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Solothurn Verwaltungsgericht 15.10.2012 VWBES.2012.279

15 ottobre 2012·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,300 parole·~7 min·3

Riassunto

Familiennachzug

Testo integrale

SOG 2012 Nr. 23

Art. 28 AuG i.V.m. Art. 25 VZAE, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE. Das Familiennachzugsgesuch eines in der Schweiz lebenden Ausländers mit Niederlassungsbewilligung für einen Elternteil, der die normalen Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für Rentner nicht erfüllt, kann nur dann als schwerwiegender persönlicher Härtefall bewilligt werden, wenn der Elternteil hilfs- und unterstützungsbedürftig und derart stark vom in der Schweiz lebenden Nachkommen abhängig ist, dass er ohne die Übersiedlung in die Schweiz sein Leben nicht mehr alleine bestreiten könnte.

Sachverhalt:

Die Migrationsbehörde wies das Familiennachzugsgesuch des aus Eritrea stammenden, in der Schweiz niedergelassenen X. ab, welcher seine 68-jährige Mutter Y., die seit wenigen Jahren mit Asylstatus in Deutschland lebt und dort aufgrund sprachlicher Barrieren und kultureller Unterschiede erhebliche Integrationsschwierigkeiten und keinerlei soziale Kontakte hat, zu sich in die Schweiz nehmen wollte. Das Verwaltungsgericht weist eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.1 Gemäss Art. 28 Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie:

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben,

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und

über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Gemäss Art. 25 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (vgl. Abs. 1). Besondere Beziehungen zur Schweiz liegen laut Abs. 2 insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen sind (lit. a); enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister, lit. b). Über die erforderlichen finanziellen Mittel enthält die Verordnung keine näheren Angaben.

Gemäss den Weisungen des Bundesamts für Migration (BFM) verfügen Rentnerinnen und Rentner dann über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG, wenn ihnen diese Mittel mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen werden (Renten, Vermögen), so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist (Entscheid des Beschwerdedienstes EJPD, heute Bundesverwaltungsgericht, vom 15. Februar 2001 zum damaligen Art. 34 BVO). Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. Bankgarantie) (vgl. Weisungen des BFM I. Ausländerbereich, Ziffer 5.3).

2.2 Y. wäre von der Sozialhilfe abhängig, weshalb aufgrund von Art. 28 AuG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.

3.1 X. lässt hauptsächlich das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geltend machen, welcher es rechtfertigen würde, dass von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 29 AuG abgewichen werden könnte.

Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE, welcher eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen rechtfertigt, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein, bzw. die Verweigerung der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung muss schwere Nachteile zur Folge haben. Dabei sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die zukünftige Situation im Ausland ist den persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. Peter Uebersax in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.]: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel 2009, N 7.192).

3.2 Bei Art. 30 AuG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb aus diesem Artikel kein absoluter Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann, selbst wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie den Aufenthalt bewilligt oder nicht, wozu sie laut Art. 96 AuG die öffentlichen und persönlichen Interessen gegeneinander abzuwägen hat. Zudem ist die Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM) erforderlich.

3.3 Die Migrationsbehörde setzt für den Familiennachzug in aufsteigender Linie unter anderem voraus, dass der Gesuchsteller die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt oder über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Zudem muss der nachzuziehende, alleinstehende Elternteil mindestens 55 Jahre alt sein, aus gesundheitlichen Gründen auf die Pflege und Unterstützung durch die erwachsenen Kinder in der Schweiz angewiesen sein und weder im Herkunftsland noch in einem anderen Land weitere Nachkommen haben, welche diese Aufgabe übernehmen könnten.

Entsprechende Voraussetzungen ergeben sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Demnach muss beim Nachzug von nahen Verwandten, welche nicht zur Kernfamilie (d.h. Beziehung zwischen Ehepartnern oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) gehören, zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung ersuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1).

3.4 Ein Härtefall wird nicht leichthin angenommen werden können, da bei der Abwägung der privaten Interessen von X. und Y. gegen die öffentlichen Interessen beachtet werden muss, dass nicht nur das öffentliche Interesse an der Verfolgung einer restriktiven Einwanderungspolitik der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegensteht, sondern dass auch erhebliche fiskalische Interessen bestehen. Eine Übersiedelung von Y. hätte nämlich auch beträchtliche Kosten zur Folge, indem zu erwarten ist, dass diese von der öffentlichen Hand in erheblichem Mass und bis an ihr Lebensende unterstützt werden müsste. (…)

3.6 Im vorliegenden Fall leidet Y. gemäss Arztbericht nicht nur an einer reaktiven Depression, sondern auch an diabetischer Polyneuropathie, und es hat ein demenzieller Prozess eingesetzt. Y. habe zudem mangels Sprachkenntnissen keinerlei soziale Kontakte. Sie habe grosse Schwierigkeiten beim Essen, da sie als orthodoxe Christin bestimmte Fleischsorten nicht zu sich nehmen dürfe und sich aufgrund der fehlenden Kommunikation nicht hinreichend informieren könne. X. sei der einzige soziale Bezugspunkt.

3.7 Inwieweit der demenzielle Prozess bei Y. fortgeschritten ist und wie stark sie durch die diabetische Polyneuropathie beeinträchtigt ist, wird nirgends erwähnt. Mangels weiterer Ausführungen darf davon ausgegangen werden, dass Y. durch diese Leiden noch nicht derart stark beeinträchtigt ist, dass sie ihr Leben nicht mehr selbständig bestreiten könnte. Bezüglich des depressiven Zustands schlägt der behandelnde Arzt eine medikamentöse Behandlung vor und auch verglichen mit dem Urteil C-428/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2011 ist klar, dass der depressive Zustand nicht genügend schwer wiegt, damit ein schwerwiegender persönlicher Härtefall zu bejahen wäre. Es fragt sich einzig, ob die soziale Isolation von Y. derart stark ist, dass ohne die Übersiedlung zu ihrem Sohn in die Schweiz kein menschenwürdiges Dasein mehr möglich ist.

3.8 Zwar ist nachvollziehbar, dass Y. sich mangels Sprachkenntnissen in Deutschland sozial nicht integrieren konnte und dass es ihr in ihrem fortgeschrittenen Alter und mit einsetzendem demenziellem Prozess kaum mehr zumutbar ist, die deutsche Sprache zu erlernen. Wie die Vorinstanz jedoch richtig erwähnt hat, kann sie ihren Sohn während bis zu 90 Tagen pro Halbjahresperiode besuchen und dieser kann sie von seinem Wohnort aus innert 1 ¼ Autofahrstunden erreichen, was er auch wöchentlich mindestens einmal tut. Weiter kann Y. auch telefonisch mit ihrem Sohn sowie mit weiteren Bekannten in Kontakt treten, welche ihre Sprache sprechen. Sie ist nicht an ihre Wohnung gebunden und kann diese z.B. für Spaziergänge verlassen. Auch das Einkaufen sollte sie selbständig erledigen können, wenn ihr Sohn sie dazu anleitet. Die Lebens- und Daseinsbedingungen von Y. sind deshalb nicht derart stark in Frage gestellt, dass eine Notlage vorliegt. Solange sie körperlich und geistig in der Lage ist, ihren Haushalt selbständig, bzw. mit gelegentlicher Hilfe ihres Sohns, zu führen, besteht kein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Soziale Kontakte können, wie erwähnt, durch Besuchsaufenthalte und per Telefonanrufe gewährleistet werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2012 (VWBES.2012.279)

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