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Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2017 VWBES.2017.10

6 marzo 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,784 parole·~9 min·2

Riassunto

Förderbeitrag

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli   

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Grimm    

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Volkswirtschaftsdepartement, Rathaus, 4509 Solothurn,

2.    Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rathausgasse 16, Energiefachstelle, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Förderbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, Hägendorf, reichten am 31. Mai 2016 in elektronischer und daraufhin am 10. Juni 2016 in schriftlicher Form ein Gesuch um einen Beitrag aus dem kantonalen «Förderprogramm Energie» betreffend «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen» beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein. Gemäss Förderbedingungen für «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen» des AWA vom 25. April 2016 werden Wärmepumpen gefördert, wenn deren spezifische thermische Nennleistung in Gebäuden mit Baujahr nach 1980 maximal 50 Wth pro m2 Energiebezugsfläche beträgt. Das Haus, in dem A.___ die Wärmepumpe einzubauen beabsichtigten, wurde im Jahr 1981 erbaut. Die Energiebezugsfläche beträgt 170 m2 und die einzubauende Wärmepumpe weist eine thermische Nennleistung von 12,00 kWth auf.

2. Mit Verfügung des AWA vom 16. September 2016 wurde das Gesuch abgewiesen.

3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ am 18. September 2016 Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD). Sie führten im Wesentlichen aus, die Behandlung ihres Gesuches sei vom AWA verzögert worden. Hernach sei das Gesuch abgelehnt worden, obwohl die Förderbedingungen für «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen» des AWA vom 25. April 2016 erfüllt seien.

4. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2016 schloss das AWA auf Beschwerdeabweisung.

5. Mit Schreiben vom 24. November 2016 nahmen A.___ Stellung zur Vernehmlassung des AWA. Sie hielten an ihren bisherigen Anträgen fest und reichten ein Schreiben der B.___ von 9. November 2016 zu den Akten. Gemäss diesem weise die Wärmepumpe, für die das Gesuch um Förderbeiträge gestellt worden sei, die benötigte Heizleistung aus.

6. Das VWD wies die Beschwerde in seinem Entscheid vom 21. Dezember 2016 ab. Es begründete seinen Entscheid wie folgt: Mit Unterzeichnung des Gesuchs um Erlangung von Förderleistungen hätten die Beschwerdeführer die Förderbedingungen akzeptiert. Aus diesen Bedingungen gehe hervor, dass die spezifische thermische Nennleistung der Wärmepumpe für Gebäude mit Baujahr nach 1980 maximal 50 Wth pro m2 Energiebezugsfläche betragen dürfe. Das Haus der Beschwerdeführer sei im Jahr 1981 erbaut worden, die Energiebezugsfläche betrage 170 m2 und die einzubauende Wärmepumpe weise eine thermische Nennleistung von 12,00 kWth auf. Demnach ergebe sich eine spezifische thermische Nennleistung von 70,59 Wth pro m2, was die festgelegte maximale Grenze von 50 Wth pro m2 für Gebäude mit Baujahr nach 1980 übersteige. Dementsprechend seien die Voraussetzungen der spezifischen thermischen Nennleistung der Wärmepumpe nicht erfüllt.

7. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2016 wandten sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und führten aus, sie stellten den Antrag um Zuspruch eines Förderbeitrages an ihre neu installierte Luft/Wasser-Wärmepumpe als Ersatz für eine Elektroheizung.

8. Sowohl das VWD in seiner Stellungnahme von 19. Januar 2017 als auch das AWA in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2017 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 20 Abs. 1 Energiegesetz, EnG, BGS 941.21 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Kanton kann für die Nutzung und Erprobung erneuerbarer Energien und Massnahmen zur rationellen Energienutzung Beiträge leisten (§ 5 Abs. 2 lit. e und g EnG). Konkret kann er Investitionsbeiträge an Projekte zur Umstellung bei den haustechnischen Anlagen auf die Nutzung von erneuerbaren Energien ausrichten (§ 2 Abs. 1bis lit. c Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge, EnGVB, BGS 941.24). Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch (§ 5 Abs. 3 EnG; § 1 Abs. 1 EnGVB). Am 25. April 2016 stellte das AWA Förderbedingungen für «Luft/Wasser Wärmepumpen als Ersatz bestehender Elektroheizungen» (nachfolgend Förderbedingungen) auf. Gemäss diesen werden Wärmepumpen gefördert, wenn die spezifische thermische Nennleistung in Gebäuden mit Baujahr nach 1980 maximal 50 Wth pro m2 Energiebezugsfläche und in Gebäuden mit Baujahr bis und mit 1980 maximal 70 Wth pro m2 Energiebezugsfläche beträgt. Werden diese Vor­aussetzungen erfüllt, wird bei Ersatzanlagen ab 10 kWth ein Pauschalbetrag von CHF 2‘100.00 zuzüglich CHF 50.00 pro kWth ausgerichtet. Beim Ersatz von Einzelöfen und direktelektrischen Bodenheizungen durch ein wasserführendes Heizsystem mit zentraler Wärmepumpe wird ein Bonus von CHF 5‘000.00 ausbezahlt.

2.1 Die Beschwerdeführer stellen sich weiterhin auf den Standpunkt, ihre Wärmepumpe erfülle die technischen Voraussetzungen für Förderbeiträge. Dies sei ihnen von mehreren Personen und Fachstellen bestätigt worden. Unter anderem durch die B.___, deren Stellungnahme vom 9. November 2016 sie der Beschwerde beilegten.

2.2 Personen, die ihre bestehende Elektroheizung durch Wärmepumpen ersetzen, haben keinen normierten Anspruch auf Förderbeiträge (§ 5 Abs. 3 EnG; § 1 Abs. 1 EnGVB). Dennoch kann der Kanton Beiträge für solche Anlagen ausrichten. Das AWA hat aus diesem Grund seine Förderbedingungen aufgestellt, um sich bei der Ausrichtung von Förderbeiträgen auf festgelegte Kriterien zu stützen. Das Gesuch der Beschwerdeführer, welches diese auf einem durch das AWA vorgefertigten Formular stellten, enthält die Klausel «Hiermit bestätige ich als Eigentümer, die rechtlichen Grundlagen und Förderbedingungen gelesen und verstanden zu haben. Ich als Eigentümer akzeptiere diese Bedingungen und habe die Angaben im Gesuch kontrolliert (…)». Mit ihrer Unterschrift akzeptierten die Beschwerdeführer die Förderbedingungen.

2.3 Das Haus der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1981 erbaut. Damit ihre Wärmepumpe gefördert werden kann, darf ihre spezifische thermische Nennleistung demnach maximal 50 Wth pro m2 Energiebezugsfläche betragen. Die Beschwerdeführer stellten ihr Gesuch für eine Wärmepumpe des Typs «LIA 12IM-T Cap» mit nach eigenen Angaben einer thermischen Nennleistung von 12‘000 Wth. Die von den Beschwerdeführern vorgesehene Energiebezugsfläche beträgt 170 m2. Wird die thermische Nennleistung der Wärmepumpe der Beschwerdeführer von 12‘000 Wth durch die Energiebezugsfläche von 170 m2 dividiert, resultiert eine spezifische thermische Nennleistung von 70.59 Wth pro m2. Sie übersteigt demzufolge den in den Förderbedingungen festgelegten Maximalwert von 50 Wth pro m2 Energiebezugsfläche bei Gebäuden mit Baujahr nach 1980. Die Wärmepumpe, für welche die Beschwerdeführer ihr Gesuch für Förderbeiträge stellten, erfüllt also die Förderbedingungen und damit die Voraussetzungen für Förderbeiträge nicht.

3.1 Die Beschwerdeführer legten ihrer Beschwerde eine Stellungnahme zum Entscheid des VWD bei. Darin machen sie geltend, um den technischen Voraussetzungen der Förderbedingungen gerecht zu werden, sei ihre Wärmepumpe in den permanenten Flüstermodus gesetzt, d.h. die Heizleistung um 20% reduziert worden. Die Anlage habe deshalb eine Nennleistung von lediglich 9 kWth. Hiermit seien die Förderbedingungen erfüllt. Die Beschwerdeführer stützen sich dabei auf die Beurteilung verschiedener Dritter, wobei sie lediglich die Stellungnahme der B.___ vom 9. November 2016 beilegten. Schliesslich sei es Sinn und Zweck des Gesetzes zum Verbot von Elektroheizungen, erneuerbare Energien zu fördern. Es könne nicht angeführt werden, diese Vorgaben würden von den Beschwerdeführern nicht erfüllt. Ihre bisherige Elektroheizung hätte ihren Dienst noch Jahrzehnte lang erfüllt.

3.2 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es Sinn und Zweck des EnG und der EnGVB ist, erneuerbare Energien zu fördern – dies indessen innerhalb eines abgesteckten Rahmens. Diesen Rahmen stellen vorliegend die Förderbedingungen dar. Sie legen die maximale spezifische thermische Nennleistung einer Wärmepumpe fest, für welche Förderbeiträge zugesprochen werden können. Wird eine Wärmepumpe im permanenten Flüstermodus betrieben, bedeutet dies lediglich, dass die aktuelle spezifische thermische Nennleistung reduziert wird. Die maximale spezifische thermische Nennleistung bleibt dabei unverändert. Das VWD stellt in seinem Ablehnungsentscheid fest, es würde keinen Sinn ergeben, eine Heizleistungsreduktion bei der Berechnung mit einzubeziehen, weil die Gefahr bestehe, dass die Reduktion lediglich für den Erhalt eines Förderbeitrages geltend gemacht, jedoch nicht eingehalten würde. Wie die Vorin­stanz weiter feststellte, wäre eine Kontrolle, ob eine Wärmepumpe tatsächlich immer im Flüstermodus betrieben wird, weder verhältnismässig noch in der Praxis umsetzbar. Bei einer Berücksichtigung von Heizleistungsreduktionen würden folglich die Förderbedingungen ihres Zweckes beraubt. Diese Ausführungen überzeugen. Massgebend ist demnach die maximale spezifische thermische Nennleistung und nicht die spezifische thermische Nennleistung nach Heizleistungsreduktion.

3.3 Der von den Beschwerdeführern eingereichten Stellungnahme der B.___ ist zu entnehmen, die Wärmepumpe der Beschwerdeführer verfüge im permanenten Flüstermodusbetrieb noch über eine thermische Nennleistung von 9,49 kWth. Bei einer Energiebezugsfläche von 170 m2 und einer vorausgesetzten spezifischen thermischen Nennleistung resultiere eine maximale Nennleistung der Wärmepumpe von 8,5 kWth. Würden darauf noch die Sperrzeiten aufgerechnet, ergebe dies eine erlaubte Nennleistung von 10,2 kWth. Worauf sich die B.___ dabei stützt, dass Sperrzeiten aufzurechnen seien, ist nicht ersichtlich. Die Berechnung der reduzierten Nennleistung von 9,49 kWth wurde nicht dargelegt und ist bei einer Leistungsreduktion um 20% nicht nachvollziehbar. Bei der Annahme, die reduzierte thermische Nennleistung der Wärmepumpe betrage 9,49 kWth, resultiert bei einer Energiebezugsfläche von 170 m2 eine spezifische thermische Nennleistung von 55,82 Wth pro m2. Demzufolge läge die spezifische thermische Nennleistung selbst dann über dem erlaubten Maximalwert von 50 Wth pro m2, wenn die Leistungsreduktion berücksichtigt würde.

3.4 Weil die Wärmepumpe der Beschwerdeführer die Maximalwerte für die spezifische thermische Nennleistung der Förderbedingungen nicht einhält, könnten nach den Förderbedingungen von 2016 wohl keine Förderbeiträge zugesprochen werden. Dies mag aber offen bleiben.

4.1 Im Februar 2017 hat das AWA seine Förderbedingungen geändert (nachfolgend neue Förderbedingungen). Neu ist lediglich zusammen mit dem Gesuch ein Anlagezertifikat für das Wärmepumpen-System-Modul (WMPS-Anlagezertifikat) einzureichen. Falls kein solches vorhanden ist, haben die Installations- resp. Planungsunternehmungen den Anla­geeigentümern eine Leistungsgarantie der «EnergieSchweiz» auszustellen.

4.2 Das VWD sowie das AWA haben geprüft, ob die Anlage der Beschwerdeführer den Förderbedingungen vom 25. April 2016 entspreche. Zwischen dem Entscheid der Vorinstanz und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts hat das AWA die Förderbedingungen geändert. Anzuwenden sind nunmehr die neuen Förderbedingen (zum Intertemporalrecht und der Anwendung neueren günstigeren Rechts siehe Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, S. 202 Rz 20). Nach den neuen Förderbedingungen ist die spezifische thermische Nennleistung, nach welcher das VWD und das AWA die Ausrichtung von Förderbeiträgen beurteilten, nicht mehr massgebend. Es sind deshalb die Verfügungen des VWD vom 21. Dezember 2016 und des AWA vom 16. September 2016 aufzuheben. Den Beschwerdeführern ist Gelegenheit zu geben, ein WMPS-Anlagezertifikat oder eine Leistungsgarantie der «EnergieSchweiz» nachzureichen und die Sache zur Neubeurteilung an das AWA zurückzuweisen. Das AWA hat hernach das Gesuch unter den Voraussetzungen der neuen Förderbedingungen neu zu beurteilen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die Entscheide des VWD und des AWA sind aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung anhand der neuen Förderbedingungen an das AWA zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Parteientschädigungen wurden zu Recht keine beantragt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements vom 21. Dezember 2016 und des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 16. September 2016 werden aufgehoben.

2.    Die Sache wird an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Grimm, Rechtspraktikant

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