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Solothurn Verwaltungsgericht 06.11.2014 VWBES.2014.314

6 novembre 2014·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·5,819 parole·~29 min·1

Riassunto

Schadstoffbelastung der Böden der ehemaligen Arbeitersiedlung "Elsässli" und Gefährdungsbeurteilung

Testo integrale

Art. 2 lit. a bis c AltlV, Art. 34 Abs. 2 USG, Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VBBo. Legaldefinition einer Altlast, abschliessende Aufzählung. Die bauliche Weiterverwendung der Teerplatten stellt keine Ablagerung dar. Die aus der Gefährdungsabschätzung resultierenden Nutzungseinschränkungen und -verbote sind recht- und insbesondere verhältnismässig.

Sachverhalt:

1. Die Parzellen GB Derendingen Nrn. 3253, 3259, 3263 und 3268 sind Teil der ehemaligen Arbeitersiedlung «Elsässli», die zwischen 1880 und 1912 von der Kammgarnspinnerei Derendingen gebaut wurde. Zu den einzelnen Liegenschaften gehört jeweils eine grosse Gartenfläche. Wege und Plätze in diesen Gärten wurden zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (wahrscheinlich vor 1950) mit Teerplatten befestigt, die von der Dachabdeckung der zur Spinnerei gehörenden Shed-Hallen stammten.

2. Im Herbst 2010 veranlasste die Eigentümerin einer Parzelle im «Elsässli» die Bodenuntersuchung ihres Gartens unter Beizug eines Fachbüros. Dabei zeigte sich, dass der Oberboden im Bereich der gefundenen Teerreste sehr stark mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK: Schadstoffgruppe, Summe von 16 Leitverbindungen) belastet ist. Die PAK-Gehalte überschreiten die Sanierungswerte der eidgenössischen Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12).

3. Daraufhin beschloss das kantonale Amt für Umwelt (AfU) im Frühjahr 2011, eine umfassende Untersuchung der Gartenböden im «Elsässli» durchzuführen. Der Verdacht einer flächendeckenden PAK-Belastung bestätigte sich. (…)

5. Nach weiteren Informationen durch das AfU und Zustellung des Schlussberichts, liess die Einwohnergemeinde Derendingen am 29. Mai 2012 beantragen, es sei von einer Verfügung abzusehen, eventualiter seien nur Nutzungsempfehlungen zu erlassen. In jedem Fall sei eine Verfügung nach VBBo erst zu erlassen, wenn rechtskräftig über die Frage entschieden sei, ob es sich bei den belasteten Böden um Altlasten im Sinn von Art. 32c des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) handle. Es sei gemäss Art. 5 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlastenverordnung, AltlV, SR 814.680) festzustellen, dass es sich beim «Elsässli» – insbesondere bei den (damals in ihrem Eigentum stehenden) Liegenschaften – um einen sanierungspflichtigen belasteten Standort handle. (…)

7. Das BJD legte am 27. August 2012 verfahrensleitend fest, es werde mit der Einwohnergemeinde Derendingen ein Leitverfahren zur Schadstoffbelastung der Böden im «Elsässli» und zur Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. (…)

9. Mit Entscheid vom 10. Januar 2013 wies das BJD die Anträge der EG Derendingen, auf den Erlass einer Verfügung zu verzichten und zunächst rechtskräftig darüber zu entscheiden, ob es sich um belastete Böden i.S.v. Art. 32c USG handle, ab. Stattdessen stellte es fest, es handle sich bei den Gärten um keinen belasteten Standort im Sinne der AltlV, weshalb auch der Antrag, die betroffenen Grundstücke in den Altlastenkataster einzutragen, abgewiesen wurde. Bei den unversiegelten Böden (oberste 40 cm) handle es sich um chemisch belasteten Boden. Das BJD zeigte detailliert auf, wie sich die Belastungssituation präsentiere. Hinsichtlich der Nutzung der betroffenen Parzellen und zum Umgang mit ausgehobenem Boden und Teerplatten verwies es auf das Merkblatt des AfU «Bodenbelastungsgebiet Elsässli Derendingen – Belastungssituation, Gefährdung und Massnahmen». Das Merkblatt wurde der Adressatin zusammen mit der Verfügung zur Kenntnis gebracht.

10. Das hierauf von der Einwohnergemeinde Derendingen angerufene Verwaltungsgericht gelangte mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (VWBES.2013.67) zum Schluss, das BJD sei zu Recht von der Anwendbarkeit der VBBo ausgegangen. Auch das Vorgehen zur Ermittlung der Belastungssituation befand das Verwaltungsgericht für rechtens. Indes bemängelte es die Abgabe des Merkblatts ohne Verhängung verbindlicher Mass­nahmen in denjenigen Fällen, in denen dies von Gesetzes wegen aufgrund der Gefährdungslage vorgesehen ist. Dennoch äusserte sich das Verwaltungsgericht der Vollständigkeit halber schon im damaligen Verfahren zur Verhältnismässigkeit der Nutzungsempfehlungen und -verbote und bejahte diese. Infolgedessen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es die Angelegenheit ans BJD zurück mit der Anordnung, allfällig erforderliche Nutzungsverbote oder Nutzungsein­schränkungen (insbesondere für Kinder bis 12 Jahre) seien für die betroffenen Grundeigentümer klar zu formulieren und in Verfügungsform zu eröffnen.

11. Dagegen gelangte die Einwohnergemeinde Derendingen ans Bundesgericht, das mit Urteil vom 7. Februar 2014 (1C_43/2014) nicht auf die Beschwerde eintrat, weil der selbständig eröffnete Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts nicht mit nicht wieder gutzumachenden Nachteilen verbunden war.

12. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 folgte das BJD der Aufforderung des Verwaltungsgerichts und legte für die noch im Eigentum der Einwohnergemeinde Derendingen stehenden Grundstücke die Nutzungseinschränkungen und –verbote verbindlich fest. Im Übrigen stimmte die Verfügung im Wesentlichen mit derjenigen vom 10. Januar 2013 überein.

13. Die Einwohnergemeinde Derendingen focht auch diesen Entscheid am 30. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht an. Neben der Aufhebung der beanstandeten Verfügung ersuchte sie um Feststellung, dass es sich bei den Gärten der ehemaligen Arbeitersiedlung «Elsässli», in denen Teerplatten eingebracht wurden, um einen belasteten Standort im Sinne des Altlastenrechts handle. Die genannten Liegenschaften seien folglich nach Massgabe von Art. 5 AltlV als belasteter Standort in den Kataster der belasteten Standorte aufzunehmen und als untersuchungsbedürftig zu kategorisieren. Das BJD habe über die Kosten der Untersuchung und einer allfälligen Sanierung eine Kostenverteilungsverfügung zu erlassen. Zusätzlich zur Anfechtung der gesamten Verfügung wurde explizit die Aufhebung von Ziff. 4 – 14 des Entscheids beantragt.

14. Das BJD schloss auf Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Einwohnergemeinde Derendingen ist durch den angefochtenen Entscheid als Grundeigentümerin in verschiedener Hinsicht beschwert. Entsprechend hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das BJD habe die Grundstücke GB Derendingen Nrn. 126, 1441, 3252 und 3265 zu Unrecht nicht ins Verfahren miteinbezogen, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die genannten Grundstücke zu Beginn des Verfahrens verkauft. Sie hat keine Verfügungsbefugnis mehr darüber und damit auch kein unmittelbares schützenswertes Interesse an deren rechtlichem Schicksal. Das BJD hält der Beschwerdeführerin in seiner Vernehmlassung zu Recht entgegen, die verkauften Grundstücke seien Gegenstand eines anderen Verfahrens und sie sei in dieser Hinsicht nicht berührt. Ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens genüge nicht, um Partei zu sein. Dieser Argumentation kann grundsätzlich gefolgt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind insofern nicht ganz nachvollziehbar, als sich die Beteiligten darauf geeinigt hatten, zunächst ein Leitverfahren über die Grundstücke der Beschwerdeführerin zu führen, um danach Klarheit bezüglich der restlichen betroffenen Grundstücke im «Elsässli» zu haben. Auch das vormals der Beschwerdeführerin gehörende GB Nr. 3267 war bereits am 7. Dezember 2012 aus dem Leitverfahren ausgeschieden und das Verfahren über diese Parzelle sistiert worden, weil es die Gemeinde verkauft hatte. Damals wurden keine Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben. Im nun anhängigen Verfahren wurde den neuen Grund­stückeigentümern am 16. Juni 2014 mitgeteilt, dass sie als neue Partei im Verfahren betreffend Schadstoffbelastung im «Elsässli» an die Stelle der Einwohnergemeinde Derendingen träten. Sie werden ihre Rechte in einem etwaigen weiteren Verfahren über ihre Grundstücke wahren können. Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, betrachtet die Vorinstanz das Belastungsgebiet «Elsässli» im Übrigen als Einheit (dazu E. 4 hiernach), so dass sich weitere Erwägungen an dieser Stelle erübrigen.

2. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Rückweisung einzig zur verbindlichen Festlegung etwaiger Massnahmen und Verbote erfolgte. Deren Rechtmässigkeit gilt es (kantonal) abschliessend noch zu prüfen. Die übrigen sich stellenden Fragen beurteilt das Verwaltungsgericht nach wie vor gleich wie im Urteil vom 5. Dezember 2013. Insbesondere was die Anwendung der VBBo anbelangt, stellt sich die gesetzliche Ausgangslage unverändert dar. Das Bundesgericht hat in seinem Nichteintretensentscheid 1C_43/2014 denn auch nicht verlangt, dass nochmals sämtliche Rechtsfragen in einem abschliessenden Endentscheid neu zu beurteilen seien. Es hat lediglich festgehalten, die beanstandete rechtliche Einordnung der Bodenbelastung stelle noch keinen endgültigen Entscheid über die Rechte und Pflichten der Grundeigentümerin dar. Soweit bestimmte Fragen wie die Anmerkung im Grundbuch bereits mit dem angefochtenen Entscheid (dem Urteil vom 5. Dezember 2013) endgültig beurteilt sein sollten, könne dieser auch nach Vorliegen des Endentscheids noch angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirke. Nachdem sich die Vorinstanz allerdings nochmals mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat (grundsätzlich hätte eine verbindliche Festlegung der notwendigen Nutzungsverbote und Nutzungseinschränkungen genügt) und die Ausschöpfung des Rechtsmittelweges absehbar ist, sei noch einmal dargetan, warum das BJD in seinem Vorgehen zu schützen ist:

3. Die Beschwerdeführerin vertritt nach wie vor – u.a. aus nachvollziehbaren finanziellen Interessen – die Auffassung, dass es sich bei den Gärten des «Elsässli» um eine Altlast im Sinne von Art. 32c des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) handle.

3.1 Die Legaldefinition der umweltrechtlich relevanten belasteten Standorte findet sich in Art. 2 AltlV. Demnach sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 lit. a bis c AltlV). Diese Aufzählung ist abschliessend (Pierre Tschannen: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 32c USG N 9; Alain Griffel / Heribert Rausch: Ergänzungsband zum Kommentar USG, Zürich 2011, Art. 32c USG N 4; BGE 136 II 142 E. 3.2.3 S. 148).

3.2 Unbestritten ist, dass es sich vorliegend um keinen Unfallstandort handelt. Erwägungen hierzu erübrigen sich. Auch ein Betriebsstandort kommt nicht in Betracht: Bei Betriebsstandorten stammt die Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Tschannen, a.a.O., Art. 32c USG N 9). Die massgebliche Belastung ist im «Elsässli» nicht auf eine betriebsspezifische Tätigkeit der Kammgarnspinnerei zurückzuführen, sondern auf die eingebauten Teerplatten, die ursprünglich von der Dachabdeckung stammten. Bleibt die dritte Variante zu prüfen: Als Ablagerungsstandorte gelten stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist.

3.3 Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG). Ein öffentliches Entsorgungsinteresse liegt vor, wenn die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, in ihrem aktuellen Zustand die Umwelt konkret gefährdet (oder in Zukunft konkret gefährden kann) und sich diese Gefährdung nicht anders als durch geordnete Entsorgung vermeiden lässt (sogenannter «objektiver Abfallbegriff»; dazu Ursula Brunner / Pierre Tschannen, Kommentar USG, Vorbemerkungen zu Art. 30 – 32e USG N 35 und Griffel / Rausch, a.a.O., Art. 7 USG N 21). Insofern dürfte der Beschwerdeführerin darin beizupflichten sein, dass die giftigen Teerplatten objektiv Abfall im Sinne des Gesetzes darstellen, ist doch ihre Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten (ob Asbest Abfall im objektiven Sinn darstellt, bezeichnet das Bundesgericht in BGE 136 II 142 E. 3.1 S. 145 allerdings als fraglich).   

3.4 Vorliegend fehlt es jedoch an der Ablagerung: Als solche gilt das endgültige Unterbringen von Abfällen in nicht mehr geringfügigem Umfang. Der Begriff bezeichnet einen Vorgang. Ein endgültiges Unterbringen (siehe den französischen Gesetzestext zu Art. 30e USG:«stockage définitif») liegt vor, sobald bewegliche Sachen in einer Weise abgestellt oder zurückgelassen werden, welche nach den Umständen und den Verkehrsanschauungen erkennen lässt, dass die Sachen sich selber überlassen bleiben sollten. Der Zusatz des nicht mehr geringfügigen Umfangs nimmt den quantitativen Aspekt des Begriffs auf: Als Ablagern lässt sich eine Handlung nur qualifizieren, wenn Gegenstände so platziert, gestapelt oder angehäuft werden, dass im Ergebnis von einem Lager oder Depot gesprochen werden kann (Tschannen, a.a.O., Art. 30e USG N 9). So hat denn auch das Bundesgericht in dem bereits zitierten jüngeren Urteil BGE 136 II 142 E. 3.2.3 betreffend Asbest für massgeblich gehalten, dass der Asbest seinerzeit wegen seiner spezifischen Eigenschaften bewusst als Baustoff verwendet worden war, weshalb – wie bei der Verwendung von Kupfer im Weinbau oder des Herbizids Atrazin bei Bahngleisen – nicht von einer Ablagerung (und damit von einem Ablagerungsstandort) gesprochen werden könne (Pra 2010 Nr. 110; URP 2010 S. 131 ff.; Griffel / Rausch, a.a.O., Art. 32c USG N 4). Zu diesem Schluss ist das Bundesgericht u.a. auf dem Weg der historischen und teleologischen Gesetzesauslegung gelangt. Unmissverständlich hält es denn auch in  E. 3.2.1 des zitierten Urteils fest, es sei nie zur Diskussion  gestanden, den Begriff des Ablagerungsstandorts auf Bauten zu erweitern, bei welchen ein Baustoff wegen seiner besonderen Eigenschaften verwendet worden sei, bevor man dessen Risiko für die Umwelt erkannt habe. Gleiches muss für den vorliegenden Fall gelten: Die Teerplatten wurden als Baustoff eingesetzt. Im Vordergrund stand eben nicht die definitive Entsorgung von gefährlichem Material, sondern die Zweitverwendung von nicht mehr benötigten Dacheindeckungen, dieses Mal aber klar zur Weg- bzw. Platzbefestigung.

3.5 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bleibt kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung. Die Aufzählung der möglichen Standorte in Art. 2 AltlV ist nach einhelliger Meinung in Lehre und Rechtsprechung abschliessend (siehe E. 3.1 hiervor). Und der vorliegende Fall ist weder als Ablagerungs-, noch als Betriebs- oder Unfallstandort zu qualifizieren. Wie bereits im Urteil VWBES.2013.67 festgestellt, scheint die Abgrenzung von Altlasten- und Bodenschutzrecht nach geltendem Recht in gewissen Bereichen wenig sachgemäss und lässt zum Teil eine gewisse Logik vermissen. Solange der Gesetzgeber keine Abhilfe schafft, obliegt es den involvierten Parteien, im Rahmen einvernehmlicher Lösungen einen möglichst für alle akzeptablen Weg zu finden. Dabei haben sich vor allem die betroffenen Grundeigentümer vor Augen zu halten, dass die umstrittenen Bestimmungen nicht in erster Linie zu ihren Lasten, sondern zum Schutz der Umwelt und damit zum Schutz der Gesundheit sowie zum Erhalt der Lebensqualität des Einzelnen erlassen wurden. Für die Beschwerdeführerin hat die gesetzliche Konstellation im vorliegenden Fall den Nachteil, dass die von ihr angestrebte Kostenverteilungsregelung von Art. 32d USG und die damit verbundene Ausfallhaftung des Kantons nicht greifen.

4. Die Beschwerdeführerin stellt die Verhältnismässigkeit der anberaumten Nutzungseinschränkungen und -verbote in Abrede. In erster Linie fragt sich darum, ob die verfügten Massnahmen überhaupt erforderlich sind. In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerdeführerin wiederum die von der Vorinstanz vorgenommene Gefährdungsabschätzung als schwer nachvollziehbar. Auch dazu hat sich das Verwaltungsgericht in VWBES.2013.67 eingehend geäussert, ohne dass die Nutzungseinschränkungen und -verbote bereits formell verfügt worden wären:

4.1 Weder im USG noch in der VBBo finden sich verbindliche Vorgaben zur Erhebung der Bodenbelastung. Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, die angefochtene Verfügung erwähne «ein Handbuch». Dabei handelt es sich um das Handbuch «Probenahme und Probevorbereitung für Schadstoffuntersuchungen in Böden», herausgegeben vom damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU), Bern 2003 (nachfolgend Handbuch Probenahme). Selbst wenn dem Handbuch kein Normcharakter zukommt, konkretisiert es als Vollzugshilfe unbestimmte Rechtsbegriffe und soll eine einheitliche Vollzugspraxis ermöglichen. Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung immer wieder bestätigt hat, sind solche Vollzugshilfen oder Richtlinien in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteile des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3 und 1A.242/2002 vom 19. November 2003, E. 3.4). In Ziff. 3.4.2 des Handbuchs Probenahme wird dargelegt, als Probenahmemuster gelte die räumliche Verteilung eines oder mehrerer Probenahme­standorte im festgelegten Untersuchungsgebiet. Dabei spielten Fragestellung und Zielsetzung, Belastungshypothese(n) und der notwendige Auflösungsgrad eine wichtige Rolle. Ein geeignetes Probenahmemuster liege dann vor, wenn die Probenahmestandorte das Untersuchungsgebiet adäquat repräsentieren würden und die Anzahl Proben so klein wie möglich sei. Ein nicht repräsentatives Probenahmemuster liefere falsche Ergebnisse, verursache Fehlinterpretationen und sei bei Schadstoffuntersuchungen des Bodens eine der schwerwiegendsten Fehlerquellen.

4.2 Gemäss dem Beschrieb im Merkblatt, das den Betroffenen zunächst abgegeben worden war, wurden zur Untersuchung der Bodenbelastungen 20 für die Gärten des «Elsässli» repräsentative Situationen ausgewählt und insgesamt über 50 Boden- sowie mehrere Materialproben (Teer und Schlacke) analysiert. Die Resultate stammen aus zehn unterschiedlich beprobten Gärten, in welchen insgesamt 22 Probenahmen stattgefunden haben (Schlussbericht Bodenuntersuchung «Elsässli» der ARGE Borer Bodenexpertisen/Ambio – Angewandte Umweltwissenschaften vom 1. März 2012 [nachfolgend Schlussbericht], S. 16). Vorab war zudem die Parzelle Nr. 3271 untersucht worden, zu welcher ein separater Schlussbericht inkl. Sanierungskonzept erarbeitet worden war. Gemäss dem Schlussbericht zum gesamten «Elsässli» war ein Standard-Probenahme-Muster analog der gängigen 10 m x 10 m Quadrat-Fläche die Ausnahme. Aufgrund der heute sehr unterschiedlich gestalteten Teilflächen, aber auch unter Bezugnahme auf die früheren Teilflächen, wurden auf den zur Verfügung stehenden (meist kleiner als 100 m2) Flächen «stratifizierte Flächenmischproben mit systematischem Muster» erhoben (siehe dazu das Handbuch Probenahmen, S. 26). Die Probenahmen in der Tiefe 0 bis 5 cm (definiert insbesondere gemäss Anhang 2 Ziff. 12 VBBo für Nutzungen mit möglicher direkter Bodenaufnahme) erfolgten «auf Reserve». Die diesbezügliche Analytik wurde erst vorgenommen, als aufgrund der Resultate aus der Standard-Tiefe von 0 bis 20 cm auf kritische Schadstoffgehalte geschlossen werden musste.

4.3 Unbestritten ist, dass die Schadstoffbelastungen innerhalb jedes Gartens stark schwanken, dies in einem kleinräumigen, unregelmässigen Muster (Merkblatt Kasten 1, Belastungssituation und Ursachen). Klar ist aber auch, dass eine Bodenbelastung nicht an der Grundstücksgrenze Halt macht (siehe dazu auch im Altlastenbereich das neuere Urteil 1C_46/2013 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach für die Abgrenzung eines Standorts grundsätzlich die Belastungssituation und nicht die Parzellengrenze massgebend ist; ZBl 2014 S. 289f. URP, 2014 S. 265). Sie lässt sich nicht parzellenscharf zuordnen. Dem BJD ist darin zuzustimmen, dass es mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden und nicht sachgerecht wäre, für jede der Parzellen die exakte Belastungssituation auszuscheiden, zumal die Gärten eine gemeinsame Vergangenheit und eine gemeinsame Belastungsquelle haben. Die Untersuchung sollte eine Aussage über die Belastungssituation des gesamten Quartiers machen, basierend auf gewissen als repräsentativ erachteten Standorten. Eine flächendeckende Untersuchung war nie geplant (Schlussbericht S. 16). Zur getroffenen Auswahl der zu beprobenden Gärten wird im Schlussbericht festgehalten, es seien aufgrund der vorhandenen Ortskenntnisse Gärten ausgewählt worden, die unterschiedliche Nutzungsentwicklungen aufweisen würden, von möglichst «originaler Nutzung» bis hin zu Gärten mit vollständig aufgegebenem Gemüsegarten und reiner Rasennutzung. Grundsätzlich habe sich die Auswahl an den möglichen Belastungsursachen zu orientieren, aus organisatorischen Gründen sei aber eine Konzentration auf zunächst sechs Parzellen im Eigentum der Beschwerdeführerin erfolgt. Im Laufe der Beprobung habe sich aufgrund zusätzlicher Informationen von Bewohnern des «Elsässli» die Möglichkeit ergeben, auf vier weiteren Grundstücken mit unterschiedlichen, interessanten Nutzungsgeschichten Proben zu entnehmen. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese zehn unterschiedlich beprobten Gärten ausreichend repräsentativ seien für die typischen Belastungs- und Nutzungsmuster im «Elsässli» (Schlussbericht S. 16). Die Tabelle S. 19 des Schlussberichts zeigt, dass die ausgewählten Gärten als Rasen, Gemüse- oder Nutzgarten, Kinderspielplatz (Nr. 3252) oder gemischt genutzt werden (oder wurden). Auch Teerwege sind noch vorhanden bzw. eindeutig zuweisbar. Damit wurde den unterschiedlichen Nutzungen und der gemeinsamen Nutzungsgeschichte Rechnung getragen, was danach auch bei der Gefährdungsabschätzung von Bedeutung ist. Dies entspricht dem Vorgehen, welches im Handbuch Probenahme vorgeschlagen wird (a.a.O., Ziff. 3.2 ff. S. 19 f). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, trägt der einzelne Probenahmestandort zur Aussage über die gesamte Einheit bei und nicht über das einzelne Grundstück. Erst die Gesamtbetrachtung ermöglicht eine Aussage über die Belastungssituation und die daraus resultierende Gefährdung für das gesamte Gebiet.

4.4 Die wiederholten Beanstandungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorgehens bei den Probenahmen sind darum unbegründet. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil der Grundeigentümer hat, wenn er quasi punktgenau weiss, wo in seinem Garten welche Belastung vorherrscht. Abgesehen von den beträchtlichen Kosten einer derartigen Erhebung, ist eine Nutzung gestützt auf solch detaillierte Erkenntnisse praktisch nicht vorstellbar. Da sich Belastungen a priori nicht an irgendwelche räumlich vorgegebenen Grenzen halten, wäre eine derartige Ausscheidung illusorisch. Dem Betroffenen ist mehr gedient, wenn er in genereller Weise weiss, mit welchen Gefährdungen er aufgrund der Geschichte des «Elsässli» und der repräsentativen Bodenproben zu rechnen hat, müsste doch der einzelne Garten ansonsten exakt ausgemessen und in Kleinstflächen definiert werden, welche Nutzung wo mit welchen Folgen möglich ist. Dies zeigt das Beispiel der von der Beschwerdeführerin genannten Parzelle Nr. 3268 deutlich: Für einen Teil des Rasens (Probenahmefläche Nr. 101) wird in der Synthese der Gefährdungsabschätzung unter Ziff. 9.5 des Schlussberichts (S. 35) zwar nur eine Nutzungsempfehlung für Kleinst- und Kleinkinder abgegeben, für den anderen Teil aber ein Nutzungsverbot (Probenahmefläche Nr. 102). Es ist schon aus praktischen Gründen einfacher, gerade Kleinstkinder ganz vom Rasen fernzuhalten, da sich schwerlich sicherstellen lässt, dass diese sich nur in einem Teil des Gartens aufhalten, zumal auch dort eine Gefährdung möglich ist. Auch auf Parzelle Nr. 3263 wird für die Rasennutzung durch Kleinst- und Kleinkinder eine Gefährdung für möglich erachtet.

4.5 Aus dem Schlussbericht geht hervor, dass die gemessenen Schadstoffbelastungen im «Elsässli» überdurchschnittlich hoch sind im Vergleich zu den Werten aus früheren gleichgelagerten Untersuchungen: Es gibt keine einzige untersuchte Probenahmefläche, die nicht zumindest bei einem oder mehreren der untersuchten Schadstoffe den Prüfwert gemäss VBBo überschreitet. Dabei liegt die Schwermetallbelastung durch Blei und Zink knapp unter bis deutlich über dem Prüfwert. Ausserordentlich hoch sind die PAK-Summenwerte. Der Sanierungswert liegt bei 100 mg/kg. Im «Elsässli» herrschen an den Beprobungsstandorten Werte von 10,2 mg/kg bis 1270 mg/kg vor. Die meisten Konzentrationen wurden zwischen 25 und 200 mg/kg gemessen, 18 überschreiten den Sanierungswert. Laut der Tabelle S. 13 des Schlussberichts übertrifft der im «Elsässli» gemessene Medianwert der PAK-Summe bei Weitem die durchschnittlichen Werte an anderen Standorten in der Schweiz (Elsässli: 70,3, höchster Wert ansonsten: Stadtböden Basel mit 11,10). Aus der Gefährdungsabschätzung resultierte, dass auf keiner der auf 11 Standorte (10 im Schlussbericht dokumentierte Gärten plus die vorab untersuchte Parzelle Nr. 3271, siehe E. 3.2 hiervor) verteilten 23 Probenahmeflächen eine uneingeschränkte Nutzung der Gartenfläche – sei es als Rasen, Wiese oder Gemüsebeet – mehr möglich ist. Angesichts der hohen Werte konnte also bei keinem einzigen Grundstück bedenkenlos Entwarnung gegeben werden. An jedem der 11 Standorte ist immer mindestens eine Alterskategorie von einem Nutzungsverbot auf einer der repräsentativen Probenahmeflächen betroffen, für Kleinstkinder (bis drei Jahre) besteht, mit zwei Ausnahmen, auf allen beprobten Flächen eine konkrete Gefährdung, dasselbe gilt – grösstenteils – auch für Kleinkinder und Kinder (Schlussbericht S. 37). Die Forderung der Beschwerdeführerin nach noch differenzierterer Erhebung der Belastung pro Parzelle stösst ins Leere. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nach wie vor nicht zu beanstanden.

5. In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der aus der Gefährdungsabschätzung resultierenden Massnahmen. Neu hat das BJD nun verbindliche Vorgaben gemacht, was die künftige Nutzung der betroffenen Parzellen anbelangt. Konkret wurde nun das Folgende verfügt:

«4.   Bei den unversiegelten Böden (oberste 40 cm) der Grundstücke GB Derendingen Nrn. 3253, 3259, 3263 und 3268 handelt es sich um chemisch belasteten Boden. Die Belastung mit polyzyklischen, aromatischen Kohlenstoffen (PAK) übersteigt überall den Prüfwert gemäss VBBo, teilweise den Sanierungswert gemäss VBBo. Die Belastung mit den Schwermetallen Blei und Zink übersteigt überall den Richtwert gemäss VBBo, teilweise den Prüfwert gemäss VBBo.

5.     Es wird festgestellt, dass regelmässiger Aufenthalt und Spielen mit unmittelbarem Körperkontakt zum Boden, sowohl auf offenem Boden als auch auf Rasenflächen, zu einer Gesundheitsgefährdung bei Kindern bis 12 Jahren führen. Für Jugendliche ab 12 Jahren und Erwachsene kann bei regelmässigem Aufenthalt und Gartenarbeiten mit unmittelbarem Körperkontakt zum Boden eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Bei regelmässigem Verzehr von angebautem Gemüse mit einer hohen Blei-Aufnahmerate kann eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Weiter kann eine Gefährdung von Tieren bei regelmässigem direktem Bodenkontakt nicht ausgeschlossen werden.

6.     Kindern bis 12 Jahre ist es verboten, sich auf Gartenböden oder Rasenflächen aufzuhalten.

7.     Jugendliche ab 12 Jahren und Erwachsene dürfen keinen unmittelbaren Körperkontakt zum Boden haben. Sie dürfen nur bei befeuchtetem Boden gärtnern. Dabei müssen sie körperbedeckende Kleidung, Handschuhe und Schuhwerk tragen.

8.     Auf Gartenböden oder Rasenflächen dürfen weder Nutztiere (inkl. Kleintiere wie Kaninchen und Hühner) gehalten, noch Schlaf- und Ruheplätze für Haustiere eingerichtet werden.

9.     Es darf kein Gemüse mit hoher Blei-Aufnahme (Kresse, Blattsalat, Nüsslisalat, Mangold, Spinat, alle Kohlgemüse, Broccoli, Karotten, Knollensellerie, Rettich, Radieschen, Lauch) angebaut werden. Gemüse und Obst müssen vor dem Verzehr gut gewaschen und/oder geschält werden.

10.   Eine Sanierungspflicht der Gärten besteht nicht. Eine allfällige Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Bodenfruchtbarkeit der schadstoffbelasteten Böden liegt im Ermessen der Grundeigentümer.

11.   Die Grundeigentümerin ist verpflichtet, allfällige Mieter und Pächter über die Belastungssituation der Böden und die in dieser Verfügung angeordneten Massnahmen zu informieren.

12.   Das Amt für Umwelt wird angewiesen, den belasteten Boden der Grundstücke GB Derendingen Nrn. 3253, 3259, 3263 und 3268 als Bodenbelastungsgebiet im VSB zu verzeichnen.

13.   Im Grundbuch ist für die Grundstücke GB Derendingen Nrn. 3253, 3259, 3263 und 3268 die Anmerkung «Bodenbelastung gemäss VBBo» einzutragen. Vorliegende Verfügung gilt zugleich als Anmeldung ans Grundbuchamt der Region Solothurn.»

War im vorangehenden Verfahren noch unklar, inwiefern die Aussagen zur Gefährdung von Kindern bis 12 Jahren als verbindliches Verbot zu verstehen seien, herrscht diesbezüglich nun kein Zweifel mehr. Auch die Nutzungseinschränkung für Jugendliche über 12 Jahren und Erwachsene wird jetzt unmissverständlich geregelt. Soweit bezüglich Kleintierhaltung und Gemüseanbau bis anhin eher von Nutzungsempfehlungen auszugehen war, werden neu klare Einschränkungen bzw. Verbote ausgesprochen. Es stellt sich die Frage, ob diese – für die Beschwerdeführerin zugestandenermassen recht einschneidenden – Massnahmen erforderlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse sind.

5.1 Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass (Art. 34 Abs. 1 USG). Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränken die Kantone die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein (Art. 34 Abs. 2 USG). Soll der Boden gartenbaulich, land- oder waldwirtschaftlich genutzt werden und ist eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich, so ordnen die Kantone Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefährliche Bewirtschaftung möglich ist (Art. 34 Abs. 3 USG). Bei der Beurteilung der jeweiligen Gefährdung ist massgeblich abzustellen auf die Richt-, Prüf- und Sanierungswerte. Diese haben zum Zweck, den Behörden die Anwendung der Bodenschutzartikel rasch, berechenbar und rechtsgleich zu ermöglichen (vgl. Tschannen, a.a.O., Art. 35 USG N 2).

Unabhängig davon, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht, sieht Art. 8 VBBo sodann bei einer Richtwertüberschreitung vor, dass die Kantone die Ursachen zu ermitteln und allenfalls Massnahmen zu ergreifen haben, um einen weiteren Anstieg der Bodenbelastung zu verhindern, dies im Sinne eines Quellenstopps (erste Massnahmestufe, siehe Tschannen, a.a.O, Art. 34 USG N 12 und 13). Ergänzend legt Art. 9 Abs. 1 VBBo für den Fall, dass die Prüfwerte überschritten sind, fest, dass die Kantone prüfen, ob die Belastung des Bodens Menschen, Tiere oder Pflanzen konkret gefährdet. Bei konkreter Gefährdung schränken sie die Nutzung des Bodens so weit ein, dass die Gefährdung nicht mehr besteht (Art. 9 Abs. 2 VBBo). Demnach kann in einem ersten Zwischenschritt festgehalten werden, dass laut der Verordnung bei Prüfwertüberschreitungen und konkreter Gefährdung mindestens eine Nutzungseinschränkung vorzunehmen ist.

Von Interesse ist sodann Art. 10 Abs. 1 VBBo bei Sanierungswertüberschreitungen, kommen doch solche im «Elsässli» v.a. in Bezug auf die PAK-Werte vor: Sind in einem Gebiet die Sanierungswerte überschritten, so verbieten die Kantone die davon betroffenen Nutzungen. Diese Bestimmung leitet sich aus Art. 35 Abs. 3 USG ab, wonach Sanierungswerte die Belastung angeben, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Nutzungen ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich sind. Bei einer Überschreitung der Sanierungswerte geht der Gesetzgeber automatisch von einer ernsthaften Gefährdung aus. Sanierungswerte sind als absolute Grenze konzipiert; liegt die Belastung darüber, so gilt die aktuelle Bodennutzung in jedem Fall als gesundheitsgefährdend. Im Unterschied zu den Prüfwerten erübrigen sich bei überschrittenen Sanierungswerten weitere Abklärungen zur Gefahrenlage (Tschannen, a.a.O., Art. 35 USG N 28). Nichts anderes ergibt sich aus der Synthese der Gefährdungsabschätzung im Schlussbericht S. 35 f. Dort ist denn bei den Überschreitungen des PAK-Grenzwerts jeweils auch ausdrücklich ein «Nutzungsverbot» vermerkt. Im Schlussbericht wird ausdrücklich  festgehalten, dass dort, wo Sanierungswerte überschritten werden, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VBBo für die betroffenen Nutzungskategorien ohne weitere Untersuchungen oder Gefährdungsabschätzungen ein Nutzungsverbot gilt (Schlussbericht S. 34).

5.2 Übersichtlich dargestellt ist das Vorgehen im Handbuch Gefährdungsabschätzung und Massnahmen bei schadstoffbelasteten Böden des BUWAL (heute BAFU), Bern 2005 (nachfolgend Handbuch Gefährdungsabschätzung), welches wiederum eine Vollzugshilfe im oben (E. 4.1) geschilderten Sinne darstellt. Unter Ziff. 8.1 werden die Grundsätze bei der Festlegung von Massnahmen aufgeführt. Demnach treffen die kantonalen Behörden als Vollzugsorgane beim Vorliegen der Kategorien «konkrete Gefährdung» oder «konkrete Gefährdung möglich» folgende Vorkehrungen:

Einerseits können sie eine Nutzungsempfehlung erlassen, dies als mildeste Massnahme. Sie dient dazu, Nutzer auf die Gefährdung aufmerksam zu machen und Verhaltensweisen aufzuzeigen, mit denen sich die Gefährdung vermeiden lässt. Nutzungsempfehlungen können laut Handbuch Gefährdungsabschätzung ausreichend sein, wenn der Kreis der Nutzenden bekannt ist und eine Nutzungsempfehlung an diese gerichtet werden kann und wenn die Kategorie «konkrete Gefährdung möglich» vorliegt. Mit einer Nutzungseinschränkung werden andererseits diejenigen Tätigkeiten oder Verhaltensweisen verboten, die eine konkrete Gefährdung von Mensch, Tieren oder Pflanzen verursachen. Die bisherige Nutzungsart wird jedoch beibehalten. Mit einem Nutzungsverbot schliesslich werden sämtliche Tätigkeiten oder Verhaltensweisen verboten, die mit einer bestimmten Nutzungsart verbunden sind. Bei den verbindlichen Massnahmen Nutzungseinschränkung und Nutzungsverbot liegt die Kategorie «konkrete Gefährdung» vor (Handbuch Gefährdungsabschätzung S. 48).

5.3 Auch die Erläuterungen zur VBBo (des Bundesamts für Umwelt aus dem Jahr 2001) gehen vom selben Vorgehen aus. So wird zu Art. 9 Abs. 2 VBBo festgehalten, wenn die Untersuchung im Einzelfall eine konkrete Gefährdung bestätige, schränkten die Kantone die Nutzung im erforderlichen Mass ein. Die Art der Massnahmen hänge vom Einzelfall ab. Diese könne von Nutzungsempfehlungen über Nutzungseinschränkungen bis hin zu Nutzungsverboten als schärfste Massnahme reichen. Bei geringer Gefährdung stünden Nutzungsempfehlungen im Vordergrund. Bei mittleren Gefährdungen müssten Nutzungseinschränkungen verfügt werden. Sei die Gefährdung gross und bestehe keine andere Möglichkeit zur Gefährdungsabwehr als das Verbot der Nutzung, müsse ein solches verfügt werden. Nutzungsempfehlungen seien z.B. Hinweise zum zweckmässigen Umgang mit Düngern oder Informationen für Bewirtschafter über das Akkumulationsverhalten von Pflanzen gegenüber Bodenschadstoffen. Sie erfolgten direkt an die Betroffenen, etwa in Form von Informationsbroschüren. Nutzungseinschränkungen dagegen seien behördlich verfügte Massnahmen wie die Beschränkung des Anbaus auf wenig schadstoffakkumulierende Nahrungs- und Futterpflanzen. Nutzungsverbote liessen keinen Spielraum offen. Es könnten Zutrittsverbote (z.B. bei Kinderspielflächen), Weideverbote, Ernte- und Verwertungsverbote verfügt werden. Eine eigentliche Sanierungspflicht nach USG (Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit) bestehe indessen nicht, d.h., die Vollzugsbehörde könne keine Sanierung verlangen (Erläuterungen VBBo zu Art. 9 Abs. 2, S. 18 f.).

5.4 Die Verhängung der nun beanstandeten Massnahmen stand nicht im Belieben des AfU. Es handelt sich dabei mitnichten um eine Schikane, wie die Beschwerdeführerin vermitteln will. Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass im Falle von (konkret) möglichen Gesundheitsgefährdungen vorab den direkt Betroffenen gedient ist, wenn sie solche vermeiden können. Die kantonale Vollzugsbehörde ist nachgerade im Fall von Sanierungswertüberschreitungen zum Handeln verpflichtet (Art. 34 Abs. 2 USG). Zwar können Massnahmen zur Absenkung der Belastung (Dekontamination) bei der Überschreitung von Sanierungswerten nur in Gebieten mit raumplanerisch festgelegter gartenbaulicher, land- oder waldwirtschaftlicher Nutzung angeordnet werden (Art. 34 Abs. 3 USG und Art. 10 Abs. 2 VBBo). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2745/2009 vom 4. Januar 2010 in E. 4.2 festgehalten, eine bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht bestehe trotz überschrittener Sanierungswerte dann nicht, wenn der hoch belastete Boden weder landwirtschaftlich noch gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzt werden solle, sondern kraft planerischer Festlegung für andere Nutzungen bestimmt sei. In solchen Fällen könnten sich die Kantone mit einem Nutzungsverbot begnügen. Dies gelte beispielsweise für kontaminierte Kinderspielplätze sowie Haus- und Familiengärten, für welche die VBBo zwar Sanierungswerte festlege, das Gesetz aber Flächen dieser Nutzungskategorien nicht in den Kreis der nach Art. 34 Abs. 3 USG sanierungspflichtigen Böden einbeziehe. Deswegen wurde vorliegend auch keine umfassende Sanierung mit Bodenaushub verfügt, sondern lediglich empfohlen. Verbindlich aber müssen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 USG Nutzungseinschränkungen und -verbote verfügt werden, es sei denn, die Massnahme bedinge gar die Änderung des Nutzungsplans (Tschannen, a.a.O., Art. 34 USG N 47; siehe auch Peter Ettler, Kommentar USG, Zürich 2003, Art. 61 USG N 106, der zu den Massnahmen der zweiten Stufe festhält: «In Frage kommen Nutzungseinschränkungen in Form von gartenbaulichen, land- oder forstwirtschaftlichen Anbauvorschriften, welche bestimmte Kulturen zugunsten weniger empfindlicher Anbauarten verbieten, sowie Änderungen der zonenkonformen Nutzung und Nutzungsverbote. Solche Gebote und Verbote ergehen in Form von Verfügungen oder von Nutzungsplanänderungen. Diese konkretisieren das «erforderliche Mass» der Nutzungseinschränkung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 USG sowie von Art. 9 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 1 VBBo, und damit auch den gesetzlichen Tatbestand»). Die Pflicht der Kantone, die weiter gehenden Massnahmen in rechtsverbindlicher Form zu treffen, damit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können, ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 USG (so auch Tschannen, a.a.O., Art. 34 USG N 46). Sowohl im Rahmen der informellen Durchsetzung des Umweltrechts als auch im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen oder dem Erlass anderer Verfügungen darf das Umweltrecht von den Behörden nicht nach Belieben angewendet werden, sondern ist als öffentliches Recht durchzusetzen (Peter M. Keller, Elemente eines wirksamen Vollzugs des Umweltrechts in: URP 2011 S. 397 ff, 411 mit Hinweisen).

5.5 Das BJD hat bei seiner Gefährdungsabschätzung und den daraus resultierenden Massnahmen nicht unbesehen unzumutbare Einschränkungen verhängt. Es hat sich zunächst an das Handbuch Gefährdungsabschätzung gehalten: Das dort vorgeschlagene Expertensystem «Nutzungen mit möglicher direkter Bodenaufnahme» ist ausgelegt auf Schadstoffkonzentrationen zwischen Prüf- und Sanierungswert (Prüfwertbereich) und nur dort anzuwenden. Es geht vom Totalgehalt des Schadstoffs im Boden aus, weil mit dem Boden auch dessen gesamte Schadstoffmenge aufgenommen wird. Das Expertensystem berücksichtigt Faktoren, welche auf den Schadstofftransfer vom Boden zum Menschen einwirken, nämlich das Alter der Nutzenden einer belasteten Fläche, die Nutzungshäufigkeit und die Vegetationsbedeckung. Es ist anwendbar bei Kinderspielplätzen und Gärten (Hausund Familiengärten). Hinsichtlich des Faktors «Alter» wird ausgeführt, Kleinkinder seien bezüglich Schadstoffbelastungen besonders empfindlich, weil sie beim Spielen auf dem Boden durch Hand-Mund-Kontakt relativ viel Boden aufnehmen könnten. Erwachsene hingegen nähmen kaum noch Boden auf (allenfalls inhalativ) und hätten zudem ein höheres Körpergewicht. Deshalb sei ihre Gefährdung entsprechend niedriger (Handbuch Gefährdungsabschätzung S. 43 ff.).

5.6 Wie bereits im Entscheid vom 5. Dezember 2013 festgehalten, ist die Verhältnismässigkeit insbesondere hinsichtlich des (auf den ersten Blick strengen) Nutzungsverbots für Kinder bis zu 12 Jahren zu bejahen: Diese Massnahme ist sicher grundsätzlich geeignet, um die aufgrund der PAK-Werte konkret gegebene Gesundheitsgefährdung der Kinder durch direkten Bodenkontakt zu vermeiden. Sie ist aber auch notwendig, da die in hohem Mass vorhandenen Schadstoffe durch Kinder beim Spielen über die Haut, durch Einatmen von aufgewirbeltem Staub und gerade bei Klein(st)kindern durch den Mund aufgenommen werden können. Ein milderes Mittel, mit dem eine solche Gefährdung abgewendet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Aber auch die Zweck-Mittel-Relation ist gegeben. Das Handbuch Gefährdungsabschätzung nimmt S. 49 gerade den Fall des Kinderspielplatzes als Beispiel für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn: «So kann beispielsweise ein Nutzungsverbot für einen Kinderspielplatz angemessen sein, wenn dies zum Zwecke der Abwehr einer konkreten Gefährdung der Gesundheit von Kindern dient.» Für die Betroffenen handelt es sich verständlicherweise um einschneidende Massnahmen. Eine Familie kann den Garten nicht mehr als Erholungsort nutzen. Da von Gesetzes wegen keine Sanierungspflicht im Sinne eines vollumfänglichen Bodenaushubs besteht, ist aber aus behördlicher Sicht kein anderes Mittel zur Vermeidung ernsthafter Gesundheitsschäden ersichtlich. Haben Eltern zwischen der Gartennutzung und der Gesundheit ihrer (Klein-)Kinder abzuwägen, dürfte die Präferenz auf der Hand liegen. Erst recht ist die Verhältnismässigkeit zu bejahen, wenn für Jugendliche und Erwachsene eine körperbedeckende Kleidung, Handschuhe und Schuhwerk beim Gärtnern als Nutzungseinschränkung vorgesehen sind, um der konkret möglichen Gefährdung zu begegnen. Der Gemüseanbau wird nicht gänzlich untersagt, sondern (empfindlich) eingeschränkt. Untersagt ist in erster Linie der Anbau von Gemüse mit hoher Blei-Aufnahme. Obstanbau scheint demgegenüber unproblematisch. Wie das BJD im angefochtenen Entscheid ausführt, ist bei den Nutzpflanzen die Bleibelastung relevant, wegen der geringen PAK-Aufnahme durch Nutzpflanzen nicht die PAK-Belastung.

6. Gemäss § 132 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) erstellt und führt das Departement ein Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden im Sinne der VBBo. Es teilt die Ergebnisse den Betroffenen in geeigneter Weise mit. Der beabsichtigte Eintrag im Verzeichnis der schadstoffbelasteten Böden (VSB) stützt sich damit auf eine gesetzliche Grundlage und ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Anmerkung im Grundbuch: Nach § 299 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) ist eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anzumerken. Diese Vorschrift dient dem Drittrechtsschutz, damit ein etwaiger Grundstückskäufer gewappnet ist und sich nicht plötzlich unerwarteten Einschränkungen gegenübersieht. Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 2014 (VWBES.2014.314). Vom Bundesgericht mit Urteil 1C_609/2014 vom 3. August 2015 bestätigt.

VWBES.2014.314 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.11.2014 VWBES.2014.314 — Swissrulings