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Solothurn Verwaltungsgericht 08.02.2017 VWBES.2016.141

8 febbraio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,835 parole·~14 min·2

Riassunto

Schadenersatz

Testo integrale

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 8. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber, Vorsitz

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli   

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatskanzlei Legistik und Justiz

2.    Solothurner Spitäler AG

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Schadenersatz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 2. Juli 1988, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) begab sich am 16. Januar 2010 aufgrund starker Schmerzen im linken Unterschenkel und Fuss in die Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn. Dort stellten die Ärzte die Diagnose eines Kompartment-Syndroms am Unterschenkel links mit sensomotorischem Ausfall bei ausgedehnten Beckenvenenthrombosen beidseits und Vena cava inferior-Thrombose mit Lungenembolie der subsegmentalen dorso-basalen Unterlappenarterie links. Um 22:15 Uhr wurde notfallmässig eine bilaterale Fasziotomie am Unterschenkel links mit Eröffnung aller vier Unterschenkelkompartimente vorgenommen (vgl. Operationsbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 26. Januar 2010). Am 17. Januar 2010 um 2:15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin ins Inselspital Bern verlegt, wo eine chirurgische Thrombektomie durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht des Inselspitals Bern vom 26. Januar 2010).

2. Mit Schreiben vom 10. März 2011 gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, an das Bürgerspital Solothurn und machte geltend, dass am 16. Januar 2010 zwar nach gewisser Zeit eine Diagnose gestellt worden sei, dass aber die nachfolgenden Massnahmen erst viel später und damit zu spät erfolgt seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass es zu einer lebensbedrohlichen Situation gekommen sei und sie folglich zur weiteren Behandlung von Solothurn nach Bern ins Inselspital habe verlegt werden müssen. Man mache vorsorglich das Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung geltend: Unter beiden Titeln sei vom Bürgerspital eine Summe von CHF 30‘000.00 übersteigend geschuldet und zu zahlen.

3. Am 26. Juli 2013 stellte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Herbert Bracher, erneut ein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer hinreichenden Beweislage. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, der erstbeurteilende Arzt, Dr. med. E.___, habe den Verdacht auf eine Venenthrombose in den unteren Extremitäten gestellt, womit die Möglichkeit einer Lungenembolie verbunden gewesen sei (später auch diagnostiziert). Trotz der bedrohlichen Situation sei der weitere Ablauf sehr schleppend verlaufen. Es sei nicht verständlich, warum mit der weiteren Diagnoseerhebung und den operativen Massnahmen derart lange zugewartet worden sei. Erst 10 Stunden nach Eintritt, um 22:15 Uhr sei eine Notoperation in Solothurn erfolgt. Die zögerliche Befunderhebung des Notfallteams und damit verbunden die verspätete und nicht hinreichende therapeutische Intervention sei aus der Laiensphäre bewertet sicherlich ein Kunstfehler. Daraus resultiere die Frage, inwiefern das zögerliche, verspätete und nicht hinreichende Handeln des Notfallteams den krankheitsbedingten Vorzustand vorübergehend oder dauernd richtunggebend verschlimmert habe. Die Beschwerdeführerin befinde sich heute in einer Umschulung durch die Invalidenversicherung. Der finanzielle Schaden könne nach wie vor nicht quantifiziert werden und die Beweislage sei nicht rechtsgenügend erstellt. Daher sei das Verfahren zunächst zu sistieren.

4. Mit Schreiben vom 14. August 2013 teilte die Solothurner Spitäler AG der Beschwerdeführerin mit, aus ihrer Sicht seien die geltend gemachten Forderungen verwirkt. Zum gleichen Schluss kam auch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 an die Beschwerdeführerin.

5. Am 13. November 2013 gelangte die Beschwerdeführerin an die Staatskanzlei des Kantons Solothurn und erneuerte ihre Rechtsbegehren vom 26. Juli 2013.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. November 2013 lehnte die Staatskanzlei die Sistierungsanträge ab und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Verwirkung/Verjährung. Diese Beschränkung wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wieder aufgehoben.

7. Am 15. Januar 2014 beantragte die Solothurner Spitäler AG die Abweisung des Begehrens auf Schadenersatz und Genugtuung. Gleichzeitig reichte sie die Krankengeschichte des Bürgerspitals Solothurn betreffend die Beschwerdeführerin und weitere Unterlagen zu den Akten.

8. Mit Eingaben vom 18. Juni 2014 und 29. September 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Begehren um Schadenersatz und Genugtuung und konkretisierte ihre Rechtsbegehren wie folgt: Es seien ihr mindestens CHF 319‘611.00 Schadenersatz (inkl. Schadenszins bis 29. September 2014), CHF 30‘880.00 Genugtuung (inkl. Schadenszins bis 29. September 2014) und Schadenszins ab 30. September 2014 auf Schaden (CHF 281‘084.00) und Genugtuung (CHF 25‘000.00) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 nahm die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG namens ihrer Versicherungsnehmerin, der Solothurner Spitäler AG, Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin.

10. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 26. Januar 2015 sowie 17. Februar 2015 wurden die IV-Akten, die Krankengeschichte des Spitals Burgdorf und des Inselspitals Bern beigezogen.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juni 2015 bzw. 28. Juli 2016 wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses erstellte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH Chirurgie und Gefässchirurgie, am 28. September 2015. Das Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht.

12. Mit Schreiben vom 24. November 2015 beantwortete der Gutachter zwei von der Staatskanzlei unterbreitete Ergänzungsfragen. Das Ergänzungsgutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist gesetzt für allfällige Bemerkungen zum Gutachten und zum Ergänzungsgutachten. Die Parteien machten davon keinen Gebrauch.

13. Am 7. April 2016 erliess die Staatskanzlei folgende Verfügung:

Das Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, A.___ ihren Erwerbsausfallschaden von CHF 78‘405.00 zuzüglich 5 % Zins seit 17. November 2012, zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, A.___ ihren aufgelaufenen Haushaltschaden von CHF 12‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 19. September 2011, und ihren zukünftigen Haushaltschaden von CHF 28‘272.50 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, A.___ eine Genugtuung von CHF 9‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2010, zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin hat an die Verfahrenskosten CHF 4‘950.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung zu entrichten. Im Betrag von CHF 4‘950.00 werden die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 50.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin, v.d. Herbert Bracher, eine Parteientschädigung von CHF 3‘318.90 zu bezahlen.

14. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 22. April 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:

Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2016 seien aufzuheben soweit die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens betreffend und die Solothurner Spitäler AG sei zu verurteilen, A.___ aus Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens einen Schadenersatz im Betrage von CHF 101‘438.00 zu bezahlen. Dispositiv Ziffern 5, 6 und 7 der Verfügung vom 7. April 2016 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung vor Vorinstanz gemäss Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

15. Am 12. Mai 2016 nahm die Staatskanzlei zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren kostenfällige Abweisung. Ebenfalls am 12. Mai 2016 liess sich die Solothurner Spitäler AG vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

16. Mit Replik vom 4. Juli 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte eventualiter, die Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2016 seien aufzuheben soweit die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens betreffend und die Sache sei zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die Staatskanzlei zurückzuweisen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] sowie § 19ter Abs. 2 Spitalgesetz [SpiG, BGS 817.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend, die im Bürgerspital Solothurn und damit an einem Spitalstandort der Solothurner Spitäler AG erfolgte. Die Haftung der Solothurner Spitäler AG und ihres Personals richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21; vgl. § 19bis SpiG sowie § 1 Abs. 3 VG). Gemäss § 2 Abs. 1 VG haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese als Kausalhaftung ausgestaltete Staatshaftung ist gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass ein Schaden entstanden ist, die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und die Schädigung widerrechtlich ist (SOG 1994 Nr. 44, S. 134 f.).

2.2 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (§ 8 Abs. 3 VG).

2.3 Die Beschwerdeführerin verlangt unter dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens im Rahmen des Erwerbsschadens zusätzlich Schadenersatz von CHF 101‘438.00. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf diese zusätzliche Schadensposition. Bezüglich der materiellen Haftungsvoraussetzungen ist demnach einzig der Umfang des Schadens umstritten. Das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen wird von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere mit Blick auf das Rügeprinzip und das Verbot der reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erübrigt es sich, die übrigen Schadenspositionen zu überprüfen (vgl. § 72 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

3.1 Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des Erwerbsschadens von einem temporären Erwerbsausfall bis zum Abschluss der Zweitausbildung am 31. Juli 2015 in der Höhe von CHF 78‘405.00 zuzüglich 5 % Zins seit 17. November 2012 ausgegangen. Eine Entschädigung wegen einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens lehnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit folgender Begründung ab: Die ärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80% führe nicht zu einer Erwerbseinbusse, da die Beschwerdeführerin sich durch die erfolgreiche Umschulung Zugang zu einem höher vergüteten Erwerbszweig verschafft habe. Aus diesem Grund sei auch nicht zu erwarten, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin in Zukunft langsamer wachsen werde. Das Arbeitslosenrisiko sei durch die Einschränkung auf Arbeitsstellen mit 80 Stellenprozenten nicht erhöht, da in diesem Tätigkeitsbereich viele Stellen mit 80 % ausgeschrieben würden. Nebst den belastungsabhängigen Schmerzen seien keine weiteren Einschränkungen oder erhöhte Anstrengungen der Beschwerdeführerin bekannt. Die Schmerzen selbst seien nicht bei der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, sondern im Rahmen der Genugtuungssumme zu berücksichtigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Narben in ihrem Beruf einen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt darstellen würden, da sich diese an den Beinen befinden würden. Für das Risiko einer weiteren Verschlechterung des medizinischen Zustands sei der Beweis des Kausalzusammenhangs nicht erbracht worden.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde dagegen sinngemäss vor, sie sei aufgrund der Fehlbehandlung auf Dauer im Umfang von 20 % arbeitsunfähig, was von der Vorinstanz in der Berechnung des Erwerbsschadens ausser Acht gelassen worden sei. Konkret erleide sie im Bereich der Stellensicherheit, Beförderung sowie Lohnentwicklung künftige Einschränkungen und trage ein erhebliches Risiko, infolge gesundheitlicher Verschlechterung frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden zu müssen. Weiter sei die Heiratsmöglichkeit beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass aufgrund einer gewissen bleibenden Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens eine Entschädigung von CHF 101‘438.00 angemessen sei. Eine Berechnung dieser Summe wird in der Beschwerde nicht vorgenommen.

3.3 Die in § 8 Abs. 3 VG aufgezählten Schadensposten bei Körperschaden finden sich im Bundesprivatrecht in Art. 46 Obligationenrecht (OR, SR 220). Da der Begriff des Schadens im Staatshaftungsrecht identisch mit demjenigen im Bundesprivatrecht ist, ist auch die privatrechtliche Rechtsprechung und Literatur nachfolgend heranzuziehen (vgl. Markus Schmid, Die Haftung von Spitälern, in: Bernhard Rütsche/Walter Fellmann [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Tagung vom 3. Juli 2014 in Luzern, Bern 2014, S. 91 ff., S. 103). Gemäss § 8 Abs. 3 VG bzw. Art. 46 Abs. 1 OR ist bei der Festsetzung des durch eine Körperverletzung verursachten Schadens die «Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens» des Geschädigten zu berücksichtigen. Damit will der Gesetzgeber nicht eine eigenständige Schadensform gestalten, sondern auch die finanziellen Nachteile im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit im weitesten Sinn erfassen. Diese besondere Schadensform erfasst stets den künftigen Lohnausfall (Roland Brehm in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 46 OR, N 87).

Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich aufgezeigt hat, versteht man unter der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens die Beeinträchtigung des Verletzten auf dem Arbeitsmarkt oder in der wirtschaftlichen Konkurrenz über die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit hinaus. Gemeint sind Beeinträchtigungen der Arbeits-, Aufstiegs- und Verdienstchancen, die sich etwa aus Konzentrations-, Gedächtnis- oder Sprachstörungen sowie aus kosmetischen Beeinträchtigungen (z.B. einem entstellten Gesicht) ergeben können. Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens ist i.d.R. mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden, setzt sie aber nicht notwendigerweise voraus. Indessen ist die Erschwerung grundsätzlich nur zu entschädigen, soweit sie für den Verletzten einen ökonomischen Nachteil mit sich bringt (Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 46 OR N 10 f. mit Hinweisen).

3.4 Die Beschwerdeführerin zieht zur Berechnung der streitigen Schadensposition die Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 f. Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20) herbei und erachtet einen Betrag von CHF 101‘438.00 als angemessen. Die dahinterstehende Berechnung ergibt sich aus der Eingabe an die Vorinstanz vom 29. September 2014.

Der Integritätsschaden wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 115 V 147, E. 1). Im Gegensatz dazu ist im Haftpflichtrecht das subjektive Interesse der geschädigten Person massgeblich (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, N 1001). Bei der Beurteilung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens und der Schätzung deren Auswirkung muss das Gericht prospektiv denken, d.h. mit den wahrscheinlichsten Hypothesen arbeiten. Insoweit kann hier von «abstrakter» Schadensberechnung gesprochen werden, obschon dieses Prädikat irreführend ist: Die Schadensberechnung bleibt insofern konkret, als das Gericht die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht nach allgemeinen Massstäben misst: Es muss den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten, seinen besonderen Eignungen und Schwächen Rechnung tragen. Abstrakte Kriterien wie bei der privaten Unfallversicherung sind hier nicht anwendbar. Abstrakt ist die Berechnung nur, weil ein konkreter Schaden noch nicht vorliegt und lediglich auf Annahmen abgestellt werden kann. Auch wenn die Rechtsprechung meistens – der Einfachheit halber – diese Erschwerung in Prozenten des Jahreseinkommens festlegt, kann vorkommen, dass mangels jeglichen Anhaltspunkts das Gericht (wie bei der Genugtuung) einen Pauschalbeitrag vorzieht (Roland Brehm, a.a.O., Art. 46 OR, N 88 f.).

3.5 Die Beschwerdeführerin gibt an, auf Dauer nur 80% arbeitsfähig zu sein und legt in ihrer Beschwerde die Auswirkungen der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens dar. Sie verkennt mit ihrer Argumentation, dass vor der Schätzung des konkreten Schadens zuerst einmal der medizinische Schaden, d.h. die sogenannte medizinisch-theoretische oder die «abstrakte» Invalidität erfasst, fachmännisch geprüft und festgelegt werden muss. Diese Aufgabe muss meistens dem Arzt überlassen werden (vgl. Roland Brehm, a.a.O., Art. 46 OR, N 60). Allerdings lässt sich weder dem Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 28. September 2015 (sowie dessen Ergänzungen vom 24. November 2015) noch den übrigen Vorakten das Vorhandensein einer medizinischen Invalidität entnehmen. Einzig ausgewiesen ist eine lebenslange Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 5% (vgl. Ergänzungen von Prof. Dr. F.___ vom 24. November 2015). Seit dem Abschluss der Lehre am 31. Juli 2015 arbeitet die Beschwerdeführerin im Anstellungsverhältnis als Fachfrau Gesundheit in einem Vollzeitpensum. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist und entsprechend einen vollen Lohn erhält, schliesst eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens jedoch nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.278/1999 vom 13. Juli 2000; zitiert aus: Roland Brehm, a.a.O., Art. 46 OR, N 87c).

3.6 Die Beschwerdeführerin kann den Nachweis nicht erbringen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt stärker gefährdet ist als gesunde Kolleg(inn)en und eine solche Erschwerung auf dem Arbeitsmarkt ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für die Beeinträchtigung der Beförderungschancen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen, dass in ihrer angestammten Tätigkeit als Restaurationsfachfrau eine Beförderungsaussicht bestanden hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, konnte sich die Beschwerdeführerin durch die erfolgreiche Umschulung zur Fachfrau Gesundheit Zugang zu einem Tätigkeitsgebiet verschaffen, in dem nicht nur im vorliegenden Einzelfall, sondern offensichtlich grundsätzlich höhere Löhne als in der Gastronomie bezahlt werden. Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 29. September 2014 an die Vorinstanz, S. 7). Sodann besteht gemäss Gutachter lediglich die Möglichkeit, dass die verspätete Diagnosestellung/Operation das Risiko einer weiteren Verschlechterung des medizinischen Zustands erhöht hat (Gutachten, S. 7). Damit steht zwar die Gefahr eines frühzeitigen Ausstiegs aus dem Erwerbsleben im Raum. Die blosse Möglichkeit reicht aber nicht aus, um Grundlage für eine Entschädigung wegen einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bilden. Der kosmetische Schaden wurde im Rahmen der Genugtuung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die bestehende Vernarbung am Bein die Heiratschancen der Beschwerdeführerin beeinträchtigen soll. Ein wirtschaftlicher Schaden ist diesbezüglich weder ersichtlich noch dargetan.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht bewiesen und daher im Rahmen des Erwerbsschadens zu Recht unberücksichtigt geblieben ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe zu verrechnen sind.

5.2 Nach § 77 VRG werden den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Staatskanzlei Legistik und Justiz hat denn auch in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 keine Entschädigung verlangt. Die Solothurner Spitäler AG hingegen verlangt eine Parteientschädigung. Nach § 19quater SpiG können im Verfahren vor der Staatskanzlei und dem Verwaltungsgericht Verfahrens- und Gerichtskosten auferlegt und Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis und § 77 Satz 1 VRG sinngemäss anwendbar sind und der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) massgebend ist. Der Aktiengesellschaft (gemeint ist die SoH) wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Rechtsstreit vom internen Rechtsdienst der SoH bewältigt wurde, besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten vor dem Verwaltungsgericht von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

3.    Der Solothurner Spitäler AG wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

VWBES.2016.141 — Solothurn Verwaltungsgericht 08.02.2017 VWBES.2016.141 — Swissrulings