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Solothurn Verwaltungsgericht 23.11.2016 VWBES.2016.213

23 novembre 2016·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·4,337 parole·~22 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Testo integrale

Verwaltungsgericht    

Urteil vom  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Peter Nideröst, Zürich

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend   Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wurde am 27. September 1983 in Serbien geboren und reiste am 27. Dezember 1991 als Achtjähriger in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 28. Oktober 1998 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Die Schulen absolvierte er in Grenchen, wo er zuerst die Kleinklasse, danach die Primarschule und dann die Oberschule besuchte. Eine Lehre hat er nie abgeschlossen, wurde aber als CNC-Mechaniker angelernt.

2. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A.___ mehrmals straffällig geworden: Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 30. August 2004 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Konsums von Marihuana und einfacher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt. Eine Gefängnisstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sprach der Gerichtskreis X Thun am 5. April 2005 wegen Angriffs aus. Es folgte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 70.00 wegen Raufhandels und versuchter vorsätzlicher Körperverletzung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. April 2013). Weiter wurde A.___ vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23. Juli 2014 wegen Angriffs, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Die letzte Verurteilung erfolgte per Strafbefehl der Solothurner Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016: A.___ wurde der sexuellen Belästigung (begangen am 19. April 2014) für schuldig befunden und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

Bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 war A.___ von der damaligen Abteilung Ausländerfragen (heute Migrationsamt) darauf aufmerksam gemacht, dass straffällige Ausländer aus der Schweiz weggewiesen werden können. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 wurde er wegen der gegen ihn bis dahin ergangenen Verurteilungen verwarnt. Gleichzeitig teilte ihm die Behörde mit, es werde erwartet, dass er sich künftig klaglos verhalte.

3. Seit dem 23. März 2015 verbüsst A.___ die ihm vom Obergericht des Kantons Solothurn auferlegte Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen. Die bedingte Entlassung ist per 30. Dezember 2016 möglich, und das Strafende fällt auf den 20. November 2017.

Im Betreibungsregister war A.___ am 24. März 2016 mit 21 offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 80‘778.95 und zwei offenen Betreibungen (über CHF 1‘831.20 und CHF 51.85) verzeichnet.

4. Mit Schreiben vom 23. April 2015 gewährte das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Das Verfahren verzögerte sich wegen eines Revisionsgesuchs, dass A.___ der Strafkammer des Obergerichts gegen das Urteil vom 23. Juli 2014 gestellt hatte. Das Revisionsgesuch wurde am 6. Oktober 2015 abgewiesen. Nach erfolgloser Anfechtung dieses Beschlusses beim Bundesgericht (Urteil 6B_1163/2015), beantragte der damals mandatierte Rechtsvertreter schliesslich am 18. Januar 2016, vom Entzug der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung abzusehen.

5. Das Migrationsamt verfügte am 31. Mai 2016 namens des Departements des Innern (DdI) dennoch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies A.___ auf die Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.

6. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe vom 13. Juni 2016 und ergänzender Beschwerdebegründung vom 29. August 2016 ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter sei er ausländerrechtlich zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter sei ihm eine angemessene Ausreisefrist von mindestens drei Monaten seit Rechtskraft des Wegweisungsentscheids zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung. Sinngemäss und im Wesentlichen baute er seine Argumentation darauf auf, dass die Wegweisung aus verschiedenen Gründen unverhältnismässig sei. In diesem Zusammenhang berief er sich zudem auf Art. 8 EMRK.

7. Das Migrationsamt schloss am 13. September namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

8. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 2. November 2016 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit Fällung des vorliegenden Urteils erübrigt sich der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, dieses Gesuch wird gegenstandslos.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).

Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile 2C_368/2015 des Bundesgerichts vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass nach dem Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV - im Rahmen der praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts (vgl. BGE 139 I 16 ff.) namentlich Gewaltdelikte zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. seit 1. Oktober 2016 Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).

Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei soll die Prognose über das Wohlverhalten in jener Abwägung nach der Rechtsprechung nicht den Ausschlag geben (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110 mit Hinweisen).

3.1 Unbestritten ist, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben ist. Ausschlaggebend ist hier die Verurteilung vom 23. Juli 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, u.a. wegen Angriffs. Beim Tatbestand des Angriffs handelt es um eine Anlasstat, welche seit 1. Oktober 2016 grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB); dies unterstreicht die Schwere der Tat, auch wenn die entsprechende Bestimmung im Strafurteilszeitpunkt noch nicht anwendbar war. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des Täters zu beenden (E. 2.1 hiervor; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde (STBER.2014.13 S. 16 f): In der Nacht vom 2. auf den 3. April 2011 fand im Grenchner Club Luxory eine Hip-Hop-Veranstaltung statt, anlässlich der die Übergabe von Betäubungsmitteln von den Clubverantwortlichen beobachtet wurde. Ein Beteiligter wurde in der Folge zusammen mit dem Security-Mann ins Getränkelager gesperrt. Dort sollte er festgehalten werden, bis die alarmierte Polizei eintreffen würde. Diese Festnahme sprach sich rasch herum, und es formierte sich eine Gruppe von 10 - 20 Personen, bestehend aus jungen Männern aus Albanien, die den Festgenommenen befreien wollte. Zu dieser Gruppe gehörte u.a. der Beschwerdeführer. Der Gruppe gelang es, vom Club her durch die Küche zum Getränkelager vorzustossen und die Öffnung der Türe zu erzwingen. Der Security-Mann wurde unmittelbar nach dem Verlassen des Getränkelagers angegriffen, die aufgebrachte Meute junger Männer schlug sofort nach der Öffnung der Tür auf ihn ein. Dieser flüchtete Richtung Küche und Ausgang und wurde von den Angreifern verfolgt. Er versuchte, vor den Angreifern Richtung Küche zu flüchten, wobei ihm der Haupttäter beim Kreuzen mehrere Messerstiche zufügte. Es ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb des Gebäudes an diesem Angriff beteiligt hat; er hat die tätlichen Übergriffe auf den Security-Mann aber realisiert. Danach rannte er mit den anderen hinter dem Opfer her, durch die Küche und den Club aus dem Gebäude. Dort holte der Beschwerdeführer den Security-Mann ein und schlug mehrmals in heftiger Art und Weise auf ihn ein, bis dieser hinfiel. Er liess nicht von ihm ab, sondern schlug auch anschliessend noch auf den Rücken und den Nackenbereich des Opfers ein. Dieses verstarb an den Folgen der sieben ihm zugefügten Messerstiche.

3.3 Die Strafkammer gelangte in E. 3.1.3 und 3.1.4 ihres Urteils bei der Gewichtung des Verschuldens zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in der letzten Phase in das Geschehen eingegriffen, nachdem er bei den vorausgegangenen Vorgängen an vorderster Front dabei gewesen sei und das Geschehen mitbekommen habe (allerdings nicht die Messerstiche). Er habe auf das Opfer eingeschlagen, das denn auch schnell zu Boden gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe aber auch noch auf den Security-Mann eingeschlagen, als dieser schon am Boden gelegen habe. Der Beschwerdeführer habe ohne eigenes Risiko äusserst feige, brutal und rücksichtlos gehandelt und damit einen erheblichen verbrecherischen Willen gezeigt. Auch wenn er nicht gesehen habe, dass dem Opfer mehrere Messerstiche zugefügt worden waren, habe er einen Menschen angegriffen, welchem es nur darum gegangen sei, sich durch Flucht der rasenden Meute zu entziehen.

Der Angriff sei durch nichts gerechtfertigt gewesen. Nach Befreiung des eingesperrten Kollegen seien die Angriffe auf den Security-Mann, so auch jener des Beschwerdeführers, nichts anderes als Ausdruck der Wut gewesen, in welche sich die Meute gesteigert habe. Gerade darin sei auch die Gefährlichkeit zum Ausdruck gekommen, welche sich letztlich im Tod des Opfers verwirklicht habe. Als Beweggrund kommt nur Rache dafür, dass einer der Ihren gefangen gehalten und vermeintlich geschlagen worden war, in Frage. Das Opfer sei dem Beschwerdeführer unbekannt gewesen. Es habe nichts vorgelegen, von dem der Beschwerdeführer persönlich betroffen gewesen wäre. Offensichtlich sei es darum gegangen, Ehre und Gerechtigkeit wieder herzustellen, weil einem «Bruder» ein Unrecht widerfahren sei. Für den Beschuldigten habe kein Anlass bestanden, sich für das strafbare Verhalten zu entscheiden. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass er unter einem gewissen Alkoholeinfluss gestanden habe und leicht alkoholisiert gewesen sei. Dem Angriff sei zwar keine Planung zugrunde gelegen; es sei aber auch nicht nur eine spontane Aktion gewesen, habe der Beschwerdeführer das Opfer doch erst relativ spät angegriffen, nachdem er es nach draussen verfolgt habe. Infolgedessen qualifizierte die Strafkammer das Verschulden als mittelschwer.

3.4 Die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und seine Unbelehrbarkeit ziehen sich wie ein roter Faden durch seine Delikte: Am 30. August 2004 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, versuchtem Diebstahl und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 4 Wochen verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde damals mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer sei während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen eines schwerwiegenden Angriffs gegen eine Person brutal vorgegangen und habe diese skrupellos ins Gesicht geschlagen. Beim erwähnten Strafverfahren wegen Angriffs ging es um jenes, welches zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 5. April 2005 führte, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten (als Zusatzstrafe zu jener vom 30. August 2004) verurteilt wurde, wobei mit einer Probezeit von 4 Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Das erwähnte Strafverfahren war am 22. September 2002 eröffnet worden und betrifft ein Ereignis vom gleichen Tag. Und ein weiteres Mal lagen Umstände vor, wie sie sich dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern im Jahr 2004 präsentiert hatten: Am 16. April 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Bern wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Auch zu dieser Verurteilung kam es, weil eine am Boden liegende Person anlässlich eines Raufhandels vom Beschwerdeführer getreten worden, dies in Kenntnis der Bewusst- oder jedenfalls Wehrlosigkeit des Opfers. Der Geschädigte hatte diverse Verletzungen erlitten, wie Unterkieferbruch, blaues Auge, Schwellung am Hinterkopf, Gehirnerschütterung, Rippenprellung. Erst auf Intervention Dritter hatte der Beschwerdeführer vom Opfer abgelassen (act. 342 ff). Der Vorfall hat sich am 10. April 2009 ereignet; das Verfahren dazu war noch im vollen Gang, als es am 3./4. April 2011 zur Schlägerei im Luxory-Club kam. Der Beschwerdeführer ist somit bis anhin viermal wegen Gewalttätigkeiten strafrechtlich aufgefallen, am 3. April 2011 erneut während eines laufenden Verfahrens. Dies gab auch die Strafkammer des Obergerichts Solothurn im Rahmen der Strafzumessung zu bedenken. Die Häufigkeit der Ereignisse, auch wenn sie sich über Jahre verteilt hätten, weise auf eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit und auch Gewalttätigkeit hin. Aus dem Nachtatverhalten des Beschwerdeführers ergab sich für die Strafkammer kein Strafminderungsgrund, da er nicht geständig war und weder Reue noch Einsicht bekundete.

Neu hinzugekommen ist nun die rechtskräftige Verurteilung im Strafbefehlsverfahren (Strafbefehl vom 10. Juni 2016, act. 786) wegen sexueller Belästigung, begangen am 19. April 2014, vier Monate nach dem erstinstanzlichen und drei Monate vor dem zweit. Dabei ist der Beschwerdeführer zwar nicht gewalttätig geworden, es zeigt aber, dass er sich trotz Verurteilungen und hängiger Verfahren nicht gewillt ist, sich an grundlegende Normen der Rechtsordnung und des sozialen Lebens zu halten.

3.6 Im Rahmen der Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug hat das Amt für Strafund Massnahmenvollzug ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt. Da der Beschwerdeführer die Mitwirkung und das persönliche Gespräch verweigerte, musste das Gutachten vom 19. Januar 2016 gestützt auf die Akten erarbeitet werden. Der Gutachter gelangte zu einer erneut kritischen Gesamtbeurteilung, Insgesamt ergäben sich zahlreiche belastende Faktoren und nur wenige protektive. Tatzeitnah (2011) habe von einer moderaten bis hohen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte ausgegangen werden müssen. Dabei seien längere deliktfreie Phasen von mehreren Jahren durchaus möglich gewesen. Aufgrund der Deliktdynamik habe aber auch dann mit schwereren Verletzungen gerechnet werden müssen. Kritisch sei zu betrachten gewesen, dass der Beschwerdeführer meist als Initiator solcher Übergriffe andere dazu animiert habe, ebenfalls Gewalt anzuwenden. Die aktuelle Situation (2016) im Vollzug lasse erahnen, dass sich die Gesamtsituation nicht verbessert habe und zukünftig mit weiteren Gewalttaten gerechnet werden müsse. Es sei aber anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig kurz- und mittelfristig angepasst verhalten könne. Deshalb solle das angepasste Verhalten im Vollzug aus Sicht des Gutachters nicht  überinterpretiert werden. Langfristig sei – ohne Therapieerfolge – mit einem moderaten bis hohen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte zu rechnen. Dabei müsse, analog der bisherigen Delinquenz, mit schweren Verletzungen wie Knochenbrüchen, Rissquetschwunden und Stichverletzungen gerechnet werden. Mehrjährige Phasen ohne Gewaltdelikte seien möglich. Das Risiko, dass sich der Beschwerdeführer erneut in ein kriminogenes Milieu begebe, sei hoch. Leider ergäben sich aus den Akten deutliche Hinweise darauf, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe und dass der Beschwerdeführer – ohne künftige Therapieerfolge – in Alltagssituation wieder gewalttätig eskalieren werde (act. 630).

Das DdI hat denn auch mit Verfügung vom 30. August 2016 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 1. September 2016 verweigert. Ohne dem dazu hängigen Verfahren (VWBES.2016.337) vorzugreifen, sei zusammengefasst festgehalten, dass die Behörde aufgrund der Einschätzungen der Vollzugsbehörde, der Abteilung Bewährungshilfe und der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) davon ausging, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Persönlichkeitstäter, welcher bei bedingter Entlassung ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Gewaltstraftaten ausweise. Die Gewaltberatung sei ein Schritt in die richtige Richtung, die positiven Rückmeldungen liessen hoffen, dass sich durch eine Fortsetzung der Beratungsgespräche die Legalprognose verbessern lasse (act. 764 ff).

3.7 Wenn der Beschwerdeführer nun sinngemäss geltend macht, seine Delikte lägen schon Jahre zurück, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die sexuelle Belästigung erst zwei Jahre her ist. Und selbst wenn diese für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ausschlaggebend ist und die ersten Delikte tatsächlich über zehn Jahre her sind, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen das Muster in der Delinquenz des Beschwerdeführers. Entsprechend hat auch der Gutachter am 19. Januar 2016 dargelegt, es gelinge dem Beschwerdeführer immer wieder, sich über längere Phasen angepasst zu verhalten. Nichtsdestotrotz bestehe eine moderate bis hohe Rückfallgefahr. Unbesehen davon, wie das Rechtsmittelverfahren betreffend bedingter Entlassung ausgehen mag, ist im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren bei Delikten gegen Leib und Leben praxisgemäss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (Urteile 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Einerseits zeigt sich in der Delinquenz des Beschwerdeführers eine erhebliche Gewaltbereitschaft. Andererseits hat sich dieser über einen langen Zeitraum während seines Aufenthalts weder von Vorstrafen noch von laufenden Strafuntersuchungen beeindrucken lassen. Daran ändert sein Wohlverhalten im Strafvollzug nichts. Und die acht Beratungsgespräche der Gewaltberatungsstelle für Männer und Jungen, die bisher mit dem Beschwerdeführer geführt wurden, scheinen zwar sehr positiv, finden aber erst seit Juli 2016 statt, so dass es verfrüht wäre, deswegen eine Rückfallgefahr zu verneinen. Erstaunlicherweise erklärte er sich denn auch erst zu einem Zeitpunkt zu solchen Gesprächen bereit, da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung konkret im Raum stand. Letztlich schliessen auch eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 mit Hinweisen).

4.1 Der Beschwerdeführer gesteht denn auch zu, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung bestehe, um das Risiko eines einschlägigen Rückfalls auszuschliessen. Er beruft sich massgeblich darauf, hier aufgewachsen zu sein. Er bezeichnet sich als Ausländer zweiter Generation, was er allerdings (streng genommen) nicht ist, hat er doch die ersten acht Lebensjahre in seiner alten Heimat verbracht. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass er seit bald 26 Jahren in der Schweiz lebt und hier die Schule besucht hat. Indes hat er es nie geschafft, beruflich Fuss zu fassen, eine Lehre hat er gar nie abgeschlossen. Hinzu kommen mittlerweile namhafte Schulden, die bei Weitem nicht nur in Gerichtskosten begründet sind. Krankenkassen-, Spital- und Steuerrechnungen sowie Forderungen aus einem Kreditvertrag wurden ebenfalls nicht bezahlt. Im Jahr 2014 hat er gemäss seinen Angaben im UP-Gesuch gar keine Einnahmen erwirtschaftet (act. 548). Er wird denn auch von der Sozialhilfe unterstützt. Wirtschaftlich ist er sicherlich nicht integriert. Insofern überzeugt die Argumentation nicht, er habe in seiner Heimat keine beruflichen Perspektiven. Er wurde bis anhin finanziell von seinen Eltern unterstützt, dies wird auch im Falle einer Wegweisung möglich sein.

4.2 Dass ihn die Wegweisung hart treffen wird, weil er die ganze Familie und seine Freunde hier hat, ist unbestritten. Auch dass die heutigen Kommunikationsmittel diese Kontakte nicht wettzumachen vermögen, ist offenkundig. Die von ihm geschilderten menschenunwürdigen Lebensbedingungen in seiner Heimat sind aber stark überzeichnet und im Vergleich mit anderen Schicksalen weggewiesener Ausländer nicht als persönlicher Härtefall zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer beherrscht immerhin mündlich die Sprache in Serbien. Aufgrund seines noch jungen Alters sollte es ihm möglich sein, sich ein Leben in der Heimat aufzubauen. Sowohl die Neurodermitis als auch die behaupteten psychischen Probleme kann er auch dort behandeln lassen, es handelt sich nicht um seltene Krankheitsbilder, die besonderer Heilmethoden bedürften. Auch wenn die medizinische Versorgung in der Schweiz besser sein dürfte als in Serbien, steht dies einer aufenthaltsbeendenden Massnahme bzw. der Wegweisung nicht entgegen. Abgesehen von aussergewöhnlichen Situationen, in welchen Art. 3 EMRK eine Abschiebung verunmöglichen kann, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um weiterhin von medizinischen, sozialen oder anderen Unterstützungsleistungen profitieren zu können (Urteile 2C_300/2016 des Bundesgerichts vom 19. August 2016 E. 4.4.5; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3 [zum Kosovo] und 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2).

4.3 Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Entscheidend ist vorliegend, dass Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 129 II 11 E. 2 S. 14). Der Beschwerdeführer selber hat noch keine Familie; er selber ist volljährig, weshalb die Bindung zu seinen Eltern nicht anspruchsbegründend ist. Seine vage geäusserte Absicht zu einer Heirat ändert daran ebenfalls nichts. Im Verfahren vor der Strafkammer des Obergerichts hatte er noch ausgesagt, in keiner Beziehung zu leben (act. 433). Wenn er nun eine Freundin hat, konnte das Paar aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft damit rechnen, in der Schweiz eine Familie zu gründen und hier zu leben.

4.4 Zusammenfassend ist ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund von dessen mehrfachen Gewaltdelikten und der ausländerrechtlich nicht akzeptablen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz bei seiner Familie und seinen Freunden. Mit Blick auf die fehlende wirtschaftliche Integration und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder verheiratet ist noch Kinder hat, erweist sich die Wegweisung direkt nach Entlassung aus dem Strafvollzug als verhältnismässig. Eine dreimonatige Ausreisefrist nach Rechtskraft dieses Urteils ist nicht angezeigt.

5. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung schliesslich zutreffend ausführt, ist eine ausländerrechtliche Verwarnung vor dem Widerruf der Bewilligung nicht zwingend erforderlich (vgl. die Urteile 2C_1068/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.5 und 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.4); ist der Widerruf - wie hier - verhältnismässig, kann auf eine vorgängige Verwarnung verzichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn kein Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. kein tragfähiges Zukunftsprojekt besteht, welches eine allfällige Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass reduziert, wovon mit Blick auf die auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor während des Strafvollzugs nicht ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 und dann nochmals am 3. Mai 2013 auf die Möglichkeit der Wegweisung von straffälligen Ausländern aufmerksam gemacht und in letzterem auch «verwarnt» wurde. Selbst wenn die Schreiben nicht in Verfügungsform ergangen sind, konnte die nun verhängte Massnahme den Beschwerdeführer nicht unerwartet treffen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, das zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Der unentgeltliche Rechtsbeistand Peter Niederöst hat am 18. November 2016 eine Honorarnote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 27 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint zwar recht hoch, ist aber mit Blick auf die umfangreichen (Straf-)Akten noch nachvollziehbar. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 6‘066.35 (Honorar: CHF 4‘860.00, Auslagen: CHF 757.00, MWST: CHF 449.35) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1‘890.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF /Std.) zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG  i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Peter Niederöst als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Peter Niederöst, wird auf CHF 6‘066.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1‘890.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF /Std.) zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                              Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                              Schaad

VWBES.2016.213 — Solothurn Verwaltungsgericht 23.11.2016 VWBES.2016.213 — Swissrulings