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Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2016 VWBES.2016.240

31 agosto 2016·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·4,507 parole·~23 min·2

Riassunto

Verweigerung der bedingten Entlassung

Testo integrale

Urteil vom 31. August 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Michael Burkard,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001 wurde A.___ wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen vollendeten Mordversuchs, versuchten qualifizierten Raubes, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

1.2 Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom 11. Februar 2005 wurde A.___ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

1.3 Strafbeginn war der 14. Januar 2000, wobei eine bedingte Entlassung frühestens per 21. Januar 2015 möglich war. A.___ befindet sich zurzeit in der Strafanstalt [...].

2.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Verlegung in ein offeneres Setting ab und beauftragte einen geeigneten Gutachter mit der Neubegutachtung von A.___. Gleichentags wies das Departement des Innern (DdI) das Gesuch um bedingte Entlassung auf den 21. Januar 2015 ab und hielt fest, vor Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne. Im Weiteren wurde die Weiterführung der mit Urteil des Kriminalgerichts angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme angeordnet und dem Amtsgericht Olten-Gösgen im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB um fünf Jahre beantragt.

2.2 Die gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2015 ab.

3. Am 1. Dezember 2015 erging das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik [...](nachfolgend PUK [...] genannt).

4. Am 29. Januar 2016 beantragte A.___ die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 ergänzte der Rechtsvertreter von A.___, Rechtsanwalt Michael Burkard, das Gesuch um bedingte Entlassung.

5. Die Anstalt [...] bewertete mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die bedingte Entlassung legalprognostisch als ungünstig.

6. Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako genannt) empfahl am 16. März 2016 A.___ keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.

7. Mit Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 wurde die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001 zur Behandlung von A.___ angeordnete ambulante Massnahme nicht verlängert. Das Gericht stellte fest, dass die ambulante Massnahme in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB infolge eingetretenen Erfolges aufzuheben sei.

8. Die Bewährungshilfe empfahl mit Stellungnahme vom 18. April 2016 zur Vorbereitung der zukünftigen Entlassung eine vorgängige schrittweise Vollzugslockerung.

9. Das DdI verfügte am 3. Juni 2016, dass die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001 angeordnete Massnahme per 23. März 2016 aufgehoben werde.

10. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verweigerte das DdI A.___ weiterhin die bedingte Entlassung und hielt fest, vor Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne.

Die Verweigerung der bedingten Entlassung wurde im Wesentlichen damit begründet, aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten und vor dem Hintergrund einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe dürften eine nachhaltige Veränderung in der Persönlichkeitsdisposition und eine Aussicht auf Bewährung bei Gewährung von Vollzugsöffnungen nicht einfach leichtfertig angenommen werden. Bereits im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter zunehmender Öffnung des Vollzugsrahmens bei A.___ dysfunktionale, also deliktrelevante Verhaltensweisen wieder handlungsleitend werden könnten. Während im Gutachten dies mehr auf einer theoretischen Ebene abgehandelt werde, gehe die KoFako konkret davon aus, dass dies der Fall sein werde. Entsprechend gelange diese aktuell zu einer legalprognostisch ungünstigen Einschätzung. In Anbetracht dessen, dass wegen A.___ zwei Menschen ihr Leben verloren haben und drei weitere Personen verletzt worden seien, würden legalprognostische Unsicherheiten sehr hoch gewichtet. Es mache dabei keinen Unterschied, ob A.___ in der Schweiz bleibe oder nach Serbien gehe. Die Ausführungen der Vollzugsbehörde seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Entsprechend könne der Empfehlung gefolgt werden. Die Abteilung Bewährungshilfe sowie die Anstalt [...]würden zudem zu der gleichen Einschätzung kommen.

11. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Burkard, mit Eingabe vom 30. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren, die Verfügung des DdI vom 17. Juni 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Gleichzeitig wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es dem Beschwerdegegner entgangen sei, dass durch den an Klarheit nicht zu überbietenden Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 eine neue Situation entstanden sei, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erfordert hätte. Die Verfügung vom 17. Juni 2016 des DdI sei entweder aufzuheben oder die Sache zur Neubeurteilung – inklusive aktualisierter Beurteilung durch die KoFako – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch habe sich der Beschwerdegegner seiner Pflicht, sich zu den gestellten Anträgen dergestalt zu äussern, dass sein Entscheid in einem gegebenenfalls nachfolgenden Beschwerdeverfahren in einer substantiierten Art und Weise angefochten werden könne, entschlagen. Indem dieser auf das gestellte Rechtsbegehren insofern überhaupt nicht eingegangen sei, als die bedingte Entlassung zusammen mit der Ausweisung nach Serbien beantragt worden sei, habe dieser dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde beschnitten. Namentlich sei die Begründungspflicht, der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt worden.

12. Das DdI beantragte am 20. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde.

13. Mit Schreiben vom 12. August 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Bemerkungen zur Stellungnahme des DdI ein.

14. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht Rechtsverletzungen, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren geltend. Die Vorinstanz sei auf das Begehren des Beschwerdeführers, er sei bedingt zu entlassen und nach Serbien auszuweisen, nicht eingegangen. Es fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, wieweit sich die Legalprognose des Beschwerdeführers verbessern würde, wenn er nach der bedingten Entlassung in Serbien leben könnte (gesplittete Prognose).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Rüge ist wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab zu prüfen.

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.1.3 [nicht publ. Erwägung von BGE 137 II 58]).

2.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2016 zum Thema Serbien ist zwar durchaus knapp ausgefallen, es geht aber daraus ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die bedingte Entlassung mit «Ausweisung» des Beschwerdeführers nach Serbien nicht gutheisst. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die ausführliche Verfügung der Vorinstanz wurde so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren jedenfalls geheilt, da das Verwaltungsgericht mit voller Kognition entscheiden kann (§ 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11), der Beschwerdeführer sich ausführlich zur Vernehmlassung der Vorinstanz äussern konnte und eine Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb unbegründet.

2.4 Gestützt auf die soeben ausgeführten Erwägungen ist auch keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren ersichtlich.

3.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend. Der Nachtentscheid des Amtsgericht Olten-Gösgen vom 23. März 2016 werde in der angefochtenen Verfügung zwar beiläufig erwähnt, jedoch inhaltlich nicht gewürdigt. Wenn die Auffassung einer Fachkommission höher gewichtet werde als der Entscheid eines Gerichts, werde eine rote Linie überschritten. Dies sei vorliegend geschehen, nachdem das Amtsgericht Olten Gösgen am 23. März 2016 geurteilt habe, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine der als deliktrelevant beschriebenen Persönlichkeitszüge mehr in klinisch relevanter Ausprägung vorhanden seien und bei ihm keine mithin psychische Störung bestehe. Indem die KoFako im Rahmen ihrer Beurteilung vom 16. März 2016 nach wie vor von einem Therapiebedarf ausgegangen sei, während umgekehrt das Amtsgericht Olten-Gösgen die Voraussetzungen zur Weiterführung der ambulanten Behandlung als offensichtlich nicht mehr gegeben erachtet habe, sei ein Widerspruch entstanden, der vom Beschwerdegegner nicht aufgelöst worden sei. Eine Auflösung dieses Widerspruches würde erfordern, dass sich der Beschwerdegegner entweder eindeutig von den Ausführungen der KoFako bezüglich eines angeblichen weiteren Therapiebedarfs distanziere und also seinen Entscheid ohne Rückgriff auf die diesbezügliche Erwägungen der KoFako begründe, oder aber, dass der KoFako die Möglichkeit eingeräumt werde, ihre Beurteilung gestützt auf den gerichtlichen Nachentscheid vom 23. März 2016 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2016 in Wiedererwägung zu ziehen.

3.2 Wie das DdI in der Vernehmlassung zutreffend festhält, ist beim Prüfungsverfahren der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB die Bewährungsprognose in Abhängigkeit der jeweils möglicherweise bedrohten Rechtsgüter zentral, während im Nachentscheid einzig die Erfüllung der Voraussetzung zur Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB geprüft wurden. Aus einer fehlenden Indikation zur Anordnung bzw. Verlängerung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB kann nicht per se auf das Vorliegen einer positiven Bewährungsaussicht geschlossen werden. Auch bedarf es keiner diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, um zu einer negativen Einschätzung der Bewährungsprognose zu gelangen, weshalb das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 nicht im Widerspruch zu der Beurteilung der KoFako vom 16. März 2016 steht. Eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich.

4.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Nach Abs. 2 prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an. Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen (Abs. 4). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Abs. 4 frühestens nach zehn Jahren möglich (Abs. 5). Gemäss BGE 133 IV 201 (Erwägung 2.1) gelten die mit der Revision des allgemeinen Teils per 1. Januar 2007 eingeführten Bestimmungen über die bedingte Entlassung auch für Täter, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verurteilt wurden.

4.2 Für die bedingte Entlassung zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das Departement des Innern (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Justizvollzug, JUVV, BGS 331.12).

4.3 Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert oder gar ausgeschlossen werden. Die Umstände der Tat sind allerdings insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1158/2013 vom 3. Dezember 2014 mit Hinweisen).

Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Umgekehrt darf dieses Risiko umso grösser sein, je geringfügiger die bei einem Rückfall zu erwartenden Straftaten sind. Die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss mithin umso grösser sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt. Bei besonders schwerwiegenden oder gefährlichen Anlasstaten, wie beispielsweise schweren Gewalt- und Sexualstraftaten oder terroristischen Verbrechen, sind deshalb erhöhte Anforderungen an die Legalprognose zu stellen. Allerdings dürfen die diesbezüglichen Voraussetzungen auch in diesem Bereich nicht derart streng gehandhabt werden, dass der verurteilten Person letztlich kaum eine Chance auf bedingte Entlassung bleibt. Nicht jede noch so entfernte Gefahr vermag die Verweigerung der Entlassung zu rechtfertigen. Massgebend ist, ob das mit der bedingten Entlassung verknüpfte Restrisiko verantwortbar ist. Die Ablehnung der bedingten Entlassung ist durch gewichtige konkrete Anhaltspunkte zu belegen, die für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen und das Restrisiko als unvertretbar erscheinen lassen (Urteil 6B_1158/2013 vom 3. Dezember 2014 mit Hinweisen).

5.1 Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB sind unbestrittenermassen erfüllt. Das Departement des Innern hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer ist seit 16 Jahren in Haft, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen vor.

5.2 Bestritten sind die materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung.

5.2.1 Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 hielt die Anstalt [...] fest, dass der Beschwerdeführer im Grosskollektiv des geschlossenen Strafvollzugs nach wie vor gut integriert sei und sich keine nennenswerten Probleme ergeben hätten. Die bedingte Entlassung nach einer langjährigen Haftstrafe aus dem geschlossenen Strafvollzug sei legalprognostisch ungünstig. Vollzugsseitig würden Vollzugslockerungen unterstützt, in denen der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich auf eine zukünftige Haftentlassung vorzubereiten. Da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger sei, könne trotz des Willens des Eingewiesenen, nach Serbien ausgeschafft zu werden, einer bedingten Entlassung nicht zugestimmt werden.

5.2.2 Die KoFako empfahl am 16. März 2016, dem Beschwerdeführer keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. Als tatzeitnahe Risikofaktoren seien die beim Beschwerdeführer vorliegenden dissozialen Verhaltensmuster, seine Waffenaffinität, seine oberflächliche Affektivität sowie sein leicht korrumpierbares Normen- und Werteverständnis zu nennen. Der Beschwerdeführer sei während des Vollzugsverlaufs wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Ansonsten seien keine schwerwiegenden Disziplinierungen oder Konflikte zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer besuche eine ambulante Therapie und beteilige sich daran: eine intrinsische Veränderungsbereitschaft sei aber nicht erkennbar. Er bagatellisiere nach wie vor den gerichtlich festgestellten Sachverhalt der Anlasstat und schiebe die eigene Verantwortung weitgehend auf Dritte ab. Ein emotionales Schuldeingeständnis oder aufrichtige Reue seien nicht feststellbar. Zudem lägen Hinweise auf ein manipulatives Verhalten vor. Seit Herbst 2014 leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Krebserkrankung, welche Auswirkungen auf allfällige Fluchtgedanken haben könnte, da er bei einer Verschlechterung des Krankheitsbildes nichts zu verlieren hätte. Günstig zu werten sei, dass sich heute beim Beschwerdeführer keine als deliktrelevant beschriebenen Persönlichkeitszüge (Unreife, Narzissmus, Dissozialität) mehr beobachten lasse und sich der Vollzugsverlauf insgesamt unproblematische gestalte. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer im bisherigen Vollzugsverlauf vertieft und intrinsisch mit den tatzeitnahen Risikofaktoren auseinandergesetzt habe. Bei einer allfälligen Entlassung müsse aufgrund der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur davon ausgegangen werden, dass dieser rasch wieder in ähnliche Konfliktsituationen wie zum Tatzeitpunkt gerate. Dass er geeignete Problem- und Konfliktlösungsstrategien habe erlernen können, um nicht wieder in Konfliktsituation wie zum Tatzeitpunkt zu kommen, sei nicht ersichtlich. Es sei angezeigt, dass der Beschwerdeführer mit den problematischen Aspekten seiner Persönlichkeit therapeutisch konfrontiert werde, sich vertiefter mit seinen Taten auseinandersetze und geeignete Copingstrategien erlerne. Den vorliegenden Risikofaktoren könne mit der geschlossenen Unterbringung, mit Fortführung der therapeutischen Behandlung und Aufbau eines deliktprotektiven Empfangsraums entgegen gewirkt werden.

5.2.3 Mit Stellungnahme vom 18. April 2016 hielt die Bewährungshilfe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 16 Jahren im geschlossenen Strafvollzug befinde. Bis anhin habe er keine Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen von Vollzugslockerungen zu bewähren. Vor einer bedingten Entlassung sollte dieser mehr Freiräume erhalten und diese auch erproben können. Damit sich der Beschwerdeführer auf eine zukünftige Entlassung vorbereiten und an mehr Freiheit gewöhnen könne, werde vorgängig eine schrittweise Vollzugslockerung empfohlen.

5.2.4 Dem Gutachten der PUK [...] vom 1. Dezember 2015 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass aktuell beim Beschwerdeführer keine psychische Störung bestehe. Die Diagnosen des letzten Gutachtens 2010 könnten nicht bestätigt werden. Aus heutiger Sicht fokussierten die früheren diagnostischen Einschätzungen zu stark auf die Situation im näheren zeitlichen Umfeld der Anlassdelikte und berücksichtigten die Längsschnittentwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu wenig. Des Beschwerdeführers gesamtes Denken und Fühlen wirke oberflächlich und wenig differenziert. Dies betreffe sowohl seine Sicht auf sich selbst und seine Probleme als auch seine Wahrnehmung anderer Menschen. Er habe die Tendenz, die Ursachen für seine Probleme ausserhalb seiner Person zu verorten und andere Menschen oder situative Umstände dafür verantwortlich zu machen. Im sozialen Kontakt sei er anpassungsfähig, möchte einen positiven Eindruck hinterlassen, und doch seine Interessen durchsetzen, was ihn gelegentlich manipulativ wirken lasse. Die aktuell vorhandenen akzentuierten Persönlichkeitszüge seien für die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Taten nicht direkt relevant. Gemäss der deliktzeitpunktnahen gutachterlichen Untersuchung im 2001 hätten damals unreife, narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge bestanden, welche mit der Anlasstat in Verbindung gestanden seien. Für seine Waffendelikte sei ferner die Waffenaffinität des Beschwerdeführers bedeutsam, von der er sich heute verbal distanziere. Neben den im Jahre 2001 beschriebenen Persönlichkeitszügen seien die instabile Lebensphase mit beruflichen Schwierigkeiten, Promiskuität und Kontakt zu dissozialen Kreisen sowie aus dem Ruder gelaufene Deliktssituation mit Überforderung und Überreaktion des Beschwerdeführers (Raub in [...]) umwelt- und situationsspezifische Faktoren für die Delinquenz des Beschwerdeführers bedeutsam. Aus heutiger Sicht hätten beim Beschwerdeführer tatzeitpunktnah unreife, narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge bestanden, deren Auftreten aber auf eine Lebensphase im jungen Erwachsenenalter beschränkt gewesen sei. Wie bereits früher von verschiedenen mit dem Fall befassten Therapeuten und der Fachkommission als Frage aufgeworfen und dargelegt worden sei, sei die Diagnose der Persönlichkeitstörung vor dem Hintergrund der Längsschnittbetrachtung des Beschwerdeführers Persönlichkeit und Verhalten über die Lebensspanne nicht haltbar.

Der Beschwerdeführer leide seit seiner Kindheit an einer partiellen Epilepsie, die für die Delikte 1998-2000 keine Relevanz habe. Seit 2014 bestehe bei ihm zudem eine chronisch lymphatische Leukämie vom B-Zell-Typ. Diese Erkrankung sei nicht deliktrelevant, allerdings geeignet, seine Lebenserwartung zu verkürzen. Der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf des bisherigen Vollzugsverlaufes als kooperativ und zuverlässig erwiesen. Es sei insgesamt zu vier Disziplinierungen gekommen, dies jedoch nicht wegen unmittelbar deliktrelevantem Verhalten. Hinsichtlich der Therapie müsse aus heutiger Sicht die Indikationsstellung kritisch hinterfragt werden. Dadurch seien auch die Möglichkeiten des therapeutischen Erfolges begrenzt. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer eine (wenn auch bagatellisierende und externalisierende) subjektive Delinquenzhypothese erarbeiten können, die die deliktogenen Aspekte berücksichtige. Er kenne (in oberflächlicher Art und Weise) rückfallrelevante Aspekte und Strategien zur Rückfallvermeidung. Er selbst beschreibe, dass die Therapie ihm geholfen habe, die deliktzeitpunktnah bestehenden unreifen, narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge zu überwinden, und tatsächlich seien entsprechende Verhaltensweise während des Vollzuges bis heute nicht zu beobachten gewesen. Die im Jahr 2010 formulierten Behandlungsempfehlungen seien, soweit sinnvoll umsetzbar, in der Therapie bearbeitet worden. Die Auseinandersetzung mit strafrechtlich nicht eindeutig zu belegenden Sachverhalten führe therapeutisch an Grenzen, und sei aus gutachterlicher Sicht für die Verbesserung der Legalprognose nicht zentral. Ebenso hätten die Differenzen der Tatvarianten über den Raubüberfall in [...] zwischen dem Beschwerdeführer und dem vom Gericht erstellten Sachverhalt nicht restlos aufgelöst werden können, da es sich hierbei um stark subjektive Aspekte handle, die für das Selbstbild des Beschwerdeführers vermutlich von hoher Bedeutung seien. Eine weitere Klärung sei hier auch durch Fortsetzung der Therapie nicht zu erwarten. Aus gutachterlicher Sicht gebe es keine prognoserelevanten Aspekte, die derzeit in einer Therapie weiter behandelt werden sollten.

Die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten durch den Beschwerdeführer sei allgemein gering bis moderat. Das konkrete Risiko erneuter Gewaltstraftaten sei aufgrund der langen, stabilen Abwesenheit von Gewalthandlungen, der Unterstützung durch seine Familie, der hohen Kooperationsfähigkeit und der prosozialen Einstellung beim Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht gering. Eine Fortsetzung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei aktuell mangels Vorliegen einer psychischen Störung nicht indiziert. Zu der grundsätzlichen Berechtigung von Vollzugslockerungen könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sachverständig Stellung genommen werden. Insgesamt sei beim Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine günstige Legalprognose skizziert und im Falle von Vollzugsprogressionen ein geringes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte beschrieben worden. Hinsichtlich des Fluchtrisikos bekunde der Beschwerdeführer Kooperation im Falle von Vollzugsöffnungen. Es sei aber zu konstatieren, dass er seinen künftigen sozialen Empfangsraum und Lebensmittelpunkt eher in Serbien sehe, was im Vergleich zu einem in der Schweiz lebenden und hier über seine wesentlichen sozialen Bezüge verfügenden Straftäter mit einem höheren, allerdings hypothetischen Fluchtrisiko vergesellschaftet sei. Vollzugslockerungen könnten beim Beschwerdeführer unabhängig von forensisch-psychiatrischen Erwägungen wie bei jedem psychisch gesunden Straftäter, der ein schweres Gewaltdelikt begangen habe, geplant werden. Im Allgemeinen empfehle sich ein gestuftes Vorgehen, bei dem die Zuverlässigkeit und Compliance des Betroffenen unter zunehmenden Freiheitsgraden erprobt werden könnten. Auf Fehlverhalten und/oder Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in dieser Vollzugsphase müsste gegebenenfalls mit einer Sistierung oder Rücknahme von Vollzugslockerungen reagiert werden. Eine hinsichtlich Fluchtdrucks relevante Situation könnte hypothetisch bei subjektiver Perspektivlosigkeit durch eine Koinzidenz sehr langsamer Progressionen bei gleichzeitiger Verschlechterung der Krebserkrankung entstehen. In einer solchen Situation müsste die Vollzugsplanung unter Berücksichtigung der onkologischen Prognose geprüft werden. Da bisher noch keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien, könne zu deren Nutzung und allfälligem Missbrauch keine konkrete Aussage getroffen werden. Der Beschwerdeführer erkläre aktuell ein hohes Mass an Kooperationsbereitschaft mit dem Justizvollzug. Er habe deutlich gemacht, dass er sobald dies juristisch möglich sei, die Schweiz verlassen und in Serbien leben möchte. Diese Zukunftsplanung biete den Vorteil einer beruflichen und sozialen Perspektive für den Beschwerdeführer, sei aber mit Einschränkungen der Kontrolle und Aufsicht durch das Amt für Justizvollzug verbunden.

6. Gestützt auf das Gutachten vom 1. Dezember 2015 und die erwähnten Berichte kommt das DdI respektive die Vollzugsbehörde zu Recht zum Schluss, dass eine sofortige bedingte Entlassung momentan verfrüht wäre. Zwar werden im aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachten legalprognostisch relevante Fortschritte gesehen und das Tathandeln wesentlich mit der damaligen instabilen Lebensphase und den situativen Umständen erklärt, dennoch bestehen weiterhin legalprognostische Unsicherheiten, wie zum Beispiel die Unsicherheiten in Bezug auf eine mögliche Fluchtgefahr. Bei einer Verschlechterung der Krebserkrankung ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer der restlichen Strafverbüssung entziehen werde. Eine Überprüfung der Fluchtgefahr ist gemäss Gutachten nur möglich, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wird, sich im Rahmen von Vollzugsöffnungen zu beweisen. Es wird ein abgestuftes Vorgehen empfohlen, bei dem die Zuverlässigkeit und Compliance des Beschwerdeführers unter zunehmenden Freiheitsgraden erprobt werden soll. Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist zwar positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Entlassung mit seiner Familie in Serbien leben will, wo ihm eine Wohnmöglichkeit und Arbeit zur Verfügung ständen. Relativierend darf jedoch in die Würdigung einbezogen werden, dass er delinquierte, als er bereits verheiratet und Vater war, seine Familie ihn folglich bisher auch nicht von Straftaten abhielt. Zudem ist zu beachten, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine alte Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB).

Eine sofortige bedingte Entlassung wird somit von keiner mit dem Fall betrauten Fachstelle oder Fachperson befürwortet oder empfohlen. Dies ist auch nachvollziehbar, befindet sich der Beschwerdeführer doch seit über 16 Jahre im geschlossenen Vollzug, weshalb noch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, ob und wenn ja wie er mit grösseren Freiheiten umzugehen weiss. Die Hinweise auf legalprognostisch relevante Fortschritte sind somit zunächst mit Vollzugsöffnungen näher und eingehender zu prüfen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht ausreichend beurteilt werden, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer bedingten Entlassung wird bewähren können. Eine vertieftere Abklärung und Prüfung der Hinweise auf legalprognostisch relevante Fortschritte vor einer bedingten Entlassung rechtfertigt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der besonders schwerwiegenden Anlasstaten, sind doch bei solchen Taten wie erwähnt erhöhte Anforderungen an die Legalprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer wird sich vor der bedingten Entlassung in den schrittweisen Vollzugslockerungen resp. -öffnungen zu bewähren haben. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass das DdI die (sofortige) bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug verweigert hat.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2 Nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Da trotz telefonischer Nachfrage vom 18. August 2016 keine Honorarnote eingereicht wurde, wird der Aufwand von Rechtsanwalt Michael Burkard auf zehn Stunden geschätzt. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Michael Burkard beläuft sich somit auf CHF 1‘944.00 (inkl. Spesen und MWST). Vorbehalten bleibt auch dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege übernimmt der Staat Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Michael Burkard, wird auf CHF 1‘944.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2016.240 — Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2016 VWBES.2016.240 — Swissrulings