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Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2017 VWBES.2017.123

4 maggio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,846 parole·~14 min·2

Riassunto

Sicherungsentzug des Führerausweises

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Admini­strativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde A.___ (geb. am 10. Mai 1936) zu einer Busse von CHF 300.00 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortrittes, verurteilt. A.___ war am 5. Mai 2015, ca. 10:55 Uhr, von Aeschi herkommend auf der Solothurnerstrasse in den Kreisel eingebogen um in Richtung Oberönz weiter zufahren. Vor dem Kreisel hatte er seine Geschwindigkeit reduziert, jedoch nicht angehalten. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit übersah er einen Motorradlenker, welcher sich bereits im Kreisel befand. Durch die Einfahrt in den Kreisel nahm A.___ ihm den Vortritt und es kam zur Kollision, wobei der Motorradfahrer mittelschwer verletzt wurde.

2. Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurde A.___ von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) einer Kontrollfahrt zugewiesen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Die anberaumte Kontrollfahrt fand am 19. Oktober 2016 statt, mit negativem Ergebnis. Das entsprechende Beurteilungsblatt wurde A.___ am Ende der Kontrollfahrt ausgehändigt, und der Führerausweis wurde noch am selben Tag vorsorglich entzogen. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, stellte die Beurteilung der Kontrollfahrt mit Schreiben vom 31. Oktober und 24. November 2016 in Frage und beantragte die Einholung eines detaillierten schriftlichen Berichts zu der am 19. Oktober 2016 durchgeführten Kontrollfahrt.

4. Nach Eingang des detaillierten Berichts des Experten am 14. Dezember 2016 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte die MFK namens des BJD am 27. Januar 2017 die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und wies die Anträge um Wiederaushändigung des Führerausweises und Durchführung einer erneuten Kontrollfahrt ab. Zudem wurde A.___ der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK namens des BJD am 21. März 2017 den Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von A.___ auf unbestimmte Zeit. Falls A.___ wieder Motorfahrzeuge führen wolle, müsse er die gesamte Führerprüfung (Theorie und Praxis) wiederholen. Zur Vorbereitung derselben müsse er den Lernfahrausweis erwerben, wobei die Sperrfrist von einem Monat abgelaufen sein müsse.

6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), neu vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, mit Schreiben vom 31. März 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Begehren:

1.   Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. März 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen.

2.   Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zuweisen.

3.   Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

4.   Eventuell sei eine unabhängige Kontrollfahrt durch einen anderen Experten durchzuführen.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

In der Beschwerdebegründung vom 24. April 2017 wurde zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er nicht auf die konkreten Vorbringen in der Stellungnahme vom 20. Januar 2017 eingegangen sei, resp. diese nicht eingehend geprüft und ernsthaft begründet habe sowie den detaillierten Prüfbericht des Experten nicht ausgehändigt bzw. nicht zu den Akten gezogen habe. Dadurch sei auch die Akteneinsicht verletzt und der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Der Prüfungsbericht sei nicht ordentlich ausgefüllt worden und mangelhaft, weshalb nicht darauf abgestützt werden könne. Die Vorbehalte des Experten seien nachweislich falsch. Der Beschwerdeführer sei ausserdem lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Es habe sich somit nicht um eine rücksichtslose Verkehrsregelverletzung gehandelt, weshalb keine Kontrollfahrt und auch kein Entzug des Führerausweises angezeigt gewesen wären. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gehbehindert und zu seiner Mobilität auf das Fahrzeug angewiesen sowie über 30 Jahre (recte: 60 Jahre) sehr verkehrssicher gefahren sei. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer des Führerausweises hätte auf die Umstände des Einzelfalls Bezug genommen werden müssen (wie viele Jahre unfallfrei, Gefährdung der Verkehrssicherheit, Schulung Kreiselbefahren, da im Jahre 1955 derartige Bauwerke noch nicht Bestandteil der Führerprüfung gewesen seien usw.).

7. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus diesem geht klar hervor, aus welchen Gründen der Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers erlassen wurde (Nichtbestehen der Kontrollfahrt, mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften) und weshalb eine Kontrollfahrt nicht wiederholt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Verfügung der Vorinstanz wurde so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer sowohl vom detaillierten Bericht des Experten vom 14. Dezember 2016 wie auch von der Verfügung vom 27. Januar 2017 Kenntnis, in welchen z.B. die Bedeutung des Wortes «Beob» (und nicht «Boot») und der angekreuzten Punkte im Prüfbericht Kontrollfahrt, aufgezeigt wurde.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde ihm bezüglich des detaillierten Expertenberichts auch nicht der Anspruch auf Akteneinsicht verwehrt. Dieser Bericht lag zum Zeitpunkt der Anfechtung der Beurteilung der Kontrollfahrt am 24. November 2016 nämlich noch gar nicht vor, wurde dieser doch erst am 14. Dezember 2016 verfasst. Dieser Bericht wurde sodann umgehend dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zur Kenntnis geschickt. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine Stellungnahme, sondern um den schriftlichen Bericht des Experten. Daran vermag auch der Zeitrahmen zwischen der Kontrollfahrt und dem Erstellen des Berichts von knapp zwei Monaten nichts zu ändern, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer respektive der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführer nach der Anfechtung der Beurteilung der Kontrollfahrt am 31. Oktober 2016 eine Fristerstreckung bis 25. November 2016 beantragt und somit auch teilweise zu dieser Verzögerung beigetragen hat. Auch fliesst aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör für den Prüfungsexperten lediglich die Pflicht, das Ergebnis der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen die sachgerechte Anfechtung möglich ist (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 53). Weder in den Richtlinien Nrn. 7 «Abnahme von Führerprüfungen» und 19 «Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen» der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009 und 26. November 2010 (nachfolgend asa-Richtlinie Nr. 7 oder 19 genannt) noch im Gesetz ist das Verfassen eines schriftlichen Berichts vorgeschrieben. Der Verkehrsexperte hat dem Beschwerdeführer das negative Ergebnis der Kontrollfahrt mündlich eröffnet und erläutert. Zudem hat er ihm das Protokoll der Fahrt mit den festgestellten Mängeln übergeben. Damit hat er seine verfassungsrechtliche Begründungspflicht erfüllt und die Vorinstanz durfte sich zur Entscheidfindung auf den Prüfbericht Kontrollfahrt stützen. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.

3.4 Gestützt auf die soeben ausgeführten Erwägungen hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch eine falsche Würdigung desselben vorgenommen.

4. Was der Beschwerdeführer zunächst gegen die Anordnung der Kontrollfahrt sowie der Option, dass andere Massnahmen, wie Aus- und Weiterbildung oder Nachschulung, anstelle einer Kontrollfahrt verfügbar gewesen wären, vorbringt, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. Die Verfügung vom 25. August 2016, in welcher die Kontrollfahrt verfügt wurde, ist unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist.

5.1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Besteht ein Fahrzeugführer die aufgrund von Bedenken an seiner Fahreignung angeordnete Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Gemäss Art. 29 Abs. 3 VZV kann die Kontrollfahrt nicht wiederholt werden. Es stellt sich somit die Frage, ob der Sicherungsentzug gestützt auf das Ergebnis der Kontrollfahrt gerechtfertigt war.

5.2 Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61 in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in Erwägung gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen - geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen. Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist (vgl. BGE 136 II 61, E. 1.1.1). Bei einer praktischen Prüfung kann, ähnlich einer mündlichen Prüfung, der massgebliche Sachverhalt durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz kaum je vollständig rekonstruiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6297/2012 vom 6. Mai 2013, E. 3.1.1).

5.3.1 Der Verkehrsexperte bemängelte auf dem Prüfbericht Kontrollfahrt vom 19. Dezember 2016 unter Verkehrssehen das «Beobachten/Blicksystematik/Blick­technik», «Voraussicht/Wahrnehmung» und «Gefahrenerkennung/Automa­tis­men». Bei der Verkehrsdynamik kreuzte er die «Spurtgestaltung» und bei der Verkehrstaktik «vorausschauendes Fahren» an. Weiter wurde unter Verkehrsabläufe das «Befahren von Kreisverkehrsplätzen» bemängelt, wobei der Verkehrsexperte handschriftlich «3 x» hinzufügte und zudem das Kästchen «Gefährdung» ankreuzte. Ferner beurteilte er auch unter dem Titel Autobahn die Rubrik «Einfahren» mit der handschriftlichen Bemerkung «Beob».

Gemäss dem schriftlichen Prüfungsbericht vom 14. Dezember 2016 fand vor der Durchführung der Kontrollfahrt ein ausführliches Einführungsgespräch statt. Zu Beginn sei eine Fahrstrecke gewählt worden, mit welcher der Beschwerdeführer vertraut gewesen sei. Auf der Kontrollfahrt vom 19. Oktober 2016 hätten sich folgende schwerwiegende Fehler ergeben:

«• Konkrete, abstrakte Gefährdung beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes, Missachten des Vortritts eines von links herannahenden Lastwagen mit mündlichem Eingriff (Art. 41b Abs. 1 VZV)

• Abstrakte Gefährdung beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes mit nicht angepasster Geschwindigkeit und schlechter Voraussicht. A.___ benützt bei der mehrspurigen Zufahrt den falschen Fahrstreifen (links), fährt unvermittelt in den Kreisel, so dass alle anderen Fahrzeuge, im Kreisel von links kommend, und die Fahrzeuge auf der äusseren Spur im Kreisel, abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern

• Abstrakte Gefährdung beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes mit nicht angepasster Geschwindigkeit und schlechter Voraussicht. A.___ benützt erneut bei der mehrspurigen Zufahrt den falschen Fahrstreifen (links), fährt mit nicht angepasster Geschwindigkeit «gerade» durch den Kreisel, so dass die anderen Fahrzeuge im Kreisel anhalten müssen, um eine Kollision zu verhindern (Art. 14 Abs. 1 VRV)

• Keine Beobachtung und Schulterblick (toter Winkel) bei der Einfahrt auf die Autobahn (Art. 36 Abs. 4 VRV)

• Oft ungenügende Voraussicht, Blickfilter geschlossen, Sichtfeld und Wahrnehmung nur auf die Strasse fixiert

• Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Verkehrsverhältnisse angepasst (Art. 32 Abs. 1 SVG)

• Keine Bremsbereitschaft oder besondere Vorsicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (Vertrauensgrundsatz, Art. 26 SVG) »

Diese Punkte seien bezüglich Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung und hätten zu einem negativen Entscheid geführt. Die Punkte seien A.___ unmittelbar nach der Kontrollfahrt erläutert worden.

5.3.2 Der Beschwerdeführer widerspricht den Ausführungen des Verkehrsexperten in allen Punkten und legt die Ereignisse aus seiner Sicht dar. In der Stellungnahme vom 20. Januar 2017 sowie in der Beschwerdebegründung vom 24. April 2017 führt er zusammenfassend aus, es habe kein ausführliches Einführungsgespräch nach der asa-Richtlinie Nr. 19 stattgefunden. Dieses sei jedoch äusserst wichtig und dafür sei genügend Zeit einzuräumen. Insbesondere müsse die gegenseitige Verständigung sichergestellt werden, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Der Betroffene habe einerseits Anweisungen des Experten nicht verstanden oder diese seien so plötzlich erfolgt, dass eine Reaktion nicht mehr möglich gewesen sei oder zu einer Gefährdung geführt hätte, so etwa im Kreisverkehr. Dies werde dann scheinbar in der Folge mit ungenügender Voraussicht etc. gleichgesetzt, was nicht zutreffe, sondern Folgen einer fehlenden und Fehlkommunikation seien. Entsprechend sei eben nicht dafür gesorgt worden, dass die Kommunikation sichergestellt sei. Das Gegenteil sei der Fall, was sachlogisch zu einer Verunsicherung des Betroffenen geführt und Fehler sowie einen abwartenden Fahrstil provoziert habe. Auch habe der Experte zu keinem Zeitpunkt eine Fahrstrecke gewählt, mit welcher der Lenker vertraut sei. Weshalb eine solche Behauptung aufgestellt werde, entziehe sich der Kenntnis des Unterzeichnenden und solle wohl suggerieren, dass die einschlägigen Normen und Richtlinien für eine Kontrollfahrt eingehalten worden seien, was offensichtlich ebenfalls nicht zutreffe. Des Weiteren sei auch offenkundig, dass bezüglich der angeblichen, bestrittenen drei «Gefährdungen» klarerweise kein objektiver Massstab angesetzt worden sei und an dieser Stelle dramatisiert werde, sogar widersprüchliche Äusserungen gemacht würden. Würden die Aussagen des Experten zutreffen, hätte die Kontrollfahrt abgebrochen werden müssen, da nach dessen Ausführungen der Führer infolge gefährlichen Verhaltens nicht fähig gewesen wäre, ein Fahrzeug gefahrlos zu führen, was zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei. Hierin bestehe also eine weitere Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Experten anlässlich der Kontrollfahrt und seinen Ausführungen bezüglich der angeblichen, bestrittenen Gefährdungen in der Stellungnahme. In der fraglichen Stellungnahme werde überdies behauptet, es sei auch ein mündlicher Eingriff erfolgt. Dies stehe wiederum in krassem Widerspruch zum «Beurteilungsblatt» vom 19. Oktober 2016, in welchem keinerlei Eingriffe protokolliert worden seien. Aus besagten Gründen habe der Betroffene das Formular «Prüfbericht Kontrollfahrt» auch nicht unterzeichnet, da die Kontrollfahrt nicht nach den geltenden Bestimmungen durchgeführt worden und die Vorbehalte des Experten bestritten und teilweise nachweisbar falsch seien.

5.4 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass an der Einschätzung des Fahrexperten zu zweifeln, welcher über spezifische Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten verfügt. Der Experte hatte die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter direktem Eindruck des fahrerischen Könnens des Beschwerdeführers, gemacht. Die späteren schriftlichen Ausführungen vom 14. Dezember 2016 stützen und begründen diese Beobachtungen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Wahrnehmung des geschulten Experten, wonach z.B. sowohl eine konkrete wie auch abstrakte Gefährdung beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes vorgelegen seien, falsch gewesen sein soll, dies vorallem auch unter Berücksichtigung des Vorfalles vom 5. Mai 2015. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers musste bei der Festsetzung der Entzugsdauer des Führerausweises nicht auf die Umstände des Einzelfalls Bezug genommen werden, da bei Nichtbestehen der angeordneten Kontrollfahrt der Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit entzogen wird. Erst wenn der Beschwerdeführer gegebenenfalls die gesamte Führerprüfung wiederholen und bestehen sollte, ist er im Strassenverkehr wieder zuzulassen. Die Kontrollfahrt kann zudem auch nicht wiederholt werden, weshalb keine unabhängige Kontrollfahrt durch einen anderen Experten durchgeführt werden kann.

5.5 Gemäss Ziff. 72 der asa-Richtlinie Nr. 19 führen unter anderem folgende Beanstandungen zu einer negativen Beurteilung: Ungenügende Voraussicht, konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung wegen unzweckmässiger Beobachtung, unwirksame Beobachtungen beim Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung und ungenügende Anwendung der Vortrittsregeln. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kontrollfahrt gleich mehrere Fehler gemacht, die je für sich alleine schon für eine negative Bewertung ausgereicht hätten. Die negative Beurteilung der Kontrollfahrt ist demnach nicht zu beanstanden.

6. Insgesamt ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beurteilung des Experten anlässlich der Kontrollfahrt vom 19. Oktober 2016 offensichtlich falsch oder willkürlich wäre. Aufgrund des Resultats – mehrere Beanstandungen, die jede für sich schon zu einer negativen Beurteilung geführt hätte – war das Vorgehen des BJD gerechtfertigt und der Sicherungsentzug angezeigt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – nach seinen eigenen Angaben – während 60 Jahren unfallfrei gefahren und aufgrund seiner Gehbehinderung auf das Fahrzeug angewiesen ist.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2017.123 — Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2017 VWBES.2017.123 — Swissrulings