Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, türkischer Staatsangehöriger, ist am [...]1994 in der Schweiz geboren und ist im Besitze der Niederlassungsbewilligung.
2. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte ihn am 12. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 28. Juli 2013. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das Migrationsamt (MISA), am 13. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies diesen am Tag dessen Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren seien die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG offensichtlich erfüllt. Die lange Aufenthaltsdauer vermöge infolge des ausserordentlichen schweren Verschuldens und der schwerwiegenden Rechtsgüterverletzung eine Unverhältnismässigkeit der Wegweisung nicht zu begründen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse von A.___ am Verbleib in der Schweiz und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung würden die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz überwiegen. Der Widerruf sei unter den gegebenen Umständen verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 18. Juni 2017 Beschwerde beim MISA, welche mit Schreiben vom 21. Juni 2017 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die Verfügung vom 13. Juni 2017 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, er sei in der Schweiz geboren und habe sein ganzes Leben hier verbracht. Bei der Tatbegehung sei er noch jung und unreif gewesen, wobei es sich bei der Tat um seine erste gehandelt habe. Heute sei das Rückfallrisiko viel geringer und dem Massnahmebericht könne entnommen werden, dass er sich immer wohl verhalten und gut integriert habe. Seit ein paar Monaten habe er eine Freundin, mit welcher er ein neues Leben anfangen wolle. Wegen seiner negativen Äusserungen im Internet über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan bestünde für ihn bei einer Ausreise in die Türkei eine grosse Gefahr, aus politischen Gründen verhaftet zu werden. Heute sei er ein anderer Mensch.
5. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 beantragte das DdI, vertreten durch das MISA, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
6. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslänger (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
2.1 Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils lebte der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz geboren ist, seit über 21 Jahren in der Schweiz. Bei einer derart langen Anwesenheitsdauer ist im Fall einer ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme der Schutzbereich des Privatlebens berührt (Urteile des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 57; Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 38 ff.). Unter dem Aspekt des Privatlebens ist somit eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen.
2.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in die Garantien nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt damit eine Abwägung zwischen den privaten Interessen am Fortbestand der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).
2.2.1 Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. In solchen Fällen muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (Urteile 2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3; 2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1; 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die landesrechtlich seit längerer Zeit bestehende Praxis betreffend Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte (vgl. Urteile 2A.226/2001 vom 13. Juli 2001 E. 3c; 2A.335/1992 vom 10. Februar 1994 E. 3a) wurde (lediglich) durch die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.1 S. 221; Urteil 2C_860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.3).
2.2.2 Die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens beurteilt sich nach folgenden Kriterien: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftat (en), (2) Dauer des Aufenthalts in dem Staat, aus dem er weggewiesen werden soll, (3) Zeitablauf seit der Begehung des Delikts und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeitspanne, (4) Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie (5) Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Urteil des EGMR Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 45; BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 f.).
3. Zunächst ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts darzulegen.
3.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und das Opfer hatten rund zehn Monate eine Liebesbeziehung gelebt, welche einige Wochen vor der Tat durch das Opfer beendigt worden war, was vom Beschwerdeführer nicht als endgültig wahrgenommen wurde. Wiederholt bat er das Opfer, sich mit ihm am Abend des 28. Juli 2013 in [...]zu treffen. Schliesslich willigte es ein, den Beschwerdeführer bei sich zu Hause zu treffen, wenn er mit diesem sprechen wolle. Den Nachmittag des 28. Juli 2013 verbrachte der Beschwerdeführer zusammen mit einigen Kollegen in der Badi Olten. Bevor er zum Opfer aufbrach, ging er nach Hause, um zu duschen und sich umzuziehen. Er packte ein Haushaltsmesser (Schnitzer) ein, das er in seinem Zimmer vorgefunden hatte. Dieses Messer wickelte er in Zeitungspapier und steckte es in seine rechte Hosentasche. Das Küchenmesser habe er eingepackt, um sich einerseits zu ritzen und andererseits um dem Opfer Angst zu machen. In der linken Hosentasche trug er ein Japanmesser bei sich, das er gemäss seiner Aussage von seinem Arbeitsplatz hatte und welches unabsichtlich in der Hose geblieben sei. Das Amtsgericht Olten-Gösgen erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer mindestens ein Messer bewusst mitgenommen habe. Das Opfer war alleine zuhause. Der Beschwerdeführer und das Opfer unterhielten sich zunächst. Dann riss der Beschwerdeführer dem Opfer das Handy aus der Hand und schaute sich die darauf gespeicherten Fotos und Nachrichten an. Das Opfer wollte ihm das Handy wieder abnehmen, worauf sich ein Streit entwickelte, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer dem Opfer einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Das Opfer begann zu weinen und der Beschwerdeführer versuchte es zu trösten. Aus Angst, dass sich das Opfer endgültig von ihm trenne, begann auch er zu weinen, nahm das Japanmesser hervor und ritzte sich in den Unterarm. Das Opfer entsorgte wenig später das Japanmesser im Kehricht und verarztete den Beschwerdeführer. Das Messer holte dieser kurz darauf wieder aus dem Kehricht und gemäss seiner Aussage überlegte er, sich nochmals zu ritzen. Weil das Opfer dem Beschwerdeführer folgte, ging dieser in den ersten Stock zur Toilette. Währenddessen rief das Opfer ihre Freundin an, welche diesem riet, den Beschwerdeführer aus dem Haus zu verweisen, was das Opfer dann auch tat. Der Beschwerdeführer weinte und bat darum, bleiben zu dürfen. Das Opfer beharrte jedoch darauf. Vor der Haustür zog er die Schuhe an, zog sie jedoch unvermittelt wieder aus und nahm dem Opfer das Telefon aus der Hand. Da das Opfer merkte, dass die Stimmung gekippt war, rannte es weg. Der Beschwerdeführer schloss die Haustüre ab und rannte dem Opfer nach. Im Garten holte der Beschwerdeführer das Opfer ein, hielt diesem den Mund zu und stach fünf Mal (zweimal in die Brust, dreimal in den Rücken) mit dem Messer auf das Opfer ein und verletzte es zudem im Bereich der linken Augenbraue. Dann zog der Beschwerdeführer das Opfer zurück ins Haus. Dem Opfer gelang es, nach draussen zu rennen, wo es die Nachbarn in Empfang nahmen. Der Beschwerdeführer wurde von den Nachbarn angewiesen, vor Ort zu bleiben, was dieser bis zum Eintreffen der Polizei auch tat (vgl. zum Ganzen Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 12. Mai 2016, S. 8 ff.).
Weiter hielt das Amtsgericht fest, bei der Tatkomponente sei vorab der Taterfolg zu berücksichtigen, der vorliegend glücklicherweise im Bereich einer einfachen Körperverletzung geblieben sei. Allerdings sei der Abbruch der Tathandlung darauf zurückzuführen, dass die Tatwaffe, d.h. das Küchenmesser, im Bereich des Griffs abgebrochen sei, was weitere Stiche gegen das Opfer unmöglich gemacht habe. Unter diesen Umständen falle die Strafmilderung im Vergleich zum vollendeten Delikt nur gering aus. Das menschliche Leben sei das höchste Rechtsgut, entsprechend hoch seien die Strafandrohungen für Tötungsdelikte. Die sechs Stich- und Schnittwunden, die das Opfer bei der Tat erlitten habe, seien komplikationslos abgeheilt. Zurück würden Narben bleiben, wovon eine nach wie vor Beschwerden mache und die eine im Gesicht die Erscheinung des Opfers beeinträchtige. Noch heute leide das Opfer psychisch unter den Geschehnissen, indem es sich nicht mehr alleine zuhause aufhalten könne. Der Beschwerdeführer habe rennend von hinten auf die Fliehende eingestochen und sie insgesamt drei Mal in den Rücken, zweimal im Brustbereich und einmal im Bereich der linken Augenbraue verletzt. Die mehrfach geführten Stiche würden sich straferhöhend auswirken. Als Grund für seine Messerattacke habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Opfer «zum Schweigen» habe bringen wollen, bzw. er habe erreichen wollen, dass es zu Schreien aufhöre. Dieses Ziel hätte er bereits mit weitaus «schonenderen» Mittel erreichen können. Der Beschwerdeführer müsse sich anrechnen lassen, dass er mit seinem Vorgehen das Opfer bewusst habe verletzen wollen und sogar dessen Tötung in Kauf genommen habe. Es liege auf der Hand, dass mit Messerstichen gegen den Oberkörper einer Person Verletzungen zugefügt würden, die nicht selten tödlich verliefen. Es brauche weder eine besondere Ausbildung noch besondere Intelligenz, um das zu erkennen. Subjektiv sei daher von direktem Vorsatz in Bezug auf die Körperverletzung bzw. Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung auszugehen. Insgesamt sei bei diesem Tatablauf von einer Einsatzstrafe von rund 12 Jahren auszugehen, die aufgrund des Versuchs um knapp 1/3 zu mildern sei. Vom Tatablauf her sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er die Tat nicht im Detail geplant habe. Indessen habe er sich mit einem Küchenmesser bewaffnet zur Aussprache mit seiner (Ex-)Freundin aufgemacht, was wiederum straferhöhend wirke. Ein zweites Messer habe er zufällig bei sich gehabt, was neutral zu werten sei. Negativ wirke sich aus, dass kein Anlass für eine derart heftige Reaktion des Beschwerdeführers vorhanden gewesen sei, was sich wiederum leicht straferhöhend auswirke.
Bei der Täterkomponente sei neutral zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder erwachsenen- noch jugendrechtlich vorbestraft sei. Der türkischstämmige Beschwerdeführer sei in [...] geboren und in [...] und [...]aufgewachsen, wo er auch die Schulen besucht habe. Zuletzt habe er die Werkklasse besucht und habe anschliessend das 10. Schuljahr im Step4 absolviert. Zusammen mit seinem Zwillingsbruder, zwei Schwestern und den Eltern bewohne die Familie eine Mietwohnung in [...]. Der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt das erste Jahr seiner Anlehre als Hauswart hinter sich gebracht. Am Arbeitsplatz sei man mit ihm zufrieden gewesen. Auch seine Lebensführung wirke sich neutral auf die Strafzumessung aus. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Tat erst 18 Jahre und 8 Monate alt gewesen sei. Nach der Feststellung der psychiatrischen Gutachterin sei die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat nicht eingeschränkt gewesen, hingegen weise dieser eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne einer Unreife auf. Das wirke sich leicht strafmindernd aus. Das Nachtatverhalten wirke sich neutral aus. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er vorerst die Ambulanz habe rufen wollen. Dieses Vorhaben habe er aber aufgegeben und sich in die Küche begeben. Als er schliesslich die Haustür öffnete, waren die Nachbarn bereits eingetroffen, die unmittelbar darauf das Nötige veranlassten. Der Beschwerdeführer habe die Tat gegenüber der Polizei sofort zugegeben, hingegen habe er sich vorerst auf den Standpunkt gestellt, dass das Opfer die Gewaltanwendung mit seinem Verhalten provoziert habe. Für den Beschwerdeführer spreche, dass er sich später beim Opfer entschuldigt habe. Der vorzeitige Straf- und der seit 6. Juli 2015 andauernde Massnahmevollzug seien bis dato Hauptverhandlung weitgehend unauffällig verlaufen. Insgesamt erscheine eine Freiheitsstrafe von acht Jahren dem Verschulden des Beschwerdeführers als angemessen.
3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die versuchte vorsätzliche Tötung einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Ersttäter verurteilt worden, was zu seinen Gunsten zu gewichten ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154). Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass er im Tatzeitpunkt erst 18 Jahre und 8 Monate alt war. Auch wenn der Beschwerdeführer das Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann die Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Tat - auch wenn sie schwer wiegt - als einmaliger Fehltritt eines jungen Erwachsenen einzuordnen und entsprechend zu würdigen. Insbesondere fällt positiv auf, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Massnahmenberichten vom 13. November 2015 und 30. März 2017 im Massnahmevollzug korrekt verhält, auch gut in der Therapie eingebunden ist und Fortschritte macht. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der legalprognostischen Beurteilung im Hinblick auf erneute Tötungsdelikte weiterhin von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko auszugehen ist. Angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung und der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen.
4. Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren, weshalb von einer gewissen Verwurzelung ausgegangen werden kann. Er besuchte die gesamte Schule in der Schweiz. Wegen seiner Festnahme musste er seine begonnene Anlehre zum Hauswart abbrechen. Im Massnahmezentrum [...] hat er eine Grundausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest begonnen. Weiter pflegt er soziale Beziehungen zu seinen Geschwistern und Eltern. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer und der Sozialisation in der Schweiz sind aber keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche das private Interesse erhöhen würden. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht in seinem Heimatland aufgewachsen, dennoch kennt er dieses aus Ferienaufenthalte und beherrscht die türkische Sprache. Dem Beschwerdeführer wurden durch die Eltern die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten vermittelt (vgl. Gutachten der psychiatrischen Dienste vom 10. März 2015, S. 23 f., Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 9. April 2014, S. 18). Seine Grosseltern (mütterlicherseits) leben in der Türkei; sie könnten ihn sicherlich in den ersten Monaten unterstützen oder zumindest vorübergehend eine Unterkunft bieten. Dass die Grosseltern in der Türkei in prekären Wohnverhältnissen lebten, wird erstmals vorgebracht und nicht weiter substantiiert. Aber auch wenn dies zutreffen sollte, vermag es eine Unverhältnismässigkeit der Wegweisung nicht zu begründen. Dem Beschwerdeführer sollte es zudem möglich sein, vor seiner Ausreise von der Schweiz aus eine Wohnung oder ein Zimmer in der Türkei anzumieten, wobei ihn auch seien Eltern und teilweise seine Geschwister finanziell unterstützen können sollten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und ledig. Es wird ihm möglich sein, in der Türkei Fuss zu fassen und eine berufliche Existenz aufzubauen. Dies Ausreise ist zwar mit einer gewissen Härte verbunden, jedoch nicht unzumutbar.
Wie die Vorinstanz zudem treffend in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat, herrscht gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens der türkisch-kurdischen Konflikte sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (jüngst bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2744/2017 vom 23. Mai 2017; siehe hierzu auch BVGE 2013/2, E. 9.6). Auf das unbelegte Vorbringen des Beschwerdeführers, dass wegen seiner negativen Äusserungen im Internet über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan für ihn bei einer Ausreise in die Türkei grosse Gefahr bestehe, ist nicht weiter einzugehen.
4.2 Die angeführte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ist nicht weiter belegt, sodass in dieser Hinsicht auch keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend gemacht werden können. Was die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betrifft, setzt in Bezug auf Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern (oder Geschwistern), die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil (oder Geschwister) befindet (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.4). Anhaltspunkte für solche aussergewöhnlichen Umstände - wie etwa eine Behinderung oder eine schwere Krankheit - sind nicht vorhanden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme (Depression) seiner Mutter sind nicht weiter belegt. Aber auch wenn dem so wäre, würde kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorliegen, befindet sich dieser zurzeit doch im Massnahmevollzug, wo er sich nicht persönlich um sie kümmern kann. Zudem leben noch weitere Geschwister des Beschwerdeführers sowie sein Vater in der Schweiz, welche für die Mutter sorgen können.
5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die sicherheitspolizeilichen Aspekte und damit das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht anrufen (vgl. vorangehende Erwägung 4.2), da er alleinstehend und kinderlos ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die Schweiz zu verlassen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Massnahmezentrum [...] und verdient gemäss eingereichtem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege monatlich ca. CHF 620.00. Mit diesem bescheidenen Einkommen kann er die Prozesskosten nicht bestreiten, weshalb die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. Auch erschien das vorliegende Verfahren beim Beschwerdeführerin nicht von vornherein völlig aussichtslos oder mutwillig. Zwar hat der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen und das Strafmass mit acht Jahren Freiheitsstrafe liegt deutlich über der Grenze von einem Jahr, dennoch macht dies die Beschwerde noch nicht aussichtlos, zumal es an weiteren belastenden Umständen fehlt. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit war eine sorgfältige Abwägung vonnöten. Die meisten anderen Personen, welche die Kosten selbst tragen müssten, hätten wohl in einer solchen Situation ebenfalls einen Prozess angestrebt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, womit der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die Schweiz zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_716/2017 vom 29. August 2017 nicht ein.