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Solothurn Verwaltungsgericht 27.02.2017 VWBES.2016.444

27 febbraio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,003 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli  

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Burim Imeri, 4332 Stein AG

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (kosovarischer Staatsangehöriger, geboren am 17. Mai 1986) reiste am 24. Juni 2015 zur Hochzeitsvorbereitung in die Schweiz ein. Am 8. Juli 2015 heiratete er in Olten die niederlassungsberechtigte, drei Jahre jüngere, kosovarische Staatsangehörige Frau 1. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A.___ am 17. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung mit Dauer bis am 30. Juni 2016.

2. In der Integrationsvereinbarung der Fachstelle Integration des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2015 wurde festgehalten, dass die sprachlichen Grundkompetenzen nicht ausreichend vorhanden seien. A.___ wurde aufgefordert, sich für einen Deutschkurs anzumelden und zu gegebener Zeit eine entsprechende Kursbestätigung einzureichen.

3. Am 22. Januar 2016 ging beim kantonalen Migrationsamt die Meldung der Einwohnergemeinde Trimbach ein, wonach sich die Eheleute am 5. September 2015 getrennt hätten. Am 27. Januar 2016 teilte die Einwohnergemeinde Trimbach weiter mit, A.___ sei neu an der [...]strasse [...] in Trimbach gemeldet. Gemäss Aussagen der Ehefrau halte er sich aber bei seiner Schwester in [...] (Kanton Zürich) auf.

4. Das Migrationsamt befragte die Ehegatten mit Schreiben vom 26. Januar 2016 bzw. 1. Februar 2016 zu den Umständen der Trennung. Die Ehefrau gab am 8. Februar 2016 im Wesentlichen und sinngemäss zur Auskunft, sie hätten sich am 5. September 2015 getrennt, nachdem der Ehemann seit Beginn des Zusammenlebens über sie bestimme. Der Kontakt beschränke sich auf die Modalitäten der Trennung bzw. Scheidung. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren sei zwar eingereicht worden; da der Ehemann nun aber die Scheidung verweigere, müsse sie ein Eheschutzverfahren einleiten. Der Ehemann dagegen teilte am 11. Februar 2016 mit, seine Frau habe sich Anfang November 2015 von ihm getrennt. Die Trennung stehe wohl im Zusammenhang mit der grossen familiären Belastung seiner Frau, welche seit Jahren ihre im Kosovo lebende Familie finanziell unterstütze. Er könne sich eine gemeinsame Zukunft durchaus vorstellen. Seit Januar 2016 gehe er einer Arbeit nach und könne für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Er habe keinen Sprachkurs besucht, um seiner Ehefrau zusätzliche Kosten zu ersparen. Zudem sei die Arbeitssuche für ihn absolut prioritär gewesen. Nach Ablauf der Probezeit werde er sich für einen Deutschkurs anmelden. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2015 ging hervor, dass A.___ seit 1. Januar 2016 bei [...] GmbH in [...] einem Vollzeiterwerb als Dachdecker nachging und monatlich ein Einkommen von CHF 4‘100.00 (plus Pauschalspesen von CHF 300.00) erzielte.

5. Am 29. April 2016 ersuchte A.___ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

6. Am 31. August 2016 stellte A.___ beim Migrationsamt ein Gesuch um Ausstellung eines dreimonatigen Rückreisevisums, da jemand aus seinem Bekanntenkreis erkrankt sei. Er erhielt das beantragte Visum für die Dauer vom 5. September 2016 bis 4. Dezember 2016.

7. Das Migrationsamt gewährte A.___ mit Schreiben vom 5. September 2016 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit zusammenhängenden Wegweisung aus der Schweiz.

8. Am 21. Oktober 2016 liess sich A.___ dazu vernehmen. Die Ehe sei definitiv gescheitert. Trotz kurzer Anwesenheit in der Schweiz sei es ihm aber gelungen, sich zu integrieren. Unter anderem verweise er darauf, dass er am 15. Januar 2016 seine neue Partnerin Frau 2, eine Schweizerin aus Uster, kennengelernt habe, die von ihrem Ehemann getrennt lebe. Sie würden eine gemeinsame Zukunft planen und sobald sie eine geeignete Wohnung gefunden hätten, werde seine Partnerin beim zuständigen Migrationsamt um eine Aufenthaltsbewilligung für A.___ ersuchen. Die Chancen, dass er eine solche erhalte, seien gross, zumal seiner neuen Partnerin nicht zugemutet werden könne, ihm in den Kosovo zu folgen. Deswegen beantragte A.___ die Sistierung des Verfahrens im Kanton Solothurn. Gemäss neuem Arbeitsvertrag arbeitet A.___ seit dem 10. Oktober 2016 als Betriebsmitarbeiter bei der [...] AG in [...]. Es handelt sich um eine unbefristete Vollzeitanstellung mit einem Bruttojahreslohn von CHF 55‘900.00. Nach der Probezeit erhält A.___ einen Monatslohn von CHF 4‘500.00 (inkl. 13. Monatslohn).

9. A.___ ist weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet und musste nie sozialhilferechtlich unterstützt werden. 

10. Das Migrationsamt entschied am 17. November 2016 namens des Departements des Innern (DdI) dennoch, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Das Gesuch um Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens wurde abgewiesen und A.___ per 31. Januar 2017 aus der Schweiz weggewiesen.

11. Mit Eingabe vom 28. November 2016 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des erwähnten Entscheids. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung um sechs Monate zu verlängern. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dazu reichte er den Mietvertrag ein, den er zusammen mit seiner neuen Partnerin per 1. Dezember 2016 für eine 2.5-Zimmer-Wohnung in [...] abgeschlossen hat. Wiederum machte er sinngemäss geltend, sein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich sei aussichtsreich, weshalb es unverhältnismässig wäre und seine Beziehung gefährden würde, wenn er die Schweiz zunächst verlassen müsse.

12. Tags darauf erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

13. Das Migrationsamt schloss am 16. Dezember 2016 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers mittlerweile abgewiesen habe, zumal die Ehen der beiden Partner bis anhin nicht geschieden seien und deren Beziehung noch nicht seit Langem eheähnlich gelebt werde.

14. Der Beschwerdeführer wiederum führte am 13. Februar 2017 aus, er sei «derzeit dran, die Ehe mit Frau 1 zu scheiden». Auch seine neue Partnerin habe eine Scheidungskonvention mir ihrem jetzigen Ehemann unterzeichnet, welche nun an das zuständige Gericht in Zürich eingereicht werde. Er selber arbeite hier, zahle hier Steuern und habe keinerlei Betreibungen. Es wäre wichtig, die Scheidung hier durchzuführen, ohne die Schweiz verlassen zu müssen

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2  des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist hier Art. 43 Abs. 1 AuG massgebend: Demnach haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gestützt auf diese Bestimmung hatte der Beschwerdeführer ursprünglich die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, hat die Behörde zu prüfen, ob die einstigen Voraussetzungen noch erfüllt sind. Geheiratet hatte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2015, bereits am 8. Februar 2016 gab seine Ehefrau dem Migrationsamt als Trennungsdatum den 5. September 2015 an, dies in Übereinstimmung mit der entsprechenden Meldung der Einwohnergemeinde Trimbach. Der Beschwerdeführer behauptete zwar zunächst, sie hätten sich erst anfangs November 2015 getrennt. Wann der genaue Zeitpunkt war, kann dahingestellt bleiben: Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dass die Dreijahresfrist bei Weitem nicht eingehalten wurde, ist unbestritten, so dass sich die Eruierung des genauen Trennungsdatums genauso erübrigt wie die Prüfung einer erfolgreichen Integration. Zu prüfen bleibt indes, ob ein Grund nach lit. b vorliegt, der die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnte.

3. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Absatz 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Satz 1 und 2 fallen von vornherein nicht in Betracht, es wurden keinerlei Argumente in diese Richtung vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist mit 29 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er nun seit 20 Monaten lebt. Welche Gründe gegen eine soziale Wiedereingliederung im Kosovo sprechen könnten, ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Der Beschwerdeführer ist mit der Kultur und Sprache seiner Heimat bestens vertraut und verfügt im Kosovo mit Sicherheit über ein intaktes Beziehungsnetz, hat er doch den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Die Vorinstanz durfte demnach in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gegeben waren.

4.1 Die zuständigen Behörden erlassen gemäss Art. 64 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Zu beachten ist dabei Art. 96 AuG, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen.

4.2 Wie bereits aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer mit Ausnahme der letzten 20 Monate sein gesamtes fast 30-jähriges Leben im Kosovo verbracht. Er kennt die dortigen Sitten, Gepflogenheiten und die Sprache bestens und kann an bisherige Kontakte anknüpfen. Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung zog, dürften ihm zudem die in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse in der Heimat von Nutzen sein, damit er auch in wirtschaftlicher Hinsicht rasch wieder Fuss fassen dürfte. Kinder hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keine, sodass eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht in Frage kommt. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit zumindest beruflich integriert war und sich keinerlei Gesetzesverstösse hat zuschulden kommen lassen, erweist sich die Wegweisung als verhältnismässig.

4.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die neue Partnerschaft und der jetzige Stand der jeweiligen Scheidungsverfahren nichts zu ändern. Das dafür zuständige Migrationsamt des Kantons Zürich hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kantonswechsels bzw. um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung am 2. Dezember 2016 abgewiesen. Es erachtete die Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner neuen Partnerin sinngemäss als zu wenig gefestigt. Die partnerschaftliche Beziehung werde noch nicht seit Langem eheähnlich gelebt, weshalb daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK geltend gemacht werden könne. Zudem gab das zürcherische Migrationsamt zu bedenken, es könne nicht prognostiziert werden, wann die Scheidungen erfolgen würden. Folglich bestehe für ungewisse Dauer ein Ehehindernis. Unter diesen Umständen lasse sich nicht sagen, die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungsoder konventionsrechtlichen Anspruchs seien im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG offensichtlich bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben. Nur dann könnte die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.

4.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Partnerin nun seit Dezember 2016 in einer gemeinsamen Wohnung leben und die jeweiligen Scheidungsverfahren eingeleitet sind, gelten die Kriterien, die zum abschlägigen Zürcher Entscheid geführt haben, unverändert. Es besteht denn auch kein Grund, warum der Beschwerdeführer für die Durchführung der Scheidung zwingend auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz angewiesen wäre. Im Augenblick sind die Voraussetzungen für seine frühere Aufenthaltsbewilligung dahingefallen und diejenigen für die Erteilung einer neuen nicht gegeben. Es steht dem Beschwerdeführer frei, dem Kanton Zürich zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Im hier anhängigen Verfahren aber ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Einzig die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist neu festzusetzen: Zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils sind zumutbar.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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