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Solothurn Verwaltungsgericht 22.01.2013 VWBES.2012.365

22 gennaio 2013·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,831 parole·~9 min·3

Riassunto

Ablehnung Haltergesuch

Testo integrale

SOG 2013 Nr. 32

§ 3 Abs. 4 und § 6 Hundeverordnung. Bei einem Halterwechsel ist die Bewilligung für das Halten eines Hundes neu einzuholen. Die Übergangsbestimmung gilt nur für die bei der Einführung des Hundegesetzes bereits bestehende, einwandfreie Hundehaltung bewilligungspflichtiger Tiere. Ein Halter, welcher nach Inkrafttreten des Gesetzes einen bewilligungspflichtigen Hund übernimmt, kann sich nicht mehr auf die Übergangsbestimmung berufen.

Sachverhalt:

Am 22. August 2007 reichte N., Mutter von S., beim Veterinärdienst ein Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes ein. In diesem Gesuch legte sie unter anderem dar, es handle sich beim betreffenden Tier um einen American Pit Bull Rüden namens «Apollo», welcher am 28. Juli 2006 geboren worden sei und sich seit September 2006 in ihrem Besitz befinde. Neben ihr gebe sich noch ihr Sohn S. mit dem Hund ab. Mit Verfügung vom 11. September 2007 wurde N. die Bewilligung für die Haltung des Rüden «Apollo» erteilt. S. zog am 1. April 2009 um. Er erkundigte sich beim Veterinärdienst, ob man die Bewilligung seiner Mutter auf ihn umschreiben könne. Am 6. Juni 2012 wurde aufgrund der Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes ohne Halterbewilligung der Hund «Apollo» bei S. durch den Veterinärdienst vorsorglich beschlagnahmt. S. erhielt Gelegenheit, das Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes nachträglich auszufüllen und eine schriftliche Stellungnahme abzufassen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wurde das Gesuch von S. für die Haltung des Pit Bull Rüden «Apollo» abgelehnt und der Hund definitiv beschlagnahmt. Gegen diese Verfügung liess S. Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement erheben. Das Volkswirtschaftsdepartement wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid liess S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und weist die Sache an den Veterinärdienst zum Entscheid über den weiteren Verbleib des Hundes zurück.

Aus den Erwägungen:

2.1. Laut § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HG, BGS 614.71) kann der Regierungsrat u.a. das Halten von Hunden bestimmter Rassen oder Kreuzungen im Kantonsgebiet verbieten oder einer Bewilligungspflicht unterstellen. Unterliegen Hunde bestimmter Rassen einer Bewilligung, ist diese gemäss Abs. 2 vor dem Erwerb des Hundes und bei selbst gezüchteten Welpen spätestens 60 Tage nach deren Geburt bei der zuständigen Dienststelle einzuholen. Nach § 4 Abs. 3 lit. a HG wird die Bewilligung erteilt, wenn der Gesuchstellende mündig ist, den Nachweis erbringt, dass er die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden hat und über einen einwandfreien Leumund verfügt. Überdies muss der Abstammungsausweis des Hundes gemäss § 4 Abs. 3 lit. b HG von einem anerkannten schweizerischen Rasseclub anerkannt werden. Die Halter und deren Hunde haben laut § 4 Abs. 4 HG ausserdem eine entsprechende Ausbildung abzuschliessen. Ferner hat der Halter gemäss § 10 HG eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Risiken der Hundehaltung einschliesst und sowohl die Haftpflicht des Halters als auch derjenigen Person abdeckt, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt.

2.2. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung, HV, BGS 614.72) dürfen Hunde der Rasse American Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen nur mit Bewilligungen gehalten werden. Laut Abs. 4 ist bei einem Halterwechsel die Bewilligung jeweils neu einzuholen. Erfüllt der Halter die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 HG nicht, wird durch den Veterinärdienst nach § 3 Abs. 3 HV die Bewilligung verweigert oder entzogen (lit. a) und der Hund entzogen, bis der Halter die Voraussetzungen erfüllt; kann er diese nicht erfüllen, wird der Hund weiterplatziert oder, wenn angebracht, euthanasiert (lit. b).

3. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Hund namens «Apollo» um einen American Pit Bull Terrier handelt, welcher gemäss § 3 Abs. 1 lit. d HV nur mit einer entsprechenden Bewilligung gehalten werden darf. Unstreitig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer selbst über keine Bewilligung nach § 4 Abs. 3 HG verfügt und sich bis zum Zeitpunkt der Entziehung des Hundes auch nicht aktiv um eine entsprechende Bewilligung bemühte. Strittig ist jedoch, ob das Hundegesetz vorliegend überhaupt Anwendung finde und ob dem Beschwerdeführer eine Bewilligung auf Zusehen hin zu erteilen sei.

4.1. Die Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen wurde mit Inkrafttreten der neuen Hundegesetzgebung am 1. August 2007 eingeführt, eine entsprechende Übergangsbestimmung findet sich in § 6 HV. Laut dieser Bestimmung erhalten Halter, die einen Hund gemäss § 3 Abs. 1 HV bereits im Jahr 2006 bei einer Einwohnergemeinde gemeldet haben, die Bewilligung zum Halten der bewilligungspflichtigen Hunde auf Zusehen hin, sofern kein Verdacht eines Verstosses gegen die Hundegesetzgebung oder die Tierschutzgesetzgebung vorliegt und der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Erziehungskurses mit dem Hund, für den die Bewilligung zum Halten ausgestellt werden soll, erbracht werden kann.

4.2. Die Mutter des Beschwerdeführers reichte am 22. August 2007 ein Gesuch für die Haltung des am 28. Juli 2006 geborenen Pit Bull Rüden ein, den sie gemäss ihren Angaben im September 2006 von einer Privatperson erworben hatte. Da der Hund beim Erwerb erst wenige Wochen alt war, oblag ihr nach dem damals geltenden § 3 aHG noch keine Pflicht zur Anmeldung; eine solche Pflicht bestand erst für Hunde mit einem Alter von mehr als sechs Monaten. «Apollo» hätte folglich erst Ende Januar 2007 spätestens angemeldet werden müssen. Eine Anmeldung erfolgte im Jahr 2006 jedoch nicht, das Gesuch datiert vom 22. August 2007. Für eine Bewilligung auf Zusehen hin hätte die Mutter des Beschwerdeführers jedoch gemäss dem Wortlaut der Übergangsregelung von § 6 HV den Hund bereits im Jahre 2006, unabhängig vom Bestand einer diesbezüglichen Anmeldepflicht, angemeldet haben müssen. Gleichwohl wurde ihr mit Verfügung vom 11. September 2007 in Anwendung von § 6 HV die Haltebewilligung auf Zusehen hin erteilt, wohl im Sinne der angekündigten möglichst unbürokratischen und nicht diskriminierenden Handhabung der Übergangsregelung gemäss den Erläuterungen zu § 6 der Übergangsbestimmung (RRB Nr. 207/358, S. 10). Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers, für die Haltung des Pit Bull Rüden nun ebenfalls eine Bewilligung auf Zusehen hin zu erhalten, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

4.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung vom 7. November 2012 geltend, dass die Bewilligung auf Zusehen hin für alle Hunde zu erteilen sei, welche bereits unter dem alten Gesetz gehalten worden seien. Nicht lediglich den ursprünglichen Hundehaltern, sondern auch den neuen Haltern, welche einen unter altem Recht geborenen und bereits gehaltenen Hund erworben haben, sei eine Bewilligung auf Zusehen hin nach § 6 HV zu erteilen, da diese Hunde ansonsten, mangels Abstammungsausweis, überhaupt nicht mehr auf einen neuen Besitzer übertragen werden könnten.

Dieser Auslegung von § 6 HV kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2007 wird mit dem Abstammungsnachweis angestrebt, dass Rassenhunde aus zweifelhaften Zuchten verschwinden. Es soll ab sofort unmöglich sein, Kreuzungen dieser Rassen ohne Bewilligung zu züchten, damit zu handeln oder sie zu erwerben. Im Sinne einer wirkungsvollen Prävention ist diese sowohl für den Halter als auch für den Hund harte Massnahme unabdingbar: Der Hund muss, auch wenn noch nichts Konkretes gegen ihn oder den Halter in Verbindung mit seinem Hund vorliegt, entzogen werden können (vgl. RRB Nr. 2007/358 vom 6.3.2007). Folglich gilt § 6 HV nur für die bereits bestehende, einwandfreie Hundehaltung bewilligungspflichtiger Tiere. Im Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2007 ist denn auch bloss davon die Rede, dass die Übergangsregelung für alle Hunde dieser Rassen gilt, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits gehalten werden (vgl. RRB Nr. 2007/358 vom 6.3.2007). Ein Halter, welcher nach Inkrafttreten des Gesetzes einen solchen Hund übernimmt, kann sich demzufolge nicht auf die Übergangsbestimmung berufen. Der Beschwerdeführer hat den Hund erst im Jahr 2009 anlässlich der Schwangerschaft seiner Mutter definitiv übernommen und bei sich zu Hause platziert, weshalb § 6 HV vorliegend keine Anwendung findet und ihm keine Bewilligung auf Zusehen hin erteilt werden kann.

5.1. Gemäss der Hundeverordnung vom 6. März 2007 wird die Bewilligung jeweils für ein bestimmtes «Hund/Halter-Paar» ausgestellt und ist nicht auf einen anderen Halter übertragbar. Der Beschwerdeführer war zumindest bis zum Jahr 2009 nicht Halter des Hundes. Er verfügte weder über die für die Haltereigenschaft erforderliche Bewilligung noch über einen entsprechenden Versicherungsausweis, folglich übernahm er rechtlich keine Verantwortung für den Hund; er war zum Zeitpunkt des Kaufs nicht einmal mündig. Das Gesetz differenziert überdies in der Bestimmung zur Haftpflichtversicherung gemäss § 10 HG klar zwischen dem Halter und derjenigen Person, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt. Dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben viel um den Hund gekümmert hat, macht ihn nicht zum Halter. Gemäss dem in der Beschwerdebegründung dargelegten Sachverhalt nahm er den Hund bei seinem Auszug auch nicht mit, der Hund verblieb bei der Halterin N.

5.2. Laut § 3 Abs. 4 HV ist bei einem Halterwechsel die Bewilligung neu einzuholen. Die Bewilligung muss konsequenterweise verweigert oder entzogen werden können, wenn die Voraussetzungen dazu nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Aus den Akten geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Pit Bull im Jahr 2010 abmeldete und ihre Registrierung in der Datenbank ANIS (Animal Identity Service AG, Bern) löschte. Der Hund lebte zu diesem Zeitpunkt bereits beim Beschwerdeführer, der den Hund in der Folge definitiv übernahm und dauerhaft bei sich zu Hause platzierte. Folglich fand ein Halterwechsel statt, bei welchem gemäss § 3 Abs. 4 HV die Bewilligung neu einzuholen ist. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch pflichtwidrig, eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Er begründet dieses Versäumnis mit seiner Epilepsie, welche ihn vergesslich mache; die Behörde habe ihn überdies nicht gemahnt. In der Verfügung vom 11. September 2007 wurde jedoch explizit darauf hingewiesen, dass die Bewilligung nur für diesen Halter gilt (Ziff. 3) und eine definitive Übergabe an eine andere Person unverzüglich dem Veterinärdienst mitzuteilen ist (Ziff. 4). Dass dem Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht bekannt war, zeigen überdies seine Erkundigungen vom 24. September 2009. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 wurde ihm nochmals nahegelegt, beim Veterinäramt die notwendigen Angaben zur Haltebewilligung einzureichen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe seine Pflicht zur Anmeldung des Pit Bulls vergessen, ist angesichts der mehrfachen schrift­lichen Hinweise als Schutzbehauptung zu werten. Es ist überdies nicht Sache der Behörde, säumige Halter immer wieder auf ihre Pflichten hinzuweisen, obliegt die Anmeldung eines Halterwechsels sowie das Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes doch gerade dem Antragssteller. Die Behörde trifft keine diesbezügliche Mahnpflicht, eine solche würde überdies den Rahmen der behördlichen Aufgaben deutlich überschreiten. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer klar und in nicht entschuldbarer Weise gegen das Hundegesetz verstossen hat.

6.1. Der Pit Bull wurde am 6. Juni 2012 beim Beschwerdeführer durch den Veterinärdienst wegen Haltens eines bewilligungspflichtigen Hundes ohne Halterbewilligung in Anwendung von § 3 Abs. 2 HV vorsorglich beschlagnahmt. Da der Beschwerdeführer über keinen einwandfreien Leumund verfügt und somit die persönlichen Voraussetzungen an den Gesuchsteller nach § 4 Abs. 3 lit. a HG nicht erfüllt, konnte ihm in ordnungsgemässer Anwendung von § 4 HG auf sein nachgereichtes Gesuch vom 11. Juni 2012 hin die Bewilligung nicht erteilt werden. Ein bewilligungspflichtiger Hund stellt generell hohe Anforderungen an seinen Besitzer und bedeutet eine grosse Verantwortung. Indem der Beschwerdeführer pflichtwidrig keine Haltebewilligung eingeholt hat und zudem über keinen Nachweis über den Besuch einer Hundeschule oder eines Erziehungskurses verfügt, lässt er das für die Haltung von bewilligungspflichtigen Hunden nötige Verantwortungsbewusstsein nicht erkennen.

6.2. Kann der Halter die Voraussetzungen nicht erfüllen, so wird der Hund gemäss § 3 Abs. 3 HV weiterplatziert oder, wenn angebracht, euthanisiert; die Hundegesetzgebung selbst bietet keinen Raum für eine andere Massnahme. Der Veterinärdienst hat Apollo «definitiv beschlagnahmt». Dies ist keine durch das Hundegesetz oder die Hundeverordnung vorgesehene Massnahme. Eine Beschlagnahme ist nur eine vorsorgliche Massnahme. Die Sache ist deshalb an den Veterinärdienst zurückzuweisen, zum Entscheid über den weiteren Verbleib von Apollo nach § 3 Abs. 3 lit. b Hundeverordnung.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2013 (VWBES.2012.365)

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