Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2017 VWBES.2017.23

20 marzo 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,467 parole·~7 min·2

Riassunto

Baubewilligung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde Rodersdorf,

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Auf Intervention von A.___ hielt die Baukommission der Einwohnergemeinde Rodersdorf mit Verfügung vom 17. September 2016 fest, für den Ausbau der [...]strasse sei kein Baugesuch erforderlich, da dieser aus dem Nutzungsplan, der öffentlich aufgelegt worden sei, genügend ersichtlich sei.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei für das Erschliessungsprojekt [...] ein öffentliches Baugesuch nachzureichen und zu publizieren.

3. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 trat das BJD auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer kein eigenes schutzwürdiges Interesse verfolge.

4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche er am 6. Februar 2017 ergänzend begründete. Er beantragte, auf seine Beschwerde sei einzutreten, die Verfügung der Baukommission Rodersdorf vom 17. September 2016 sei aufzuheben und für das Erschliessungsprojekt [...] sei ein öffentliches Baugesuch nachzureichen und zu publizieren.

5. Sowohl die Baukommission Rodersdorf als auch das BJD verzichteten am 27. Februar 2017 auf eine Stellungnahme. Das BJD beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Baukommission Rodersdorf verfügte am 17. September 2016, für die Sanierung der [...]strasse sei keine Baubewilligung erforderlich, da nach § 3 Abs. 2 lit. i der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) für öffentliche Erschliessungsanlagen ein Baugesuch nur notwendig sei, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich sei oder wesentliche Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgten. Dies treffe bei der Sanierung der [...]strasse nicht zu. Diese sei durch die Gemeinde ordnungsgemäss abgewickelt worden (öffentliche Auflage, Einsprachemöglichkeit).

2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor dem BJD vor, die Praxis des Gemeinderats von Rodersdorf, keine Baubewilligungspläne aufzulegen führe seit Jahren zu Streitigkeiten, weil die Detailplanung der ausgeführten Erschliessungsanlagen nicht klar aus den Nutzungsplänen ersichtlich sei. Ohne Klärung der Baubewilligungspflicht würden in der Gemeinde Rodersdorf in Zukunft sämtliche Gemeindestrassen auf Basis der Erschliessungsplanung aus dem Jahr 2005 gebaut. Mit dem Baubewilligungsverfahren [...] wolle er einen Präzedenzfall schaffen, damit in Zukunft Strassenprojekte sorgfältig geplant würden und ein detailliertes Baugesuch öffentlich aufgelegt werde.

2.3 Das BJD trat auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers nicht ein und führte nebenbei aus, prima vista scheine für den Ausbau der bestehenden [...]strasse kein Baubewilligungsverfahren erforderlich zu sein, da die Erschliessungsplanung der Gemeinde den Ausbau vorsehe, diese aus dem Jahr 2005 stamme, als § 39 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) noch nicht in Kraft gewesen sei und es sich ohnehin nicht um einen Neubau, sondern nur um einen Ausbau einer bestehenden Strasse handle. Gemäss der Gemeinde sei das Ausführungsprojekt öffentlich aufgelegt worden.

2.4 In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, sein schutzwürdiges Interesse sei allein dadurch schon verletzt worden, dass für das Erschliessungsprojekt kein Baugesuch eingereicht worden sei. Zudem sei der Erschliessungsplan vom Regierungsrat erst genehmigt worden, als § 39 Abs. 4 PBG bereits in Kraft gewesen sei. Somit müsse für den Bau der Erschliessungsanlage ein Baugesuch nachgereicht werden. Gemäss dem Amt für Raumplanung sei es nicht möglich, Erschliessungspläne über das gesamte Gemeindegebiet gleichzeitig als Baugesuch gelten zu lassen.

Die Parzellen GB Rodersdorf Nr. [...] und Nr. [...] gehörten nach wie vor ihm und bildeten Teil der seit über 40 Jahren bestehenden privaten Erschliessungsanlage [...]strasse. Im Erschliessungsplan sei vorgesehen, dass die Gemeinde diese Parzellen übernehmen und im Bereich [...] mit einem Strassenneubau zu einer Ringstrasse ausbauen soll. Er verlange von der Gemeinde, dass die grundbuchliche Eigentumsübertragung vor dem Strassenbau durchgeführt oder wenigstens eine vorzeitige Inbesitznahme im Grundbuch angemerkt werde. Formell liege ausserdem gestützt auf § 39 Abs. 4 PBG keine Baubewilligung vor. Der Beitragsplan weise gegenüber dem Erschliessungsplan massgebende Änderungen auf, welche für ihn nicht unerheblich seien. Trotz seiner Einwände habe die Gemeinde ohne Publikation eines Baugesuchs die erste Bauetappe durchgeführt. Bei der 2. Bauetappe habe er beim BJD einen Baustopp verlangt. Am 25. Juni 2016 habe mit den zuständigen Behörden eine Begehung vor Ort stattgefunden, wobei er seine Anliegen auch schriftlich eingereicht habe und dabei detailliert auf seine schutzwürdigen Interessen verwiesen habe. Erst nach Fertigstellung der Erschliessungsanlage habe die Gemeinde die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen.

Wenn eine Behörde feststelle, dass öffentliches Recht verletzt werde, dann sei sie verpflichtet, den Sachverhalt zu klären, auch wenn keine Beschwerde eingereicht werde. Die Gemeinde habe Bauarbeiten auf privatem Grund durchgeführt, ohne das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. Die abzuparzellierende Fläche ab GB Nr. [...] sei zugeteert worden, obwohl er als Grundeigentümer einen Verbundsteinbelag gewünscht habe. Die entfernten Grenzsteine seien bis heute nicht ersetzt und der neue Strassenabschluss sei auf privatem Grund erstellt worden. Für das Versetzen von Kandelabern und Hydranten auf privatem Grund sei keine Baugenehmigung vorhanden. Aus dem Erschliessungsplan sei die aktuelle Strassenführung nicht genügend ersichtlich. Er habe ein schutzwürdiges Interesse, was die Vorinstanz nicht genügend gewürdigt habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde beim Perimeterverfahren die Ansätze für Strassenneubauten anwende, beim Baugesuchsverfahren dann aber lediglich von der Sanierung einer bestehenden Strasse spreche, wofür kein Baugesuch eingereicht werden müsse. Gegen das Ausführungsprojekt, welches im Rahmen des Beitragsplanverfahrens aufgelegt worden sei, hätten keine baulichen Einwände geltend gemacht werden können.

3.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das erforderliche eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt. Schliesslich muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses haben. Dies ist der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Nicht zulässig ist das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 51 mit Hinweisen).

3.2 Vorliegend geht es dem Beschwerdeführer, der nicht im betroffenen Gebiet wohnt, offenbar einzig um die richtige Anwendung des Rechts, ohne dass er dabei darzutun vermöchte, welche Vorteile ihm im Fall eines Obsiegens entstünden. Klar ist, dass durch die nachträgliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens eine Einsprachemöglichkeit entstehen würde, die jedoch bereits bei öffentlicher Auflage des Erschliessungsplans im Jahr 2005 und des Ausführungsprojekts im Jahr 2010 bestand. Offenbar stört sich der Beschwerdeführer daran, dass der Strassenbau durchgeführt wurde, bevor die Eigentumsübertragung an den Parzellen, die bisher ihm gehörten, grundbuchlich erfolgt ist. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch (zusammen mit den damaligen Miteigentümern an den Parzellen) mit verwaltungsgerichtlichem Vergleich vom 18. Dezember 2013 das Eigentum an den beiden Parzellen unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten hat und dieser Vergleich gemäss § 232bis Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) als Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung genügt, ist kein aktuelles schutzwürdiges Interesse erkennbar, das ihn zur Beschwerde gegen den Entscheid der Baukommission, wonach kein Baubewilligungsverfahren notwendig sei, legitimieren würde. Das BJD ist somit auf seine Beschwerde zurecht nicht eingetreten.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2017.23 — Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2017 VWBES.2017.23 — Swissrulings