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Solothurn Verwaltungsgericht 23.01.2017 VWBES.2016.413

23 gennaio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,312 parole·~12 min·2

Riassunto

Pflegekindaufnahme

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,

Beschwerdegegner

betreffend     Pflegeplatzbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ und B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchten am 10. November 2015 beim Amt für soziale Sicherheit um eine Pflegeplatzbewilligung für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (nachfolgend: UMA).

1.2 Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens untersuchte das Amt für soziale Sicherheit die Verhältnisse bei den Gesuchstellern als potentielle Pflegefamilie. Der entsprechende Bericht datiert vom 24. Februar 2016. Im Bericht wurde die Eignung der Gesuchsteller für die Betreuung eines UMA im Grundsatz bejaht. Wegen der Zugehörigkeit der Gesuchsteller zur [Gemeinschaft] wurde empfohlen, die Bewilligung unter Auflagen zu erteilen.

2. Gestützt darauf erliess das Amt für soziale Sicherheit, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), am 31. Oktober 2016, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

1.1   Den Gesuchstellern wird die Aufnahme des Pflegekindes C.___ bewilligt.

1.2   Die Bewilligung wird unter folgenden Auflagen erteilt:

       Dem Pflegekind ist eine Begleit- bzw. Vertrauensperson zur Seite zu stellen, welche ausserhalb der [Gemeinschaft] steht, und welche die Kapazität hat, mit dem Pflegekind in engen Abständen ein offenes Gespräch zu führen.

Es ist den Gesuchstellenden absolut verboten, das Pflegekind therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen. Alle therapeutischen Massnahmen müssen mit der Vertrauensperson, resp. dem Amt für soziale Sicherheit abgesprochen werden.

1.3   […]

1.4   Die Pflegeeltern werden hiermit angewiesen, das Pflegekind gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen zu versichern.

1.5   […]

1.6   […]

1.7   […]

1.8   […]

1.9   […]

3.1 Gegen die Ziffer 1.2 der vorerwähnten Verfügung erhoben die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin bringen sie im Wesentlichen vor, es sei absolut verständlich, dass ein Pflegekind eine Begleit- bzw. Vertrauensperson zur Seite habe. Wie alle UMA habe C.___ einen Coach von der ORS Service AG zugewiesen bekommen, mit dem er regelmässig ein offenes Gespräch führen könne. Der Rest der Formulierung sei ihres Erachtens obsolet. Sie fänden es in Ordnung, alle therapeutischen Massnahmen mit einer Vertrauensperson respektive mit dem Amt für soziale Sicherheit abzusprechen. Die Formulierung, «absolut verboten, das Pflegekind therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen» sei allerdings unlogisch und diskriminierend.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 schloss das Amt für soziale Sicherheit auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Am 3. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, vgl. auch Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Bei jeder Familie, die als Pflegefamilie tätig sein möchte, prüft die Aufsichtsbehörde vorgängig deren Eignung – was mit Blick auf das Kindswohl zu erfolgen hat – und stellt bei positivem Ergebnis eine Eignungsbestätigung aus. Eignungsbestätigungen können grundsätzlich mit Einschränkungen und Auflagen verbunden werden (vgl. Kantonale Richtlinie für die Bewilligung von Pflegefamilien E. 3.1; vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 316 N 6).

2.2 Anlässlich der Eignungsabklärung wurde im Bericht vom 24. Februar 2016 im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführer Teil der [Gemeinschaft] seien. Die Fachstelle Infosekta stufe diese als säkulare Gruppe mit esoterischen Elementen ein. D.___, der Gründer der Gemeinschaft, nehme dabei die Rolle eines Gurus ein. Zwar sei gegen das Leben in einer Gemeinschaft grundsätzlich nichts einzuwenden. Es könnte jedoch problematisch sein, wenn dem Jugendlichen diese Lebensweise als einzig richtige aufgedrängt werden würde. Es sei daher wichtig, dass es dem Jugendlichen möglich und auch erlaubt sei, Kontakte ausserhalb der [Gemeinschaft] zu pflegen und auch andere schweizerische Lebensweisen kennen zu lernen. Aus diesem Grund sei es sinnvoll, dass dem Jugendlichen eine Begleit- bzw. Vertrauensperson zur Seite gestellt werde, die ausserhalb der [Gemeinschaft] stehe und die Kapazität habe, mit dem UMA in engen Abständen ein offenes Gespräch zu führen. Es sollte sich idealerweise um eine Person mit sozialpädagogischem Hintergrund handeln, welche sowohl dem UMA als auch der Pflegefamilie wohlwollend aber auch kritisch begegnen könne. Kritisch zu beurteilen sei die therapeutische Tätigkeit von D.___. Viele UMAs seien psychisch belastet und bedürften der psychotherapeutischen Unterstützung. Es sei diesbezüglich zwingend festzuhalten, dass es den Gesuchstellern absolut verboten sei, den UMA therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen.

3.1 Strittig und zu prüfen sind vorliegend die mit der Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes verbundenen Auflagen in der Dispositiv-Ziffer 1.2, konkret die Auflagen, wonach die Begleit- bzw. Vertrauensperson nicht der [Gemeinschaft] angehören darf und wonach den Beschwerdeführern absolut verboten wird, das Pflegekind therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen. Noch vor Vorinstanz erklärten sich die Beschwerdeführer mit den vorliegend angefochtenen Auflagen ausdrücklich einverstanden und begrüssten diese (vgl. E-Mail vom 13. Februar 2016, Abklärungsbericht, S. 9). Es kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführer treuwidrig verhalten, wenn sie sich vorliegend nun gegen ebendiese Auflagen aussprechen.

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, jede Einschränkung wegen ihrer Zugehörigkeit zur [Gemeinschaft] sei diskriminierend und verletze die Rechtsgleichheit.

3.3.1 Die Vorinstanz entgegnet zur Auflage, wonach die Begleit- bzw. Vertrauensperson nicht der [Gemeinschaft] angehören darf, was folgt: Diese Auflage eigne sich sicherzustellen, dass dem Pflegekind nicht nur die weltanschaulichen Werte und Haltungen der [Gemeinschaft] vermittelt werden. Sie sei auch erforderlich, da durch eine ausserhalb der Gemeinschaft stehende Vertrauensperson ein möglicher Austausch tatsächlich stattfinden könne. Diese Auflage sei letztlich auch zumutbar, da sie eine sinnvolle Alternative zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs um Aufnahme des Pflegekindes darstelle.

3.3.2 Die Vorinstanz entgegnet zur Auflage, wonach den Beschwerdeführern absolut verboten wird, das Pflegekind therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen, was folgt. Es sei zu berücksichtigen, dass D.___ gemäss Medienberichten aber auch gemäss Hinweisen auf der Homepage der [Gemeinschaft] und anderen Internetseiten ein grosses Interesse für die sogenannte Psycholyse habe und entsprechende Therapien anbiete oder befürworte. In dieser Therapieform würden bewusstseinserweiternde (illegale) Substanzen verwendet und insbesondere für die Heilung von Traumata und Verletzungen der menschlichen Psyche genutzt. Es sei notwendig, Pflegekinder grundsätzlich vor dem Konsum illegaler Substanzen sowie nicht allgemein anerkannter Therapieformen zu schützen. UMAs seien als besonders verletzlich zu betrachten. Grundsätzlich hätten nicht Pflegeeltern, sondern die Inhaber der elterlichen Sorge über medizinische Behandlungen von Pflegekindern zu entscheiden. Die Inhaber der elterlichen Sorge von UMAs seien aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht in der Lage, die Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen. In diesem Sinne würden die UMAs eines erhöhten Schutzes bedürfen. Um das Pflegekind vor möglichen psycholytischen Therapien gemäss der spezifischen Haltung der [Gemeinschaft] zu schützen, eigne sich einzig ein absolutes Verbot, das Pflegekind therapeutischen Angeboten der [Gemeinschaft] zuzuführen. Die Auflage sei somit erforderlich. Sie sei auch zumutbar, da die Interessen des Kindes und die Beurteilung des Kindesschutzes höher zu bewerten seien, als die Interessen der Pflegeeltern, Einfluss auf allfällige Therapiemöglichkeiten zu nehmen.

4.1 Die Auflage ist eine Nebenbestimmung einer Verfügung. Nebenbestimmungen einer Bewilligung ermöglichen es, die verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend den konkreten Umständen auszugestalten. Mit der Verpflichtung  zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verbundene Auflagen sind selbständig erzwingbar. Wird der Auflage nicht nachgelebt, so berührt das zunächst zwar nicht die Gültigkeit der Bewilligung; das Gemeinwesen kann aber die Auflage mit hoheitlichem Zwang durchsetzen. In diesem Rahmen kann die Nichterfüllung einer Auflage auch einen Grund für den Widerruf einer Verfügung bzw. den Entzug der Bewilligung darstellen (Ulrich Häfelin et al. in: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, Rz 906 f.).

4.2 Unzulässig sind alle Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmung überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, d.h. geeignet und erforderlich sein und dem Gebot der Angemessenheit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung entsprechen (Ulrich Häfelin, a.a.O., Rz. 926 und 929). Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung bedürfen auch die einem Verwaltungsakt beigefügten Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) einer gesetzlichen Grundlage (BGE 121 II 88 E. 3.a). Indessen ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass die Nebenbestimmungen ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sind. Die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen kann sich vielmehr auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der Hauptanordnung in einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Eine Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (vgl. BGE 121 II 88 E. 3.a mit Hinweisen).

5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 PAVO kann die Bewilligung mit Auflagen verbunden werden. Die Auflage muss dem Kindswohl als oberste Maxime des Kindesrechts dienen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 141 III 312 E. 4.2.4; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Art. 11 Abs. 1 BV als soziales Grundrecht der Kinder (auf besonderen Schutz und Förderung ihrer Entwicklung) verpflichtet die rechtsanwendenden Instanzen, bei der Anwendung von Gesetzen den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern Rechnung zu tragen (BGE 126 II 377 E. 5d; 132 III 359 E. 4.4.2). Das Kindeswohl bedingt, dass sich das Kind sozial und gesundheitlich gesund entwickeln kann. In der Schweiz gilt der Vorrang des Kindeswohls in einem umfassenden Sinne. Angestrebt wird namentlich eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist (BGE 115 II 206 E. 4a mit Hinweisen).

5.2 Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der [Gemeinschaft]. Als Folge ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft besteht die Möglichkeit, dass die Pflegeltern bewusst oder unbewusst Verhaltensweisen gegenüber dem Pflegekind entwickeln, die eine Kindeswohlgefährdung begründen oder die Sozialisation des Heranwachsenden als eigenverantwortliches, selbstständiges Mitglied der Gesellschaft behindern könnten. Dieser Gefährdung gilt es entgegenzuwirken. Damit den Beschwerdeführern, welche grundsätzlich als Pflegeeltern geeignet sind, die Bewilligung erteilt werden kann, ist diese mit Auflagen zu verbinden. Die verfügte Auflage, wonach die Begleit- bzw. Vertrauensperson ausserhalb der [Gemeinschaft] zu stehen habe, stellt sicher, dass dem Pflegekind nicht nur die weltanschaulichen Werte und Haltungen der [Gemeinschaft] vermittelt werden. Sie ist demnach geeignet, das im Kindswohl liegenden Interessen sicherzustellen. Sie ist auch erforderlich, weil dadurch sichergestellt wird, dass ein tatsächlicher Austausch mit Personen ausserhalb der Gemeinschaft stattfindet. Die Auflage ist schliesslich auch zumutbar, weil die Bewilligungserteilung ansonsten verweigert werden müsste.

5.3 Das Kindeswohl bedingt, dass sich das Kind gesund entwickeln kann. Deshalb ist auch die Auflage betreffend Therapieverbot erforderlich. Nur durch sie ist gewährleistet, dass das Kind vor einer nicht allgemein anerkannten Therapieform geschützt wird. Es gibt keine mildere Massnahme als ein uneingeschränktes Verbot. Dass das Kindeswohl Vorrang gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer hat, wurde bereits erwähnt. Auch wenn D.___ kürzlich verstorben ist, so muss doch davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der [Gemeinschaft] sein Gedankengut weiterführen werden. Wie bereits von der Vorinstanz völlig zu Recht bemerkt, ist es nötig, Pflegekinder in grundsätzlicher Weise vor dem Konsum illegaler Substanzen sowie nicht allgemein anerkannter Therapieformen zu schützen. Die Auflage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesundheit und damit mit dem Wohl des Kindes. Den Beschwerdeführern ist es sodann auch zuzumuten, ihre eigenen Interessen gegenüber denjenigen des Kindes zurückzustellen.

5.4 Zusammengefasst sind die beiden mit der Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes verbundenen Auflagen verhältnismässig und damit zu bestätigten.

6.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Gleichheitsgebots sowie des Diskriminierungsverbots.

6.2.1 Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (Ulrich Häfelin, a.a.O., N 572). Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Ulrich Häfelin, a.a.O., N 587 mit Hinweisen).

6.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen seiner Herkunft und der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 135 I 59 E. 4.a).

6.3 Der Einwand der Beschwerdeführer ist unbegründet. Die Auflagen sind ausschliesslich im Sinne des Kindswohls ergangen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden die Beschwerdeführer allenfalls einseitig benachteiligen wollten. In jeder anderen vergleichbaren Situation hätte die Behörde – dem Kindswohl folgend - gleich entschieden. Entsprechend ist weder ersichtlich noch in irgendeiner Form dargetan, inwiefern die Auflagen gegen die angerufenen Verfassungsgrundsätze verstossen sollten.

7. Abschliessend und soweit es Ziffer 1.4 der angefochtenen Verfügung betrifft, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Kind gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden muss (Art. 8 Abs. 3 PAVO). Die Vorinstanz hat nur in die Verfügung aufgenommen, was sich ohnehin bereits aus der Verordnung ergibt.

8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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