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Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2017 VWBES.2016.381

2 maggio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·3,069 parole·~15 min·2

Riassunto

Baubewilligung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

3.    C.___

       vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken,

3.    D.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die E.___ AG reichte am 24. März 2015 zuhanden der Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken ein Baugesuch betreffend Neubau Lagerhalle und Humusdepot auf GB Däniken Nr. [...] ein.

2. Nachdem das Baugesuch öffentlich aufgelegt worden war, gingen dagegen zwei Einsprachen ein, eine davon von A.___, B.___, F.___ und G.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hagmann.

3. Nach mehreren Schriftwechseln zwischen den Parteien zog die Baukommission das Amt für Umwelt (AfU) bei, welches mit Schreiben vom 26. Juni 2015 zum Bauvorhaben betreffend Altlasten, Lärm und Luftreinhaltung sowie Bodenschutz Stellung nahm. Das AfU führte unter anderem aus, in den vorhandenen Unterlagen sei keine Beschreibung des geplanten Betriebs vorhanden. Für die Beurteilung des Lärms und der Luftreinhaltung seien detaillierte Angaben zu den zu erwartenden Transportzahlen sowie zu möglichen Lärmquellen auf dem Areal nötig.

4. Nach der Durchführung einer Einspracheverhandlung liess die Baukommission von der Bauherrschaft ein Lärmund ein Staubgutachten bei H.___ in Auftrag geben. Die Gutachten wurden am 14. September 2015 fertiggestellt und das AfU nahm am 18. September 2015 dazu Stellung.

5. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 bewilligte die Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken den Bau der Lagerhalle und das Humusdepot auf GB Däniken Nr. [...]. Die Einsprachen hiess sie teilweise gut. Als konkrete Auflagen verfügte sie unter anderem, gegen Süden hin sei eine Lärmschutzwand (Höhe 2 m, Länge 26 m, Grenzabstand 0,5 m) zu errichten. Die Grenzwerte gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) müssten eingehalten werden. Des Weiteren seien die durch den Betreiber verursachten Verunreinigungen der Strasse durch die An- und Ablieferung durch ihn auf dessen Kosten zu beseitigen. Das Humusdepot dürfe eine maximale Höhe von 2 m aufweisen. Der Platz sei gemäss Plan zu asphaltieren.

6. Gegen diese Verfügung erhoben A.___, B.___, F.___ und G.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hagmann, am 29. Dezember 2015 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragten, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen, eventualiter sei diese unter erhöhten Auflagen, insbesondere zum Schutz der Anwohnerschaft vor den zu erwartenden Lärm-, Staub- und Schmutzbelastungen, zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Verfügung vom 26. September 2016 wies das BJD die Beschwerde ab und ergänzte die Baubewilligung um die Auflage, dass das Staubgutachten und das Lärmgutachten der H.___ vom 14. September 2015 hinsichtlich des Projekts und der vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bildeten.

8. Gegen diese Verfügung liessen A.___, B.___, C.___ (als Rechtsnachfolgerin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns F.___) und G.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), alle vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, am 10. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des BJD sei aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen, eventualiter sei das Bauvorhaben an die Baukommission Däniken zur Ergänzung und neuerlichen Publikation zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Am 2. November 2016 beantragten die Beschwerdeführer, das Verfahren vorläufig zu sistieren. Per 1. Oktober 2016 sei die fragliche Bauparzelle von der Unternehmung D.___ käuflich erworben worden. Die neue Eigentümerschaft plane eine erhebliche Anpassung der beabsichtigen Nutzung der Parzelle und wolle die Anwohnerschaft darüber informieren, was abzuwarten sei.

10. Mit Stellungnahme vom 10. November 2016 teilte Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser mit, dass D.___ das Verfahren nun weiterführe. Dieser spreche sich ausdrücklich gegen eine Sistierung des Verfahrens aus, für welche es keinerlei Anlass gebe. Es stimme nicht, dass ihr Klient eine erhebliche Anpassung des Bauprojekts planen würde. Er beabsichtige, das Bauprojekt gemäss Bewilligung umzusetzen.

11. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 28. November 2016 zog G.___ seine Beschwerde zurück. Die übrigen Beschwerdeführer hielten an den gestellten Anträgen fest.

12. Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 wurde die Beschwerde von G.___ zufolge Rückzugs abgeschrieben.

13. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 ersuchte der Bauherr, D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

14. Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 beantragte auch die Baukommission der Einwohnergemeinde Däniken die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

15. Auch das Bau- und Justizdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

16. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 liessen die Beschwerdeführer die Eingaben der Gegenparteien bestreiten und die Nennung neuer Beweismittel und weiterer Vorbringen sich ausdrücklich vorbehalten.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer, welche die Liegenschaften Nr. […], […] und […] in unmittelbarer Nähe zum betroffenen Baugrundstück bewohnen, sind durch materielle Immissionen (insb. Staub und Lärm) des Bauprojekts unmittelbar betroffen und sind daher als Dritte durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Sie sind Adressaten des vorinstanzlichen Entscheids und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer rügen als erstes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1 Die Anwohner hätten sich vorgängig kein Bild über den geplanten Betrieb machen können, da sich in den öffentlich publizierten Baugesuchsunterlagen keinerlei Angaben über die möglichen nachteiligen Einwirkungen des Betriebs auf die Umgebung hätten finden lassen. Erst durch die im Lauf des Einspracheverfahrens eingeholten Gutachten habe sich gezeigt, dass die Belastungsgrenzwerte erheblich tangiert seien, weswegen verschiedene Massnahmen zur Belastungsreduktion gegenüber dem angrenzenden Wohnquartier empfohlen worden seien. Diese Angaben hätten bereits mit dem Baugesuch erhoben und publiziert werden müssen, was nicht erfolgt sei. Dadurch sei verschiedenen Betroffenen der Rechtsweg in unzulässiger Weise abgeschnitten worden. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, was nicht nachträglich geheilt werden könne. Dies müsse zum vornherein zur Aufhebung des Entscheids führen. Das Projekt sei mit allen Angaben neu zu publizieren.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, derer eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführer waren vorliegend hinreichend über das Bauprojekt informiert und hatten Gelegenheit, umfassend dazu Stellung zu nehmen. Auch wenn die Angaben zur voraussichtlichen Belastung durch Staub und Lärm erst im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens eingeholt worden sind, so hatten sie doch die Möglichkeit, sich zu den beiden Gutachten zu äussern. In den beiden Gutachten, die integrierenden Bestandteil der Baubewilligung bilden, wurde der vorgesehene Betrieb hinreichend umschrieben und die nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung untersucht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zulässig, Beschwerdegründe vorzubringen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführern im Fall des Obsiegens ein Vorteil entstünde (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 51 mit Hinweisen). Den Beschwerdeführern ist durch die erst nachträgliche Einreichung relevanter Daten über die voraussichtlichen Immissionen kein Nachteil entstanden. Soweit Dritte dadurch vom Einreichen einer Einsprache abgehalten worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder die Baubewilligung nachträglich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs anfechten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 E. 4.2.2). Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör wurde jedenfalls nicht verletzt.

3.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Sache sei zur neuen Publikation an die Baukommission zurückzuweisen, da die künftige Nutzung der Parzelle unklar sei. An einer Informationsveranstaltung vom 8. November 2016 habe der neue Eigentümer der Parzelle die Anwohner darüber informiert, dass er das Areal in verschiedenen Teilen neu nutzen werde. So sei beabsichtigt, dort Pelletsilos aufzustellen und auf dem (noch) freien Areal gegen die Liegenschaften der Beschwerdeführer hin Abstellplätze für Campingtrailer zu erstellen.

3.2 Wie die Beschwerdegegner richtig vorbringen, ist das Baugesuch vom 24. März 2015 Thema des vorliegenden Verfahrens, an welchem auch der neue Eigentümer der Parzelle ausdrücklich festhält. Nur dieses Bauvorhaben steht vorliegend zur Beurteilung. Sollte der neue Parzelleneigentümer die Parzelle später anders nutzen wollen, hätte er dazu ein neues Baugesuch einzureichen, zu welchem sich die Beschwerdeführer in jenem zukünftigen Verfahren äusseren könnten.

4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der geplante Neubau komme in die Industriezone IB zu liegen, in welcher mässig störende Betriebe zulässig seien. Sie solle einen milden Übergang zwischen störenden Betrieben und den angrenzenden Wohngebieten schaffen. Im räumlichen Leitbild vom 25. November 2013 habe der Gemeinderat festgehalten, im Bereich des Gebiets [...] sei die Zonierung zu überprüfen und die Nutzung besser abzustimmen. Die Wohnqualität, die teilweise durch das Nebeneinander mit Arbeitsnutzungen beeinträchtigt werde, solle mittel- bis langfristig erhöht werden. Das Gebiet [...] habe erhebliches Wohnpotential. Dieses solle und dürfe nicht leichthin zerstört werden.

4.2 Wie die Vorinstanz bereits richtig festgehalten hat, wird im räumlichen Leitbild die zukünftige räumliche Entwicklung einer Gemeinde festgelegt. Das räumliche Leitbild bildet eine Grundlage für die anschliessende Ortsplanungsrevision und die weiteren Nutzungsplanungen. Für die Grundeigentümer verbindlich sind aber die rechtskräftigen Nutzungspläne und Zonenbestimmungen. Das räumliche Leitbild vermag keine weiteren Rechtswirkungen zu entfalten und kann somit dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen.

5.1 Bezüglich der Staubbelastung lassen die Beschwerdeführer vorbringen, gemäss dem Staubgutachten sei die zu erwartende Staubbelastung mit grossen Unsicherheiten behaftet. Auf eine Berechnung der Belastung sei aufgrund dieser Ausgangslage und nach telefonischer Rücksprache mit dem AfU verzichtet worden. Es könne wohl kaum angehen, dass sich das kantonale Amt einzig auf telefonische Auskünfte des beauftragten Ingenieur-Büros verlasse. Der rechtserhebliche Sachverhalt müsse von Amtes wegen abgeklärt werden. Das AfU hätte sich ein näheres Bild über die Sachlage vor Ort machen müssen. Es handle sich kaum um ein taugliches Mittel, wenn festgehalten werde, zur vorsorglichen Reduktion der Staubbelastung sei beim Abwurf des Humus auf eine geringe Abwurfhöhe zu achten. Zur Verminderung der Staubemission auf den Fahrwegen äusserten sich die Gutachter nicht, was erneut zeige, wie lückenhaft die Beurteilung im Grunde genommen sei. Es erstaune denn auch nicht weiter, wenn im Fazit die Luftreinhalteverordnung ohne nähere Begründung als eingehalten erklärt werde, obwohl zu Anfang der Beurteilung gewichtige Planungsgrössen aussen vor gelassen worden seien.

5.2 Gemäss dem Grundsatz von Art. 11 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Nach Ziffer 41 von Anhang I LRV dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten, wenn der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr beträgt. Gemäss Ziffer 43 von Anhang I LRV müssen bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden. Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern. Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.

5.3 Tatsächlich wurden durch die Gutachter keine Berechnungen der Schadstoff­emissionen oder -immissionen durchgeführt; das Staubgutachten stellt lediglich eine quantitative sowie qualitative Beschreibung des Betriebs dar (Ziff. 1.3 Staub-Gutachten). Begründet wird dies damit, dass die Ermittlung von Staubemissionen aus diffusen Quellen (wie vorliegend) mit wesentlich grösseren Unsicherheiten behaftet sei, als jene aus gefassten Quellen. Die Emissionen würden beeinflusst von Einflussgrössen, welche stark variieren könnten, wie beispielsweise die Art des Abwurfs von Humus von einer Baggerschaufel oder dem Feuchtegehalt eines Fahrweges bei diskontinuierlicher Befeuchtung. Weiter würden die Emissionen beeinflusst durch Grössen, welche nur schwer abgeschätzt werden könnten, wie beispielsweise der Staubgehalt der Fahrbahnoberfläche. Sowohl das AfU als auch die Gutachter halten dieses Vorgehen aufgrund der Grösse des geplanten Vorhabens als gerechtfertigt und zweckmässig (Ziff. 3.2 Staub-Gutachten). Dies ist auch aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, da nach den im Gutachten festgehaltenen Betriebsdaten von einer vernachlässigbar geringen Staubbelastung ausgegangen werden kann.

Im Gutachten wird festgehalten, dass im Aussenlager pro Jahr ca. 3‘000 m3 Humus umgeschlagen würden. Dies entspreche im Schnitt einer LKW-Ladung (12 m3) pro Tag. Der Grossteil des Umschlags erfolge in der dreiseitig geschlossenen und überdachten Lagerhalle. Die Humusdeponie diene dazu, die Kapazitätsengpässe der Lagerhalle zu überbrücken. Die Höhe des Humusdepots sei auf maximal 2 m beschränkt. Der Humus werde mit Baggern, Pneuladern und Dumpern bearbeitet. Jede Maschine werde im Schnitt maximal 1 Stunde pro Tag betrieben. Sämtliche Maschinen würden die Anforderungen der Abgasnorm EU-Norm 5 oder 6 erfüllen (Ziff. 4.1 Staub-Gutachten). Bei feuchtem Humus entstehe keine Staubentwicklung, bei trockenem sei der Staub nicht wahrnehmbar, und nur bei sehr trockenem Humus entstehe eine schwache Staubentwicklung. Grundsätzlich entwickle Humus beim Umschlag keinen Staub, weil die Bodenfeuchte genügend hoch sei. Werde der Humus gesiebt, so passiere dies nördlich der Lagerhalle im Freien, also in grosser Distanz zu den möglichen Staubempfängern, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Staubbelastung gering sei. Der Abwurf von Humus geschehe auf einer durchschnittlichen Höhe von 1.3 m. Durch die geringe Höhe des Abwurfs werde die Staubentwicklung gemindert. Die stationär betriebenen Fahrzeuge müssten gemäss dem Luftmassnahmeplan 2008 über Partikelfilter verfügen. Der Abstellplatz sowie die parzelleninterne Zufahrtsstrasse zum Humusdepot würden befestigt erstellt. Dadurch werde die Wahrscheinlichkeit einer Verschmutzung des umliegenden Strassennetzes durch Staub gemindert. Die befestigte Unterlage sei sauber zu halten (Ziff. 4.2 Staub-Gutachten). Als verbindliche Massnahme sei eine Einfriedung mit einer Mauer von 2 m Höhe entlang der süd-östlichen Parzellengrenze (GB Däniken Nr. […]) zu erstellen, wodurch die Staubausbreitung gemindert werden könne (Ziff. 4.3 Staub-Gutachten). Die Gutachter kommen zum Schluss, dass der Betrieb des Aussenlagers aufgrund der charakteristischen Eigenschaften von Humus, dem geringen Umschlagsvolumen (ca. 3‘000 m3 pro Jahr) und den beschriebenen Betriebsprozessen keine übermässige Staubemissionen verursache. Das AfU ergänzte zudem, dass die Strassen sauber zu halten seien.

Die Angaben im Gutachten sind schlüssig und gut nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanzen auf das Gutachten abstellen und von einer Einhaltung der LRV ausgehen durften. Dieses Gutachten bildet integrierenden Bestandteil der Baubewilligung und ist damit für die Ausführung des Bauvorhabens verbindlich. Sollte sich nach Aufnahme des Betriebs zeigen, dass das Humuslager nicht so betrieben wird, dass die Emissionen an der Quelle begrenzt werden bzw. dass die Grenzwerte der LRV überschritten würden, so wäre mit baupolizeilichen Massnahmen dagegen vorzugehen. Vorliegend geht es um die Prüfung, ob das Bauvorhaben und der entsprechende Betrieb bewilligungsfähig sind, was in Bezug auf eine mögliche Staubbelastung der benachbarten Grundstücke in der Wohnzone zu bejahen ist. Mit den diversen vorgesehenen Massnahmen (Einhausung des Grossteils des Humus mit Lagerhalle, Sieben des Humus nördlich der Lagerhalle, geringe Abwurfhöhe des Humus, Begrenzung der Höhe des Humusdepots auf 2 m, Befeuchtung des Humus, Einsatz von Baumaschinen mit Partikelfiltern, Befestigung des Abstellplatzes und der Fahrwege, regelmässige Reinigung des Abstellplatzes und der Fahrwege, 2 m hohe Mauer) wird die Staubbelastung an der Quelle soweit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6.1 Bezüglich der Lärmbelastung lassen die Beschwerdeführer vorbringen, gemäss dem Lärmgutachten seien die Liegenschaften der drei Beschwerdeführer am stärksten durch die zu erwartende Lärmbelastung tangiert. Im Sinne des Vorsorgeprinzips seien hier über die empfohlene Umfriedung hinaus bauliche Massnahmen vorzunehmen, um die Einwirkungen des Betriebs der Anlage zu minimieren.

6.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage alleine erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.

6.3 Vorliegend soll eine neue Anlage erstellt werden. Die Parzellen der Beschwerdeführer liegen in der Wohnzone 2, welche im Zonenplan der Gemeinde Däniken (genehmigt mit RRB Nr. 1995/773) grundsätzlich der Empfindlichkeitsstufe 2 zugewiesen ist. Die Parzellen der Beschwerdeführer sind jedoch um eine Stufe aufgestuft worden in Empfindlichkeitsstufe 3 (vgl. Zonenplan).

Anhang 6 der LSV nennt die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm. In der Empfindlichkeitsstufe 3 gelten demnach Planungswerte von 60 db(A) am Tag und 50 db(A) in der Nacht. Gemäss dem am 14. September 2015 durch H.___ erstellten Lärmgutachten werden diese Werte bei allen Parzellen ohne zusätzliche Massnahmen eingehalten, wenn auch teils nur knapp. Somit könnte der Bauherr einzig aufgrund des Vorsorgeprinzips angehalten werden, weitere Vorkehrungen zu treffen, um den Lärm zu reduzieren. Das Vorsorgeprinzip besagt, dass Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Als zusätzliche Massnahme wurde der Bauherrschaft die Auflage erteilt, gegen Süden hin eine 2 m hohe und 26 m lange Lärmschutzwand zu errichten. Es ist nicht ersichtlich – und die Beschwerdeführer machen diesbezüglich auch keine konkreten Vorschläge – welche zusätzlichen Massnahmen getroffen werden müssten, um den Lärm weiter zu reduzieren. Die Grenzwerte sind eingehalten und die Immissionen werden durch die Errichtung einer Mauer noch zusätzlich reduziert. Dem Vorsorgeprinzip wurde damit genügend nachgekommen.

7.1 Letztlich machen die Beschwerdeführer geltend, die Gutachten würden sich widersprechen, indem im Lärmgutachten die Rede von mehr als 57 LKW-Fahrten pro Tag sei, im Staubgutachten aber nur von 30. Es sei unklar, von welchen Betriebszahlen nun ausgegangen werden müsse. Wenn ohne genaue Angaben über die Auswirkungen ein solcher Betrieb bewilligt werde, widerspreche dies dem Kerninhalt von § 5 KBV.

7.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus Kapitel 4 (S. 10) des Lärmgutachtens ist klar ersichtlich, dass auch bezüglich Lärm von maximal 30 Fahrten pro Tag ausgegangen wird. Soweit im Anhang I bezüglich Lärmquelle Nr. 4 «Zu-/Wegfahrt LKW» von 57.5 Fahrten am Tag und 2.5 Fahrten während der Nacht die Rede ist, werden offensichtlich die Zu- und Wegfahrten je einzeln gezählt. Auch bezüglich Lärmquelle Nr. 7 «Anlieferung Humus» wird mit 30 Fahrten und nicht mit 60 gerechnet.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___, B.___ und C.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 4‘500.00 festzusetzen sind. Sie haben dem durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser vertretenen Beschwerdegegner, D.___, unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der eingereichten Kostennote vom 26. April 2017 auf CHF 2‘539.20 (Aufwand: 8.25 h zu CHF 280.00, Auslagen: CHF 41.10 und 8 % MWST: CHF 188.10) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 4‘500.00 zu bezahlen.

3.    A.___, B.___ und C.___ haben D.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 2‘539.20 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2016.381 — Solothurn Verwaltungsgericht 02.05.2017 VWBES.2016.381 — Swissrulings