Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion Oberes Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe / Elternbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 3. April 2017 trat das Departement des Innern (DdI) auf die Beschwerde von A.___ und B.___ gegen die Verfügung der Sozialregion Oberes Niederamt (SON) vom 25. November 2015 wegen verspäteter Eingabe nicht ein.
2. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 8. April 2017 Beschwerde beim DdI, welche am 11. April 2017 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 32 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (§ 9 Abs. 2 VRG).
4. Gemäss Sendungsverfolgung der Post vom 11. Mai 2017 wurde die Verfügung der SON vom 25. November 2015 am 26. November 2015 der Post übergeben und am 2. Dezember 2015 von den Beschwerdeführern entgegengenommen. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist begann somit am 3. Dezember 2015 zu laufen und endete grundsätzlich am 12. Dezember 2015. Da es sich dabei jedoch um einen Samstag handelte, endete die Frist somit erst am Montag, 14. Dezember 2015. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2015, welche erst am 23. Dezember 2015 per Einschreiben bei der Post aufgegeben wurde, ist daher offensichtlich verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
5. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten nicht gegen die Verfügung der SON vom 25. November 2015 Beschwerde erhoben, sondern gegen das Schreiben des Amts für soziale Sicherheit vom 11. Dezember 2015, ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass dies nicht genügend deutlich aus der Beschwerde hervorgeht. Die Beschwerdeführer nahmen in ihrer Beschwerde auf verschiedene Umstände Bezug, so unter anderem auf die Kindesschutzmassnahme, die Grundpfandverschreibung sowie auch auf die Elternbeiträge. Der Rechtsdienst des DdI hat in der Folge abgeklärt, ob die SON betreffend die Kosten der Kindesschutzmassnahme eine Verfügung erlassen hat, was bestätigt wurde: Beim Entscheid der SON vom 25. November 2015 (aus unerfindlichen Gründen trägt dieser auch ein Datum vom 10. November 2015) ging es um die Platzierungskosten und die etwaigen Elternbeiträge. Da die Beschwerdeführer in ihrer «Laienbeschwerde» nachgerade die Elternbeiträge monierten, durfte das DdI davon ausgehen, dass sich die Eingabe gegen den SON-Entscheid vom 25. November 2015 richtete.
6. Im Übrigen kann auf die treffenden Darlegungen des DdI in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur gerügten Grundpfandverschreibung haben sich mit Schreiben des Amts für soziale Sicherheit vom 6. April 2017 erledigt, wird doch auf die Errichtung eines Grundpfands verzichtet. Infolgedessen erübrigte sich auch der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Zudem war die Errichtung der Grundpfandverschreibung nicht Gegenstand der beim DdI angefochtenen Verfügung, weshalb darauf ohnehin nicht hätte eingetreten werden können. Die von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht erwähnten Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung wiederum waren nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017, sondern derjenigen vom 10. April 2017. Bei letzterer handelt es sich nicht bloss um eine Wiederholung der hier angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017, sondern um einen eigenständigen Entscheid in anderer Sache.
Zuständig für das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung hätten über den Sohn oder die Kindsmutter zu laufen und nicht über den Kindsvater, ist das Amt für soziale Sicherheit, weshalb der Rechtsdienst des DdI auch darauf nicht hätte eintreten können.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter Solidarhaft zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 100.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben unter Solidarhaft die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6. 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser