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Solothurn Verwaltungsgericht 15.03.2017 VWBES.2016.479

15 marzo 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,394 parole·~7 min·2

Riassunto

Strafantrittsbefehl

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Pauka,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,

2.    Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     Strafantrittsbefehl

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geboren am 17. November 1966, von Deutschland) wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 wegen mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässigen Betrugs, unter Einbezug des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2003, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (unter Abzug von 176 Tagen Untersuchungshaft). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_605/2013).

2. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, ausgesetzt auf Bewährung, verurteilt.

3. Am 11. April 2014 wurde der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers vom Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) darüber in Kenntnis gesetzt, dass es mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2012 beauftragt worden sei. Es wolle dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, sich bei ihnen zu melden, damit der Vollzug der Freiheitsstrafe organisiert werden könne. Falls er nicht kontaktiert werden könne, hätten sie nur noch die Möglichkeit, ihn im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung auszuschreiben. Gleichzeitig würde auch eine internationale Ausschreibung veranlasst.

4. Gegen den drohenden Strafvollzug erhob Rechtsanwalt Benedikt Pauka, Köln, namens des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn, welche darauf mit Beschluss vom 17. November 2014 nicht eintrat. Da die Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer erfolglos blieb, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Justiz (BJ) auf Antrag des AJUV vom 3. August 2015 europaweit zur Fahndung ausgeschrieben.

5. Am 21. März 2016 wurde der Beschwerdeführer in Slowenien verhaftet und am 5. Oktober 2016 an die Schweiz ausgeliefert. Zunächst wurde er im Untersuchungsgefängnis Solothurn untergebracht und am 18. November 2016 schliesslich in die Justizvollzugsanstalt Solothurn überführt.

6. Mit Strafantrittsbefehl vom 17. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Justizvollzug zum Vollzug des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 verpflichtet. Das Amt für Justizvollzug führte aus, die Freiheitsstrafe werde ab 5. Oktober 2016 in Vollzug gesetzt. Die Auslieferungshaft vom 21. März 2016 bis 5. Oktober 2016 werde an den Vollzug angerechnet.

7. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos an das Departement des Innern (DdI), welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 abwies, soweit es darauf eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies.

8. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Benedikt Pauka, Köln, am 22. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

Der Beschwerde des Herrn A.___ ist stattzugeben, die Beschwerdeentscheidung vom 9. Dezember 2016 des Departements des Innern ist im angegriffenen Umfang aufzuheben. Festzustellen, dass der Strafanspruch der Schweiz gegen Herrn A.___ aus dem Urteil der Strafkammer des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 Az. STAPA.2009.2011.9 im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.07.2014 Az. 617 Ls 53/14 – 110 Js 500/10 verwirkt ist. Die Vollstreckung aus dem Urteil der Strafkammer des Obergerichts Solothurn vom 12. Dezember 2012 Az. STAPA.2009.2011.9 einzustellen. Hilfsweise, gemäss Art. 74 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor einer für Herrn A.___ etwaigen negativen Entscheidung, den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Frage der Auslegung des Art. 54 SDÜ im vorliegenden Fall anzurufen.

9. Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2017 beantragte das Amt für Justizvollzug Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Mit Replik vom 20. Januar 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut. Das DdI hielt in seiner Duplik vom 2. Februar 2017 an seinen bisherigen Anträgen fest und reichte weitere Bemerkungen ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen ist zunächst, ob auf die einzelnen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer verlangt nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die förmliche Feststellung, dass der Strafanspruch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer verwirkt ist. Voraussetzung eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. An diesem fehlt es namentlich, wenn der Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 ZPO N 9/17). Bei Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich aufgehoben und der Strafantrittsbefehl verliert seine Gültigkeit. An einer gesonderten Feststellung, dass der Strafanspruch verwirkt sei, besteht folglich kein schutzwürdiges Interesse. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer verlangt sodann die «Einstellung der Vollstreckung», was als Antrag auf Aufhebung des Strafantrittsbefehls zu verstehen ist. Damit verkennt er, dass aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde der Entscheid des DdI an die Stelle des angefochtenen Strafantrittsbefehls getreten ist. Soweit die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung verlangt wird, ist auf die Beschwerde demnach ebenfalls nicht einzutreten.

4. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der Vor-instanz, welcher den Rahmen des Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert. Die geforderte Anrufung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine Rüge ausserhalb des Streitgegenstands dar. Im Übrigen wurde vor der Vorinstanz kein solcher Antrag gestellt. Da mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen, ist auf Rechtsgehren Ziffer 4 ebenfalls nicht einzutreten (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

5. Einzutreten ist nach dem Gesagten einzig auf das Rechtsbegehren, welches die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt.

5.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts der Strafkammer des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 sei mit Blick auf Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) unzulässig. Die Sperrwirkung des Art. 54 SDÜ ergebe sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Juli 2014.

5.2 Die Schweiz ist aufgrund des Schengen-Assoziierungsabkommens seit dem 12. Dezember 2008 an Art. 54 SDÜ gebunden (vgl. Brigitte Tag, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 11 StPO N 6). Diese Norm statuiert den strafrechtlichen Grundsatz «ne bis in idem»: Die betroffene Person darf für eine Tat, für die sie bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist, nicht nochmals von einem anderen Schengen-Staat verfolgt werden. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person entweder freigesprochen wird oder – im Fall einer Verurteilung – die ausgesprochene Sanktion vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann (Botschaft vom 1. Oktober 2004 zu den Bilateralen II, BBI 2004 6100 Ziff. 2.6.4.4.4).

5.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, dass er den Einwand des transnationalen Doppelverfolgungsund Doppelbestrafungsverbots im Rahmen des deutschen Strafverfahrens hätte geltend machen müssen. Zur angeblichen Identität der abgeurteilten Taten kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheids (E.2) verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich ausschliesslich gegen die dem Strafantritt zugrunde liegende (schweizerische) strafrechtliche Verurteilung. Diese ist rechtskräftig und kann einzig auf dem Weg der Revision abgeändert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2011 vom 24. März 2011). Die Vollzugsbehörden haben nicht das Recht, auf den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Sanktion zu verzichten (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1778).

5.4 Sodann erfolgte die Verurteilung durch das Amtsgericht Köln am 4. Juli 2014 und damit zeitlich nach dem Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012. Daher ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Zweitverurteilung durch das deutsche Amtsgericht entfalte eine Sperrwirkung für das frühere Urteil. Die Sperrwirkung verhindert eine erneute Strafverfolgung. Sie beschlägt den Vollzug rechtskräftiger Strafurteile nicht.

6. Bei der vorliegenden Sachlage ist eine vom Beschwerdeführer verlangte Prüfung der Identität der materiellen Tat obsolet. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 bestätigt.

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