Bestätigung des superprovisorischen Entscheids vom 4. Juli 2017 bei seinen Grosseltern [...] platziert.

3.    Es wird zustimmend davon Kenntnis genommen, dass der Kindsvater vom 8. Juli 2017 bis Mitte August 2017 mit C.___ Ferien in der Türkei verbringen wird.

4.    C.___ wird in Bestätigung des superprovisorischen Entscheids vom 4. Juli 2017 mit Wirkung ab 14. August 2017 in der Institution […] platziert.

5.    In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids vom 4. Juli 2017 wird zwischen der Kindsmutter und C.___ bis auf Weiteres ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet.

6.    In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids vom 4. Juli 2017 wird der Beiständin bzw. der Begleitperson das Recht eingeräumt, die Besuche abzusagen oder abzubrechen, sollte sich die Kindsmutter in einem schlechten psychischen Zustand befinden.

7.    In Anpassung und Ergänzung des bisherigen Auftrages hat die Beiständin im Rahmen einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die folgenden Aufgaben und Befugnisse,

- die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung beratend zu begleiten und dafür besorgt zu sein, dass das Wohl von C.___ in körperlicher, seelischer, geistiger und sozialer Hinsicht bestmöglich gewährleistet wird;

- das professionelle Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu gewährleisten und den Involvierten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

- für die Umsetzung der mit Entscheid der KESB vom 23. Februar 2017 angeordneten Weisungen besorgt zu sein und diese anschliessend zu überwachen;

- den Grosseltern und der Institution […] als Kontaktperson zur Verfügung zu stehen und die dortige Platzierung von C.___ zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen;

- in Absprache mit der Kindsmutter und der Institution […] die Besuchsdaten und -zeiten festzulegen und die nötige Begleitung sicherzustellen;

- die Dauer und Häufigkeit der Besuche bei gutem Verlauf schrittweise auszubauen;

- der KESB Region Solothurn zu melden, sobald unbegleitete Besuche verhältnismässig erscheinen;

- Besuchsrechtskontakte von C.___ mit dem Kindsvater sowie sonstigen nahestehenden Personen zu koordinieren;

- dafür zu sorgen, dass die Kindseltern von der Institution […] im Rahmen des Möglichen in die Betreuung und Begleitung des Kindes einbezogen werden;

- dafür besorgt zu sein, dass der Transport Institution […] — Heilpädagogische Sonderschule für C.___ organisiert ist;

- der KESB Region Solothurn bis zum 30. September 2017 einen ersten Bericht über den Verlauf und die aktuelle Situation einzureichen und allenfalls Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen;

- bei Bedarf Antrag auf Anpassung der laufenden Massnahme bei der KESB einzureichen.

            (…)

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Schreiben vom 13. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie sei genug gesund, um sich um ihr Kind zu kümmern. Auch nehme sie regelmässig ihre Medikamente ein. Am Morgen früh wecke sie den Sohn, mache Frühstück und schicke ihn zur Schule. Am Mittag koche sie das Mittagessen, spaziere mit ihm, lese ihm vor und spiele mit ihm. Sie mache auch das Nachtessen und bringe ihn zu Bett. Ihr Sohn sei Teil von ihr und sei ein wertvoller Junge. Sie fühle sich fähig, ihn zu betreuen und ihn zu erziehen. Sie sei nicht bereit, ihren Sohn in ein Heim zu geben. Sie wolle, dass er bei ihr sei. Die Grosseltern und der Onkel würden im gleichen Haus wohnen und sie dabei unterstützen. Zudem bestehe ein guter Kontakt zum Kindsvater. Dieser helfe auch mit. Sie bitte, den Entscheid zu überprüfen und rückgängig zu machen. Ein Kind brauche seine Familie.

4. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 25. Juli 2017 zur Beschwerde Stellung und teilte mit, sie halte vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Im detaillierten Kinderschutzgutachten fänden sich wichtige Ausführungen zur psychiatrischen Beurteilung von C.___ (elektiver Mutismus, unterdurchschnittliche Intelligenz, deutliche Sprachentwicklungsstörung) und die dadurch bedingten erhöhten Erziehungsanforderungen, zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter und zur bestehenden Gefährdung des Kindes. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin auf die (aktuelle) psychische Situation der Kindsmutter und die Aussage derselben, dass sie seit letztem Dezember zunehmend Stimmen gehört habe, die ihr Kommentare und Befehle geben würden, etwas zu machen. Die Stimmen würden den Sohn nicht mögen, sie habe aber nie auf sie gehört und sich immer gegen sie wehren können. Dass sich die Stimmen explizit gegen den Sohn richteten, sei bis jetzt nicht bekannt gewesen und zeige, dass auch unter diesem Aspekt ein dringendes Handeln zum Schutz und zum Wohl von C.___ angezeigt und verhältnismässig gewesen sei.

5. Innert Frist liessen sich die Parteien dazu nicht mehr vernehmen.

6. Auf telefonische Nachfrage teilte die Beiständin am 28. August 2017 mit, C.___ sei am 14. August 2017 ohne Probleme in der Institution […] eingetreten und es laufe dort gut. Die Beschwerdeführerin sein in der Tagesklinik und kooperiere soweit. Sie besuche ihren Sohn am Mittwochnachmittag und sehe ihn auch übers Wochenende, an dem er grundsätzlich beim Vater sei.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).

2.2 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind. Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die Bestimmungs- und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt. Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

2.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art. 308 f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f.).

2.4 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

2.5 Die Fremdplatzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

2.6 Die getroffenen Massnahmen müssen geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Ale­xandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2009, S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.

2.7 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

3.1 Gestützt auf den Antrag des seinerzeitigen Beistands des Kindes C.___ ordnete die Beschwerdegegnerin im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin am 24. September 2013 als Kindesschutzmassnahme eine (vorerst sechsmonatige) sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Institution «Kompass» an. Weil bei der ab 1. Februar 2016 neu eingesetzten Beiständin Bedenken zur Erziehungsfähigkeit der Mutter auftauchten und die Familienbegleitung ihren ambulanten Auftrag nicht mehr erfüllen konnte (vgl. entsprechendes Schreiben an die KESB vom 22. Juni 2016), gab die Beschwerdegegnerin nach Anhörung der Eltern am 30. August 2016 beim KJPD ein Gutachten in Auftrag, welches – wie erwähnt – am 20. Dezember 2016 erstattet wurde. Das Gutachten umfasst 63 Seiten, ist von zwei ausgewiesenen Fachleuten erstellt und erfüllt die geforderten Kriterien der Vollständigkeit, der Nachvollziehbarkeit und der Schlüssigkeit (Alfred Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Jusletter 14. Mai 2007, Rz 2). Es kann darauf abgestellt werden.

3.2 Das Gutachten kommt zusammenfassend zum Schluss, dass C.___ in seiner Entwicklung mittelgradig gefährdet ist. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei wegen der psychischen Erkrankung eingeschränkt und abhängig von zwei unterschiedlichen Allgemeinzuständen: Falls ihr Zustand durch eine deutliche psychische Beeinträchtigung bei manifester depressiver Episode resp. Krise geprägt sei, werde die Erziehungsfähigkeit wegen des Verlusts an Interaktions- und Kommunikationskompetenz, trotz Unterstützung durch die Familie, verneint. Sei der Zustand der Mutter durch eine stabile emotionale Phase gekennzeichnet, werde die Erziehungsfähigkeit grundsätzlich bejaht, wobei der psychische Zustand als labil und von vielen Faktoren abhängig, unter anderem einer adäquaten medikamentösen Behandlung, eingeschätzt werde. Aus diesen Gründen empfiehlt das Gutachten denn auch, eine psychiatrische Spitex zu installieren, damit die Beschwerdeführerin ihre vorhandene Stabilität erhalten könne. Diese Massnahme diene nicht nur der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin, sondern sei auch wichtig für die Erweiterung der erzieherischen Kompetenzen und der emotionalen Beziehung zu ihrem Sohn. Zu diesem Zweck sei es auch besonders wichtig, dass ein intensiver Austausch zwischen der zu installierenden Spitex und der bereits vorhandenen sozialpädagogischen Familienbegleitung erfolge. Dadurch sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sich in ihrem Funktionsniveau und ihrer Erziehungsfähigkeit zu stabilisieren und die enge und wichtige Beziehung zum Kind zu fördern. Eine Platzierung zum damaligen Zeitpunkt wurde nicht empfohlen, da sie mehr schade als nutze.

3.3 C.___ wurde als Junge mit unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ 72) beschrieben. Aus psychiatrischer Sicht sei er nicht geistig behindert. Hingegen liege ein elektiver Mutismus nach ICD-10 (F 94.0) mit einer deutlichen Sprachentwicklungsstörung vor. Dies äussere sich insbesondere so, dass das Kind in einigen Situationen spreche, in andern definierbaren aber nicht. Üblicherweise sei die Störung mit besonderen Persönlichkeitsmerkmalen wie Sozialangst, Rückzug, Empfindsamkeit oder Widerstand verbunden. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung sei aus fachlicher Sicht dringend zu empfehlen. Weiter empfahl das Gutachten als Kindesschutzmassnahme die Ausdehnung der bestehenden Familienbegleitung, einerseits bei der Beschwerdeführerin auf zwei Mal pro Woche, andererseits auf die ganze Familie, inklusive Kindsvater und Grosseltern mütterlicherseits (ein Mal pro Woche). Die sozialpädagogische Familienbegleitung solle sich nicht durch die Bagatellisierung und das Autonomiebestreben der Kindsmutter und allenfalls das Familiensystem beeinflussen lassen. Zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Kindsmutter wurde die erneute Einrichtung der psychiatrischen Spitex, welche gezielte Massnahmen zur Förderung der psychischen und physischen Gesundheit, zur Erlangung und Erhaltung allgemeiner und spezifischer Fähigkeiten, dem Trainieren der Selbständigkeit und Bewahren der Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin beinhalte, empfohlen. Dies solle ein- bis zweiwöchig stattfinden. Für C.___ wurde die Weiterführung der logopädischen Behandlung empfohlen, um die sprachlichen Defizite weiterhin verbessern zu können und – wie erwähnt - die kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung. Diese diene auch der Aufarbeitung des bzw. dem Erlernen im Umgang mit impulsivem und aggressivem Verhalten. Eine medikamentöse Behandlung sei aus jetziger Sicht nicht primär erforderlich. Ein weiterer Aspekt der psychiatrischen Behandlung sei die Verarbeitung und der Umgang mit seiner psychisch kranken Mutter. Die Behandlung solle wenigstens alle 2-3 Wochen erfolgen. Ein anderes Betreuungsmodell werde nicht vorgeschlagen, vielmehr sollten die bestehenden Massnahmen – wie beschrieben – ausgedehnt und nach ca. 12 Monaten evaluiert werden. Seien keine Fortschritte in der Entwicklung von C.___ und seiner Beziehungsgestaltung erkennbar, wäre eine ausserhäusliche Unterbringung in einer pädagogischen Institution unter der Woche in Erwägung zu ziehen.

3.4 Wie sich aus den Akten ergibt, verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf des Frühlings 2017 derart, dass die vom Gutachten empfohlenen und von der Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2017 verfügten Massnahmen nicht wie geplant umgesetzt werden konnten und bei den involvierten Fachpersonen grosse Bedenken betreffend Gefährdung des Kindeswohls von C.___ aufkamen. Am 6. April 2017 kam es schliesslich zu einer Intervention der Kantonspolizei Solothurn, weil die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort und im Beisein ihres Kindes grossen Lärm verursachte. Der Familie gelang es offenbar nicht, sie zu beruhigen, so dass ihr Vater die Polizei avisierte. Die Beschwerdeführerin öffnete der Polizei dann die Tür und wirkte sehr aufgebracht. Die Situation konnte jedoch beruhigt werden. Weil die Beschwerdeführerin äusserte, sie wäre lieber in der psychiatrischen Klinik, rückte nach telefonischer Rücksprache auch der psychiatrische Notfalldienst aus. Die Ärztin verzichtete mangels akuter Fremdoder Eigengefährdung dann jedoch auf weitere Massnahmen und orientierte im Anschluss den behandelnden Psychiater. Am 8. Juni 2017 kam es zu einem weiteren Vorfall, indem die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin der Psychiatriespitex angriff und diese daraufhin den Notfallarzt beizog. Die Beschwerdeführerin sei freiwillig in die psychiatrische Klinik eingetreten, aber dort umgehend entlassen worden. Da die Betreuung des Kindes durch die übrige Familie (Vater und Eltern, resp. Onkel der Beschwerdeführerin) gewährleistet schien, wurde vorerst auf weitere Massnahmen verzichtet, die Beiständin jedoch beauftragt, einen Platz für einen stationären Aufenthalt von C.___ zu suchen. Nach einem Aufenthalt in der Türkei, bei dem die Beschwerdeführerin einen «Hotscha» (eine Art Heiler) aufsuchte, verdichteten sich die Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente nicht mehr regelmässig einnimmt, nicht mehr kooperiert und für ihr Umfeld zunehmend eine Belastung darstellt. Am 19. Juni 2017 teilte der behandelnde Psychiater der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin habe die angeordnete Psychotherapie bei ihm abgebrochen und wolle zu einem Kollegen in Biel wechseln. Sie habe sich nicht umstimmen lassen. Sie habe eine schizophrene Störung und zeige immer wieder Wahninhalte, möglicherweise sei er nun auch Inhalt dieser Wahninhalte geworden. Da die ambulanten Massnahmen nicht gegriffen hätten, müssten weitergehende geprüft werden. Am 22. Juni 2017 fand auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin bei der KESB ein persönliches Gespräch statt, bei dem sie unter anderem auch von Stimmen berichtete, die mit ihr negativ sprechen würden und bei dem die Beschwerdeführerin die Behörde offenbar davon überzeugen wollte, dass es all die angeordneten Massnahmen nicht brauche. Am 27. Juni 2017 teilte der behandelnde Psychiater D.___ der KESB mit, dass es auf ambulanter Basis nicht gelungen sei, die Symptome zu reduzieren. Die Schizophrenie sei ausser Kontrolle geraten und verbunden mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Er sei nun auch Teil des Wahns geworden, weshalb die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen habe. Sie sei denn auch beschimpfend und ausfallend ihm gegenüber geworden. Mit dem verschriebenen Medikament sei wohl der therapeutische Spiegel nicht erreicht worden; im Übrigen sei unklar, ob sie die Medikamente auch regelmässig eingenommen habe. Man werde wohl nun nicht mehr um einen stationären Aufenthalt herumkommen. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten eindeutig verschlechtert. Von der Psychiatriespitex habe er gehört, dass der Sohn Angst habe vor der Mutter. Er warte mit dem Einschlafen, bis sie eingeschlafen sei. Am 4. Juli 2017 erliess die KESB dann die superprovisorische Verfügung betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung, welche mit Entscheid vom 7. Juli bestätigt wurde.

3.5 Aus dem Verlauf wird deutlich, dass sich die Situation langsam verschlimmert hat. Die gestützt auf das Gutachten angeordneten Massnahmen konnten gar nicht oder nur schwerlich installiert werden. Verschiedene Vorfälle wiesen daraufhin, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin es ihr zunehmend verunmöglichte, ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben nachzukommen, so dass das Kindswohl von C.___ stark gefährdet war. Der Abbruch der psychiatrischen Behandlung durch die Beschwerdeführerin und damit ein Verstoss gegen eine ihr erteilte Weisung war nur der letzte Auslöser, der «das Fass schliesslich zum Überlaufen» gebracht hat. Auch ist es nicht so, dass die Fremdplatzierung einzig darin begründet wäre, dass die Betreuung von C.___ während psychischen Krisen der Kindsmutter nicht mehr sichergestellt werden konnte, sondern vielmehr dass C.___ durch die psychische Verfassung seiner Mutter emotional stark belastet wurde. Dadurch, dass er sich Sorgen um seine Mutter machen musste, konnte er, der selbst schon durch seine Entwicklungsstörung beeinträchtigt ist, sich zu wenig auf sein eigenes Leben, seine Bedürfnisse und die schulischen Anforderungen konzentrieren und hatte nicht die Möglichkeit, sich altersgerecht zu entwickeln. Beispielsweise ist es für ein 11-jähriges Kind enorm wichtig, genügend Schlaf zu haben, um sich gut entwickeln zu können. Das Leben zusammen mit einer psychisch kranken Mutter, die sich offensichtlich in einer schlechten Phase ihrer Krankheit befindet, ist für ein minderintelligentes, mutistisches Kind mit Entwicklungsstörungen eine enorme Belastung, die das Wohl und die gesunde Entwicklung eines Kindes stark gefährdet und es davon abhält, sich auf ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben vorzubereiten. Schrittweise wurde versucht, der ungesunden Entwicklung mit Unterstützung durch sozialpädagogische Familienbegleitung, durch die Beiständin, durch psychiatrische Behandlung der Kindsmutter und durch die Psychiatriespitex entgegenzuwirken. Zum Zeitpunkt der Begutachtung schien die Situation relativ gut und stabil zu sein. Das Gutachten empfahl die angeordneten Massnahmen und deren Überprüfung nach 12 Monaten. Schon beim Vollzug der Verfügung vom 23. Februar 2017 haperte es und die Beschwerdeführerin schien nicht wirklich mitmachen zu wollen. Auch ergaben sich in der Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung Probleme und die Beschwerdeführerin versuchte im Juni sämtliche Massnahmen abzubrechen. Oberflächlich gewährleistete sie zwar die Zusammenarbeit mit den Fachstellen, machte aber nicht mehr wirklich mit. Ihre psychischen Krisen häuften sich und traten gegen aussen auf, was auch zu einer Zunahme der Belastung von C.___ führte, der das Leiden der Mutter miterleben musste und damit wegen seiner eigenen Störung schwer umgehen kann. Zweimal wechselte die Beschwerdeführerin ihren Therapeuten und mit grosser Wahrscheinlichkeit setzte sie die ihr verordneten Medikamente selbständig ab. Nachdem sich gezeigt hatte, dass das aufwändige Setting mit sozialpädagogischer Familienbegleitung, Psychiatriespitex und ambulanter psychiatrischer Behandlung als milderes Mittel nicht ausreichte, war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung in der Institution […] (stationär während der Woche, am Wochenende zuhause) die logische Folge und ist gerechtfertigt.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Aufgrund der gesundheitlichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin (IV-Rentnerin) wird auf die Erhebung von Kosten jedoch ausnahmsweise verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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