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Solothurn Verwaltungsgericht 21.03.2017 VWBES.2016.423

21 marzo 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,186 parole·~16 min·2

Riassunto

Mandatsträgerentschädigung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

2.    B.___ vertreten durch C.___

3.    Sozialregion Dorneck,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Mandatsträgerentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ war Beistand von B.___. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 entliess ihn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf eigenen Wunsch per 30. November 2016 aus seinem Amt und setzte per 1. Dezember 2016 C.___ als neue Beiständin ein. A.___ wurde aufgefordert, seinen Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen. Mit gleichem Entscheid wurden der periodische Bericht und die Rechnung über die Führung der Beistandschaft für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 genehmigt und die Entschädigung von A.___ für die Führung des Mandats auf CHF 8‘731.78 festgesetzt (beantragt hatte er CHF 16‘911.00). A.___ wurde angewiesen, CHF 381.22 an B.___ zurückzubezahlen, da er bereits CHF 9‘113.00 bezogen hatte und die Sozialregion wurde angewiesen, CHF 5‘850.19 an B.___ zu bezahlen, da diese teilweise bedürftig sei.

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm eine Entschädigung gemäss dem Antrag der Sozialregion Dorneck auszurichten. Diese hatte am 18. Februar 2016 die Ausrichtung der vollen vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigung von CHF 16‘911.00 beantragt.

3. Mit Stellungnahme vom 24. November 2016 machte die Leiterin der Sozialregion Dorneck geltend, die reduzierte Mandatsträgerentschädigung sei auch im Interesse der Sozialregion, da ein Teil davon zu deren Lasten gehe.

4. Die KESB verzichtete am 2. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2016 seinen Schlussbericht für das Jahr 2016 ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach a§ 35sexies des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) (entspricht dem heutigen § 88 GT) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (Abs. 2). Nach Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer So­zialregion sind, ein Stundenansatz von CHF 100.00. Gleiches gilt für private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2 (Abs. 4).

2.4 In der Praxis wurden «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» erlassen, auf welche sich auch der Beschwerdeführer beruft. Bei diesen Richtlinien handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 87).

2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008 E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen. Setzt der von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Auftrag hingegen keine besonderen Berufskenntnisse voraus, so ist es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, die Höhe der Entschädigung vom Beruf des Beistandes abhängig zu machen. Könnte bspw. eine einfache Vermögensverwaltung ohne weiteres auch von einem Laien besorgt werden, so hat der Treuhänder oder Banker, der als Beistand eingesetzt wird, nicht Anspruch auf ein Entgelt gemäss den in der betreffenden Sparte massgebenden Ansätzen. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der Erwachsenenschutzbehörde zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Der Kanton hat bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des neuen Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, aus dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen. Sind dem Beistand hohe Entschädigungen zu bezahlen, so könnte dies dazu führen, dass von einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde abgesehen wird und die Angehörigen einer hilfsbedürftigen Person sich zu deren Nachteil irgendwie «durchwursteln» (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff., 44).

3.1 Die KESB begründete ihren Entscheid vom 19. Oktober 2016 damit, dass nach der Berechnung mit der ab 1. Januar 2013 geltenden gesetzlichen Regelung ein vereinbarter Ansatz von monatlich CHF 330.00 (für die Berichtsperiode 2014/2015 somit CHF 7‘920.00) sowie Spesen für die Benutzung des Autos mit 941,2 km zu je CHF 0.65 gemäss Antrag (total CHF 611.78) sowie eine jährliche Pauschale in Höhe von CHF 100.00 für die Benutzung von Telefon, Papier, Ordner und Marken angemessen und gerechtfertigt sei. Total ergebe dies eine Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 8‘731.78.

3.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde vor, die von der KESB verfügte Entschädigung würde jene von der Vorberichtsperiode beinahe halbieren. Es gebe keine Vereinbarung von einer monatlichen Entschädigung von CHF 330.00. Der Umfang des Mandats über die gesamte Betreuungsperiode sei insofern komplex gewesen, als er neben den regulären Aufgaben laut Ernennungsurkunden für Frau B.___ auch die Hauswartung habe übernehmen müssen, da sie keine familiäre noch anderweitige Unterstützung habe. Dies habe insbesondere folgende Aufgaben beinhaltet:

-     Auftragsorganisation Ersatz der Heizanlage inklusiv vorgängige Kellerräumung

-     Hausrenovation inklusiv Abklärung und Organisation der Finanzierung durch die Bank Raiffeisen

-     Periodische Aufträge betreffend Räumung und Unterhalt Garten, Sanitärarbeiten, Kaminfeger und übrige Handwerker

-     Heizölbestellungen, Tankreinigung und periodische Temperatureinstellung

-     Bedingt durch Gehbehinderung von Frau B.___ Einrichtung des ersten Stockes als alleiniger Schlaf- und Aufenthaltsbereich (Pflegebett, Aufstehstuhl und Räumungsaktion für Barrierenfreiheit in Abstimmung mit Arzt, Spitex und Physiotherapeutin)

-     Organisation Schliesssystem (neue Zylinder und Hausschlüssel) sowie Zugangskontrolle mit kodiertem Schlüsselkasten zwecks Erhöhung der Sicherheit

-     Periodisches Auswechseln von Beleuchtungskörpern

-     Etc.

Bei Errichtung des Mandats sei dies durch den damaligen Leiter der Sozialregion, [...], berücksichtigt und das Mandat entsprechend honoriert worden. Der Antrag der Sozialregion vom 18. Februar 1916 (recte: 2016) basiere auf einem durchschnittlichen Pensum von vier Stunden pro Woche für sämtliche Aufgaben am Wohnort der Mandantin in [...] und zuhause.

Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde auch den KESB-Entscheid für die vorherige Rechnungsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 bei, wonach er mit CHF 14‘645.00 entschädigt worden war.

Im ebenfalls beigelegten Beistandschaftsbericht begründete der Beschwerdeführer seinen Entschädigungsantrag wie folgt:

Grundentschädigung für Beistand mit besonderen Kenntnissen (lic. rer. pol.)

-     2014:                                                                                      CHF  1‘800.00

-     2015 (Erneuerung Beistandschaft nach neuem Recht):      CHF  2‘400.00

Für ausserordentlich intensive Betreuung (Koordination Pflegebedarf, Hauswartung, Einkäufe etc.) 4 Stunden pro Woche, d.h. 208 Stunden pro Jahr zu CHF 25.00:              CHF         10‘400.00

Spesen:

-     2014:                                                                                      CHF  1‘193.00

-     2015:                                                                                      CHF  1‘118.00

Total:                                                                                          CHF 16‘911.00

Vorbezug:

-     Entschädigung (Dauerauftrag monatlich CHF 330.00):       CHF  7‘920.00

-     Spesen 2014:                                                                        CHF  1‘193.00

Total Vorbezug:                                                                          CHF  9‘113.00

Verbleibende Forderung:                                                           CHF  7‘798.00

3.3 Die Sozialregion Dorneck brachte in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2016 vor, Anfangs 2014 seien alle Beiständinnen und Beistände ihrer Sozialregion über den neuen Gebührentarif informiert worden. Der Beschwerdeführer sei bei Einreichung seines Antrags von ihren Mitarbeitenden darauf aufmerksam gemacht worden, dass die von ihm beantragte Entschädigung zu hoch sei. Der Entscheid dafür liege jedoch bei der KESB. Dem Beschwerdeführer sei anfangs 2016 empfohlen worden, für zusätzliche Aufgaben und Tätigkeiten einen Vertrag mit Frau B.___ auszuarbeiten und von der KESB genehmigen zu lassen. Ein solcher sei jedoch nie abgeschlossen worden.

3.4 Die KESB gab am 2. Dezember 2016 zu bedenken, dass ein Mandat mit Einkommens- und Vermögensverwaltung grundsätzlich mit CHF 1‘200.00 pro Jahr entschädigt werde; im Anfangsjahr mit CHF 1‘800.00.

4.1 Als erstes zu bemerken ist, dass sich in den Akten nirgendwo eine Vereinbarung finden lässt, wonach eine Entschädigung von CHF 330.00 pro Monat vereinbart worden wäre. Der Beschwerdeführer war unter altem Recht durch Beschluss der Vormundschaftskommission [...] vom 23. bzw. 26. Januar 2012 als Beirat nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB von B.___ ernannt und neben den im Gesetz genannten Aufgaben mit der Wahrung von deren finanziellen und persönlichen Interessen betraut worden.

Erst im Verlauf der vorliegend betroffenen Rechnungsperiode 2014/2015, nämlich mit Entscheid der KESB vom 5. August 2015 war die Massnahme in das neue Recht überführt worden. Dabei wurde mit Wirkung per 1. September 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,

-      B.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

-      B.___ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

Weiter wurde eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB zur begleitenden Unterstützung für die Aufgabenbereiche Wohnen, Gesundheit, Soziales Umfeld/Ver­netzung/Beziehungsarbeit angeordnet. Ebenfalls wurde eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB angeordnet betreffend rechtliche Verfahren beim Hausverkauf.

4.2 Diverse Arbeiten, die der Beschwerdeführer gemäss seiner Beschwerde in der fraglichen Berichtsperiode 2014/2015 ausgeführt haben will, fielen laut Rechenschaftsbericht bereits in die Berichtsperiode 2012/2013, so die Hausrenovation mit Einbau einer neuen Heizung, einer neuen Duschanlage und der Gartensanierung inkl. Abklärung und Organisation der Finanzierung mit der Bank, wie auch der Einbau eines codierten Schlüsselschranks.

Dem Rechenschaftsbericht des Beschwerdeführers für die vorliegend betroffene Berichtsperiode 2014/2015 ist zu entnehmen, dass folgende unterstützende Tätigkeiten in diese Zeit fielen:

2014

-      Erstellung Patientenverfügung durch das Rote Kreuz mit Registrierung und Ausweis

-      Abschluss fehlender Gebäude- und Hausratsversicherung

-      Organisation Autovorführung und Reparatur Heizung

-      Durchführung Standortbestimmung mit beteiligten Parteien (Hausarzt, Spitex, Sozialberatung, Physiotherapie)

-      Abklärung und Bestellung Aufstehstuhl von [...]

-      Organisation Master Card Pre-Paid anstelle Kreditkarte (wurde abgelehnt)

-      Auftrag und Überwachung Gartenarbeit durch [...]

-      Besorgung periodischer Einkäufe

-      Fahrdienst zu Optiker in [...]

2015

-      Räumung erster Stock für Einrichtung Pflege- und Schlafzimmer

-      Pflegebettanforderung mit Spitex abklären

-      Einholen von Offerten Pflegebett bei [...] und [...]

-      Bestellung und Lieferung von Pflegebett und Matratze

-      Interviews betreffend Anpassung vormundschaftliche Massnahmen an neues Recht

-      Abklärung von Dienstleistungen Dorfnetz [...] (Nachbarschaftshilfe)

-      Begleitung bei Entzug Führerausweis (Hausarzt, Motorfahrzeugkontrolle)

-      Hauswartungsdienste wie Heizungsbedienung, Lampenmontage

-      Besorgung periodischer Einkäufe.

4.3 Zweifellos hatte der Beschwerdeführer bei Übernahme des Mandats im Januar 2012 umfangreiche Arbeiten für Frau B.___ zu verrichten, da diese stark verschuldet war, keine Ablage ihrer Dokumente, Rechnungen oder Steuererklärung zur Hand hatte, die Heizung im Haus kaputt war, die Elektra [...] ihr drohte, den Strom wegen nicht bezahlter Rechnungen abzustellen, ihr Garten völlig überwuchert war, wie auch persönliche und gesundheitliche Probleme bestanden. Dazu kam, dass ihr Sohn sie bestohlen hatte und deswegen die Polizei hatte eingeschaltet werden müssen. Mit grossem Einsatz gelang es dem Beschwerdeführer mittels öffentlichem Inventar und Erhöhung der Hypothek, die Schulden von B.___ zu sanieren, eine neue Heizung und eine behindertengerechte Duschanlage einzubauen, sowie die nötigsten Räumungen und Sanierungen im und um das Haus herum vorzunehmen. Weiter machte der Beschwerdeführer vorsorgliche Anmeldungen in diversen Pflegeinstitutionen und traf Vereinbarungen über die tägliche Pflege und Betreuung von Frau B.___ mit der Spitex. Für seinen Aufwand während den Jahren 2012 und 2013 war der Beschwerdeführer antragsgemäss mit CHF 14‘645.00 entschädigt worden. In seinem Rechenschaftsbericht hatte er nach der früher gültigen Berechnungsmethode 5% des Bruttovermögensertrags verlangt, sowie zusätzlich eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Monat für eine ausserordentlich intensive Betreuung.

4.4 Für die neue Rechnungsperiode 2014/2015 ist gemäss dem Rechenschaftsbericht von einem kleineren Aufwand auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer während den ersten zwei Jahren die Angelegenheiten von Frau B.___ geordnet und das Nötigste vorgekehrt hatte. Wie viele Stunden der Beschwerdeführer in dieser Zeit für Frau B.___ tätig war, geht aus den Akten nicht hervor, doch sieht das Gesetz auch keine Stundenentschädigung für eine private Mandatsführung vor. Wie erwähnt, ist es nicht das Ziel des neuen Erwachsenenschutzes, die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, aus dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser, a.a.O., Art. 404 ZGB N 44). Die in der Praxis entwickelten Entschädigungsrichtlinien, welche eine Pauschalentschädigung sowie CHF 25.00 pro Stunde für ausserordentlichen Aufwand vorsehen, bilden zwar eine Entscheidungshilfe in der Praxis und sollen zu einer einheitlichen Entschädigungspraxis beitragen, doch sind sie rechtlich nicht bindend. Massgebend ist a§ 35sexies GT, wonach die Entschädigung für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 pro Jahr beträgt. Bei der konkreten Festlegung der Entschädigung sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten des Beistands, welche die Aufgabe erfordert, zu beachten. Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich zu entschädigen.

4.4.1 Die durch die KESB errechnete Spesenentschädigung von insgesamt CHF 811.78, welche sich zusammensetzt aus je CHF 100.00 jährlich für die Benutzung von Telefon, Papier, Ordner und Marken, sowie für die ausgewiesenen 941,2 Autokilometer, für welche eine Entschädigung von 0,65 CHF/km beantragt wurde, ist nicht zu beanstanden.

4.4.2 Für die Berechnung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass Frau B.___ nicht vermögend ist, weshalb die Entschädigung vorliegend eher zurückhaltend festzulegen ist, wobei aber die geleisteten Tätigkeiten des Beistands genügend zu anerkennen sind. Nachdem der Beistand zu Beginn des Mandats ein öffentliches Inventar erstellt und die Hypothek zur Schuldensanierung erhöht hatte, bestehen nun für die neue Rechnungsperiode keine Anzeichen mehr, dass die Einkommens- und Vermögensverwaltung besondere Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte und dazu besondere berufliche Fähigkeiten notwendig gewesen wären, die besonders entschädigt werden müssten. Es handelte sich wie erwähnt nicht um das erste Jahr der Mandatsführung, in welchem erfahrungsgemäss ein höherer Aufwand entsteht, sondern um das dritte und vierte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Massnahme in dieser Zeit in das neue Recht überführt wurde. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb für die Einkommens- und Vermögensverwaltung von der durch die KESB praxisgemäss angewendeten normalen Entschädigung von CHF 1‘200.00 pro Jahr (CHF 100.00 pro Monat) abgewichen werden müsste. Die vom treuhänderisch tätigen Beschwerdeführer angegebene Ausbildung als lic. rer. pol. kann vorliegend nicht speziell entschädigt werden, da sie zur Führung des Mandats in den Jahren 2014/2015 nicht unbedingt notwendig war.

4.4.3 Bezüglich der persönlichen Betreuung ist zu erwähnen, dass Frau B.___ gemäss Anhörung vom 22. Juni 2016 dreimal pro Woche durch die Spitex gewaschen wird, ihr Essen durch den Mahlzeitendienst erhält, einen Notfallknopf hat, durch welchen sie zwei Nachbarn alarmieren kann sowie eine «Putzfrau» während ca. 24 Stunden pro Monat beschäftigt, die auch zweimal pro Woche für sie einkauft und Zigaretten holt. Gemäss dem Beschwerdeführer leistet diese ihr auch persönliche Betreuung. Die soziale und gesundheitliche Betreuung wurde dadurch weitgehend sichergestellt.

Der Beschwerdeführer hat gemäss den Spesenabrechnungen im Jahr 2014 33 Termine und im Jahr 2015 21 Termine bei oder für Frau B.___ wahrgenommen. Daraus und aus dem Rechenschaftsbericht ist auch ersichtlich, welche Tätigkeiten dies neben dem Bezahlen ihrer Rechnungen und Führung der Buchhaltung waren. Dabei handelte es sich teils um kleinere Botengänge und Fahrdienste, Verrichtungen im Haus, Organisatorisches mit Gärtner, Autogarage, Bank, Versicherung etc. Weiter erfolgten Gespräche mit dem Hausarzt, der Spitex, der Sozialregion, der KESB etc., eine Patientenverfügung und die Anmeldung bei EXIT wurden mit der verbeiständeten Person zusammen erstellt bzw. erneuert. Weiter entstand Aufwand für die Organisation eines Fahrlehrers und Begleitung bei der Abgabe des Führerausweises und beim Autoverkauf sowie für die Räumung des ersten Stocks für ein hindernisfreies Wohnen mit Organisation eines Pflegebettes. Die KESB sprach dem Beschwerdeführer dafür eine Entschädigung von CHF 5‘520.00 bzw. CHF 2‘760.00 pro Jahr zu (CHF 7‘920.00 – CHF 2‘400.00 für Einkommens- und Vermögensverwaltung). Zwar orientierte sie sich bei ihrer Berechnung nicht an den gesetzlichen Vorgaben, sondern sprach ihm vielmehr für die gesamte Tätigkeit (inkl. Einkommens- und Vermögensverwaltung) CHF 330.00 pro Monat zu, die er bereits bezogen hatte. Insgesamt führt dies jedoch zu einem angemessenen Ergebnis. Dies entspricht nämlich ungefähr einer Entschädigung von CHF 100.00 pro in der Spesenabrechnung ausgewiesenen Position. Und dies wiederum entspricht gemäss den Richtlinien der KESB, welche eine Entschädigung von CHF 25.00 pro Stunde für ausserordentlichen Aufwand vorsehen, einem Aufwand von jeweils vier Stunden oder einem halben Tag.

Auch wenn der Beschwerdeführer diese Entschädigung als zu gering betrachten mag, nachdem er das Mandat vorbildlich geführt, Etliches für Frau B.___ organisiert hat, um deren Leben zu erleichtern, so ist doch erneut darauf hinzuweisen, dass es bei der Führung einer Beistandschaft nicht vorwiegend darum gehen darf, Geld zu verdienen, sondern es sich dabei eher um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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