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Solothurn Verwaltungsgericht 18.07.2017 VWBES.2017.166

18 luglio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·824 parole·~4 min·4

Riassunto

Wiedererteilung des Führerausweises / Kosten

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Juli 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Ersatzrichterin Flury-Schmitt

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend      Wiedererteilung des Führerausweises / Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 29. Juni 2016 stellte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Er bat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) darin, dass diese ihm sämtliche Unterlagen zustelle und ihn von den Kosten und Auflagen in Kenntnis setze, um diese dem Sozialdienst für eine allfällige Unterstützung zukommen zu lassen. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2016 mit, dass die Wiedererteilung des Ausweises gemäss der Entzugsverfügung vom 12. Mai 2014 das positive Resultat einer verkehrsmedizinischen Untersuchung voraussetze. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben zudem mit, dass er nach der Anmeldung und der Leistung eines Kostenvorschusses zur Untersuchung aufgeboten werde.

2. Mit Schreiben vom 26. September 2016 setzte die MFK den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass sein Gesuch kostenpflichtig abgewiesen werde, wenn er sich nicht für die verkehrsmedizinische Untersuchung anmelde. In diesem Schreiben wurde ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. In seinem Schreiben vom 30. September 2016 an die MFK führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Verfahren Kosten verursache. Er sei nicht darauf hingewiesen worden. Er wolle sich anmelden, sobald es seine finanzielle Situation zulasse. Die MFK setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2017 davon in Kenntnis, dass ihm gestützt auf sein Schreiben vom 30. September 2016 eine Fristerstreckung bis Ende März 2017 gewährt worden sei. Da er sich nicht anmeldete, sei eine kostenpflichtige Abweisung seines Gesuchs vorgesehen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, sich innerhalb von 10 Tagen schriftlich vernehmen zu lassen. In seinem Schreiben vom 13. April 2017 führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises kostenpflichtig sei; er habe die Dokumente bestellt, um sich zu einem Zeitpunkt, in dem es seine finanziellen Verhältnisse zuliessen, für die Untersuchung anzumelden. Wegen seiner finanziellen Verhältnisse bitte er die MFK zudem, von einer kostenfälligen Abweisung abzusehen.

3. Am 24. April 2017 verfügte die MFK, dass das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises gestützt auf Art. 16d Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 SVG und auf Art. 31 VZG kostenpflichtig abgewiesen werde, da sich der Beschwerdeführer keiner medizinischen Untersuchung unterzog. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen sei. Die MFK nahm dazu mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht gestützt auf § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Gebührentarif (GT, BGS 615.11) wird der allgemeine Grundsatz festgehalten, wonach unter anderem für die Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren festgelegt werden. In § 44nonies Abs. 1 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62) wird bestimmt, dass für Administrativverfahren – um ein solches handelt es sich im vorliegenden Fall – Gebühren in der Höhe von CHF 30.00 bis CHF 600.00 erhoben werden.

3. Das Administrativverfahren, wurde unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises vom 29. Juni 2016 ausgelöst. Bei der Erhebung der Gebühren hat die Verwaltung das Kosten- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Das dem nicht so gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4. Der Beschwerdeführer führte in seinen Schreiben mehrmals aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass sein Gesuch um Wiedererteilung seines Führerscheins Kosten auslöste. Das Verfahren zur Wiedererlangung des Führerausweises ist dem Beschwerdeführer bekannt. Er stellte bereits im Mai 2012 ein solches. Dort wurden ihm sowohl die Verfahrenskosten als auch die der ärztlichen Untersuchungen auferlegt und nicht nur die der ärztlichen Untersuchungen, was er in seinem Schreiben vom 4. Juni 2017 sachverhaltswidrig suggeriert. In seinem erneuten Gesuch vom 29. Juni 2016 thematisierte er die Kosten, von denen er in Kenntnis gesetzt werden wolle, um diese allenfalls vom Sozialdienst zurückerstattet zu erhalten. Dies weist darauf hin, dass er Kenntnis von der Entgeltlichkeit des Verfahrens zur Wiedererteilung des Führerausweises hatte. Davon, dass der Beschwerdeführer gutgläubig davon hätte ausgehen können, dass das Verfahren keine Kosten verursacht, kann folglich keine Rede sein.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und deshalb abzuweisen ist. Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                                Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                                Droeser

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