Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Martin Gärtl, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen vollendeten Mordversuchs, versuchten qualifizierten Raubes, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.
1.2 Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom 11. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
1.3 Strafbeginn war der 14. Januar 2000, wobei eine bedingte Entlassung frühestens per 21. Januar 2015 möglich war. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.
2.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Verlegung in ein offeneres Setting ab und beauftragte einen geeigneten Gutachter mit der Neubegutachtung des Beschwerdeführers. Gleichentags wies das Departement des Innern (DdI) das Gesuch um bedingte Entlassung auf den 21. Januar 2015 ab. Die gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2015 ab.
2.2 Am 1. Dezember 2015 erging das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich.
3.1 Am 29. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer erneut die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.
3.2 Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern empfahl am 16. März 2016, dem Beschwerdeführer keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.
3.3 Mit Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 wurde die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001 zur Behandlung des Beschwerdeführers angeordnete ambulante Massnahme nicht verlängert. Das Gericht stellte fest, dass die ambulante Massnahme in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB infolge eingetretenen Erfolges aufzuheben sei. Am 3. Juni 2016 hob das DdI die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001 angeordnete Massnahme per 23. März 2016 auf.
3.4 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verweigerte das DdI dem Beschwerdeführer weiterhin die bedingte Entlassung. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2016 ab.
4. Am 13. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, abermals um die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 verweigerte das DdI dem Beschwerdeführer abermals die bedingte Entlassung.
5. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2017 Beschwerde erheben mit den Begehren, die Verfügung des DdI vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung des DdI vom 3. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführer unter geeigneten Auflagen aus der Haft zu entlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Zudem gebe man dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit, sich in Freiheit zu bewähren. Bislang sei jedes seiner Gesuche um Lockerung abgeschmettert worden. Das werde zu einer redundanten Übung. Dem Beschwerdeführer seien Auflagen gemacht worden, deren Erfüllung zu einer Vollzugslockerung hätten führen sollen. Er habe sich nach Kräften bemüht, diese zu erfüllen, worauf man ihm gesagt habe, er sei noch nicht soweit, weil er eben keine Erfahrung mit Freiheit habe. Dann seien ihm neue Auflagen gemacht worden und das Spiel beginne von vorne. Bezüglich der unveränderten legalprognostischen Unsicherheiten werde einseitig auf die Urteilstat fokussiert und die Tatsache ausgeblendet, dass der Beschwerdeführer - bestätigt durch Gerichtsbeschluss - geheilt und damit in der Lage sei, seinen Willen vernünftig zu bilden und Impulsen zu widerstehen. Der Beschwerdeführer habe bereits Therapien «bis zum Umfallen» absolviert, wobei diese mit Erfolg abgeschlossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr zu therapieren, sondern für die Entlassung vorzubereiten. Er sei zudem älter geworden. Das Alter erledige gewisse Risikopositionen, die während der Tatzeit akut gewesen seien, von selber. Unter diesen Aspekten sei die derzeitige Haft eine administrative Angst- und Verlegenheitsverwahrung. Auch sei es keine Sicherheitshaft, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten. Normaler Strafvollzug sei es auch nicht mehr, weil die situativ nötigen Öffnungen wider alle Vollzugsregeln nicht praktiziert würden. Beim Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 sei es nicht nur darum gegangen, lediglich festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Weiterführung der ambulanten Massnahme nicht mehr gegeben seien, sondern um die Feststellung eines geistigen Gesundheitszustandes. Im Spiegel der Vollzugsberichte und neuesten Gutachten zeige sich heute der Beschwerdeführer als «normaler» Mann, der nach langer Haft mithilfe unterstützender Massnahmen in die Gesellschaft zurückgeführt werden müsse. Therapien habe er keine mehr zu absolvieren, sofern sie nicht gezielt der Wiedereingliederung dienten.
6. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmevollzug dem Beschwerdeführer begleitete Ausgänge durch Vollzugspersonal.
7. Das DdI beantragte am 6. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde.
8. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 des Bundesgerichts vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweis).
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der instruierende Beamte der Behörde erscheine zum «rechtlichen Gehör» mit einem «pfannenfertigen» Entscheid. Der Betroffene könne noch einige Bemerkungen «glucksen», aber am Entscheid ändere das nichts mehr. Es werde dann auch nur von den Einwendungen des Betroffenen Kenntnis genommen, vielleicht noch handschriftlich vermerkt, aber einen Einfluss auf den Entscheid hätten diese nicht mehr. Dieser stehe unverrückbar fest. Dies sei kein rechtliches Gehör, sondern ein «Pseudogehör». Richtigerweise sollte die instruierende Behörde zuerst die Berichte aller involvierten Stellen einholen, dem Betroffenen zustellen und diesen dann dazu und nach seiner Befindlichkeit einlässlich befragen. Dann erst wäre zu entscheiden. In der heutigen Praxis erscheine die instruierende Behörde als befangen, da sie bereits vor der Anhörung des Betroffenen den Entscheid gefällt habe.
2.2.2 Wie das DdI in der Vernehmlassung zutreffend festhält, handelt es sich bei der Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2017 nicht um einen «pfannenfertigen» Entscheid – auch wenn der Wortlaut der Anhörung mit dem Entscheid vom 3. Mai 2017 praktisch identisch ist – sondern, wie der Titel «Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend voraussichtlicher Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB» schon aussagt, um die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dabei wurde die Faktenlage umfassend aufgearbeitet, ein Fazit gezogen, die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und es wurden die Aussagen des Beschwerdeführers wie auch seines Vertreters resp. dessen Substituten schriftlich festgehalten. Zudem wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. März 2017 noch die Gelegenheit eingeräumt, zur Anhörung des Beschwerdeführers schriftlich Stellung zu nehmen, welche dieser auch mit Schreiben vom 29. März 2017 wahrgenommen hat. Es kann somit weder von einem Pseudoverhör noch von einer Befangenheit der instruierenden Behörde die Rede sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor, weshalb auf die als Beweismittel beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist (vgl. auch § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetze, VRG, BGS 124.11).
3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
3.2 Für die bedingte Entlassung zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12]).
3.3 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.4 Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein höheres Risiko eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).
4.1 Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB sind unbestrittenermassen erfüllt. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer ist seit 17.5 Jahren in Haft, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor.
4.2 Bestritten sind die materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung. Das Verwaltungsgericht hat sich viereinhalb Monate vor dem neuerlichen Gesuch um die bedingte Entlassung vom 13. Januar 2017, nämlich am 31. August 2016, eingehend mit der Sach- und Rechtslage befasst, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wird (vgl. VWBES.2016.240). Es ist somit lediglich zu prüfen, ob sich die damalig ungünstige Prognose in der Zwischenzeit verändert hat.
4.2.1 Im Austrittsbericht vom 24. November 2016 hielt die Justizanstalt Thorberg fest, der Beschwerdeführer sei gut im Grosskollektiv des geschlossenen Strafvollzugs integriert. Es hätten sich keine nennenswerten Probleme ergeben. Der Beschwerdeführer habe sehr gute Arbeitsleistungen gezeigt und sein Verhalten sei tadellos gewesen. Seit Anfang September 2016 habe dieser mehrmals gemeldet, dass er bedroht werde und Angst um sein Leben habe. Seine Situation habe sich zugespitzt und sich trotz interner Bemühungen nicht beruhigt. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer in eine andere Institution versetzt worden.
4.2.2 Dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten vom 9. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 9. November 2016 bis 18. Januar 2017 dort befunden hat. Die Zeitspanne sei für einen aussagekräftigen Führungsbericht zu kurz. Erwähnt werden könne jedoch, dass der Beschwerdeführer dank seinem einwandfreien Verhalten bereits nach kurzer Zeit in den Arbeitstrakt im 4. Stock habe wechseln können. Insgesamt sei der Beschwerdeführer für Mitarbeitende und Mitgefangene ein problemloser Gefangener gewesen.
4.2.3 Mit Schreiben vom 16. März 2017 hielt die Bewährungshilfe fest, in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer sei eine gewisse Resignation und Mutlosigkeit spürbar. Er befinde sich mittlerweile seit 17 Jahren im geschlossenen Strafvollzug und habe bis anhin keine Vollzugslockerungen erhalten. Die Bewährungshilfe halte an ihrer letzten Stellungnahme vom 16. April 2016 fest und empfehle, dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren. Er solle die Möglichkeit erhalten, sich schrittweise an mehr Freiheiten zu gewöhnen, diese zu erproben und sich darin zu bewähren. Sollte der Beschwerdeführer an seinem Wunsch festhalten, seine Strafe in Serbien verbüssen zu wollen, wäre diese Möglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls in die Wege zu leiten.
4.2.4 In der Stellungnahme vom 25. April 2017 führt die JVA zu den beantragten Vollzugsöffnungen zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer könne als unauffälliger Insasse bezeichnet werden, der sich rasch in das Anstaltsleben habe integrieren können und im Alltagsgeschehen kein auffallendes Verhalten aufzeige. Die kurze Beobachtungszeit seit dem 18. Januar 2017 lasse keine konkrete Aussage zu, inwiefern beim Beschwerdeführer legalprognostisch eine weiterführende positive Veränderung stattgefunden habe. Es bestehe eher der Verdacht, dass sich diesbezüglich eine Stagnation bemerkbar mache, weil der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeige, aktiv an der weiteren Tataufarbeitung zu arbeiten, wie die folgenden Ausführungen aufzeigten. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 27. März 2017 sei klar geworden, dass sich der Beschwerdeführer weigere, an weiteren Tataufarbeitungsgesprächen teilzunehmen. Auch wolle er keine Vollzugsöffnungen im Rahmen von begleiteten Ausgängen. Ihm würde eine bedingte Entlassung zustehen. Seine Weigerungshaltung bzw. seine Grundhaltung, wonach ihm nun die bedingte Entlassung zustehe, entspreche auch den Wahrnehmungen der JVA vom Beschwerdeführer. Er würde sich wohl mit schrittweisen Vollzugsöffnungen, wie dies begleitete Ausgänge darstellen würden, nicht zufrieden geben, sondern würde mehr Öffnungen fordern. Der Beschwerdeführer vermittle eher die Grundhaltung, dass ihm eine Vollzugsöffnung quasi zustehe, weil er sich bisher sämtlichen Vorgaben gebeugt und aktiv mitgemacht habe, wie von ihm verlangt worden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er sich einer Vollzugsöffnung im Rahmen von begleiteten Ausgängen und nachfolgend einer Versetzung in eine offene Anstalt oder in eine Übergangswohnung zustimmen würde. Dies vor dem Hintergrund, damit letztendlich seine bedingte Entlassung erwirken zu können. Der JVA fehlten Erfahrungswerte mit dem Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum, um eine klare Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Versetzung in eine offene Anstalt oder in eine Übergangwohnung der nächste sinnvolle Schritt sei. Den Aspekt der Fluchtgefahr sei derzeit zu wenig beurteilbar. Gemäss den Akten habe sich der Beschwerdeführer jeweils klar geäussert und verneint, dass er Vollzugsöffnungen dazu nützen würde, um zu fliehen. Auch habe er nie Anstalten getroffen zu flüchten. Letztendlich werde sich diese Frage aber erst beantworten lassen, wenn konkreten Schritten in Richtung Vollzugsöffnungen stattgegeben werde und er sich diesbezüglich bewähren könne. Die JVA erachte es als sinnvoll, konkrete Vollzugsöffnungen zu überprüfen und diese schrittweise so zu gestalten, dass letztendlich eine Versetzung in ein offenes Vollzugssetting daraus resultiere und folgend die bedingte Entlassung bewilligt werden könne. Dies, vorausgesetzt der Beschwerdeführer halte sich jeweils an die gemachten Vorgaben.
4.3 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass sich an der legalprognostischen Einschätzung seit Juni 2016 nichts verändert habe, d.h. nach wie vor die gleichen legalprognostischen Unsicherheiten bestünden und mit Leib und Leben hohe Rechtsgüter bedroht seien. Mit Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 werde lediglich festgehalten, dass die Voraussetzungen zur Weiterführung der ambulanten Massnahme nicht mehr gegeben seien und die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen sei. Diese Feststellung lasse jedoch nicht den Rückschluss zu, dass sämtliche legalprognostischen Unsicherheiten nicht mehr bestünden. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 31. August 2016 bereits festgehalten habe, bleibe die Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen zwecks Bewährungserprobung das anzustrebende Ziel, um schlussendlich im Hinblick auf eine bedingte Entlassung eine verlässliche legalprognostische Einschätzung vornehmen zu können. Bisher habe der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt, sachgerechte Lösungen zu erarbeiten. Gegen die Versetzung in die JVA Solothurn habe er mit Widerstand reagiert und auf die weitere Vollzugsplanung, welche die Umsetzung der gutachterlichen sowie gerichtlichen Empfehlungen beinhalteten, habe er sich nicht einlassen können. Die Situation stelle sich unverändert wie im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Verwaltungsgericht dar.
Den Erwägungen des DdI ist vollumfänglich zuzustimmen. Für weitere Begründungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Verfügung des DdI vom 3. Mai 2017) sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2016 (insbesondere E. 3.2 und 6) verwiesen. Zugestanden wird denn von der Vollzugsbehörde auch, dass es Hinweise auf legalprognostisch relevante Fortschritte gibt. Aber obwohl sich seit kurzem eine günstige Entwicklung abzeichnet, indem der Beschwerdeführer wieder kooperativer mit der JVA und der zuständigen Vollzugsbehörde zusammenarbeitet (Bereitschaft zu weiteren Gesprächen zur Tatbearbeitung, Vollzugsöffnungen im Rahmen von begleiteten Ausgängen) und der Antrag auf Gewährung von Ausgängen in Begleitung gutgeheissen werden konnte, hat sich doch bis dato nichts an der Tatsache geändert, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor noch nicht in den schrittweisen Vollzugslockerungen resp. –öffnungen bewähren konnte. Es ist demnach abzuwarten, wie der Beschwerdeführer mit grösseren Freiheiten umgehen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nach wie vor nicht ausreichend beurteilt werden, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer bedingten Entlassung wird bewähren können. Die weitere Vollzugsplanung ist darauf ausgerichtet, den Beschwerdeführer mit Hilfe von unterstützenden Massnahmen in die Gesellschaft zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen taugliche Vorschläge vor, bei welchen die Umsetzung vor allem bei mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers zu scheitern droht.
5. Zusammengefasst sind zurzeit keine prognoserelevanten Veränderungen seit dem letzten Entscheid erkennbar, welche auf eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 StGB schliessen liessen. Das DdI verweigerte somit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht. Aufgrund der vorliegenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer auch nicht mit Auflagen aus der Haft entlassen werden, weshalb auch das Eventualbegehren abzuweisen ist.
6. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass für Vollzugsöffnungen – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – das Amt für Justizvollzug und nicht das DdI zuständig ist.
7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt Martin Gärtl macht mit Eingabe vom 14. Juni 2017 eine Entschädigung von total CHF 1‘625.60 (7.1 h à CHF 200.00, CHF 85.00 Auslagen zuzüglich CHF 120.40 MWST) geltend. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ergibt vorliegend ein Honorar von CHF 1‘472.25 (7.1 Stunden à CHF 180.00 plus CHF 85.20 Auslagen zuzüglich CHF 109.05 MWST). Vorbehalten bleiben auch dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Martin Gärtl im Umfang von CHF 153.35 (Honorardifferenz von CHF 20.00 für 7.1 h plus MWST CHF 11.35), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Martin Gärtl, wird auf CHF 1‘472.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Martin Gärtl im Umfang von CHF 153.35 (Honorardifferenz von CHF 20.00 für 7.1 h plus MWST CHF 11.35), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_836/2017 vom 10. Januar 2018 bestätigt.