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Solothurn Verwaltungsgericht 06.02.2017 VWBES.2016.243

6 febbraio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,986 parole·~10 min·2

Riassunto

Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung

Testo integrale

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Februar 2017

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber, Präsidentin

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Olten-Gösgen,

2.    C.___

Beschwerdegegner

betreffend     Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 1. Juli 2016 erhob A.___ (in der Folge Beschwerdeführer genannt) handschriftlich und fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Olten-Gösgen (in der Folge Beschwerdegegnerin genannt) vom 8. Juni 2016, in welchem dem Beistand (C.__) seiner verstorbenen Mutter Entlastung erteilt wurde. Er verlangte, es seien ihm die mit Brief vom 2. Mai 2016 verlangten Unterlagen zuzustellen und der Entscheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte gleichzeitig, das Verfahren zu sistieren, um dem Beschwerdeführer die verlangte Akteneinsicht zu gewähren. Diesem Begehren wurde entsprochen und das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs sistiert. Der Beschwerdeführer nahm am 6. September 2016 bei der KESB Akteneinsicht, worauf er aufgefordert wurde, anzugeben, ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalten wolle.

3. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 seine Beschwerde und stellte (wiederum handschriftlich) folgende Rechtsbegehren:

Der Entscheid vom 8. Juni 2016 der KESB betr. Genehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung wie Entlastung und Entlassung des Beistandes seien aufzuheben. Die KESB habe die Buchhaltung ordnungsgemäss zu führen und die zuviel erhobenen Beträge sich erstatten zu lassen und nicht erbrachte Sozialbeiträge erbringen zu lassen. Die KESB habe sich bezüglich der Kündigung des C.___ und auf dessen Ersatzperson zu vernehmlassen. Die KESB habe die Umstände des Wasserschadens abzuklären und sich über die Nichtinstandstellung der Liegenschaft und deren Nichtvermietung zu vernehmlassen. Die Entscheidgebühr der KESB bezüglich des Entscheids vom 8.6.2016 im Betrage von Fr. 660.- sei nicht zu erheben. Bezüglich dieser Beschwerde seien keine Kosten zu erheben und der einverlangte Kostenvorschuss rückzuvergüten. Falls C.___ innert Frist dem Verwaltungsgericht nicht antwortet, sei nach den Akten und den Eingaben des Beschwerdeführers zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer sei nach Ermessen des Verwaltungsgerichts für Arbeitsaufwand und Auslagen eine Entschädigung zu entrichten.

Zur Begründung führte er aus, aufgrund der falschen Buch- und Amtsführung des Beistands seiner Mutter seien zu viel Steuern und Abgaben bezahlt und zu wenig Sozialleistungen bezogen worden. Sämtliche Rechtshandlungen des Beistands seien nichtig, da der Beistand sein Amt per 31.12.2011 abgegeben habe und die anfallenden Arbeiten gar nicht der Beistand, sondern die beiden von ihm geführten Treuhandfirmen geführt hätten. Dies sei ein verbotenes Selbstkontrahieren. Vom Wasserschaden im Haus der Mutter, der sich im Dezember 2009 ereignet habe, sei im Jahresbericht des Beistandes gar nichts vermerkt. Es heisse bloss, das Haus sei nicht vermietet.

4. Der Beistand von D.___, C.___, nahm mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 Stellung: Er sei am 23. April 2009 als Beistand gewählt und das Beistandsverhältnis sei am 21. Mai 2015 ins neue Erwachsenenschutzrecht überführt worden. Er habe das Mandat in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und VR-Präsident der Treuhandfirma übernommen. Es sei immer klar gewesen, dass sämtliche Beistandsaktivitäten von ihm persönlich ausgeführt, aber vom Treuhandbüro her abgerechnet würden. Eine Selbstkontrahierung sei nicht feststellbar und alle Beistandshandlungen damit rechtens. Auf Ende 2011 habe D.___ das Beistandsverhältnis gekündigt und das Amt sei daher von seiner Seite zur Verfügung gestellt worden. Kontakte mit den Behörden und mit Angehörigen des Mündels hätten aber dann dazu geführt, dass das Mandat unverändert weitergeführt worden sei. Infolge einer defekten Wasserleitung sei es in der leer stehenden Liegenschaft in [...] zu einem Wasserschaden gekommen. Da die Liegenschaft in einem schlechten bis sehr schlechten Zustand war, habe er entschieden auf die Sanierung zu verzichten. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schaden-Selbstbehaltes zusammen mit dem von der Versicherung angekündigten Regress sowie wegen der dringend notwendigen Sanierung oder gar des Abbruchs der Liegenschaft. Weitere Vorwürfe bezüglich Buchführung und Rechtsgültigkeit würden jeder Grundlage entbehren. Der ehemalige Beistand beantragte für seine nachträglichen Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine angemessene Entschädigung nach Ermessen des Gerichts.

5. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer nochmals ausführlich und wiederum handschriftlich Stellung und stellte das Rechtsbegehren, die Stellungnahme des ehemaligen Beistands sei nicht zu beachten und als nicht geschrieben zu betrachten.

6. Über die Beschwerde kann ohne weitere Beweismassnahmen aufgrund der Akten entschieden werden. Das formelle Begehren des Beschwerdeführers ist ohne weiteres abzuweisen. Der Beistand C.___ wurde vom Gericht aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen. Wenn er dies als Einzelzeichnungsberechtigter auf Papier und namens seiner Treuhandfirma, über die sein Mandat ausgeführt und abgerechnet wurde, tut, ist dies nicht zu beanstanden.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

2.1 Nach Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Sie prüft den Bericht und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Endet das Amt, so erstattet die Beistandsperson der KESB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB prüft und genehmigt diese auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen. Bei Tod der verbeiständeten Person werden Schlussbericht und Schlussrechnung den Erben zugestellt und sie werden auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen. Die KESB hat zudem mitzuteilen, ob sie die Beistandsperson entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 ZGB).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid erklärte die KESB die Beistandschaft als von Gesetzes wegen erloschen (Ziff. 3.1), genehmigte Schlussbericht und -rechnung für die Berichtsperiode vom 1. Januar 2014 bis zum 29. November 2015, entliess den Beistand mit bestem Dank für die geleisteten Dienste aus seinem Amt und erteilte ihm die Entlastung (Ziff. 3.2) und wies auf die Verantwortlichkeit und die entsprechende Verjährungsfrist hin (Ziff. 3.3). Eine Mandatsträgerentschädigung wurde keine festgesetzt (Ziff. 3.4) und die Verfahrenskosten von CHF 600.00 wurden den Erben unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 3.5).

2.3 Ausgangspunkte der Rechnungsablagen des Beistands bilden das Inventar bzw. die in der letzten Periode genehmigte Rechnung. Die Rechnung hat Aufschluss zu geben über alle Einnahmen und Ausgaben, über Kapitalveränderungen, allfällige getrennt geführte Liegenschaftsverwaltungen und Geschäftsbuchhaltungen sowie über allenfalls im Ausland liegendes Vermögen. Die Beistandsperson hat anhand von Originalbelegen den Nachweis zu erbringen, dass die Bewirtschaftung des Vermögens im Interesse der verbeiständeten Person erfolgt ist. Neben formalen buchhalterischen Aspekten ist namentlich auch entscheidend, ob alle vermögensrelevanten Rechtsansprüche geltend gemacht wurden und für allfällig im Raum stehende Forderungen gegen die verbeiständete Person die nötigen Rückstellungen vorgenommen wurden. Die vorgelegte Rechnung muss sich an buchhalterischen Standards orientieren, d.h. mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig sein (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 410 ZGB N 5, 6, 13). Im Rechenschaftsbericht hat der Beistand Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder und er hat Aufschluss über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben (Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni, a.a.O., Art. 411 ZGB N 2). Aufgabe der KESB ist es, den Beistand generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch Bericht und Rechnung über die Amtsführung einzufordern und diese zu überprüfen auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten Kompetenzen, auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die Wahrnehmung der persönlichen Betreuung. Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu sind die Kassarechnung anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände. In materieller Hinsicht hat die KESB die Angemessenheit der Verwaltung zu beurteilen und die Übereinstimmung mit den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über die Anlage von Vermögen nachzuprüfen. Sind der periodische Bericht und die Rechnung geprüft, so hat die KESB diese zu genehmigen, ihnen die Genehmigung zu verweigern oder sie nur teilweise zu genehmigen. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 7, 11). Der Schlussbericht am Ende des Mandats hat keine Steuerungswirkung mehr, sondern dient einzig zur Information. Die Schlussrechnung ist nach denselben Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung abzulegen (Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 32).

2.4 Gegen die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Prüfungsentscheids der KESB zu Rechnung und Bericht des Beistands kann Beschwerde gemäss Art. 450 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beim zuständigen Gericht erhoben werden. Der Prüfungsentscheid der KESB kann von der verbeiständeten Person, deren Erben oder dem Amtsnachfolger nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da allfälliges Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_11/2011 und 5A_578/2008). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anfangs Juli 2016 war das vom Beschwerdeführer gestellte Akteneinsichtsgesuch bei der KESB noch hängig und sein Informationsrecht zweifellos verletzt. Das vorliegende Verfahren wurde jedoch auf Antrag der KESB sistiert und dem Beschwerdeführer die verlangte Akteneinsicht am 6. September 2016 gewährt. Damit wurde diese Verletzung geheilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. September 2016 auf diese Ausgangslage hingewiesen. Eine weitere Verletzung der Informationspflicht wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.

2.5 Der Beschwerdeführer macht zudem dem Beistand verschiedene Vorwürfe und verlangt die Aufhebung der Genehmigung von Schlussbericht und -rechnung sowie der Entlastungserteilung, mithin der ganzen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2016. Dazu ist er aber gar nicht befugt (siehe oben), weshalb auf diese Punkte nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn man aber darauf eintreten würde, würden sie sich als unbegründet erweisen. Der Rechenschaftsbericht des Beistandes und die Rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 29. November 2015 (Bund Bericht und Rechnungen, Aktenseite [AS] 3 ff.) erfüllen die oben (Ziff. 2.3) zitierten Bedingungen und wurden von der Sozialregion Untergäu SRU und einer externen Fachperson revidiert. Es bestand für die Beschwerdegegnerin überhaupt keine Veranlassung, dem Schlussbericht und der Rechnung nicht zuzustimmen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bestand nämlich für den Beistand keine Verpflichtung, allfällige Vatergutsansprüche beim Vermögen der verbeiständeten Person aufzuführen. Dies ist allenfalls eine Frage, die sich bei der Erbschaft stellt. Es bestehen denn auch nicht die geringsten Hinweise, dass die verstorbene D.___ wegen eines Fehlers des Beistandes zuviel Steuern und Abgaben bezahlt oder zu wenig Sozialleistungen erhalten hätte. Ebenso ist nachvollziehbar, dass der Beistand den im Dezember 2009 eingetretenen Wasserschaden bei den vorliegenden Umständen (Abbruchliegenschaft, unklare rechtliche Verhältnisse) nicht reparieren liess. Im Übrigen wird nicht klar, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und dem entsprechenden Rechtsbegehren zu einem Vorfall, der sich vor über sieben Jahren ereignet hat, erreichen will. Abschliessend sei noch erwähnt, dass der Beistand zwar beabsichtigte, sein Amt auf den 31. Dezember 2011 abzugeben, es aber nie dazu gekommen ist. Ein entsprechender Beschluss der Erwachsenenschutzbehörde, die dafür alleine zuständig ist, fehlt.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zudem hat er dem ehemaligen Beistand C.___ eine Parteientschädigung (Auslagenersatz) von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat C.___ eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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