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Solothurn Verwaltungsgericht 20.06.2017 VWBES.2017.138

20 giugno 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,129 parole·~11 min·2

Riassunto

Führerausweisentzug

Testo integrale

erwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 meldete die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft der Polizei, sie habe Zweifel an der Fahreignung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und bitte darum, die notwendig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen.

2. Nachdem die Mitteilung zuständigkeitshalber der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn weitergeleitet worden war und diese in die IV-Akten Einsicht genommen hatte, entzog sie, namens des Bau- und Justizdepartements, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2017 den Führerausweis vorsorglich und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. Mit Stellungnahme vom 23. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises sei aufzuheben und das Verfahren ohne Anordnung von Massnahmen zu schliessen.

4. Mit Verfügung vom 3. April 2017 hielt das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht und wies den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

5. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 13. April 2017, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchen. Formell wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Motorfahrzeugkontrolle sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den vorsorglich entzogenen Führerausweis wieder zurückzugeben.

Der Beschwerdeführer sei seit Jahren Rentenbezüger und es sei nicht ersichtlich, warum die IV gerade jetzt Meldung gemacht habe und weshalb dies überhaupt geschehen sei. Der Beschwerdeführer sei bei einem Arbeitsunfall vor rund zehn Jahren mit der Hand in eine Presse geraten, was zur Arbeitsunfähigkeit geführt und Stresssymptome sowie Depressionen ausgelöst habe. Er sei seither noch zu 30 bis 40 % als Chauffeur tätig. Zwar bestünden beim Beschwerdeführer tatsächlich multiple Krankheitsbilder, doch hätten diese keinen Einfluss auf den Strassenverkehr. Die generellen Erwägungen der Motorfahrzeugkontrolle würden der Begründungspflicht nicht genügen. Der Beschwerdeführer fahre seit Jahren unfallfrei, was zeige, dass die auf die Arbeitsfähigkeit bezogenen Untersuchungen der IV strassenverkehrsrechtlich offensichtlich irrelevant seien. Dr. B.___ habe ihn (den Rechtsvertreter) ganz entgeistert angerufen und gefragt, wie das Amt zu einer solchen Anordnung komme. Die Fahreignung sei doch überhaupt nie zur Diskussion gestanden.

6. Mit Verfügung vom 18. April 2017 wurde der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Beschwerdeführer sich nicht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung anzumelden habe.

7. Im Namen des Bau- und Justizdepartements beantragte die Motorfahrzeugkontrolle mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde.

8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 6. Juni 2017 noch einmal vernehmen. Die Äusserungen des Arztes seien aus dem Zusammenhang gerissen und würden zu falschen Zwecken verwendet. Der Arzt habe sich zu IV-rechtlich relevanten Problemen – eben bei der Arbeit – geäussert, daneben aber die Fahrtauglichkeit ausdrücklich bejaht. Der Arzt sehe sich falsch zitiert. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle inzwischen verloren.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht in einem Beweisantrag um Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Zeugenbefragung. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht jedoch nicht, geht es bei einem Sicherungsentzug des Führerausweises – im Gegensatz zu einem Warnungsentzug – doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden auch nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

2.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 125 II 396). Der Entscheid über diesen Entzug hat rasch zu ergehen, was ausgedehnten Beweismassnahmen entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2011). Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 6A.49/2004; BGE 106 Ib 115 E. 2b). Ob solche Anhaltspunkte bestehen, lässt sich vorliegend den Akten entnehmen, weshalb der Beweisantrag um Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzuweisen ist.

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Art. 15d Abs. 1 SVG sieht dementsprechend vor, dass eine Person, bei welcher Zweifel an der Fahreignung bestehen, einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird. Gemäss lit. d gilt dies namentlich auch bei der Meldung einer kantonalen IV-Stelle. Zwar wird in der Literatur argumentiert, dass der Behörde trotz der Formulierung von Art. 15d SVG («wird … unterzogen») ein gewisses Ermessen zusteht, ob sie die Person einer Fahreignungsuntersuchung zuführt, doch ist dieses Ermessen umso kleiner, je grösser die Zweifel an der Fahreignung sind.

3.2 Gemäss Angaben in den IV-Akten wird der Beschwerdeführer seit 2007 psychiatrisch wegen Depression und einem posttraumatischen Stresssyndrom behandelt. Symptome seien ein extremes restless legs Syndrom, innere Unruhe, ein unstillbarer Bewegungsdrang, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen und eine Stressintoleranz. Zudem wurde im Jahr 2014 eine Augenkrankheit (chronische Chorioretinopathia centralis serosa links) diagnostiziert und bei der Hausärztin ist der Beschwerdeführer wegen hohem Blutdruck in Behandlung, wobei er jedoch die Medikamente selbständig abgesetzt habe. Nachdem der behandelnde Psychiater eine «ungewollt höhere Unfallgefahr» bei der Arbeit beschrieben und eine ungünstige Prognose gestellt hatte, machte die IV-Stelle ihre Meldung an die Motorfahrzeugkontrolle.

3.3 Die diversen Symptome – insbesondere die Konzentrationsstörungen, Augenerkrankung und die vom Arzt erwähnte erhöhte Unfallgefahr – erwecken Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, was eine Fahreignungsuntersuchung unabdingbar macht. Dies scheint offenbar auch dem Beschwerdeführer klar zu sein, meldete er sich doch trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde bezüglich Fahreignungsuntersuchung bereits zu dieser an.

4. Fraglich ist aber weiter, ob es zulässig war, dem Beschwerdeführer seinen Führer­ausweis während der Dauer des Abklärungsverfahrens bereits vorsorglich zu entziehen.

4.1 Ausweise und Bewilligungen müssen laut Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. In Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird festgelegt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Nach dieser gesetzlichen Regelung muss ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist.

Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Lernfahr- oder Führerausweis bereits vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Diese Regel trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern im Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, erlauben den vorsorglichen Entzug (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N 14, mit Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2016 E. 3.1 mit diversen Hinweisen). Auch wenn somit das Ermessen der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ausnahmsweise belassen will, erheblich eingeschränkt ist, sind Ausnahmen möglich. Das Belassen des Führerausweises während einer Eignungsabklärung dürfte unter anderem in den Fällen des Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG (IV-Meldung) in Betracht kommen (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 12 f.).

4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Hausärztin, Dr. C.___, am 29. Oktober 2016 nach erstmaliger Konsultation berichtete, der Patient präsentiere sich in «etwas reduziertem Allgemeinzustand». Er habe die blutdrucksenkenden Medikamente selbständig abgesetzt. Er klage über Augenprobleme und wirke stark leidend. Es benötige eine Blutdruckeinstellung und eine weitere Abklärung des Augenproblems. Aus diesen Schilderungen lassen sich kaum Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ableiten.

Bezüglich des Augenleidens befindet sich einzig ein Bericht vom 18. Februar 2014 der Augenarztpraxis D.___ in den Akten, wobei eine chronische Chorioretinopathia centralis serosa links (Augenerkrankung mit Flüssigkeitsansammlung unter der Netzhaut) beschrieben wurde. Diesbezüglich heisst es jedoch, diese in den letzten Jahren aufgetretene Erkrankung sei aktuell ruhig und es finde sich keine Flüssigkeit unter der Netzhaut mehr. Die brennenden und kratzenden Augen des Beschwerdeführers würden wohl von einer Weitsichtigkeit her rühren, aggraviert durch eine Antidepressiva-Therapie. Dr. D.___ verschrieb dem Beschwerdeführer eine Brille und empfahl eine Verlaufskontrolle in einem Jahr. Zwar könnte man sich fragen, wie sich die Situation nun drei Jahre später präsentiert, weshalb die medizinische Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers auch Sinn macht. Aus diesem Arztbericht selbst ergeben sich aber keine erheblichen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, welche einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigen würden.

Weiter befindet sich in den Akten ein Bericht von Dr. med. B.___ vom 6. Februar 2017, in welchem er Fragen zuhanden der IV-Stelle beantwortete. Dr. B.___ ist der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers seit November 2009. Er gab als Diagnosen, ein posttraumatisches Stresssyndrom seit 28. August 2007 und eine depressive Entwicklung an. Seit dem letzten Bericht habe der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Besserung erfahren. Es bestehe ein extremes restless legs Syndrom, innere Unruhe und ein unstillbarer Bewegungsdrang. Der Beschwerdeführer arbeite als Chauffeur nach Bedarf, 30 bis 40 %. Er lebe zurückgezogen, habe Kontakt nur mit den eigenen Kindern und Cousins. Es bestünden Schlafstörungen und der Patient sei morgens unausgeruht und erwache mit Kopfschmerzen. Er nehme regelmässig Dafalgan und Aspirin. Vor drei Jahren sei erstmals eine Polycythämie (abnorme Vermehrung von roten Blutzellen) diagnostiziert worden, mit wiederholtem Nasenbluten (zuletzt heute zweimal). Es bestünden auch Schmerzen in der Brust mit Angst vor Herzinfarkt, sowie Schwitzen und Kältegefühl im Wechsel ohne äussere Einwirkung. Die Prognose sei ungünstig aufgrund des Verlaufs und der Neudiagnose. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in sporadischen Gesprächen zweimal jährlich. In der Tätigkeit als Fabrikmitarbeiter sei der Beschwerdeführer dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Zu den bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen gebe es im Vergleich zum letzten Bericht keine Befundänderung. Es bestehe eine ausgeprägte Unruhe, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen. Diese wirkten sich bei der Arbeit mit Stressintoleranz, rascher Überforderung und einer ungewollt erhöhten Unfallgefahr aus. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einem Formular zum Ankreuzen, welche Arbeiten der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Erkrankung in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar seien, beurteilte Dr. B.___ das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit depressiv bedingt als eingeschränkt. Die Fahrtauglichkeit bejahte er jedoch.

Der Bericht von Dr. B.___ wurde für die IV-Stelle durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geprüft, wobei Dr. E.___ in seinem Bericht vom 10. Februar 2017 anmerkte, Dr. B.___ berichte von einer ungewollt erhöhten Unfallgefahr (und nenne entsprechende Symptome). Da der Versicherte als Chauffeur tätig sei, sollte dies der Verkehrsbehörde gemeldet werden.

4.3 Für das Verwaltungsgericht ist aus den Arztberichten nicht abschätzbar, wie stark insbesondere die Konzentrationsstörungen des Beschwerdeführers sind und wie sehr dadurch eine erhöhte Unfallgefahr besteht. Wie bereits erwähnt wurde, bedarf dies auf jeden Fall einer näheren Abklärung, um abschätzen zu können, ob die Fahreignung beim Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen und insbesondere psychischen Einschränkungen noch gegeben ist. Da der vorsorgliche Führerausweisentzug während der Abklärung der Fahreignung nach Art. 15d Abs. 1 SVG die Regel bildet und sich ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen im Strassenverkehr fatal auswirken kann, der behandelnde Arzt auch auf die erhöhte Unfallgefahr hingewiesen hat, sind die Anhaltspunkte, die an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln lassen, nicht derart gering, dass ihm während der Dauer der Fahreignungsuntersuchung ausnahmsweise der Führerausweis belassen werden könnte. Vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse zu belassen. Dabei werden die Darlegungen des Arztes nicht, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, «pour les besoins de la (mauvaise) cause» verwendet. Der Beschwerdeführer kann nicht erwarten, dass die Berichte, die ihm im IV-Rentenverfahren nützen, nicht auch negative Auswirkungen bezüglich Beurteilung seiner Fahreignung haben können.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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