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Solothurn Verwaltungsgericht 20.02.2017 VWBES.2016.462

20 febbraio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,712 parole·~14 min·2

Riassunto

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli   

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus Bulgarien stammende A.___ (geb. 13. Juni 1978, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2015 der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Die vom Beschwerdeführer seit 18. März 2013 ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft (840 Tage) wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Seit dem 8. September 2015 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg.

2. Das ordentliche Strafende fällt auf den 17. September 2017. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 17. März 2016 erreicht.

3. Den Vollzugsakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist.

4. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung nach Art. 86 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).

5. Nachdem das Departement des Innern (DdI) einen Führungsbericht der JVA Lenzburg und eine Stellungnahme der Bewährungshilfe eingeholt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte es mit Verfügung vom 11. März 2016 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf den 17. März 2016 und verfügte, es sei vor Ablauf eines Jahres erneut zu prüfen, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne. Zusammengefasst zog das DdI das Fazit, die Schlussfolgerungen der Vollzugsbehörde sowie der Abteilung Bewährungshilfe seien nachvollziehbar und schlüssig. Es sei vom Fortbestehen der Risikofaktoren auszugehen, womit eine weitere Delinquenz für Gewalt- und Sexualdelikte sowie Vermögensdelikte nicht ausgeschlossen werden könne. Es müsse vom Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2016 ab.

6. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Überstellung in sein Heimatland Bulgarien vom 3. Juni 2016 wurde vom AJUV nicht befürwortet. Das Bundesamt für Justiz schloss sich dieser Auffassung an und beendete das bei ihm hängige Überstellungsverfahren am 17. August 2016.

7. Mit Antrag vom 2. September 2016 stellte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um bedingte Entlassung und reichte diverse Unterlagen zu den Akten. Zur Begründung führte er aus, er habe sich während seines Gefängnisaufenthalts mit seiner Tat auseinandergesetzt. Leider sei es im Gefängnis infolge von sprachlichen Barrieren nicht möglich, eine adäquate und v.a. auch deliktpräventive forensische Psychotherapie durchzuführen. Aus diesem Grund könne er auch keine Therapie oder Tataufarbeitungsgespräche absolvieren. Seit Juli 2016 zahle er pro Monat CHF 50.00 auf ein Sperrkonto. Das Geld werde beim Eingang einer Opferhilfeforderung an die Opferhilfe überwiesen. Damit leiste er einen Beitrag für die materielle Wiedergutmachung. Er sei Vater von zwei Kindern (B.___ [geb. 2. August 2010] und C.___ [geb. 25. Januar 2006]). Seine Tochter besuche seit September 2014 den Kindergarten und sein Sohn besuche die Schule in Bulgarien. In seinen sozialen Fähigkeiten brauche sein Sohn Unterstützung, um Konflikte etc. adäquat zu lösen. Seine Ehefrau habe sich in den letzten Jahren alleine um die Erziehung und den Unterhalt ihrer Kinder gekümmert. Sie habe ernsthafte Schwierigkeiten, ohne seine moralische und emotionale Unterstützung sowie ohne den finanziellen Unterhalt von ihm. Sie könne diese Aufgabe in Zukunft nicht mehr alleine meistern. Er sende in der Beilage eine Bescheinigung über seine zukünftige Arbeitsstelle und einen Arbeitsvertrag zu. Dieser besage, dass er nach seiner Entlassung wieder über eine feste und geregelte Arbeitsstelle verfüge. Damit könne er für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen.

Er wolle sich nochmals aufrichtig für seine Taten entschuldigen. Leider könne er das Vorgefallene nicht mehr rückgängig machen. Es tue ihm leid, was er getan habe. Im Gefängnis habe er genug Zeit gehabt, über sein damaliges Verhalten nachzudenken. Er bitte um eine zweite Chance für sich und seine Familie. Wie aus den Beilagen hervorgehe, würden seine Ehefrau und seine beiden Kinder ihn dringend brauchen. Er bitte höflich um eine wohlwollende Prüfung seines Gesuchs und danke im Voraus für die Bemühungen.

8. Nachdem das AJUV eine Stellungnahme der JVA Lenzburg und eine schriftliche Empfehlung der Bewährungshilfe eingeholte hatte, gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und stellte ihm in Aussicht, beim Departement die Verweigerung der bedingten Entlassung zu beantragen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 folgte das DdI diesem Antrag: Es verweigerte die bedingte Entlassung weiterhin.

9. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 (Posteingang) gelangte der Beschwerdeführer an das AJUV und ersuchte um sofortige Entlassung und Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen.

10. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2016 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Eveline Roos, an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Gleichzeitig ersuchte er um eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde und die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 erfolgte die fristgerechte Beschwerdebegründung.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

12. Das AJUV schloss namens des DdI am 2. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

13. Der weitere Akteninhalt wird, soweit relevant, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.1 Für die bedingte Entlassung zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das Departement des Innern (vgl. § 3 lit. a Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen, gemeinnütziger Arbeit, therapeutischer Massnahmen und Verwahrung, BGS 331.11, i.V.m. § 1 Abs. 3 der entsprechenden Vollzugsverordnung, BGS 331.12).

2.2 Die bedingte Entlassung stellt die Regel dar und die Verweigerung derselben die Ausnahme. Vom Grundsatz darf nur aus guten Gründen abgewichen werden. In dieser vierten und letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit lernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Täterpersönlichkeit und dem deliktischen und sonstigen Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist schlussendlich zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 16).

2.3 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde zum zweiten Mal über die bedingte Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor.

3. Fraglich ist wiederum das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Das AJUV würdigte in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2016 das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gemäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 13. September 2016, die Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 17. Oktober 2016 sowie die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2016 und hielt zusammengefasst Folgendes fest: Das Vorleben des Beschwerdeführers könne legalprognostisch als neutral gewertet werden, während die Täterpersönlichkeit und das deliktische Verhalten die Legalprognose deutlich belasten würden. Der Beschwerdeführer streite den gerichtlich festgestellten Sachverhalt weitgehend ab. Ein Wandel zum Besseren oder eine positive Veränderung der inneren Einstellung könne nicht erkannt werden, was jedoch prognoserelevant wäre. Auch externalisiere der Beschwerdeführer massiv, indem er die Schuld bei Drittpersonen und seine Verurteilung als willkürliche Bestrafung der Gerichte sehe. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Schuld nicht externalisieren würde, wäre fraglich, inwiefern in der kurzen Zeit seit der letzten Prüfung der bedingten Entlassung durch das Verwaltungsgericht im Mai 2016 überhaupt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den begangenen Taten möglich gewesen wäre. Daran würden auch die geäusserten Beteuerungen des Beschwerdeführers, er werde keine weiteren Straftaten begehen, nichts zu ändern vermögen.

3.1 Dem von der JVA Lenzburg gestellten Gesuch um bedingte Entlassung vom 13. September 2016 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein gutes Arbeits- und Führungszeugnis ausgestellt werden könne. Dieser erledige seine Arbeiten zuverlässig und selbständig, ausserdem halte er sich an ihre Hausordnung und verhalte sich gegenüber seinen Mitgefangenen und dem Vollzugspersonal korrekt. Des Weiteren beteilige sich der Beschwerdeführer an den Genugtuungskosten und habe sich darum bemüht, seine Delikte mit fachlicher Unterstützung aufzuarbeiten. Das Verhalten im Vollzug spreche nicht gegen die Gewährung der bedingten Entlassung. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 4. Mai 2016 (VWBES.2016.109) mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis festhielt, darf allein aus einwandfreiem Verhalten in der Anstalt nicht ohne weiteres auf künftige Bewährung geschlossen werden. Immerhin steht das tadellose Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht entgegen.

3.2 Entscheidend ist allerdings die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 8). Die Vorinstanz hat die Frage der Rückfallgefahr in ihrer Verfügung vom 11. März 2016 erstmals geprüft. Als legalprognostisch neutrales Kriterium wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Ersttäter sei, welcher zuvor ein vorwiegend unauffälliges Leben geführt habe. Legalprognostisch negative Kriterien seien die rücksichts- und skrupellose Vorgehensweise, die in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu suchen seien, die fehlende Auseinandersetzung mit den begangenen Taten, die zu erwartenden Lebensumstände und die Fortbestehung der Risikofaktoren. Gesamthaft sei ihm deshalb zurzeit eine ungünstige Prognose zu stellen und es müsse von einer Wiederholungsgefahr für schwere Gewaltdelikte gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität ausgegangen werden. Dieser Einschätzung ist das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2016 gefolgt. Es fragt sich also, wie sich die Rückfallgefahr aufgrund der Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt präsentiert.

3.3 Nicht abzustreiten ist das rücksichts- und skrupellose Vorgehen des Beschwerdeführers bei seinen Taten, welches nach wie vor negativ ins Gewicht fällt. Dem gemachten Rückschluss, wonach die Handlungsmotivation wesentlich in der Person des Beschwerdeführers gelegen hat, ist ebenfalls zuzustimmen. Was die Auseinandersetzung mit den begangenen Taten betrifft, so hat sich der Beschwerdeführer nun – wenn auch als Reaktion auf den letztjährigen Entscheid und um eine bedingte Entlassung zu erreichen – darum besorgt, mit Hilfe des Anstaltspsychiaters sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen. Wegen sprachlichen Barrieren ist allerdings weder im Rahmen einer adäquaten und v.a. deliktpräventiven forensischen Psychotherapie noch im Rahmen von Tataufarbeitungsgesprächen möglich. Dass sich der Beschwerdeführer immerhin darum bemüht hat, über seine begangenen Taten zu sprechen, ist prognostisch positiv zu werten. Nicht vergessen werden darf, dass beim Beschwerdeführer gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, weshalb man ihm fehlende Tataufarbeitung nicht unbeschränkt vorhalten kann. Die Vorinstanz hat anlässlich der ersten Beurteilung ausgeführt, Tataufarbeitungsgespräche könnten eine Verbesserung der Legalprognose nach sich ziehen. Mittlerweile steht aber fest, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Taten aufgrund sprachlicher Probleme gar nicht möglich ist. Mit Blick auf das ordentliche Vollzugsende am 17. September 2017 scheint demnach zweifelhaft, ob die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bei einer Vollverbüssung der Strafe als geringer einzustufen ist als im Fall einer bedingten Entlassung. Weiter hat die Vorinstanz im Rahmen der Zweitbeurteilung unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist. Dass der Beschwerdeführer kein Wiederholungstäter ist, ist bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls in die Waagschale zu werfen. Ebenfalls zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Vollzugs nie diszipliniert werden musste.

3.4 Der Beschwerdeführer leistet seit Juli 2016 jeden Monat CHF 50.00 auf ein Sperrkonto, wobei das Geld an die Opferhilfestelle überwiesen wird. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Wiedergutmachung für das Opfer zu leisten, ist im Rahmen der Legalprognose durchaus positiv zu werten. Dadurch erscheint auch die beteuerte Reue und Einsicht plausibler als bei der letzten Beurteilung. Konkreter – wenn auch nicht wirklich überprüfbar – sind mittlerweile die Pläne des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Bulgarien nach seiner Entlassung. Ein wichtiges Motiv für seine Rückkehr nach Bulgarien sind seine beiden dort lebenden Kinder. Auch die Ehefrau und Mutter der beiden Kinder scheint auf die emotionale und finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen zu sein. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien über ein soziales Umfeld in Form seiner Familie verfügt. Der Beschwerdeführer legt sodann einen bulgarischen und auf Deutsch übersetzten Arbeitsvertrag als «Destillierer» in einem Unternehmen vor. Dass sich der Beschwerdeführer um eine Arbeitsstelle bemüht hat, ist ihm zugute zu halten. Die Zukunftspläne erweisen sich gesamthaft betrachtet als ausgereifter und plausibler als noch bei der letztjährigen Beurteilung.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich die Sachlage in entscheidenden Aspekten anders als im Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Beurteilung präsentiert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist ein Wandel zum Besseren durchaus erkennbar.

3.5 Künftiges Verhalten lässt sich nicht (mit Sicherheit) voraussagen. Für eine bedingte Entlassung ist nicht die Überzeugung vorauszusetzen, der Verurteilte werde sich bewähren. Es genügt, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 StGB N 15). Wie gesehen verlangt das Bundesgericht keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. In BGE 133 IV 201 hatte es den Fall eines einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers zu beurteilen und hielt in E. 3.2 fest: «Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen». Es dürfe weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspreche, eine Überschreitung des Ermessensspielraum darstelle und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletze (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 206 f).

Wenn dies für einen einschlägig vorbestraften Täter gilt, muss diese Überlegung vorliegend erst recht zu berücksichtigen sein, da keine derartigen Vorstrafen zur Diskussion stehen. Alleine auf die bislang einzige Verurteilung und die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Tat abzustellen und daraus ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko abzuleiten, geht nicht an, wie auch der Beschwerdeführer ausführen lässt.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 8. Dezember 2016 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist bedingt zu entlassen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um mit dem Migrationsamt unverzüglich die Modalitäten der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu organisieren.

5. Der Kanton Solothurn hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwältin Eveline Roos eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total CHF 2‘358.50 (11.5 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 113.80 Auslagen + 8 % MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 8. Dezember 2016 wird aufgehoben.

2.    Die Sache wird an das Departement des Innern zurückgewiesen zur bedingten Entlassung von A.___, verbunden mit der Organisation der Ausschaffung nach Bulgarien in Absprache mit dem Migrationsamt des Kantons Solothurn.

3.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteienschädigung von CHF 2‘358.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

VWBES.2016.462 — Solothurn Verwaltungsgericht 20.02.2017 VWBES.2016.462 — Swissrulings