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Solothurn Verwaltungsgericht 21.07.2014 VWBES.2014.162

21 luglio 2014·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·285 parole·~1 min·2

Riassunto

Umzonung Waldgrundstück

Testo integrale

Art. 38a RPG. Keine Einzonungen mehr vor der Anpassung des Richtplans.

Sachverhalt:

Im Mai 2013 reichte Z. einen Antrag auf «Rückzonung Waldfeststellung» auf der Parzelle Grundbuch B. Nr. 01 bei der Bau- und Werkkommission (BWK) ein. De BWK lehnte die Anfrage um eine Rückführung in die Zone W2 ab. Das Grundstück sei vom Kreisförster als Wald festgelegt worden. Eine Verlegung des Waldes sei unrealistisch. Gegen diesen Entscheid erhob Z. Einsprache beim Gemeinderat. Er beantragte sinngemäss die Rückführung der gesamten Parzelle in die Zone W2. Er beschwerte sich sodann erfolglos beim Regierungsrat und erhob danach Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.1 Am 1. Mai 2014 ist das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) in Kraft getreten. Nach Art. 38a RPG passen die Kantone ihre Richtpläne den Anforderungen der Art. 8 und 8a Abs. 1 an. Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Nach Art. 52a Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) dürfen Einzonungen nur genehmigt werden, wenn im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt. Dies abgesehen von Zonen für öffentliche Nutzungen, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant. Damit sollen Fälle erfasst werden, die keinen Aufschub dulden, wie dies beispielsweise bei der Schaffung einer Zone für ein geplantes und dringend notwendiges Kantonsspital der Fall sein kann (Bundesamt für Raumentwicklung, ARE: Erläuternder Bericht zur Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung, S. 29).

2.2 Derzeit sind also gar keine einzelnen Einzonungen möglich. Ob es sich dabei um Wald oder Landwirtschaftsland handelt, spielt keine Rolle. Der Beschwerdeführer ist auf die nächste Revision der kommunalen Zonenplanung zu verweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2014 (VWBES.2014.162)

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