Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 10.07.2017 VWBES.2017.226

10 luglio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·983 parole·~5 min·4

Riassunto

Einstellung der Sozialhilfe

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach,

Beschwerdegegner

betreffend     Einstellung der Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ bezieht seit Dezember 2009 Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 verfügten die Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach (SDZL) Folgendes:

1.   Die Sozialhilfeleistungen für A.___ werden per 31. Mai 2017 komplett eingestellt.

2.   A.___ hat von den unrechtmässig bezogenen Geldleistungen in der Höhe von CHF 35‘997.70 25 Monate lang seinen Lebensunterhalt zu sichern.

3.   Sollte er erneut bedürftig werden, kann er einen komplett neuen Antrag bei der Sozialregion Zuchwil-Luterbach stellen.

4.   Wird A.___ vor Juni 2019 wieder bedürftig und kann dies nachweisen, wird er lediglich mit Nothilfe von CHF 9.00/Tag (plus Mietkosten von max. CHF 850.00/Monat) unterstützt, welche täglich am Schalter der Sozialregion Zuchwil-Luterbach abzuholen sind. Die Nothilfe-Auszahlung dauert ebenfalls mindestens bis Juni 2019.

5.   Die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der Genossenschaft Vebo wird per 31. Mai 2017 beendet.

2. Auf die dagegen mit Schreiben vom 6. Juni 2017 (Poststempel 8. Juni 2017) erhobene Beschwerde von A.___ trat das Departement des Innern (DdI) nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Die Rechtsmittelfrist habe am 18. Mai 2017 geendet, weshalb die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Ferien seien zudem kein Wiederherstellungsgrund. A.___ seien vor seinen Ferien drei bis vier Tage zur Verfügung gestanden, in denen er zumindest eine vorsorgliche Beschwerde hätte einreichen und gleichzeitig eine Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung beantragen können.

3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, die Einsprachefrist (recte: Beschwerdefrist) der ersten Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit nochmals mit einer verantwortlichen und etwas menschlicheren Person zu besprechen. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass die erste Einsprache (recte: Beschwerde) zu spät eingereicht worden sei, sei sein Fehler, wofür er sich entschuldige. Nach dem niederschmetternden Schreiben von Herrn B.___ habe er eine solche Wut in sich gehabt, dass er nicht sofort habe antworten können. Aus diesem Grund habe er zu spät reagiert. Es sei für ihn zudem unbegreiflich, weshalb man ihn jetzt so bestrafe.

4. Sowohl das DdI als auch die SDZL schlossen in ihren Vernehmlassungen vom 27. Juni 2017 und 3. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

5. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1]; § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 159 Abs. 2 SG beträgt die Frist, um Beschwerde gegen erstinstanzliche Verfügungen der Sozialregionen beim Departement zu führen, zehn Tage. Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (§ 9 Abs. 2VRG).

2.2 Wie das DdI treffend festgehalten hat, wurde die Verfügung der SDZL vom 2. Mai 2017 gemäss Sendungsverfolgung der Post dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 zugestellt, weshalb die 10-tägige Frist am 9. Mai 2017 zu laufen begann und am 18. Mai 2017 endete. Folglich ist die mit Postaufgabe vom 8. Juni 2017 eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers zu spät eingereicht worden, weshalb das DdI zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

3. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Wiederherstellung der Frist der Verfügung der SDZL vom 2. Mai 2017.

3.1 Gemäss § 10bis Abs. 1 VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederher­stellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG).

3.2 Der Hinderungsgrund für die Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587 sowie Urteil (des Bundesgerichts) 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2).

3.3 Weder die geltend gemachte Unfähigkeit auf das Schreiben der SDZL aufgrund der Wut rechtzeitig reagieren zu können, noch die Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vermögen einen Wiederherstellungsgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer hätte zumindest einen Vertreter mit der Erhebung einer (vorsorglichen) Beschwerde beauftragen und eine allfällige Frist zur eingehenden Begründung verlangen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Wut nicht selber handeln konnte. Dies hat er jedoch unterlassen. Die Folgen dieses Versäumnisses hat er sich folglich selbst zuzuschreiben. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind somit nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Kosten werden keine erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2017.226 — Solothurn Verwaltungsgericht 10.07.2017 VWBES.2017.226 — Swissrulings