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Solothurn Verwaltungsgericht 14.02.2017 VWBES.2015.436

14 febbraio 2017·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·4,941 parole·~25 min·2

Riassunto

Ausstandsbegehren

Testo integrale

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 14. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltskammer,

Beschwerdegegner

betreffend     Ausstandsbegehren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Aufgrund einer Aufsichtsanzeige der C.___ vom 20. April 2015 forderte die Anwaltskammer A.___ mit Verfügung vom 28. April 2015 auf, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 fragte A.___ die Anwaltskammer an, ob ihm die Bewilligung erteilt werde, von drei Mitarbeiterinnen schriftliche Stellungnahmen anfertigen zu lassen, da er nicht in Konflikt mit Art. 12 lit. a Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) auf mögliche Zeugenbeeinflussung kommen wolle. Er ersuche um Zustimmung für dieses Vorgehen, um ein aufwändiges Verfahren zu verhindern. Auf telefonische Nachfrage einer Mitarbeiterin von A.___ liess der Sekretär der Anwaltskammer mitteilen, dass der Präsident es A.___ überlasse, in welcher Weise er die Stellungnahme seiner Mitarbeiterinnen der Anwaltskammer zur Kenntnis bringen wolle.

2. Am 3. August 2015 stellte A.___ ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Anwaltskammer sowie gegen deren Sekretär. Das Ablehnungsbegehren wurde hauptsächlich damit begründet, dass die Anwaltskammer nicht schriftlich über das Gesuch vom 5. Juni 2016 befunden habe. Somit habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Mitarbeiterinnen von A.___ an einer mündlichen Verhandlung nach § 15 Abs. 1 Anwaltsgesetz (AnwG, BGS 127.10) als Zeuginnen befragt würden, was jedoch bedinge, dass die Aufsichtsbehörde auf die Anzeige eintrete. Damit sei aber die Eintretensfrage bereits vorentschieden. Die Eintretensfrage könne so nicht mehr ergebnisoffen beurteilt werden. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Eingabe der schriftlichen Stellungnahmen der Mitarbeiterinnen sei A.___ gezwungen worden, sich potentiell selber belasten zu müssen oder aber sich nicht wirksam verteidigen zu können. Zudem würden Anzeigen von Behörden, Verwaltungen und Versicherungen in aller Regel, jedenfalls im Vergleich zu anderen Anzeigen, häufiger zur Einleitung eines Verfahrens und zu einer Disziplinierung führen als bei Anzeigen von Privaten, was auf mangelnde Entscheidoffenheit schliessen lasse.

3. Die Anwaltskammer wies am 23. September 2015 das Ablehnungsgesuch von A.___ ab. Das Vorgehen des Präsidenten, nicht sogleich die Nichtanhandnahme zu verfügen, sondern als erstes dem beanzeigten Anwalt Frist zur Stellungnahme zu setzen, sei in § 13 Abs. 3 AnwG so vorgesehen und könne demnach keine Befangenheit begründen. Nach § 13 Abs. 4 AnwG beschliesse die Anwaltskammer auf Antrag des Präsidenten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Präsident sei demnach nicht befugt, in eigener Kompetenz auf die Einleitung eines Verfahrens zu verzichten. Vorliegend sei es noch nicht bis zum Entscheid über die Einleitung eines Verfahrens gekommen, da A.___ als beanzeigter Anwalt noch bevor der Präsident der Anwaltskammer beantragen konnte, das Verfahren sei einzuleiten oder davon abzusehen, mit seiner Stellungnahme das Ablehnungsgesuch gestellt habe. Die Zuständigkeit zur Einleitung und Abschluss des eigentlichen Verfahrens liege bei der Anwaltskammer, welche ihre Entscheide in wechselnder Zusammensetzung aber immer vollzählig fälle. Die generelle Kritik am Verfahren vor Anwaltskammer übe A.___ spezifisch am Präsidenten und Sekretär aus, werfe ihnen aber kein auch nur mögliches eigenes persönliches Fehlverhalten vor. Jedenfalls könne in der zutreffenden Auskunft, es werde keine Statistik über die Verfahren vor Anwaltskammer bezüglich Herkunft der Anzeige und Ausgang des Verfahrens geführt, ein solches nicht ausgemacht werden. Damit könne objektiv kein Anschein der Befangenheit entstanden sein.

In der Phase bis zur Einleitung eines Administrativverfahrens nach Anwaltsgesetz würden keine Beweise abgenommen. Dem Entscheid über die Einleitung des Verfahrens würden die schriftlichen Äusserungen des Anzeigers und des beanzeigten Anwalts sowie die dazu eingereichten Urkunden zu Grunde gelegt. Befragungen würden keine durchgeführt. In dieser Vorphase zum eigentlichen Verfahren bestehe kein Raum für eigentliche Beweiserhebungen. Vorgenommen werde nur eine erste summarische Prüfung der eingereichten Urkunden als einzig bereits greifbare Beweismittel. Dieses Vorgehen entspreche dem Gesetz und der Praxis der Anwaltskammer. Indem die angerufenen Beweismittel, drei Mitarbeiterinnen von A.___ als Zeuginnen einzuvernehmen oder deren schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen, in dieser Vorphase zum allfälligen Verfahren nicht abgenommen worden seien, liege also keine Besonderheit. Im Gegenteil, würde doch einer eigentlichen Beweisabnahme in diesem Stadium die Grundlage fehlen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass dieses Vorgehen etwas mit der Person von A.___ zu tun habe. Ein Unterlassen einer schriftlichen Klarstellung diesbezüglich könne nach objektiver Betrachtung nicht den Anschein von Befangenheit entstehen lassen. Komme hinzu, dass der Konflikt, in welchem sich A.___ offenbar befunden habe, gar nicht bestehe. Im vorliegenden Verfahren sei er nämlich Partei und nicht Anwalt, womit die Berufspflicht, potentielle Zeugen vor deren Anrufung nicht persönlich zu befragen und damit zu beeinflussen, für ihn hier jedenfalls nicht in der Form, wie sie für Anwälte bestehe, gelte.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 5. Oktober 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts, welche in der Rechtsmittelbelehrung (fälschlicherweise) als Beschwerdeinstanz angegeben war, mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Anwaltskammer vom 23. September 2015 sei aufzuheben. 2. Die Rechtsstreitsache sei unter Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides vom 23. September 2015 zum Neuentscheid an die Anwaltskammer zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, dass diese unter Wahrung der Anforderungen an das Gewaltenteilungsprinzip neu zusammen zu setzen und der neu zu fällende Entscheid von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen sei. 3. Mit der Rückweisung der Rechtsstreitsache sei die Anwaltskammer ausserdem anzuweisen, dass vorgängig des Neuentscheides die Paginierung, die systematische Ordnung und die Vervollständigung des Verfahrensdossiers inkl. Zuteilung einer Verfahrensnummer zu erfolgen habe. 4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzufragen, ob es sich bei der auf dem Rücken des schwarzen Ordners angebrachten Nummer [...] um die auf den vorliegenden Fall geltende Geschäfts-/Verfahrensnummer handelt und falls ja, weshalb diese nicht auf der bisherigen Korrespondenz der Anwaltskammer angebracht wurde. 5. Die vom Ausstandsbegehren vom 3. August 2015 betroffenen Personen seien von der Teilnahme am weiteren Verfahren auszuschliessen. 6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei aufgrund der nachfolgend dargelegten systemimmanenten Gefahr der fehlenden Unabhängigkeit resp. der Abstimmung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidfindung an das Obergericht des Kantons Bern abzutreten. 7. Die Anwaltskammer sei anzuweisen, auf Grund ihres eigenen Zahlenmaterials und der Kennnisse ihrer inneren Vorgänge die Frage zu beantworten, in wie vielen Fällen seit ihrem Bestehen Anzeigen der institutionellen Prozessgegnerschaft (Behörden, Gerichte, Verwaltungen und Versicherungen) erfolgten und in wie vielen Fällen auf diese Anzeigen eingetreten wurde. 8. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 9. Das Bundesamt für Justiz und die Beschwerdegegnerin seien richterlich aufzufordern, den Vorentwurf zum neuen BGFA zu den Verfahrensakten zu reichen und dieser sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur kurzen Einsichtnahme zukommen zu lassen; dies im Rahmen des Akteneinsichtsrechts seines Mandanten. 10. Das Bundesamt für Justiz sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen und dieses sei bis zum Inkrafttreten des neuen Anwaltsgesetzes zu sistieren. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.

5. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 überwies die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht. Dieses stellte am 7. Dezember 2015 fest, dass das Verfahren überwiesen worden sei und stellte weitere prozessleitende Verfügungen in Aussicht.

6. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Beschwerde beim Bundesgericht erheben mit den Begehren, der Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Dezember 2015 sowie die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2015 seien aufzuheben. Die Streitsache sei unter Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide zum Neuentscheid an das Obergericht des Kantons Bern zu überweisen, dies aufgrund der fehlenden Ergebnisoffenheit des gesamten Obergerichts des Kantons Solothurn und der systemimmanenten Gefahr der fehlenden Unabhängigkeit bzw. der Abstimmung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidfindung. Eventualiter sei die Beschwerdesache an die kantonale Instanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und das Verwaltungsgericht anweise, die seit 1. Januar 2005 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn betreffend Anwaltskammer als Vorinstanz zu publizieren oder A.___ in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.

7. Am 1. März 2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtsschreiber D.___. D.___ habe in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2016 an das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: «Der Beschwerdeführer habe eine Versicherung über insgesamt 1 Milliarde Franken betrieben und will nun einen standesrechtlichen Entscheid verhindern». Mit diesen Ausführungen erwecke der Gerichtsschreiber den Anschein der Befangenheit. Gerichtsschreiber D.___ begab sich am 3. März 2016 in den Ausstand, obschon er sich nicht befangen fühlte, um einen weiteren «Prozess im Prozess» zu vermeiden, der das Verfahren verzögere.

8. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 vollumfänglich ab und schützte den Überweisungsbeschluss der Beschwerdekammer.

9. Am 23. Juni 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Gesuch, das Beschwerdeverfahren bis zum Inkrafttreten des neuen Anwaltsgesetzes zu sistieren, wurde abgewiesen.

10. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 beantrage die Anwaltskammer die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrensanträge Nrn. 2, 3, 4, 5 ,6 ,7 ,9 und 10 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kostenfolge.

11. Am 29. September 2016 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, replizierend «Bemerkungen» zur Stellungnahme der Anwaltskammer ein und stellte folgende Anträge: 1. Entsprechend ihrem schriftlichen Angebot in der Vernehmlassung sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, den angefochtenen Entscheid vom 23. September 2015 von allen beteiligten Mitgliedern der Anwaltskammer unterzeichnen zu lassen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die Protokolle der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des kantonalen Anwaltsgesetzes dem Verwaltungsgericht zu den Akten zu reichen, damit diese in der Folge den unterzeichneten Rechtsanwalt und dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt werden können. Nach Zustellung der Protokolle sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, eine vollständige Liste über sämtliche Gesetzesmaterialien zu § 11 Abs. 2 AnwG dem angerufenen Gericht herauszugeben. Sollte sich nach Erhalt der Liste herausstellen, dass die Gesetzesmaterialien weiterhin unvollständig sind, sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die noch fehlenden Gesetzesmaterialien dem Gericht nachzureichen. Sodann seien Liste und nachgereichte Gesetzesmaterialien dem Beschwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme zuzustellen. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der Informations- und Datenschutzbeauftragen hängigen Schlichtungsverfahrens betreffend Herausgabe der Protokolle der Arbeitsgruppe zu sistieren. 5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der Anwaltskammer hängigen Datenherausgabeverfahren betreffend Herausgabe der Verfahrens- und Entscheidungszahlen, der Sitzungsgelder- und Spesenabrechnung und der Beantwortung von Fragen zu sistieren. 6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur Herausgabe der richterlichen Nebenbeschäftigungsliste und des internen Papiers der Gerichtsverwaltung betreffend maximaler wöchentlicher Stundenzahl zu sistieren. 7. Die Informations- und Datenschutzbeauftragte sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Drittwirkung des Urteils beizuladen. 8. Es sei zur Frage der Vereinbarkeit der Zusammensetzung der Anwaltskammer mit Art. 58 Abs. 1 KV/SO von Amtes wegen ein Rechtsgutachten erstellen zu lassen. Vor der Erteilung des Begutachtungsauftrages sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, zum vorgesehenen Rechtsgutachter und zum vorgesehenen Fragenkatalog Stellung zu nehmen. 9. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und die Rechtsstreitsache sei an den Regierungsrat zur Ausarbeitung einer verfassungskonformen Gesetzesvorlage im Sinne einer verfassungskonformen Zusammensetzung der Anwaltskammer nach § 11 Abs. 2 AnwG zu überweisen. Sodann sei die neue Gesetzesvorlage durch die Volksabstimmung zu validieren. 10. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziffer 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 11. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Disziplinarverfahren nach Art. 19 Abs. 1 BGFA verjährt ist. 12. Infolge des Eintritts der Verjährung sei das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 13. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen. 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

12. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 beantragte die Anwaltskammer, 1. Die drei Sistierungsanträge (Nrn. 4, 5 und 6) seien abzuweisen. 2. Die Anträge, es sei die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung festzustellen und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Nrn. 11 und 12) seien abzuweisen. 3. Die Anträge Nrn. 2, 3, 7, 8, 9, 13 und 14 seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 4. Alles unter Kostenfolgen.

13. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wurden die Anträge, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn hängigen Schlichtungsverfahrens betreffend Herausgabe der Protokolle der Arbeitsgruppe und des vor der Anwaltskammer des Kantons Solothurn hängigen Datenherausgabeverfahrens betreffend Herausgabe der Verfahrens- und Entscheidungszahlen, der Sitzungsgelder- und Spesenabrechnung und der Beantwortung von Fragen sowie bis zur Herausgabe der richterlichen Nebenbeschäftigungsliste und des internen Papiers der Gerichtsverwaltung betreffend maximaler wöchentlicher Stundenzahl zu sistieren, abgewiesen, da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage der Ausstandspflicht des Präsidenten und des Sekretärs der Anwaltskammer sei.

14. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die Frage der Beweisrelevanz der zur Edition beantragten Daten der Anwaltskammer nicht mehr ergebnisoffen beurteilen könne und entsprechend in den Ausstand zu versetzen sei.

15. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2016 trat das Verwaltungsgericht - ohne Mitwirkung der Präsidentin – auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht sei einzig der Entscheid über das Ausstandsgesuchs gegenüber dem Präsidenten sowie dem Sekretär der Anwaltskammer. Das gestellte Ausstandsbegehren gegenüber der Präsidentin des Verwaltungsgerichts sei offensichtlich lediglich in der Absicht gestellt worden, das Beschwerdeverfahren und damit das eigentliche Verfahren vor der Anwaltskammer weiter zu verzögern und dessen geordneten Verlauf zu verunmöglichen, stehe doch das Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn, welches zum Anlass für die Ablehnung genommen werde, offensichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren.

16. Am 22. November 2016 ging beim Verwaltungsgericht die Anzeige des Bundesgerichts ein, wonach der Beschwerdeführer gegen den Ausstandsentscheid vom 27. Oktober 2016 Beschwerde eingereicht habe.

Gleichentags ging auch ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Sistierung des Ausstands- und Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens und ersuchte eventualiter um eine weitere Fristverlängerung, um zur Vernehmlassung der Anwaltskammer vom 17. Oktober 2016 Stellung zu nehmen. Letzteres Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. November 2016 abgewiesen unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist bis 2. Dezember 2016.

17. Gestützt auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. November 2016 wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils betreffend Ausstandsentscheid vom 27. Oktober 2016 sistiert.

18. Am 2. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung der Anwaltskammer vom 17. Oktober 2016 ein.

19. Mit Urteil vom 19. Januar 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde betreffend Ausstand ab, soweit darauf eingetreten wurde.

20. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 AnwG). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nicht einzutreten ist hingegen auf die erst in der Stellungnahme vom 29. September 2016 zur Vernehmlassung der Anwaltskammer vom 1. Juli 2016 gestellten Anträge Nrn. 2, 3 und 9, da Anträge innert Beschwerdefrist zu stellen sind (§ 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Neue Begehren, die den Streitgegenstand ausweiten oder verändern, sind während des Verfahrens nicht zulässig (vgl. § 68 Abs. 2 VRG). Eine allfällige spätere Eingabe darf nicht dazu verwendet werden, neue Anträge vorzubringen, welche bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erhoben werden können, und so die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Ergänzende Ausführungen im Rahmen einer Stellungnahme sind nur zulässig, wenn die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten hierzu Anlass geben, was vorliegend auf die Anträge Nrn. 2, 3 und 9 nicht zutrifft (vgl. BGE 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 1.3).

2.2 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er Vergleiche zu Nazi-Deutschland, den Säuberungswellen unter Stalin und zu anderen Unrechtsregimes zieht. Solche Bemerkungen sind, gelinde ausgedrückt, deplatziert.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, das Disziplinarverfahren nach Art. 19 BGFA sei verjährt, weshalb das Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei.

3.2 Wohl verjährt eine disziplinarische Verfolgung gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BGFA wird diese Frist indes durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbeschwerde unterbrochen. Mit Urteil 2A.496/2005 vom 23. Januar 2006 hielt das Bundesgericht diesbezüglich fest, dass auch verfahrensleitende Anordnungen einer Rechtsmittelinstanz der Abwicklung des Disziplinarverfahrens dienen und deswegen als Unterbrechungshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BGFA einzustufen sind (E. 3.2 des genannten Entscheids). Vorliegend erhielt die Anwaltskammer mit Anzeige der C.___ am 20. April 2015 Kenntnis über den Vorfall. Bevor die Anwaltskammer (bzw. deren Präsident) überhaupt über die Einleitung eines Verfahrens entscheiden konnte, hat der Beschwerdeführer mit seinem Ausstandsbegehren und den diversen Beschwerdeverfahren einen formellen Einleitungsentscheid verhindert. Es fragt sich, ob überhaupt bereits von einer disziplinarischen Verfolgung die Rede sein kann, zumal noch nicht einmal über die Einleitung eines Verfahrens entschieden werden konnte. Mit der Beschreitung des Rechtsmittelwegs ist die Verfahrensherrschaft jedenfalls ans Verwaltungsgericht übergegangen. Die Untersuchungshandlungen des Verwaltungsund des Bundesgerichts haben die Verjährungsfrist mehrfach unterbrochen. Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst mit seinen mehrmaligen Fristerstreckungsgesuchen und Ausstandsbegehren sowie seinen über mehreren Instanzen geführten diesbezüglichen Beschwerdeverfahren bewirkt hat, dass die Anwaltskammer das Verfahren nicht fortführen konnte. Die Berufung auf die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung erscheint vor diesem Hintergrund auch als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich.

4.1 Des Weitern rügt der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Entscheides der Anwaltskammer vom 23. September 2015, da der Entscheid nicht von sämtlichen Mitgliedern unterzeichnet worden sei. Diesbezüglich kann auf die Entscheide des Bundesgerichts 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5 ff., 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 1.3 und 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 2, verwiesen werden, in welchen der Vertreter des Beschwerdeführers bereits eine ausführliche inhaltliche Antwort zur aufgeworfenen Frage erhalten hat. Selbst wenn die Erwägungen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Gerichtsurteilen standen, können sie hier analog auf die Entscheide der Anwaltskammer angewendet werden. Mit aller Deutlichkeit hat das Bundesgericht klar gemacht, dass es an Mutwilligkeit wenn nicht gar an Rechtsmissbrauch grenzt, die im Bund und in den Kantonen gepflegte Praxis, gemäss welcher Urteile und Entscheide in der Regel vom Präsidenten bzw. von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet werden ohne plausiblen Grund als nichtig zu rügen. Die Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Anwaltskammer ist somit keine Gültigkeitsvoraussetzung für den angefochtenen Entscheid.

4.2 Zudem wird die Nichtigkeit des Entscheides der Anwaltskammer aufgrund der Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gerügt (Art. 58 Abs. 1 Kantonsverfassung, KV, BGS 111.1). Der Beschwerdeführer will aus dieser Bestimmung ableiten, dass es nicht zulässig sei, wenn Richter in der Anwaltskammer als Mitglieder amten, da die Anwaltskammer der Verwaltung und damit der Exekutive angehöre. Art. 58 Abs. 1 KV statuiere eine strikte personelle Unvereinbarkeit von Richteramt und Einsitznahme in einer der Verwaltung angegliederten Kommission im Nebenamt. Streitgegenstand ist einzig das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten und den Sekretär der Anwaltskammer. Die Zusammensetzung der Anwaltskammer respektive die Tatsache, dass die Anwaltskammer teilweise aus Richterpersonen zusammengesetzt ist, berührt die Frage der Ablehnung nicht, zumal weder der Präsident noch der Sekretär Gerichtspersonen sind. Aus diesen Gründen erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Vereinbarkeit der Zusammensetzung der Anwaltskammer mit Art. 58 Abs. 1 KV.

5. Wie bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 in E. 5.6 festgehalten hat, ist eine Überweisung des Beschwerdeverfahrens an das Obergericht Bern mangels einer gesetzlichen Grundlage ausgeschlossen. Zudem liegt ein Anschein von Befangenheit sämtlicher Mitglieder des Solothurner Verwaltungsgerichts aufgrund der kantonalen Behördenorganisation offensichtlich nicht vor. Diesbezüglich kann ebenso auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts (E. 5.4 und 5.4.2) verwiesen werden. Im Übrigen hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, ein Ausstandsbegehren habe sich immer gegen eine (oder mehrere) natürliche Personen zu richten, und nicht gegen eine Gesamtbehörde (Urteile 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5; 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3 und 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2; vgl. BGE 122 II 471 E. 3).

6. Was die geltend gemachte unvollständige Aktenführung der Anwaltskammer betrifft, so verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verfahrensnummer [...] jeweils von der Anwaltskammer in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer verwendet wurde (vgl. Verfügung vom 2. Juni und 2. Juli 2015 sowie 8. September 2015). Auch kann nicht von einer fehlenden geordneten Systematik die Rede sein, wurden die Unterlagen von der Anwaltskammer doch chronologisch nach Posteingang abgelegt. Der Vorwurf, dass keine Paginierung vorgenommen wurde, kann ebenso wenig gehört werden, wurde zum einen das Disziplinarverfahren noch nicht eröffnet; zum andern reichte der Beschwerdeführer die Akten nach Einsichtnahme direkt dem Gericht ein.

7. Auf den Antrag, die vom Ausstandsbegehren vom 3. August 2015 betroffenen Personen seien von der Teilnahme am weiteren Verfahren auszuschliessen, ist nicht weiter einzugehen, wirken der Präsident wie auch der Sekretär der Anwaltskammer im Verfahren betreffend ihren Ausstand nicht mit.

8. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann gestützt auf die Entscheidpraxis der Anwaltskammer der Anschein einer Befangenheit nicht begründet werden (siehe dazu E. 12.3), weshalb der Antrag, die Anwaltskammer sei anzuweisen, auf Grund ihres eigenen Zahlenmaterials und der Kennnisse ihrer inneren Vorgänge die Frage zu beantworten, in wie vielen Fällen seit ihrem Bestehen Anzeigen der institutionellen Prozessgegnerschaft erfolgten und in wie vielen Fällen auf diese Anzeigen eingetreten wurde, abzuweisen ist. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag den Streitgegenstand sprengt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern aus einer solchen «Statistik» auf die grundsätzliche Voreingenommenheit der Anwaltskammer geschlossen werden sollte.

9. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das Bundesamt für Justiz und die Anwaltskammer seien richterlich aufzufordern, den Vorentwurf zum neuen BGFA einzureichen und dem Beschwerdeführer zur kurzen Einsichtnahme zukommen zu lassen. Streitgegenstand ist, wie bereits erwähnt, einzig das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten und den Sekretär der Anwaltskammer, weshalb nicht näher auf diesen Antrag einzugehen ist. Es ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan, worin der direkte Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Befangenheit und der Gesetzesrevision bestehen soll.

10. Auch nicht weiter einzugehen ist auf die Anträge, das Bundesamt für Justiz wie die Informations- und Datenschutzbeauftragte des Kantons Solothurn im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen, da diese vom Streitgegenstand nicht erfasst sind.

11.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziffer 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK SR 0.101) mit Publikums- und Presseanwesenheit. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht vorliegend nicht, geht es doch im jetzigen Verfahrensstand weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche.

11.2 Gemäss § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer noch gar kein Disziplinarverfahren eröffnet, weshalb kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und seinen Stellungnahmen sehr umfassend aufgezeigt. Der für das Verfahren relevante Sachverhalt geht genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

12.1 Gemäss § 15bis des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung. § 8 Abs. 1 VRG verweist für das Verwaltungsverfahren auf die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gerichtsorganisationsgesetzes. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf § 93 lit. f GO, wonach eine Person abgelehnt werden kann, wenn sie aus irgendeinem Grund befangen erscheint. Somit ist zu prüfen, ob der Präsident und der Sekretär der Anwaltskammer befangen erscheinen.

12.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1, S. 240 und 139 III 433 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Ob die Anwaltskammer aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts mit einer gerichtlichen Behörde gleichzusetzen ist, kann offen bleiben. Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann allerdings nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden (BGE 125 I 119 E. 3d und 3f S. 123 ff., 209 E. 8a S. 217 f. Urteil 2C_305/2011 des Bundesgerichts vom 22. August 2011 E. 2.4 mit Hinweisen).

12.3 Zur Begründung des Ausstandsbegehrens macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, auf Grund der im Internet publizierten Entscheide der Anwaltskammer sowie der ihm persönlich bekannten Fälle werde der Anschein geweckt, dass die Anwaltskammer die Eintretensfrage nicht ergebnisoffen beurteile, da sie bei institutionellen Anzeigen von Behörden und Versicherungen – und generell überhaupt – anscheinend immer auf die Anzeigen einzutreten pflege. Dem Anwalt sei kein Fall bekannt, wo dies nicht der Fall gewesen sei. Für eine Ablehnung brauche nicht nachgewiesen zu werden, dass die mit Instruktionsaufgaben betrauten Verwaltungspersonen, in casu der Präsident der Anwaltskammer als wichtigstes Mitglied derselben, tatsächlich nicht ergebnisoffen handeln würden. Es genüge vielmehr, wenn in Form von publizierten und bekannten Entscheiden Umstände vorlägen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit in dem Sinne zu begründen vermögen, dass auf Anzeigen Institutioneller anscheinend immer eingetreten werde. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 habe die Anwaltskammer dem Beschwerdeführer eine letztmalige Fristerstreckung zur Stellungnahme bis am 3. August 2015 gewährt, ohne jedoch über das hängige Gesuch vom 5. Juni 2015 (Antrag auf Bewilligung zu schriftlicher Stellungnahme dreier Mitarbeiterinnen) vorgängig entschieden zu haben. Damit habe der Präsident der Anwaltskammer zumindest den Anschein erweckt, dass er nicht gewillt gewesen sei, über das hängige Gesuch vor der Einreichung der Stellungnahme zu entscheiden.

12.4.1 Wie die Anwaltskammer in ihrem Entscheid vom 23. September 2015 bereits korrekt aufgezeigt hat, entsprach das Vorgehen des Präsidenten dem üblichen Ablauf und der Regelung im Anwaltsgesetz (vgl. Art. 13 und 14 AnwG). Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird dem Anwalt die Möglichkeit eröffnet, sich vorgängig zu den Vorwürfen zu äussern. Aufgrund der telefonischen Auskunft von Seiten der Anwaltskammer hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, schriftliche Stellungnahmen seiner Mitarbeiterinnen bereits in diesem Verfahrensstadium zu den Akten zu reichen. Formelle Beweisabnahmen wie die vom Beschwerdeführer angeführte «instruktionelle Zeugenbefragung» werden in diesem Stadium durch den Präsidenten nicht vorgenommen. Erst wenn ein Verfahren eingeleitet wird, führt ein Mitglied der Anwaltskammer ein Instruktionsverfahren durch (§ 14 Abs. 2 AnwG). Im Rahmen dieses Instruktionsverfahrens erhält der betroffene Anwalt die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Sollte ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer tatsächlich eröffnet werden, steht es dem Beschwerdeführer frei, seinen Beweisantrag bezüglich der Stellungnahmen seiner Mitarbeiterinnen zu stellen. Das Vorgehen der betroffenen Mitglieder der Anwaltskammer entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Für die Begründung eines Ausstandsbegehrens müssen äussere Umstände aufzeigen, welche objektiv geeignet gewesen wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Personen zu erwecken. Bei einem völlig normalen, gesetzmässigen Verfahrensablauf fehlen solche äusseren Umstände. Der Beschwerdeführer stützt seine Begründung nur indirekt auf äussere Umstände, nämlich auf seine subjektive Interpretation des üblichen und vom Gesetz so vorgesehenen Verfahrensablaufs.

12.4.2 Die Argumentation, dass aufgrund der im Internet publizierten Entscheide der Anwaltskammer sowie der dem Beschwerdeführer persönlich bekannten Fälle der Anschein geweckt werde, dass die Anwaltskammer die Eintretensfrage nicht ergebnisoffen beurteile, da sie bei institutionellen Anzeigen von Behörden und Versicherungen anscheinend immer auf die Anzeigen einzutreten pflege, kann bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Präsidenten oder des Sekretärs der Anwaltskammer begründen. Mit der Anwaltskammer ist darin einig zu gehen, dass Sinn und Zweck der Entscheidpublikation nicht in erster Linie ist, ein möglichst umfassendes bzw. repräsentatives Bild über die seit Beginn der Geschäftstätigkeit erfolgte Spruchpraxis zu ermöglichen. Vielmehr werden jeweils Entscheide publiziert, welche grundlegende Fragen des anwaltlichen Berufsrechts behandeln und von denen angenommen wird, dass sie in der Anwaltspraxis auf besonderes Interesse stossen. Wenn eine bestimmte Erledigungsart von Fällen nicht publiziert wird (bspw. Nichteintretensfälle, Abschreibungen, etc.), kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, solche Entscheide gebe es gar nicht. Die diesbezüglichen Interpretationen und Mutmassungen des Beschwerdeführers vermögen somit keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen.

12.4.3 Gleiches gilt für die Auskunft des Sekretärs der Anwaltskammer vom 8. Dezember 2014, wonach keine Statistik über die Verfahren vor Anwaltskammer bezüglich Herkunft der Anzeige und Ausgang des Verfahrens geführt werde. Diese Antwort der Anwaltskammer erging auf eine allgemeine Anfrage von A.___ und B.___ vom 4. Dezember 2014 hin, also noch vor der Anzeige der C.___. Die Auskunft stand in keinem Zusammenhang mit der späteren Anzeige und erging wahrheitsgetreu. Eine Voreingenommenheit des Sekretärs leitet sich daraus keinesfalls ab.

12.4.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass weder das Verhalten des Präsidenten noch des Sekretärs der Anwaltskammer aus objektiver Sicht den Anschein von Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer zu erwecken vermag.

13. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Mit Blick auf die unnötig umfangreichen und zu weiten Teilen an der Sache vorbeizielenden Eingaben des Beschwerdeführers ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 108 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2015.436 — Solothurn Verwaltungsgericht 14.02.2017 VWBES.2015.436 — Swissrulings