Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 03.08.2017 VWBES.2017.239

3 agosto 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·768 parole·~4 min·4

Riassunto

Abnahme des Eingangsinventars

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Abnahme des Eingangsinventars

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.___ (geb. 1955, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt).

2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2017 wurde die Massnahme definitiv bestätigt, wobei unter anderem auch die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Prozessführung eingeschränkt wurde. Ein gegen dieses Urteil erhobenes Beschwerdeverfahren ist zurzeit beim Bundesgericht hängig.

3. Die Beiständin reichte der KESB am 3. April 2017 das Eingangsinventar per 5. Februar 2017 mit Aktiven auf den Bankkonti der Beschwerdeführerin von CHF 27'553.95 und der Liegenschaft in [...] mit dem Katasterwert von CHF 286'500.00 ein. Das Inventar enthält als einziges Passivum die Hypothek im Betrag von CHF 630'000.00. Der Bestand eines weiteren Passivums (Darlehen an den Bruder) ist bestritten, da dessen Bestand nicht nachgewiesen wurde.

4. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 nahm die KESB dieses Eingangsinventar ab.

5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Der Entscheid vom 30. Mai 2017 [muss] meines Erachtens überarbeitet werden.

2.   Die Selbständigkeit von mir, A.___, bezogen auf mein Umfeld, soll sofort wieder ohne jegliche behördliche Beistandschaft / Bevormundung / Auflage hergestellt werden.

3.   Die Rechtsgültigkeit des mündlich, auf der Basis der von mir an meinen Vater erteilten Generalvollmacht abgeschlossenen Darlehens (mit Bruder B.___) soll geprüft und das Resultat ins Verfahren einbezogen werden.

4.   Die Abtretung der Liegenschaft an meinen Bruder B.___ soll vorgängig abgeklärt und das Ergebnis in das Verfahren einbezogen werden.

6. Die Beiständin, C.___, beantragte am 19. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

7. Die KESB stellte am 19. Juli 2017 ebenfalls den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu sistieren oder der KESB die Frist zur Stellungnahme zur hängigen Beschwerde angemessen zu erstrecken, subeventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2017 Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.

9. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 gab die Beschwerdeführerin an, die jetzige Lage belaste sie auch gesundheitlich, weshalb sie darum bitte, den bundesgerichtlichen Entscheid nicht abzuwarten. Der Sache wäre gedient, wenn endlich eine klare Abnahme des Eingangsinventars gemäss ihrer eingereichten Aufstellung geschaffen würde.

II.

1. Auf die Beschwerde kann aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden:

1.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 5. Januar 2017 die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Prozessführung eingeschränkt. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, doch hat die Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung. Es fehlt der Beschwerdeführerin damit an der Prozessfähigkeit.

1.2 Aus diversen früheren Verfahren ist zudem bekannt, dass die Beschwerdeführerin nach einem Hirnschlag komplexe Zusammenhänge nur noch höchstens teilweise versteht, und insbesondere kein Verständnis für Zahlen mehr hat. Es ist deshalb klar, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht selbst verfasst haben kann und es ist höchst zweifelhaft, inwiefern sie die Tragweite des sich um Zahlen drehenden Verfahrens zu überblicken vermag. Der Beschwerdeführerin mangelt es damit auch an der Urteilsfähigkeit zur Führung des vorliegenden Verfahrens.

1.3. Weiter muss die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) begründet sein. Zwar dürfen in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden, doch geht aus der Beschwerdeschrift nicht eindeutig hervor, inwiefern das Eingangsinventar abgeändert werden solle. Über die Höhe des angeblich durch den Bruder gewährten Darlehens werden keine Angaben gemacht und es bestehen dazu auch keine Belege, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre.

1.4 Letztlich dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Mit der Beschwerde kann also nur beantragt werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Die Aufhebung der Beistandschaft oder die Abtretung der Liegenschaft bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf diese Begehren ohnehin nicht eingetreten werden könnte.

2. Da davon ausgegangen wird, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst, sondern vielmehr ihr Vater die vorliegende Beschwerde für sie verfasst und durch sie unterzeichnet eingereicht hat, sind der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2017.239 — Solothurn Verwaltungsgericht 03.08.2017 VWBES.2017.239 — Swissrulings