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Solothurn Verwaltungsgericht 17.01.2017 VWBES.2016.434

17 gennaio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·4,457 parole·~22 min·2

Riassunto

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung / Aufhebung SPF

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Unterbringung / Aufhebung SPF

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ lebt mit ihrer Tochter B.___ (geb. am [...] Januar 2005) in […]. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 4. März 2015 wurde für B.___ eine Beistandschaft errichtet und die Beiständin damit beauftragt, die Betreuung von B.___ bei Abwesenheit der Kindsmutter zu organisieren. Rückwirkend auf Dezember 2014 wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert.

2. Mit Entscheid vom 1. Juli 2015 wurde für B.___ eine Tages- und Entlastungspflegefamilie angeordnet.

3. Mit Schreiben vom 30. September 2016 informierte die Beiständin über die schwierige gesundheitliche Situation der Kindsmutter, A.___, und beantragte eine Dauerplatzierung des Kindes in der Entlastungspflegefamilie.

4. Nach persönlicher Anhörung von B.___ und ihrer Mutter entzog die KESB mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.___ und brachte diese in einer Pflegefamilie unter. Der Kindsmutter wurde ein 14-tägliches Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend gewährt und die Beiständin wurde aufgefordert, bis zum 31. Januar 2017 einen Verlaufsbericht über die Unterbringung von B.___ einzureichen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid wurde insbesondere mit der depressiven Erkrankung der alleinerziehenden Kindsmutter begründet. Dieser sei es in letzter Zeit nicht mehr gelungen, ihre Tochter während Krisensituationen in der Entlastungspflegefamilie unterzubringen.

5. Mit Beschwerde vom 18. November 2016, welche am 25. November 2016 ergänzend begründet wurde, gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger, an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Am 8. Dezember 2016 reichte die Beiständin, C.___, eine ausführliche Stellungnahme ein.

7. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

8. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

9. Am 5. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

II.

1. Der angefochtene Entscheid wurde am 20. Oktober 2016 verschickt und der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2016 zur Abholung gemeldet. Sie holte die Sendung nicht ab, hatte aber mit der Zustellung rechnen müssen, womit die Sendung als am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, also am 28. Oktober 2016. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief damit bis zum 27. November 2016. Die Beschwerde wurde am 18. November 2016 eingereicht und die Begründung am 27. November 2016 nachgeliefert. Die Beschwerde ist damit frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).

2.2 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind. Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die Bestimmungs- und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt. Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

2.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art. 308 f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f.).

2.4 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

2.5 Die Fremdplatzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

2.6 Die getroffenen Massnahmen müssen geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Ale­xandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2009, S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.

2.7 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

3. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.___ entzogen und diese wurde dauerhaft in der Pflegefamilie, in welcher sie sich bisher schon aufgehalten hatte, platziert. Dieser Entscheid brachte auch einen Schulwechsel mit sich, sodass B.___ seit den Herbstferien die Schule am Wohnort der Pflegefamilie in [...] besucht. Die KESB begründete den Entscheid insbesondere mit der depressiven Erkrankung der alleinerziehenden Kindsmutter. Dieser sei es in letzter Zeit nicht mehr gelungen, ihre Tochter während Krisensituationen in der Entlastungspflegefamilie unterzubringen. Es ist zu prüfen, ob dieser Entscheid gerechtfertigt ist.

3.1 Die Beschwerdeführerin liess dagegen in ihrer Beschwerde vom 27. November 2016 vorbringen, die Massnahme erfolge gegen den Willen von Mutter und Tochter. Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression leide, doch sei sie deswegen in Behandlung und habe ihre gesundheitliche Situation heute im Griff. Die Regelung mit der Teilzeittagespflegefamilie sei richtig gewesen für Mutter und Tochter. Noch am 9. Juni 2016 habe es im Bericht der Fachstelle Kompass geheissen, diese Regelung sei ausreichend. Ende September 2016 habe die Beschwerdeführerin eine Krise gehabt und deswegen einige Tage in der Klinik verbringen müssen. Genau für solche Situationen sei die Entlastungspflegefamilie für B.___ eingerichtet worden. Es sei völlig unverhältnismässig und entspreche nicht dem Kindswohl, wenn nun aufgrund dieses einzigen Vorfalls die Tochter fremdplatziert werde. Mutter und Kind hätten eine sehr innige Beziehung und es entspreche nicht dem Kindeswohl, wenn B.___ nun bei einer Pflegefamilie aufwachse. Die Mutter nehme regelmässig Hilfe in Anspruch und habe dadurch ihre psychische Situation im Griff.

3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass nicht nur eine einzelne Krisensituation zur Platzierung von B.___ geführt hat. Vielmehr hatte Alijah bereits einen schwierigen Einstieg ins Leben, da ihre Mutter eine Suchtvergangenheit hatte und erst gerade 17-jährig war, als B.___ geboren wurde. Die beiden lebten während ca. 5 ½ Jahren zusammen, zuerst in einem Haus für Mutter und Kind und dann in einer Grossfamilie. Der Vater des Kindes befand sich während acht Jahren im Straf- und Massnahmenvollzug. Im August 2010 zog dann die Kindsmutter zusammen mit B.___ in eine eigene Wohnung. Eine Ausbildung hatte sie nie absolviert. Im Dezember 2014 gelangte die Kindsmutter von sich aus an die KESB und beantragte eine Beistandschaft für ihre Tochter zur Installierung eines begleiteten Besuchsrechts zum Kindsvater. Gleichzeitig hatte sie auch selbständig eine sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert zur Unterstützung in Erziehungsfragen.

Dem Erstbericht der Familienbegleitung vom 30. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Depression in Behandlung sei; bei B.___ sei ein ADHS diagnostiziert worden, weshalb sie Ritalin bekomme. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es für sie sehr schwer gewesen sei, von der Grossfamilie in eine eigene Wohnung zu ziehen. Sie habe die Gemeinschaft vermisst, sich gelangweilt und finanzielle Probleme gehabt. Es sei ihr zunehmend schlechter gegangen und sie sei verschiedentlich hospitalisiert gewesen, weil sie im Zusammenhang mit emotional belastenden Erlebnissen starke körperliche Symptome (Erbrechen, Bauchschmerzen) gehabt habe. Sie habe den Haushalt vernachlässigt und auch sich selber. Als der Vater von B.___ aus dem Gefängnis gekommen sei, habe sie sich mit diesem getroffen und gehofft, wieder mit ihm zusammenzukommen. Sie habe dann aber schnell gemerkt, dass sich ihr Wunschbild nicht mit der Realität habe vereinbaren lassen und sich vom Kindsvater distanziert. Dieser habe dies nicht akzeptieren wollen und sie belästigt und per SMS beschimpft, was ihr sehr zugesetzt habe. Auch zu Beginn der Familienbegleitung habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit verbalen Attacken des Kindsvaters zweimal eine psychische Krise mit starken körperlichen Beschwerden erlebt. Sie habe sich deshalb Unterstützung in der Notfallbetreuung von B.___ gewünscht. Die Mutter wird als engagiert und verantwortungsbewusst beschrieben. Sie stelle die Bedürfnisse von B.___ in den Mittelpunkt. Wenn es ihr gesundheitlich gut gehe, gestalte sie die Freizeit aktiv (Spaziergänge, Hallenbad, Picknicks, Spiele). Sie gehe stark auf die Bedürfnisse von B.___ nach Nähe, Geborgenheit und Unterstützung ein. Sie arbeite konstruktiv mit allen beteiligten Fachpersonen zusammen. Sie nehme B.___ aber sehr viel Verantwortung für Tätigkeiten ab, die B.___ bereits selbst sollte erledigen können. Gleichzeitig werde B.___ mit Themen konfrontiert, die auf die Erwachsenenebene gehörten (z.B. Beziehungsthemen). Mutter und Tochter würden fast alles zusammen machen und entscheiden und hätten keine eigenständige Freizeitgestaltung. B.___ sei dadurch äusserst stark auf ihre Mutter bezogen. Ihr emotionaler und sozialer Entwicklungsstand sei nicht altersentsprechend. Sie schlafe im Bett der Mutter, habe noch Nuggi und Schoppenflasche und sei noch nicht trocken (mit 10 Jahren). Sie übernehme Verantwortung für das Wohlergehen der Mutter (Ermunterung, Tipps in Beziehungsfragen, Organisieren von Hilfe in Notfällen etc.). B.___ habe kaum Kontakte mit anderen Kindern ihres Alters und werde von Klassenkameraden wenig akzeptiert. In der Schule sei B.___s Verhalten sehr ambivalent. Sie könne kaum selbständig arbeiten und brauche viel Unterstützung von der Förderlehrperson.

Ende Mai beantragte die Beiständin eine Entlastungspflegefamilie, damit B.___ sich etwas von der Mutter lösen und soziale Kontakte knüpfen könne und damit ihr bei den Hausaufgaben geholfen werden und sie sich körperlich und geistig positiv entwickeln könne. Auch solle die Mutter entlastet werden und allenfalls eine berufliche Perspektive entwickeln können. Bei gesundheitlichen Krisen der Mutter solle B.___ dadurch ein Auffangnetz geboten werden. In die erste Entlastungspflegefamilie konnte sich B.___ leider nicht integrieren, sodass der Versuch nach vier Monaten abgebrochen wurde.

In einem weiteren Verlaufsbericht berichtete die Fachstelle Kompass im Herbst 2015, die Kindsmutter nutze das Angebot der sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und habe bereits in diversen Bereichen Fortschritte erzielen können. Dennoch hätten Krisensituationen zugenommen, in welchen es ihr nicht möglich sei, sich um Haushalt und B.___ zu kümmern. B.___ müsse dann die Aufgaben der Mutter übernehmen und sei durch die Sorgen und Angst um die Mutter stark belastet. Es finde eine Rollenumkehr statt. Um eine altersgerechte Entwicklung von B.___ längerfristig zu gewährleisten, sei eine Familienbegleitung nicht ausreichend und es sollten weiterführende Massnahmen wie eine Pflegefamilie oder ein Schulheim geprüft werden. B.___ brauche eine Mutter, die psychisch und gesundheitlich stabil sei, um ihre Erziehungsaufgaben und den Alltag kontinuierlich zu meistern.

Aufgrund einer Magenoperation der Kindsmutter wurde B.___ von Mitte November bis Ende Dezember 2015 in einer neuen Entlastungspflegefamilie untergebracht. Bei einem Standortgespräch vom 21. Dezember 2015 wurde berichtet, dass sich B.___ in dieser Familie, die zwei Töchter habe (eine jünger, eine älter als B.___), sehr gut eingelebt habe und sich während dieser Zeit auch ihre Schulleistungen verbessert hätten. Ab Januar 2016 ass B.___ jeweils bei der Mutter zu Mittag und war am Mittwochnachmittag sowie teils jedes oder jedes zweite Wochenende bei der Mutter. Den Rest der Zeit, insbesondere die Nächte unter der Woche, verbrachte sie bei der Pflegefamilie.

Der weitere Verlauf ist in der nachfolgenden Stellungnahme der Beiständin vom 8. Dezember 2016 ausführlich festgehalten und entspricht den Einträgen in den Akten. Insbesondere festzuhalten ist die Schilderung der Fachstelle Kompass und der Beiständin in den Akten, dass B.___ mit zunehmender Ablehnung der Entlastungspflegefamilie durch die Mutter immer stärker in einen Loyalitätskonflikt gerate und sich für das Unglück der Mutter verantwortlich fühle, während die Mutter ihr Glück von der Anwesenheit von B.___ abhängig mache. Diese Belastung behindere B.___ in ihrer altersgerechten Entwicklung. Andauernde Wechsel zwischen der Mutter und der Pflegefamilie seien für das Kind belastend gewesen, da sie jeweils die Mutter in ihrem Leid habe zurücklassen müssen. Wenn sie längere Zeit am Stück (z.B. in den Ferien) bei der Entlastungspflegefamilie gewesen sei, sei es ihr besser gegangen.

3.3 Mit Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 8. Dezember 2016 teilte die Beiständin mit, B.___ sei Ende Jahr 2015 wegen einer Magenoperation der Kindsmutter während sechs Wochen in einer Entlastungspflegefamilie im nahe gelegenen [...] platziert worden, während sie weiterhin die Schule in [...] besucht habe. In dieser Zeit habe B.___ grosse Entwicklungsfortschritte im sozialen und schulischen Bereich gemacht, was die damalige Klassenlehrerin klar auf den Aufenthalt in der Entlastungspflegefamilie zurückgeführt habe. Um die Mutter weiterhin in ihrer Rolle und in ihren Erziehungskompetenzen zu stärken, sei damals eine enge Zusammenarbeit mit der SPF und der Entlastungspflegefamilie organisiert worden. B.___ habe sich teilweise in der Entlastungspflegefamilie und teils bei der Mutter aufgehalten. Im Verlauf von Januar bis Juli 2016 sei die Kindsmutter immer weniger mit dieser Massnahme einverstanden gewesen und habe im Mai 2016 die Zusammenarbeit mit der SPF verweigert, sodass die KESB diesbezüglich eine Weisung habe verfügen müssen. Von Januar bis April 2016 habe die Kindsmutter keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen und diese dann nur auf Drängen der Beiständin wieder aufgenommen, mit der klaren Aussage, sie sehe darin keinen Sinn und mache es nur, um die Auflage zu erfüllen. Im August 2016 habe die Psychiaterin dann gemeldet, dass die Beschwerdeführerin die Therapietermine ungenügend wahrnehme. Von Januar bis August 2016 habe die Mutter mindestens einmal pro Monat eine Krise gehabt und sich notfallmässig ins Spital einliefern lassen. Bis dahin habe die Mutter mehrheitlich gut organisieren können, dass B.___ in dieser Zeit durch die Pflegefamilie gut betreut worden sei. Ab Juni 2016 hätten die Krisen zugenommen, wodurch B.___ ständig zwischen zwei Familiensystemen habe hin- und herpendeln müssen. Die ständigen Wechsel und das Miterleben des Leidens der Mutter seien eine grosse Belastung für Mutter und Kind gewesen. Bis im August 2016 habe das Kindeswohl mit dem Helfersystem sichergestellt werden können. Im Sommer 2016 habe sich dann aber die Situation so zugespitzt, dass die Massnahmen mit SPF und Entlastungspflegefamilie nicht mehr ausgereicht hätten, um das Kindeswohl zu gewähren. B.___ habe sich mehrheitlich um ihre Mutter sorgen und kümmern müssen, wodurch sie einer starken emotionalen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Die Mutter habe ihr gesundheitliches Wohlbefinden von der Anwesenheit der Tochter abhängig gemacht. In Krisensituationen habe es die Mutter vermehrt nicht mehr geschafft, B.___ vor der emotionalen Belastung zu schützen und sie in der Entlastungspflegefamilie unterzubringen. In einer Krise sei B.___ beispielsweise zusammen mit der Mutter in die Notaufnahme gefahren. Wegen der zunehmend labilen Situation der Mutter und der fehlenden Aussicht auf Besserung sei B.___ als gefährdet eingeschätzt worden. Diese brauche Stabilität und Sicherheit, um ihre altersentsprechenden Entwicklungsaufgaben bewältigen zu können.

3.4 Auch die KESB gab in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2016 an, es werde zu Unrecht behauptet, dass die Tochter aufgrund eines einzigen Vorfalls platziert worden sei. Die Situation habe sich in den letzten Monaten stark zugespitzt und die Mutter sei immer weniger bereit gewesen, die ambulanten Massnahmen zu nutzen. Sie habe angegeben, die Zeit mit der Tochter «einfach geniessen» zu wollen. Zur Arbeit an Erziehungsthemen sei sie nicht mehr bereit gewesen. Der Beschwerdeführerin falle es schwer, die kindlichen Bedürfnisse der Tochter zu erkennen und ihre eigenen Bedürfnisse von denen der Tochter zu unterscheiden. Die gesundheitliche Situation der Mutter habe sich verschärft und sie habe Therapiesitzungen immer häufiger abgesagt. Im April 2016 sei dann durch die Fachpersonen gemeinsam mit der Kindsmutter beschlossen worden, dass B.___ unter der Woche alle Nächte und vermehrt auch jedes zweite Wochenende bei der Entlastungspflegefamilie verbringe. Im Juni 2016 sei beschlossen worden, dass B.___ wieder jedes Wochenende zur Mutter gehe, damit sich diese erneut in psychiatrische Behandlung begeben könne. Nach diesem Beschluss habe die Mutter die Zusammenarbeit mit der SPF verstärkt abgelehnt. Die Zusammenarbeit mit der Fachstelle habe sie oberflächlich gewährleistet, aber nicht wirklich mitgemacht.

3.5 Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei wegen ihrer Depression in Behandlung und sie sei immer in der Lage gewesen, für ihre Tochter – zu der sie eine intensive Beziehung habe – zu schauen und diese zu betreuen, ausser in akuten Krisensituationen, die voraussehbar gewesen seien und alle paar Monate einmal aufgetreten seien. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Während diesen Krisen habe sich B.___ bei der Pflegefamilie aufgehalten, womit Mutter und Kind einverstanden gewesen seien. Die Fremdplatzierung sei aufgrund eines einzigen Vorfalls im September 2016 erfolgt. In der Zwischenzeit habe sich die gesundheitliche Situation der Mutter wieder stabilisiert. Somit könnte die ursprüngliche Lösung mit SPF und Teilzeitpflegefamilie wieder eingeführt werden. Im Rahmen dieser Lösung wäre es auch möglich, der Beschwerdeführerin Auflagen zu machen, beispielsweise zum Besuch einer Psychotherapie, zur Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Aufbau einer Tagesstruktur. Im Zusammenhang mit einer solchen – milderen – Lösung könnte auch verfügt werden, dass das Kind dauernd fremdplatziert werde, sollte die Mutter die Auflagen oder Weisungen nicht einhalten. Der angefochtene Entscheid verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Es gebe mildere Massnahmen.

4. Aus dem Verlauf wird deutlich, dass nicht nur eine einzelne psychische Krise der Kindsmutter zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geführt hat, sondern dass sich die Situation während längerer Zeit zugespitzt hat und die psychische Krise der Kindsmutter im September 2016 nur der letzte Auslöser war, der «das Fass schliesslich zum Überlaufen» gebracht hat. Auch ist es nicht so, dass die Fremdplatzierung einzig darin begründet wäre, dass die Betreuung von B.___ während psychischen Krisen der Kindsmutter nicht mehr sichergestellt werden konnte, sondern vielmehr dass B.___ durch die psychische Verfassung ihrer Mutter emotional viel zu stark belastet wurde. Dadurch, dass sie sich ständig Sorgen um ihre Mutter machen musste, konnte sie sich zu wenig auf ihr eigenes Leben, ihre Bedürfnisse und die schulischen Anforderungen konzentrieren und hatte nicht die Möglichkeit, sich altersgerecht zu entwickeln. Indem die Mutter sie derart stark für sich vereinnahmte, hatte sie auch kaum die Möglichkeit, eigene Freundschaften mit Gleichaltrigen einzugehen und zu pflegen. Die Kindsmutter machte ihr eigenes Glück von der Anwesenheit von B.___ abhängig und gab an, es gehe ihr nur gut, wenn B.___ bei ihr sei. Sie stellte dadurch ihre eigenen Bedürfnisse in den Mittelpunkt und verkannte, welch grosse Belastung und Verantwortung sie ihrer Tochter dadurch aufbürdete. B.___, die ihre Mutter liebt und dieser gegenüber loyal ist, wie es für eine Mutter-Kind-Beziehung normal ist, würde – wenn sie weiterhin bei der Mutter leben würde und deren emotionalen Zustand ständig miterleben würde – alles zu tun versuchen, damit es dem Mami gut geht. Dadurch hätte sie jedoch zu wenige Ressourcen, um sich auf ihre eigene geistige, seelische und emotionale Entwicklung konzentrieren zu können. Eine solch grosse Belastung gefährdet das Wohl und die gesunde Entwicklung eines Kindes enorm und hält es davon ab, sich auf ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben vorzubereiten.

Während zwei Jahren wurde versucht, dieser ungesunden Entwicklung mit Unterstützung durch sozialpädagogische Familienbegleitung, durch die Beiständin, durch eine Entlastungspflegefamilie und durch psychiatrische Behandlung der Kindsmutter entgegenzuwirken. Anfänglich hatte sich die Kindsmutter stark engagiert und zusammen mit den Fachpersonen in diversen Bereichen Verbesserungen für sich und ihre Tochter erarbeiten können. Leider liess dieses Engagement im Verlauf des Jahres 2016 stark nach, die Beschwerdeführerin unterbrach die psychiatrische Behandlung während mehrerer Monate und führte sie auch nach Wiederaufnahme durch Drängen der Beiständin nur lückenhaft weiter. Auch war sie immer weniger bereit, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung weiter zusammenzuarbeiten und hatte diese im Mai abzubrechen versucht. Nach der Anordnung von Weisungen durch die KESB gewährleistete sie die Zusammenarbeit mit der Fachstelle zwar oberflächlich, machte aber nicht mehr wirklich mit. Ihre psychischen Krisen verbunden mit Klinikeinweisungen häuften sich und traten monatlich auf, was auch zu einer Zunahme der Belastung von B.___ führte, die das Leiden der Mutter miterleben musste. Nachdem sich gezeigt hatte, dass das aufwändige Setting mit SPF, Entlastungspflegefamilie und ambulanter psychiatrischer Behandlung als milderes Mittel nicht ausreichte, war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung in der Pflegefamilie die logische Folge und ist gerechtfertigt.

Eine allfällige Rückplatzierung kann erst dann in Frage kommen, wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin derart verbessert hat, dass sie nicht nur psychisch stabil ist, sondern auch ein eigenständiges Leben mit Tagesstruktur und allfälliger Erwerbstätigkeit aufgebaut hat, sodass sie ihr eigenes Glück nicht mehr allein von B.___ abhängig macht. Einzig zu behaupten, ihre gesundheitliche Situation habe sich nun stabilisiert, ohne dafür Belege einzureichen, reicht bei weitem nicht aus.

Damit sich B.___ in der neuen Situation wohl fühlen und die notwendigen Entwicklungsschritte vollziehen kann, wird es für sie künftig wichtig sein, dass ihr durch ihre Mutter und die übrigen Beteiligten aufgezeigt wird, dass sie an der Platzierung keine Schuld trifft und sie für den psychischen Zustand ihrer Mutter nicht verantwortlich ist. Zudem ist wichtig, dass die Beziehung zwischen Mutter und Tochter während Besuchskontakten ausreichend gepflegt werden kann. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Fremdplatzierung der Tochter für die Beschwerdeführerin sehr schmerzhaft ist, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den Entscheid nachvollziehen und mittragen kann, sodass die Situation für B.___ künftig leichter zu ertragen sein wird.

5.1 Die Beschwerdeführerin liess als Beweismittel eine mündliche Anhörung für sich und ihre Tochter sowie das Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beantragen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (BGE 130 II 425 E. 2.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel, gibt aber keinen Anspruch auf mündliche Anhörung und steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen: Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_15/2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bereits durch die KESB angehört und der Sachverhalt geht aus ausführlichen Verlaufsberichten in den Akten genügend klar hervor. Durch diese Beweismittel wird anschaulich aufgezeigt, dass die Massnahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer mündlichen Anhörung hervorgehen könnten und es ist nicht davon auszugehen, dass das Beweisergebnis anders ausfallen würde, wenn zusätzlich ein Erziehungsfähigkeitsgutachten eingeholt würde. Die Anträge sind somit abzuweisen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger hat mit Kostennote vom 10. Januar 2017 eine Entschädigung von CHF 1‘680.45 (Aufwand: 8 h 20 min zu CHF 180.00/h = CHF 1‘500.00, Auslagen: CHF 56.00, MWST: CHF 124.45) geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Dr. A. Haefliger wird auf CHF 1‘680.45 (inkl. MwST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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