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Solothurn Verwaltungsgericht 02.03.2017 VWBES.2016.357

2 marzo 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·912 parole·~5 min·1

Riassunto

Bauen ausserhalb der Bauzone / Wiedererwägungsgesuch

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Roland Müller,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,

2.    Baukommission der Gemeinde Seewen,

Beschwerdegegner

betreffend     Bauen ausserhalb der Bauzone / Wiedererwägungsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Baudepartement des Kantons Solothurn hatte am 7. Mai 1991 den Rückbau eines Teils der rechtswidrig erstellten Pflästerung des Hausplatzes von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) auf GB Seewen Nr. 3194 verfügt. Das Grundstück befindet sich ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 1993 abgewiesen.

2. Im Jahr 1994 war das Vollstreckungsverfahren für die Beseitigung der Pflästerung des Hausvorplatzes durchgeführt worden. Anlässlich eines neuen Bauvorhabens des Beschwerdeführers stellte das Amt für Raumplanung im Jahr 2014 fest, dass die Pflästerung wieder vorhanden war, auch diesmal ohne Baubewilligung. Da der Beschwerdeführer die Pflästerung trotz gegenteiliger Beteuerung nicht beseitigte, ersuchte das Bauund Justizdepartement (BJD) das Oberamt am 10. Mai 2015 ein weiteres Mal, den alten Entscheid zu vollstrecken.

3. Während dieses neuen Vollstreckungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, am 24. August 2016 ein Wiedererwägungsgesuch beim BJD.

4. Mit Verfügung vom 15. September 2016 trat das BJD auf das Wiedererwägungsgesuch mangels neuer erheblicher Tatsachen nicht ein.

5. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 26. September 2016, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 15. November 2016 ergänzend begründet wurde. Es wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Mai 1991 sei aufzuheben und die Zustimmung zur jetzigen Pflästerung sei zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge. Zudem wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

Der Beschwerdeführer habe einen Teil der Fläche, der gemäss Urteil von 1993 nicht mehr gepflästert sein sollte, zur Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse gepflästert. Die Abgrenzung der zugelassenen Fläche im Urteil vom 19. Juli 1993 sei nicht präzise. Die Bedürfnisse der Benutzer hätten sich gewandelt. Aufgrund der abgelegenen Situation seien der Beschwerdeführer und seine Partnerin auf zwei Autos angewiesen und auch Gäste müssten parkieren können. Es sei stossend, dass das BJD trotz veränderter Lebensumstände der Nutzer ohne Durchführung eines Augenscheins nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Dies gelte umso mehr, als gerade die neuere Praxis in dieser Region zeige, wie grosszügig mit dem Landschaftsschutz umgegangen werde, gerade wenn es sich um landwirtschaftliche Gebäude handle – aber auch nicht landwirtschaftliche Nutzungen ausserhalb der Bauzone würden (teilweise) an weithin sichtbaren Stellen bewilligt. Der strittige Platz sei von aussen kaum einsehbar und füge sich gut in die Umgebung ein.

6. Das BJD beantragte am 6. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verwies vollumfänglich auf die Begründung seiner Verfügung und die Akten.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Eine inhaltliche Prüfung des Bewilligungsgesuchs wurde nicht vorgenommen. Nach § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Somit kann vorliegend bloss vorgebracht werden, die Behörde habe das Vorliegen von Rückkommensgründen zu Unrecht verneint (vgl. Pierre Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 31 Rz. 61). Auf die darüber hinausgehenden Anträge in Ziffer 2 und 3 der Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Die übrigen Beschwerdeanträge sind zulässig und das Verwaltungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.

2. Auf schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 Abs. 1 VRG).

2.1 Vorliegend hatte das damalige Baudepartement am 7. Mai 1991 den teilweisen Rückbau eines Teils der rechtswidrig erstellten Pflästerung des Hausplatzes verfügt. Aufgrund einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde war diese Verfügung jedoch durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 1993 ersetzt worden. Es lag somit gar keine Verfügung des Baudepartements mehr vor, welche das heutige BJD hätte in Wiedererwägung ziehen können. Zwar ist das BJD zurecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, jedoch hätte die Begründung des Nichteintretensentscheids darin bestehen müssen, dass es zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs gar nicht zuständig war. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ist jedenfalls als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.2 Soweit das Verwaltungsgericht zur Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs zuständig wäre, ist zu erwähnen, dass ein Verwaltungsgerichtsurteil nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann (SOG 1977 Nr. 37) und auch keine Revisionsgründe nach Art. 73 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 328 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vorliegen. Schliesslich wurde bereits in SOG 1981 Nr. 33 festgehalten, dass im Vollstreckungsverfahren ein rechtskräftiges Urteil nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

3. Da Rückkommensgründe gar nicht zu prüfen sind, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb ein Augenschein durchgeführt werden müsste.

4. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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