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Solothurn Verwaltungsgericht 16.08.2017 VWBES.2017.217

16 agosto 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,591 parole·~18 min·4

Riassunto

Sistierung des Besuchsrecht

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Region Solothurn,

2.    B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Sistierung des Besuchsrechts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und C.___ sind die geschiedenen Eltern von D.___ (geb. am [...] Juli 2011). Mit Entscheid vom 3. November 2016 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht. D.___, welche seit dem 30. Juli 2015 unter Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB steht, ist in der Institution [...] in [...] untergebracht.

2. Mit Entscheid vom 7. Juli 2016 hat die KESB Region Solothurn letztmals über das Besuchsrecht des Kindsvaters entschieden und ihm einmal in der Woche ein begleitetes Besuchsrecht für die Dauer von drei Stunden, jeweils Montag von 14 Uhr bis 17 Uhr, gewährt. Die vom Kindsvater dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2016 ab.

3. Gemäss Rückmeldung des Besuchsbegleiters vom 27. März 2017 musste an diesem Tag der begleitete Besuch des Kindsvaters unter Beizug der Polizei abgebrochen werden. Gleichentags wurde der Kindsvater in die Psychiatrische Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) eingewiesen, wo eine ärztliche Zurückbehaltung ausgesprochen wurde.

4. Mit Schreiben vom 28. März 2017 stellte die Beiständin bei der KESB Region Solothurn unter anderem den Antrag, das Besuchsrecht des Kindsvaters sei umgehend und bis auf Weiteres zu sistieren.

5. Die KESB Region Solothurn verlängerte am 29. März 2017 die Fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU genannt) des Kindsvaters und ersuchte die Klinik, bis zum 10. April 2017 einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher sich insbesondere zu den Punkten diagnostische Erkenntnisse, Psychostatus/Beurteilung, Therapieverlauf/Medikation, Auswirkungen der Diagnose auf die Alltagsbewältigung, Prognose, Krankheits- und Behandlungseinsicht, Bereitschaft zur weiteren Behandlung und Empfehlung, äussere.

6. Am 5. April 2017 sistierte die KESB Region Solothurn vorsorglich per sofort das Besuchsrecht des Kindsvaters. Der ärztliche Bericht der Klinik ging am 6. April 2017 bei der KESB Region Solothurn ein.

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 18. Mai 2017 definitiv die vorsorglich angeordnete Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters, da bei einer Wiederaufnahme der Besuche zwischen dem Kindsvater und der Tochter zum aktuellen Zeitpunkt die Sicherheit von D.___ auch im begleiteten Setting nicht gewährleistet werden könne. Der Kindsvater wurde gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die verordnete medikamentöse Therapie einzuhalten und alle 7-10 Tage auf Aufforderung der Psychiatriespitex hin Urinproben abzugeben, welche seine Cannabis-Abstinenz belegen.

8. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 17. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren:

1.   Der Entscheid vom 18. Mai 2017, KESB Solothurn, sei ersatzlos aufzuheben. In jedem Fall seien Beweisstücke zu erbringen, die Aussagen von Zeugen (alle Involvierten) und den unabhängigen Gutachtern zu protokollieren und in Anwesenheit eines Anwaltes auf der Seite von Herrn A.___, neu zu beurteilen. Der Kontakt zu seiner Tochter sei nicht mehr zu behindern.

2.   Der vorliegende Prozess bezüglich Entscheid vom 18. Mai 2017 sei mit der Beschwerde bezüglich Entscheid vom 9. Mai 2017 zu vereinen und zu sistieren. Dem Beschwerdeführer sei genügend Zeit einzuräumen, die vorliegenden Beschwerden zu ergänzen, sich einen Anwalt und ein unabhängiges Gutachten zu besorgen und allfällige separate Strafanzeigen einzureichen.

3.   Dem Beschwerdeführer sei in jedem Fall das rechtliche Gehör zu gewähren. Bestehen Zweifel an den Aussagen von Herrn A.___ seien diese schriftlich, mit Nachweis allfälliger gegenteiliger Behauptungen, zu begründen.

4.   Es sei vom Gericht zu erkennen, dass der Entscheid der KESB inhaltlich falsch ist und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert wurde.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenparteien.

6.   Es sei URP und unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7.   Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Superprovisorisch).

9. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich selbst um eine anwaltliche Vertretung zu kümmern habe, falls er eine solche wünsche. Das unbegründete Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen und das Verfahren vorläufig nicht mit jenem betreffend ambulante Weisungen vereinigt.

10. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

3. Klarzustellen ist, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig auf den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 18. Mai 2017 betreffend Sistierung des Besuchsrechts sowie die damit einhergehenden Weisungen an den Beschwerdeführer bezieht. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Platzierung von D.___ in der Institution [...], die Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens, Tagesstruktur sowie die Einreichung allfälliger Strafanzeigen. Auch nicht weiter darauf einzugehen ist auf die rein appellatorische und unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers an der KESB.

4. Indem das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Juli 2017 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der KESB Region Solothurn vom 10. Juli 2017 zu allfälligen Bemerkungen zukommen liess, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Verfahren vor Verwaltungsgericht gewährt.

5. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 des Bundesgerichts vom 23. Februar 2012 E. 2).

5.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweis).

5.2 Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer am 3. April und 5. Mai 2017 in der Klinik Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich sowohl zur beabsichtigten vorsorglichen als auch zur definitiven Sistierung des Besuchsrechts zu äussern, welche der Beschwerdeführer auch ausführlich wahrgenommen hat (vgl. dazu Aktennotizen der KESB Region Solothurn vom 3. April und 5. Mai 2017). Auch hat Rechtsanwältin E.___ auf Gesuch vom 31. Mai 2017 hin die Akten der KESB Region Solothurn zur Einsicht erhalten. Der vom Beschwerdeführer gegenüber der KESB Region Solothurn erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach unbegründet.

6. Des Weitern macht der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die KESB Region Solothurn geltend.

6.1 Im Verwaltungsverfahren ist es Sache der Behörde, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG).

6.2 Die KESB Region Solothurn stellte zur Feststellung des Sachverhaltes auf die Fachberichte der involvierten Fachpersonen (Beiständin, Besuchsbegleiter) sowie auf Arztberichte ab. Diese Berichte sind in sich stimmig und schlüssig, weshalb sich die KESB Region Solothurn auf diese zur Beurteilung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers stützen durfte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erübrigen sich somit zusätzliche Beweiserhebungen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist der vom Beschwerdeführer angerufene Arztbericht von Dr. med. [...] vom 7. Juli 2016 nicht mehr aktuell und kann daher nicht als Entscheidgrundlage in Bezug auf die aktuell angeordnete Kindesschutzmassnahme herangezogen werden. Der Sachverhalt wurde demnach durch die Vorinstanz vollständig und richtig festgestellt.

7.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind.

Voraussetzung für jede Kindesschutzmassnahme ist demnach eine Kindeswohlgefährdung. Der Begriff des Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und entzieht sich einer abschliessenden Definition. Der Kernbereich umschreibt Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung. Bei der Konkretisierung des Begriffs des Kindeswohls sind die Erkenntnisse der Humanwissenschaft beizuziehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 301 N 4 ff.). Der Eingriff muss weiter den Grundsätzen der Komplementarität, Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit entsprechen. Das bedeutet einerseits, dass staatliche Massnahmen nicht an Stelle elterlicher Bemühungen treten, sondern allfällige elterliche Defizite kompensieren sollen. Rechtfertigt sich eine behördliche Intervention, so ist die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen, «so schwach als möglich, aber auch so stark als nötig» (Peter Breitenschmid in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 307 N 6 ff.).

7.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 122 III 229 E. 3a/bb; 122 III 404 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

7.3.1 Dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 28. März 2017 ist zu entnehmen, dass die Besuche am 16., 19. und 28. Dezember 2016 wenig erfreulich verlaufen seien. Insbesondere vor und nach der Besuchszeit mit D.___ habe sich der Kindsvater provokativ, bedrohlich und verbal aggressiv verhalten. Der Besuch am 9. Januar 2017 habe durch die Beiständin abgesagt werden müssen, da der Kindsvater die Vorbeurteilung durch die Psychiatriespitex nicht zugelassen habe. Danach sei es zu einer entspannteren Phase gekommen. Insbesondere anfangs Februar 2017 habe sich der Kindsvater sehr angepasst und ruhig gezeigt und während der Besuchszeit mit D.___ sei es ihm gelungen, die Zeit bis zum Schluss positiv zu gestalten. Ende Februar 2017 habe er sich dann anlässlich der Vorbeurteilung durch die Psychiatriespitex wieder gereizt gezeigt und seine Stimmung sei schwankend gewesen. Der Kindsvater habe über seine Feindbilder geklagt und habe sich als Opfer von Auslandhass in der Schweiz gesehen. Auf den Besuch mit seiner Tochter habe er sich aber einlassen können. Am 27. März 2017 habe sich die Situation während des Besuchs derart angespannt, dass der Besuchsbegleiter den Besuch mit Unterstützung der Polizei habe abbrechen müssen. Der Kindsvater habe sich in seine Feindbilder hineingesteigert, habe seine Klagen mit funkelnden Blicken wiederholt und habe sich vom Besuchsbegleiter nicht wie sonst auf die Betreuung und Umsorgung der Tochter zurücklenken lassen. Das Verhalten des Kindsvaters bei einer direkten Kontaktaufnahme mit der Polizei habe als nicht mehr berechenbar eingeschätzt werden können.

In den letzten Wochen sei es dem Kindsvater nur vereinzelt gelungen, während der Besuchszeit mit der Tochter nicht in Klagen über Feindbilder und Provokationen zu verfallen. D.___ habe dies während den Besuchen miterlebt, was als grosse Belastung eingeschätzt werde. Die liebevollen Momente, zu welchen es während der Besuchszeit zwischen Vater und Tochter immer wieder gekommen sei, seien für D.___ wichtig. Wenn aber die Besuche für die Besuchsbegleitung nicht mehr zumutbar seien, was am 27. März 2017 der Fall gewesen sei und sich auch die Psychiatriespitex punktuell bedroht gefühlt habe, was im Dezember 2016 der Fall gewesen sei, so seien die Besuche auch bezüglich dem Kindswohl höchst fraglich.

Zusammenfassend erklärte die Beiständin, dass bisher grosse Aufwände erbracht worden seien, um die wöchentlichen begleiteten Besuche zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und insbesondere aufgrund der Vorkommnisse am 27. März 2017 seien begleitete Besuche zwischen dem Kindsvater und D.___ per sofort zu sistieren. Anfeindungen, Provokationen und das Erfordernis von Polizeieinsätzen zum Abbruch eines begleiteten Besuchs seien mit dem Kindswohl nicht mehr vereinbar. Eine Wideraufnahme der begleiteten Besuche sei erst wieder in Betracht zu ziehen, wenn sich die gesundheitliche Situation des Kindsvaters mittelfristig stabil zeige und durch ein Gutachten entsprechende Empfehlungen zum persönlichen Verkehr vorliegen würden.

7.3.2 Dem Bericht der Kantonspolizei Solothurn vom 28. März 2017 betreffend fürsorgerische Massnahmen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei wirre Sachen redete und äusserst konfus gewirkt habe.

7.3.3 Gemäss ärztlichem Bericht der Klinik vom 6. April 2017 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), verstärkt durch Konsum von Cannabinoiden, sowie schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, differenzialdiagnostisch ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1). Bezüglich der Symptomatik stünden Wahnvorstellungen (hauptsächlich Beeinträchtigungs-/Verfolgungswahn und Beziehungswahn), ausgeprägte formale Denkstörungen und fragliche Körperhalluzinationen im Vordergrund. Nach Beginn der medikamentösen Therapie mit Abilify 15 mg hätten sich die Symptome, im Speziellen die formalen Denkstörungen, verbessert. Die Medikamenteneinnahme erfolge meistens auf Nachdruck und werde vereinzelt auch ganz verweigert. Es sei naheliegend, dass die psychotische Symptomatik bei Eintritt durch den, offenbar weiterhin bestehenden, regelmässigen Cannabis-Konsum zumindest verstärkt worden sei (positive Urinprobe auf THC bei Eintritt). Die Cannabis-Abstinenz auf der Station habe vermutlich neben der Medikation auch zur Zustandsverbesserung beigetragen. Die ausgeprägte Wahnsymptomatik mit formalen Denkstörungen habe einen beträchtlichen nachteiligen Einfluss auf die Alltagsbewältigung. Neben den damit einhergehenden Schwierigkeiten, sich selber im Alltag zu strukturieren, könne in Akutphasen auch eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Ohne medikamentöse Behandlung und mit Wiederaufnahme des Cannabis-Konsums, wovon aktuell auszugehen sei, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits nach kurzer Zeit mit einer erneuten psychotischen Dekompensation zu rechnen. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer weise, einhergehend mit der komplett fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, keinerlei Bereitschaft für eine weitere stationäre Behandlung auf. Auch mit der medikamentösen Behandlung zeige er sich nur auf Nachdruck durch die Pflege einverstanden. Es sei davon auszugehen, dass er die Medikamente nach Austritt wieder absetze.

7.3.4 Dem erst kürzlich ergangenen Verwaltungsgerichtsurteil vom 26. Juli 2017 (VWBES.2017.276) betreffend FU des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass am 6. Juli 2017 bei der KESB Region Solothurn eine dringende Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer einging. In der Meldung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige zunehmend aggressives Verhalten, drohe jemanden zu töten, von dem er denke, dieser sei ein Nazi und Faschist, und der Beschwerdeführer zeige zunehmendes Interesse an Messern und anderen Waffen. Am 13. Juli 2017 ging eine weitere Gefährdungsmeldung bei der KESB Region Solothurn ein, wonach der Beschwerdeführer drohe, sich und seine Tochter zu töten, da diese in der Institution, in welcher sie lebe, von einem «Nazibeamten» gefoltert werde. Aufgrund der dringenden Vermutung, dass der Beschwerdeführer erneut psychotisch dekompensiert sei und in diesem Zustand von einer Selbst- und insbesondere Fremdgefährdung ausgegangen werden müsse, wurde er am 14. Juli 2017, nach seiner Rückkehr aus der Türkei, von der Polizei am Flughafen [...] in Empfang genommen und ins Untersuchungsgefängnis [...] gebracht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB Region Solothurn am 15. Juli 2017 an, der Beschwerdeführer habe für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik zu verbleiben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab.

7.4 Oberste Richtschnur bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Die vorangegangenen Ausführungen zeigen klar auf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äusserst instabil ist. Aufgrund der psychischen Erkrankung und des damit einhergehenden unberechenbaren Verhaltens konnte das Besuchsrecht bis anhin ausschliesslich in Begleitung einer Fachperson stattfinden. Der Vorfall vom 27. März 2017 sowie die zwei Gefährdungsmeldungen vom 6. und 13. Juli 2017 zeigen deutlich auf, dass das Wohl und die Sicherheit von D.___ in diesem Setting nicht mehr gewährleistet werden kann. Dass die KESB das Besuchsrecht des Beschwerdeführers, welcher sich aufgrund seines psychischen Zustandes nach wie vor in der Psychiatrischen Klinik aufhält, unter diesen Umständen bis auf weiteres sistiert hat, erscheint offensichtlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8. Zusätzlich zur Sistierung des Besuchsrechts wies die KESB Region Solothurn den Kindsvater gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, die verordnete medikamentöse Therapie einzuhalten und alle 7-10 Tage, auf Aufforderung der Psychiatriespitex hin, Urinproben abzugeben, welche seine Cannabis-Abstinenz belegen. Zur Begründung führte sie aus, da die regelmässigen persönlichen Kontakte mit ihrem Vater wichtig seien für das Wohlbefinden und die weitere Entwicklung von D.___, sei es wichtig, dass die Sistierung des Besuchsrechts baldmöglichst wieder aufgehoben werden könne. Dies setze jedoch voraus, dass die Sicherheit von D.___ während den Besuchszeiten gewährleistet sei. Gemäss ärztlicher Einschätzung seien die medikamentöse Behandlung und die Drogenabstinenz geeignete Massnahmen, einer erneuten psychotischen Dekompensation mit einhergehender Fremdgefährdung vorzubeugen. Da bei einer Dekompensation mit Fremdgefährdung eine erhebliche Gefahr für das Kindswohl bestehe, seien die ärztlich indizierten Massnahmen zwingend notwendig zur Sicherstellung des Kindswohls im Rahmen der Besuche mit dem Kindsvater. Angesichts der fehlenden Behandlungseinsicht und –bereitschaft des Kindesvaters sei es zum Schutz des Kindeswohls notwendig, Weisungen zu erlassen. Erst wenn sich der Kindsvater auch ausserhalb des stationären Klinikrahmens an diese Weisungen halten könne, er also medikamentös eingestellt und cannabisabstinent sei, sei eine Wiederaufnahme der Besuche im begleiteten Setting wieder möglich.

8.1 Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

In der Praxis findet folgende Weisung in Art. 307 Abs. 3 ZGB oder, soweit diese in Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr stehen, in der wesensgleichen Bestimmung von Art. 273 Abs. 2 ZGB eine hinreichende Grundlage: das Verbot im Umgang mit Personen, welche das Kind in dessen gedeihlicher Entwicklung gefährden (z.B. Überlassen eines Kleinkindes an unzuverlässige, zur Gewalt neigende, suchtmittelabhängige oder schwer psychisch gestörte Personen, Kontaktverbote schutzloser Kinder gegenüber pädophilen oder Personen mit abartigen oder zumindest nicht kindesadäquaten Lebenspraktiken). Handelt es sich bei der fraglichen Person, welche ein Gefährdungspotential darstellt, um eine Person mit Anspruch auf persönlichen Verkehr i.S.v. Art. 273 oder 274a ZGB, so richten sich die anzuordnenden Massnahmen nach Art. 273 Abs. 2 und Art. 274 Abs. 2 ZGB (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel: Zivilgesetzbuch, Berner Kommentar, Art. 307 N 35 und 45).

Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.

8.2 Da es sich im vorliegenden Fall bei der fraglichen Person, welche ein Gefährdungspotential darstellt, um den Beschwerdeführer handelt, sind die Massnahmen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB und nicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuordnen. Da es sich jedoch um wesensgleiche Bestimmungen handelt, hat dies keinen direkten Einfluss auf die von der KESB Region Solothurn angeordneten Weisungen.

Die KESB Region Solothurn hat in ihrer Vernehmlassung korrekt festgehalten, dass gestützt auf die aktuellen Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, wonach ohne medikamentöse Behandlung und mit Wiederaufnahme des Cannabis-Konsums mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits nach kurzer Zeit mit einer erneuten psychotischen Dekompensation des Beschwerdeführers zu rechnen ist, und wonach in Akutphasen auch eine Selbstund Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, das Wohl und die Sicherheit von D.___ zum aktuellen Zeitpunkt einzig mit den angeordneten Massnahmen gewährleistet werden können. Ziel der angeordneten Kindesschutzmassnahmen stellt die Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter unter Sicherstellung des Kindswohls dar. Es liegt in der Selbstverantwortung des Beschwerdeführers, diesen Weisungen der KESB Region Solothurn nachzugekommen. Von einer Zwangsbehandlung oder Zwangsmedikation ist hierbei, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, keineswegs die Rede. Die von der KESB Region Solothurn angeordneten Weisungen sind demnach zu Recht erlassen worden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

10.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

10.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist IV-Bezüger, die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist demnach gegeben. In Anbetracht der Sachlage waren jedoch dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Was die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft, so wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass er sich selbst um eine anwaltliche Vertretung zu kümmern habe. Der Beschwerdeführer hatte mehrere Wochen Zeit, einen Anwalt zu benennen und eine Anwaltsvollmacht einzureichen. Dies ist jedoch nicht geschehen, weshalb auch das Gesuch für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hinfällig ist. Es obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, in einem Verfahren betreffend Besuchsrecht dem Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter zu suchen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erst-reckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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