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Solothurn Verwaltungsgericht 12.09.2017 VWBES.2017.224

12 settembre 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·4,962 parole·~25 min·4

Riassunto

Beibehaltung der Beistandschaft

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. September 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

2.    B.___

Beschwerdeführer und Beschwerdegegner

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beibehaltung der Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. am [...]. Februar 2000) ist die gemeinsame Tochter von B.___ und A.___. Die Ehe der Kindseltern wurde am 31. Januar 2007 rechtskräftig geschieden. Am 10. Juni 2013 vereinbarten die Kindseltern einvernehmlich, die elterliche Sorge und Obhut dem Kindsvater zuzuteilen. Seit 2006 besteht für C.___ eine Beistandschaft, welche seit Oktober 2014 durch D.___, Soziale Dienste der Stadt Solothurn, geführt wird. Nach Aufenthalten in diversen anderen Institutionen ab Oktober 2014, hielt sich C.___ ab August 2016 in der Institution [...] in [...] auf.

2. Auf Antrag des Beistands eröffnete die KESB im Dezember 2016 ein Verfahren zur Prüfung von Änderungen einer laufenden Massnahme. Der Beistand berichtete von einer massiven Zunahme der Krisenzustände von C.___. Nachdem sie während drei Nächten quasi «durchgeschrien» habe, sei sie durch die Institution zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr tragbar. Auch in der Schule habe sie entsprechende Schreiattacken gehabt. Als quasi letzte Möglichkeit einer Krisenintervention (vor einer allfälligen stationären Massnahme) und im Wissen um die sehr symbiotische Beziehung zwischen Vater und Tochter, sei diese bis zum nächsten Standortgespräch zum Vater nach Hause entlassen worden.

3. Am 8. Dezember 2016 zeigte Rechtsanwältin Sabrina Palermo ihre Vertretung der Kindsmutter an und beantragte in deren Namen die Entlassung des Beistands D.___ aus seinem Amt und die Einsetzung einer neuen Beistandsperson.

4. Nachdem keine Institution gefunden werden konnte, die bereit gewesen wäre, C.___ aufzunehmen, auch eine Fachärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn (KJPK) ausgesagt hatte, eine Rückkehr in diese Institution würde nur wenig Sinn machen, zumal der letzte Aufenthalt ein sehr bedingter Erfolg gewesen sei, und nachdem auch ein aufgegleistes Distanzprojekt aufgrund der Weigerung von Vater und Tochter scheiterte, stellte der Beistand am 11. April bzw. 8. Mai 2017 Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wegen Nichtführbarkeit der Massnahme. Er begründete dies damit, dass sich die KESB und der Beistand in einer Verantwortung befänden, welche sie nicht – insbesondere aufgrund der Nichtinanspruchnahme der gebotenen Hilfestellungen durch den Kindsvater – wahrnehmen und umsetzen könnten.

5. Mit Entscheid vom 29. Mai 2017 wies die KESB den Antrag der Kindsmutter um Absetzung des Beistands ab und hob die Beistandschaft sowie die Weisungen an den Kindsvater betreffend Besuch der heilpädagogischen Wohn- und Schulgruppe [...] auf.

6. Gegen diesen Entscheid liess die Kindsmutter, A.___, (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), am 22. Juni 2017, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Es sei Ziff. 3.2 des Entscheides vom 29. Mai 2017 in Bezug auf die sofortige Aufhebung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB aufzuheben und es sei mit sofortiger Wirkung wieder eine Beistandschaft zu errichten.

2.   Es sei Ziff. 3.1 des Entscheides vom 29. Mai 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine geeignete Person als Beistand von C.___ einzusetzen.

3.   Es seien geeignete Kindesschutzmassnahmen zu überprüfen, insbesondere der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters gemäss Art. 310 ZGB und die Platzierung von C.___ in einem Distanzprojekt in der Institution Pietragiolu Korsika gemäss Art. 340b ZGB.

4.   Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Prüfung ambulanter Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.   Es seien der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

6.   Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

7.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Am 24. Juni 2017 erhob auch der Kindsvater, B.___, Beschwerde gegen die Aufhebung der Beistandschaft. Er bezahlte jedoch den verlangten Kostenvorschuss nicht.

8. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sabrina Palermo als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

9. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017 beantragte B.___ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der Kindsmutter.

10. Am 13. Juli 2017 nahm der bisherige Beistand, D.___, zur Beschwerde Stellung.

11. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

12. Nach Einsicht in die Akten liess die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22. August 2017 durch ihre Rechtsvertreterin einige Ausführungen machen und nahm auch in einem selbst verfassten Dokument Stellung.

13. Mit Stellungnahme vom 27. August 2017 bestritt der Kindsvater die Ausführungen der Kindsmutter.

II.

1.1 Auf die Beschwerde von B.___ ist wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.

1.2.1 Die Beschwerde von A.___ ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

1.2.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Nach § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden.

Zwar wurde der Erlass von weiteren Kindesschutzmassnahmen, insbesondere die Platzierung in einem Distanzprojekt, vor Erlass der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz in Erwägung gezogen, doch wurde letztlich von deren Anordnung abgesehen. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Sie hat vor der Vor­instanz keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern einzig einen Beistandswechsel beantragt. Ihr Antrag in Ziffer 3 der Beschwerde auf Prüfung von geeigneten Kindesschutzmassnahmen, insbesondere der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters gemäss Art. 310 ZGB und die Platzierung von C.___ in einem Distanzprojekt in der Institution Pietragiolu Korsika gemäss Art. 340b ZGB bilden damit neue Rechtsbegehren, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. Nachdem es C.___ inzwischen offenbar bedeutend besser geht, erschiene der entsprechende Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung denn auch aussichtslos.

1.2.3 Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von ihr nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

4.1 In seinem Antrag um Aufhebung der Beistandschaft vom 8. Mai 2017 führte der bisherige Beistand, D.___, aus, C.___ habe seit ihrem Umzug von der Mutter zum Vater Mitte 2013 keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter. Ab März 2013 habe auf freiwilliger Basis eine sozialpädagogische Familienbegleitung stattgefunden. Zudem sei C.___ durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) begleitet worden. Ab Spätsommer 2014 sei es immer wieder zu Zusammen- und Wutausbrüchen von C.___ in der öffentlichen Schule gekommen. C.___ habe es nicht mehr geschafft, zur Schule zu gehen und auch die sozialpädagogische Familienbegleitung sei an ihre Grenzen gestossen. Der Elternkonflikt habe sich nicht verändert (keine Kommunikation mehr miteinander, gegenseitige Vorwürfe bis hin zu gegenseitigen Anzeigen). C.___ habe den Kontakt zu ihrer Mutter noch massiver abgelehnt und die Krisen hätten laufend zugenommen. Es habe geschienen, als seien beide Elternteile davon beseelt, sich selbst oder Dritten zu beweisen, wie schlecht der andere Elternteil sei. Der Vater habe versucht, die Mutter auf Distanz zu C.___ zu halten, während die Mutter über jedes Detail habe informiert werden wollen und ein Kontrollbedürfnis zu haben schien. All dies habe sich auf das Verhalten und den Gesundheitszustand von C.___ ausgewirkt, welche im Oktober 2014 stationär und freiwillig in die Jugendpsychiatrische Klinik Neuhaus in Bern eingetreten sei. Dabei sei es jedoch nicht gelungen, in ein therapeutisches Setting einzutreten, sondern es sei immer bei der Thematik «Krisenbewältigung» geblieben. Fortschritte und Schulbesuch seien nicht mehr möglich gewesen. Bei Krisen habe immer wieder der Kindsvater hinzugezogen werden müssen. Am 11. Dezember 2014 sei die Behandlung in der Klinik Neuhaus vorläufig abgebrochen worden. Ein erneuter Versuch am 15. Dezember 2014 sei gescheitert. Auch in dieser Phase habe C.___ den Kontakt zur Mutter massivst abgelehnt und wie bisher mit Wut- und Schreiattacken reagiert. An einen Kontaktaufbau sei nicht zu denken gewesen. Das Verhalten der Mutter habe sich ebenso wenig verändert. Weder ambulante noch stationäre Kindesschutzmassnahmen hätten sich somit als zielführend erwiesen. Bis dahin sei kein Entscheid der KESB nötig gewesen, weil der Kindsvater und C.___ die Kindesschutzmassnahmen kooperativ mitgetragen hätten. Die ambulante Begleitung durch den KJPD sei im Januar 2015 wieder aufgenommen worden und sie habe im Februar 2015 teilstationär in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Solothurn eintreten können. Die Abende und Wochenenden habe C.___ beim Vater verbracht. Auch diese Massnahme sei freiwillig erfolgt, jedoch durch eine Weisung der KESB verbindlich gemacht worden. Trotz immer wieder auftretenden Krisen (bekannte Wutanfälle und Schreiattacken etc.) sei das Setting so das ganze Jahr 2015 beibehalten worden. Aufgrund mangelnder Berufswahlreife hätten Massnahmen der IV im Januar 2016 nicht greifen können. C.___ habe vermehrt den Wunsch geäussert, per Sommer 2016 aus der KJPK auszutreten. Damit sei auch die teilstationäre Lösung nicht weiter umsetzbar und nicht zielführend gewesen. Auf Vorschlag der KJPK sei C.___ im Sommer 2016 in die heilpädagogische Schul- und Wohngruppe [...] eingetreten. Auch diese Platzierung sei durch eine Weisung der KESB gestützt worden. Während dieser Massnahme sei C.___ unter der Woche in der Wohngruppe gewesen, die Wochenenden habe sie beim Vater verbracht. Der Informationsfluss zur Kindsmutter sei durch den Institutionsleiter direkt vorgenommen worden. Ab Oktober 2016 sei es wieder vermehrt zu Krisen von C.___ gekommen – unter anderem auch daher, dass die Kindsmutter C.___ direkt per SMS kontaktiert habe, was für C.___ immer noch höchst schwierig gewesen sei. C.___ sei in diesen Situationen nicht mehr erreich- oder lenkbar gewesen, ausser durch ihren Vater. C.___ habe zwischen Mitte Dezember 2016 und Mitte Februar 2017 nur 23 Tage in der Institution [...] verbracht, die restliche Zeit sei sie beim Vater zuhause gewesen. Nach einer Schnupperwoche als Schreinerin Mitte Februar 2017 sei es C.___ schwer gefallen, wieder in der Institution [...] einzusteigen. Sie habe sich tagelang auf ihr Zimmer in der WG zurückgezogen. Die Situation sei so nicht mehr haltbar gewesen, weshalb eine Externatslösung organisiert worden sei. Als letzte mögliche institutionelle Platzierungsmöglichkeit sei eine Distanzplatzierung im Ausland besprochen worden, nachdem sämtliche möglichen Institutionen in der Schweiz eine stationäre Aufnahme von C.___ abgelehnt hätten. Aufgrund der Weigerung von C.___ und des Kindsvaters sei das Distanzprojekt nicht umsetzbar gewesen. Seit April 2017 wohne C.___ wieder beim Vater und besuche die heilpädagogische Schule des [...] an drei Tagen von zuhause aus. An zwei Tagen erledige sie die ihr aufgetragenen Schularbeiten zuhause.

Zum Familiensystem führte der Beistand aus, alle involvierten Stellen und Institutionen stünden nebst der Erkrankung von C.___ einem pathologisch agierenden Familiensystem (inkl. Kindsmutter) gegenüber, welches geprägt sei von Ängsten, Verlustängsten, einem massiven Elternkonflikt mit grossem Eskalationspotential, einem massiven Tochter-Mutter-Konflikt, einer Symbiose zwischen C.___ und deren Vater, Externalisierungstendenzen im gesamten System etc. C.___ sei es im Rahmen der bisherigen Platzierungssituationen nicht gelungen (resp. sei es vom System verunmöglicht worden), die grundsätzlich altersadäquaten und entwicklungspsychologischen Entwicklungsschritte hin zu einer Selbständigkeit als Jugendliche zu machen. Der Vater habe C.___ in Krisen immer wieder aufgefangen und sei dadurch auch Problemverursacher, da sich C.___ bisher nicht aus der symbiotischen Beziehung habe befreien und einen eigenen Umgang mit Krisen und Ängsten finden können. Dies habe alle bisherigen professionellen Interventionen der Fachpersonen aus verschiedensten Professionen mehr oder minder wirkungslos gemacht und diese hätten für C.___ nicht den gewünschten Erfolg gezeigt. Mit der aktuellsten Situation müsse nunmehr aber auch die bestehende Beistandschaft resp. die damit verbundenen Aufträge an den Beistand in Frage gestellt werden. Sämtliche Aufträge und Verantwortungen der Kindesschutzorgane fielen mit dem neuen Setting weg resp. würden vom Vater und C.___ sowie den involvierten Therapeuten wahrgenommen. Die Aufrechterhaltung der aktuellen Massnahme inkl. den bestehenden Weisungen sei nicht mehr zu rechtfertigen. Ebenso sei es illusorisch, den zuständigen Behörden weiterhin eine Verantwortung zuzutragen für eine Veränderung der Beziehung der Eltern untereinander wie auch der Beziehung zwischen C.___ und deren Mutter. Das Potential und die Verantwortung zur Veränderung dieser Beziehungsgestaltung liege alleine bei den Protagonisten (C.___, Vater, Mutter) und es bleibe zu wünschen, dass diese dereinst einen zielführenden Umgang mit den bestehenden Problematiken finden könnten.

Als Fazit führte der Beistand aus, es gebe keine umsetzbare Kindesschutzmassnahme mehr, welche vom Familiensystem mitgetragen werde. Mit der Rückkehr von C.___ zu ihrem Vater mache die Aufrechterhaltung der bestehenden Beistandschaft keinen Sinn mehr; die bisherigen Aufträge an den Beistand fielen weg. Bei Weiterbestehen der Beistandschaft seien die Organe des Kindesschutzes miteingebunden in eine Verantwortung, welche sie gar nicht mehr wahrnehmen könnten, da das System Vater-Tochter (bzw. deren starke Bindung zueinander) schlussendlich jede Intervention von aussen habe scheitern lassen.

4.2 Die KESB beleuchtete in ihrem Entscheid vom 29. Mai 2017 das Familiensystem ausführlich und führte unter anderem aus, der Kindsvater habe Unterstützungsmassnahmen nur dann angefordert, wenn ihm alles zu viel geworden sei, z.B. als C.___ am 12. März 2017 in die Erwachsenenpsychiatrie eingewiesen worden sei. Nur in diesen Momenten habe er gegenüber massgeblichen Veränderungen offen sein können. Diese Offenheit sei dann aber in der Regel schnell wieder gekippt und die unzertrennliche Vater-Tochter-Beziehung habe wieder Überhand genommen. Die Nachricht der KESB über die geplante Aufhebung der Beistandschaft habe beim Kindsvater keine sichtbare Reaktion ausgelöst. Er habe gesagt, froh um den Beistand gewesen zu sein, doch habe er ohnehin die meisten Dinge selbst für seine Tochter organisiert.

Zwar seien die Voraussetzungen von C.___ für eine altersentsprechende Entwicklung als sehr ungünstig zu beurteilen, doch seien weder die KESB noch der Beistand in der Lage, dieser Situation adäquat zu begegnen. Gegen den Willen des Kindsvaters und C.___ sei es nicht möglich, Massnahmen anzuordnen, zumal die Jugendliche auch schon 17-jährig sei. Die KESB habe nach dem Prinzip «so schwach wie möglich, aber auch so stark als nötig» gehandelt, und ausgehend von der Aussage der Institution [...], die Jugendliche nicht länger stationär betreuen zu können, begonnen, nach Alternativen zu suchen. Nach sorgfältiger Prüfung einer Vielzahl von Kindesschutzmassnahmen, Institutionen und Fachleuten komme die KESB zum Schluss, dass keine geeignet sei, das Wohl von C.___ zu diesem Zeitpunkt und bis zu ihrer Volljährigkeit zu schützen. Damit würden auch die an den Beistand gerichteten Aufträge obsolet. Der Kindsvater erledige bereits jetzt viele der Aufgaben, in welchen er Unterstützung des Beistands in Anspruch nehmen dürfe, selbständig.

4.3 Die Beschwerdeführerin führte dagegen in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2017 aus, die Vorinstanz verletze insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es sei unbestritten, dass C.___ an einer schweren psychischen Erkrankung leide. C.___ habe zu ihrem Vater eine symbiotische Beziehung, welche es ihr verunmögliche, einen eigenen Umgang mit Krisen und Ängsten zu finden und sich weiterzuentwickeln. Das Kindswohl sei gerade durch den Aufenthalt von C.___ beim Kindsvater gefährdet. Es stehe nicht nur Gewaltanwendung seitens des Vaters im Raum; dieser habe auch mögliche Platzierungen in geeigneten Institutionen quasi verunmöglicht. Die Vorinstanz verkenne, dass die Gefährdung von C.___ das Problem sei und nicht die Lösung des familiären Konflikts. Der Vater von C.___ torpediere das Distanzprojekt in Korsika, welches für die Jugendliche eine sehr gute Chance wäre, um aus ihrem Käfig der Angst herauszutreten, ihre Entwicklungsdefizite aufzuholen und um Distanz zum Vater zu gewinnen. Die KESB hätte den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters zumindest ansatzweise prüfen müssen.

Der Beistand, D.___, habe die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen, nämlich bei dessen Einsetzung. Zudem habe er auf ihre Initiative hin zweimal mit ihr telefoniert. Trotz seiner Aufgabe, sich für eine bessere Kommunikation zwischen den Parteien einzusetzen, habe er sich nie bei ihr gemeldet. Sie habe ein Recht auf Information in Bezug auf ihre Tochter. Die Kindesschutzmassnahmen seien erst auf Initiative der Beschwerdeführerin wieder ins Rollen gekommen.

Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass ein Distanzprojekt nicht notwendig und geeignet sei, um das Kindswohl von C.___ zu schützen, dann sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese dann ambulante Massnahmen prüfen könnte, sei dies in Form einer pädagogischen Familienbegleitung oder zumindest in Form einer Weisung für eine ambulante Therapie.

4.4 Der Kindsvater gab am 7. Juli 2017 an, C.___ gehe nach wie vor im [...] zur Schule und werde diese im Juli 2017 abschliessen. Seit der letzten Märzwoche sei das Setting geändert worden und C.___ sei seither nicht mehr intern im [...] untergebracht, sondern besuche die Schule von extern. Sie habe seither immense Fortschritte gemacht. Sie habe seither keine Fehlzeiten mehr (ausser ein Tag krank) und könne am Unterricht konstruktiv mitarbeiten, was vorher über Monate an keinem einzigen Tag möglich gewesen sei. Ihr ganzes Angstverhalten habe sich normalisiert und stabilisiert, wie bei einer «normalen Jugendlichen». Auch das Aggressionsverhalten sei fast komplett verschwunden. C.___ werde nun in Begleitung der IV-Stelle diverse Praktika machen und sollte so auf Sommer 2018 eine normale Lehre beginnen können. Diese Fakten könnten auch dem beigelegten Bericht der Institution [...] entnommen werden. In Anbetracht dieser Entwicklung bestehe kein Handlungsbedarf für die KESB.

Sicherlich bestehe zwischen ihm und der Tochter eine tiefe Beziehung, welche auch nötig gewesen sei, um die vielen tiefen Krisen bewältigen zu können. Heute, da C.___ diese Krisen überwunden habe, entstehe auch ein normales Vater-Tochter-Verhältnis. Wie die Entwicklung von C.___ und das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin zeige, liege die KESB richtig, dass der Schwerpunkt auf dem familiären Konflikt liege.

Es sei festzuhalten, dass der Beistand D.___ stets um das Wohl von C.___ besorgt gewesen sei und es ihm stets um das Kindswohl gegangen sei und nicht um irgendwelche Machtspiele der Kindsmutter. D.___ habe sich immer professionell verhalten und die Distanz und Objektivität bewahrt. Es stimme nicht, dass durch die Beschwerdeführerin die Kindesschutzmassnahmen wieder ins Rollen gekommen seien. Das Ganze sei nie unterbrochen gewesen und immer gelaufen, sei aber durch die Beschwerdeführerin massiv erschwert worden.

C.___ mache bereits eine ambulante Therapie und erziele grosse Erfolge und Fortschritte. Ein Distanzprojekt zum jetzigen Zeitpunkt würde sicher diese Fortschritte massiv gefährden.

4.5 Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2017 brachte der bisherige Beistand, D.___, vor, sämtliche Eingaben der Eltern widerspiegelten den nach wie vor bestehenden hocheskalativen Konflikt zwischen ihnen hinsichtlich Wahrnehmung der Situation und entsprechenden Interventionen. Mit der geforderten Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie der Forderung nach einer Distanzplatzierung würden Stellen des Staats und dessen Organe in dieselbe Situation eingebunden, welche zur Aufhebung der bestehenden Massnahme geführt habe. Es würde eine konfliktaufrechterhaltende Massnahme für beide Elternteile installiert, welche es diesen ermögliche, ihre Differenzen weiter wie bisher – über die gemeinsame Tochter, die Beistandsperson und gegebenenfalls involvierte Institutionen unter dem Titel «Kindesschutz» – auszuagieren. Eine solche Situation könne nicht im Sinn von C.___ sein. Eine Distanzplatzierung stelle unter den gegebenen Umständen ebenfalls nach wie vor keine Option dar. Die aktuelle verhältnismässige Stabilität und die beruflichen Zukunftsperspektiven (von der IV begleitet) von C.___ wären damit massiv gefährdet.

4.6 Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei im Verfahren um die Prüfung von weiteren Kindesschutzmassnahmen und Prüfung des Antrags der Kindsmutter um Beistandswechsel gegangen. C.___ sei psychisch krank und ihre Eltern hätten jahrelang einen erbitterten Streit geführt, der nach wie vor als höchst virulent zu bezeichnen sei. Die KESB habe mit aller Sorgfalt und grossem Aufwand umfassend geprüft, ob das Wohl der Jugendlichen gefährdet sei und mit welchen Kindesschutzmassnahmen der vorliegenden Kindswohlgefährdung wirksam begegnet werden könne. Dabei seien selbstverständlich auch die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit berücksichtigt worden. Im Laufe des Verfahrens habe sich deutlich und kontinuierlich gezeigt, dass keine verfügbare Kindesschutzmassnahme geeignet sei, der vorliegenden Kindeswohlgefährdung wirksam zu begegnen. Die Gründe dafür lägen entweder darin, dass keine Bereitschaft seitens C.___ und ihres Vaters vorhanden sei, Unterstützung anzunehmen oder aber, dass die Institutionen, welche den Auftrag zum Schutze und zur Schaffung einer entwicklungsförderlichen Umgebung übernehmen sollten, den Auftrag nach eigener Einschätzung nicht hätten erfüllen können und deshalb abgelehnt hätten. Der dem Beistand gegenüber erhobene Vorwurf, er habe sein Amt nicht gemäss den Vorgaben erfüllt, weil C.___ keine Kindesschutzmassnahme angenommen oder der Beistand nicht erwartungsgemäss mit der Beschwerdeführerin kommuniziert habe, entbehre jeglicher Grundlage und werde von der KESB entschieden zurückgewiesen. Die Beistandschaft sei nur dann von Nutzen, wenn die Aufgaben des Beistands auch erfüllt werden könnten. Dies sei vorliegend aus Gründen, die sich aus der Fallkonstellation ergäben, nicht möglich. Es scheine C.___ nach dem Wechsel vom Internat ins Externat tatsächlich besser zu gehen. Auch dies zeige, dass es richtig gewesen sei, die Kindesschutzmassnahmen aufzuheben.

4.7 Die Beschwerdeführerin liess am 22. August 2017 durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, sie betrachte die angeblichen Fortschritte skeptisch und führe diese auf die Einnahme von Medikamenten zurück. Sie wies auf die nach wie vor problematische und zu enge Vater-Tochter-Beziehung hin.

In einer selbst verfassten Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die aus ihrer Sicht problematische Beziehung zwischen Vater und Tochter hin. Da das Umfeld von C.___ sehr konfliktbeladen sei, brauche sie einen Beistand, der ihr helfe, sich zu orientieren und ihr Leben in den Griff zu bekommen. Die KESB müsse C.___ schützen und sie in ein adäquates und gesundes Umfeld bringen. C.___ müsse lernen, Selbstverantwortung zu übernehmen, was beim Vater nicht möglich sei. Eine Distanzplatzierung würde ihr genau das ermöglichen.

4.8 Mit Stellungnahme vom 27. August 2017 bestritt der Kindsvater die Ausführungen der Kindsmutter. C.___ beginne nun im September eine Schnupperlehre mit anschliessendem Praktikum. C.___ habe Temesta nur als Notfallmedikament verschrieben erhalten und dieses seit Anfang März nicht mehr eingenommen. Dies sei nicht mehr nötig, da C.___ keine Aggressionsausbrüche mehr habe. Sie habe den Dreh zum normalen Teenager geschafft. Sollte sich das Gericht nicht sicher sein über die Fortschritte und Entwicklungen von C.___ oder über das Verhältnis zum Kindsvater, könnte die behandelnde Psychologin sicher Auskunft erteilen. C.___ wäre auch bereit, dem Gericht Auskunft zu erteilen. Sie sei aber nicht dazu bereit, mit der Kindsmutter oder deren Anwältin zu sprechen.

5.1 Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.11 ihres Entscheids zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen von C.___ für eine altersentsprechende Entwicklung aufgrund des massiven Elternkonflikts, des jahrelangen Kontaktabbruchs zur Kindsmutter, der Abschottungstendenzen des Kindsvaters, der inadäquaten Konfliktbewältigungsstrategien des Kindsvaters, der psychischen Erkrankung von C.___ selbst, ihrer hohen Vulnerabilität gekoppelt an die mangelnde Inanspruchnahme von therapeutischen Angeboten, der lückenhaften schulischen Laufbahn und der symbiotischen Vater-Tochter-Beziehung insgesamt als sehr ungünstig zu beurteilen, womit unbestritten eine Kindswohlgefährdung vorliegt.

5.2 Liegt eine Kindswohlgefährdung vor, hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

5.3 Für C.___ bestand seit dem Jahr 2006 eine Beistandschaft. Aufgaben des Beistandes waren bis letzthin folgende:

-     Den Kindsvater in seiner elterlichen Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen;

-     C.___ und den Kindseltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

die Entwicklung von C.___ zu beobachten und zu begleiten;

eine bedarfsentsprechende Unterstützung und Begleitung von C.___ zu gewährleisten;

den Kontakt- und Beziehungsaufbau zwischen C.___ und ihrer Mutter zu unterstützen, wenn dies von der Jugendlichen befürwortet und von den involvierten Fachpersonen mitunterstützt wird;

das professionelle Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu gewährleisten und den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

5.4 Seit Ende April 2012 wohnt C.___ bei ihrem Vater und verweigert seither zu ihrer Mutter jeglichen Kontakt. Auf Kontaktversuche seitens der Mutter (SMS, Geschenk zum Geburtstag, etc.) reagierte C.___ bisher mit massiven psychischen Krisen und Schreiattacken. Wünscht sich die Kindsmutter Massnahmen zum Schutz von C.___, wehrt sich diese mit aller Macht dagegen, sobald sie von der Intervention der Mutter erfährt. Bisher konnte weder eine Abschwächung des elterlichen Konflikts noch eine Annäherung zwischen Tochter und Mutter erreicht werden, und es besteht keine Aussicht darauf, dass eine solche – ob mit oder ohne Mitwirken eines Beistands – noch vor Erreichen der Volljährigkeit in weniger als fünf Monaten erreicht werden könnte.

Aufgrund der psychischen Verfassung von C.___ war diese während den letzten Jahren konstant in psychiatrischer Behandlung und ist es auch weiterhin. Diese wichtige Schutzmassnahme wird freiwillig wahrgenommen, ohne dass diesbezüglich bisher eine Intervention des Beistands oder der Behörde erforderlich gewesen wäre. Diese Massnahme wird auch weiterhin fortgeführt.

Zudem war C.___ während den vergangenen drei Jahren in verschiedenen Institutionen stationär oder teilstationär untergebracht. Auch diese Massnahmen erfolgten weitestgehend freiwillig und selbständig. Jegliche Settings scheiterten jedoch letztlich an der symbiotischen Beziehung von Vater und Tochter, indem C.___ jeweils so lange schrie, bis sie für die Institutionen nicht mehr tragbar war und von ihrem Vater letztlich nach Hause geholt wurde. Die diversen durch die Vorinstanz angefragten Institutionen waren deshalb alle nicht bereit, C.___ künftig bei sich aufzunehmen. Eine weitere stationäre Massnahme erschiene somit ohnehin aussichtslos. Soweit die Beschwerdeführerin eine Platzierung in einem Distanzprojekt wünscht, wäre auch diese Massnahme gegen den ausdrücklichen Willen der fast volljährigen C.___ nicht durchführbar und ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im jetzigen Zeitpunkt auch nicht verhältnismässig. Eine wirksame und zumutbare Kindesschutzmassnahme, welche vom Beistand initiiert werden könnte, ist damit nicht in Aussicht.

5.5 C.___ hat die obligatorische Schule inzwischen abgeschlossen. Sie ist weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Ihr Vater hat mit der IV Kontakt aufgenommen, und C.___ wird gemäss Angaben des Kindsvaters nun verschiedene Praktika absolvieren. Per Sommer 2018 wird eine Lehre angestrebt. Gemäss dem Abschlussbericht der Institution [...] und den Angaben des Kindsvaters hat sich der psychische Zustand von C.___ zurzeit etwas stabilisiert.

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Weiterführung der Beistandschaft der bestehenden Kindswohlgefährdung noch weiter entgegenwirken könnte. Die wichtigsten Massnahmen werden von C.___ und ihrem Vater auf freiwilliger Basis wahrgenommen, weitergehende Massnahmen (insbesondere eine stationäre Platzierung) wären gegen den Willen von C.___ und ihres sorgeberechtigten Vaters nicht umsetzbar und auch nicht verhältnismässig, und der starke familiäre Konflikt lässt sich in naher Zukunft (bis zur Volljährigkeit von C.___) auch nicht mehr verbessern. Für die Weiterführung der Beistandschaft besteht daher kein Grund mehr, weshalb sie durch die Vorinstanz zurecht aufgehoben wurde.

5.6 Soweit die Beistandschaft im vorliegenden Fall auch dazu diente, das Informationsrecht der nicht sorgeberechtigten Kindsmutter zu befriedigen, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Massnahme nicht, da sie in diesem Sinn einzig der Mutter und nicht dem Kind dienen würde. Nachdem aber ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Bruder von C.___ (welcher mit ihr und dem Kindsvater im gleichen Haushalt lebt) und der Kindsmutter besteht, sollte es der Kindsmutter weiterhin möglich sein, die wichtigsten Informationen zu C.___ s Leben (wie z.B. der Antritt einer Praktikums- oder Lehrstelle oder eine Änderung ihres Wohnorts) zu erhalten.

6. Die Einsetzung einer neuen Beistandsperson erübrigt sich damit und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'600.00 festzusetzen sind, CHF 1'500.00 zu bezahlen; B.___ hat aufgrund des Nichteintretens auf seine Beschwerde CHF 100.00 zu bezahlen.

7.2 Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für A.___ trägt der Kanton Solothurn ihren Anteil der Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.3 Die als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsanwältin Sabrina Palermo hat mit Kostennote vom 18. August 2017 einen Aufwand von 11.42 Stunden geltend gemacht, welcher angemessen erscheint. Dieser ist zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zudem sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 78.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer zu vergüten, womit die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf CHF 2'304.30 festzusetzen ist. Diese Entschädigung ist durch den Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 608.25 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 2'663.85), zuzüglich MWST, während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    B.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 100.00 zu bezahlen.

4.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1‘500.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

5.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo, wird auf CHF 2‘304.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats für diesen Betrag sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sabrina Palermo, im Umfang von CHF 608.25 zuzüglich MWST, innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2017.224 — Solothurn Verwaltungsgericht 12.09.2017 VWBES.2017.224 — Swissrulings