SOG 2012 Nr. 3
§§ 194 und 196 Abs. 1 EG ZGB. Unklare Zuständigkeitsregel. Der im Widerspruch zu § 194 EG ZGB stehende § 196 EG ZGB ist so zu verstehen, dass der Amtschreiber bzw. das Erbschaftsamt als zuständige Abteilung der Amtschreiberei entscheidet, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen sei. Fällt der Entscheid gegen die Auslieferung aus, so ist die Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Ernennung des Erbschaftsverwalters zuständig.
Sachverhalt:
A., B. und C. haben (als eingesetzte Erbinnen) beim Erbschaftsamt die Auslieferung der Erbschaft im Nachlass Z. an die gesetzlichen Erben bestreiten lassen.
Die Amtschreiberei, Erbschaftsamt, informierte die (eingesetzten und gesetzlichen) Erben unter dem Titel «Eröffnung von Testamenten» darüber, es liege ein eigenhändiges Testament vom 19. Juni 2008 im Original vor und die Erblasserin habe bereits am 30. April 2006 eine eigenhändige Verfügung errichtet, das Original aber am 5. September 2008 persönlich herausverlangt und beim Erbschaftsamt vernichtet. Dem Schreiben lagen Fotokopien beider Testamente bei. Gleichzeitig wurden die gesetzlichen Erben darüber in Kenntnis gesetzt, die Aushändigung des Nachlasses sei bereits durch A., B. und C. bestritten worden und man habe bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters beantragt. Im Übrigen wurde auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 12. April 2011 informierte das Erbschaftsamt die Sozialkommission, Bereich Vormundschaft, der Sozialregion D. (nachfolgend Vormundschaftsbehörde D.) über die Sachlage, stellte fest, die Erbschaftsverwaltung sei anzuordnen und sie beantragte der Vormundschaftsbehörde D. gestützt auf § 196 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (EG ZGB, BGS 211.1) einen Erbschaftsverwalter zu ernennen.
Mit Beschluss vom 28. April 2011 ernannte die Vormundschaftsbehörde D. Herrn E. zum Erbschaftsverwalter im Nachlassverfahren betreffend Z. Der Beschluss wurde der Amtschreiberei, Erbschaftsamt, und dem als Erbschaftsverwalter eingesetzten E. eröffnet. Weiter ging er zur Kenntnisnahme an das Departement des Innern. Den gesetzlichen und eingesetzten Erben wurde der Beschluss nicht eröffnet.
Am 13. Mai 2011 liessen die gesetzlichen Erben beim Departement des Innern Beschwerde gegen den Beschluss führen. Sie liessen ausführen, sie hätten mit der Zusendung der Akten der Amtschreiberei an ihren Rechtsvertreter Kenntnis vom angefochtenen Beschluss erhalten. Im Wesentlichen rügten sie, ihnen sei die angefochtene Verfügung nicht eröffnet worden und sie hätten nur durch die Zusendung der Akten der Amtschreiberei davon Kenntnis erhalten. Weiter wurde geltend gemacht, es sei ihnen zur vorgesehenen Ernennung eines Erbschaftsverwalters das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Verfügung sei schon deshalb wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben.
Am 7. November 2011 verfügte das Departement des Innern, die Beschwerde vom 13. Mai 2011 werde abgewiesen (Ziffer 1), es würden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziffer 2) und die Gemeinde X. (als Leitgemeinde der Sozialregion D.) werde verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von total CHF 5‘233.75 zu bezahlen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit die Beschwerdeführer rügten, die Amtschreiberei habe ihre Rechte verletzt, seien sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Das Departement könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung uneingeschränkt prüfen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz alleine wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nicht prozessökonomisch. Im Beschwerdeverfahren hätten die Verfahrensrechte hinreichend ausgeübt werden können; die vorinstanzlichen Verfahrensmängel seien geheilt worden.
Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragten, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an die Erstinstanz, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die angefochtenen Entscheide auf. Die Sache wird zum Entscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und zur allfälligen Ernennung eines Erbschaftsverwalters an die erste Instanz zurückgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2.a) Wenn sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vorfindet, so ist sie gemäss Art. 556 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) umgehend der Behörde einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen (Art. 556 Abs. 3 ZGB).
Behördenorganisation und Verfahren richten sich nach kantonalem Recht. Die Kantone können richterliche oder administrative Behörden bezeichnen und verschiedene Aufgaben verschiedenen Behörden übertragen (Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Zivilgesetzbuch II, Basler Kommentar, Basel 2011, Vorbemerkungen zu Art. 551 bis 559 ZBG N 7). Im Kanton Solothurn entscheidet gemäss § 196 Abs. 1 EG ZGB der Amtschreiber nach Einlieferung einer Verfügung von Todes wegen, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder ob die Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung einzuladen sei. Er hört vor seinem Entscheid nach Möglichkeit die Beteiligten an.
b) Aufgrund von § 196 EG ZGB ist die Zuständigkeit zum Entscheid darüber, ob die Erbschaft den gesetzlichen Erben ausgeliefert oder ob eine Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, unklar. Laut der Bestimmung «entscheidet» der Amtschreiber darüber, ob er die Erbschaft ausliefert oder ob die Vormundschaftsbehörde zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung «einzuladen ist». Es fragt sich, ob damit gemeint sei, dass der Amtschreiber – wenn er die Erbschaft nicht ausliefern will – den Grundsatzentscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung trifft und die Vormundschaftsbehörde nur noch die Person des Verwalters bestimmt. In diesem Fall hätte die Vormundschaftsbehörde nicht erneut zu prüfen, ob das Anordnen der Erbschaftsverwaltung die richtige Massnahme sei, sondern sie hätte einzig die Aufgabe, eine geeignete Person als Erbschaftsverwalter einzusetzen. Für diese Auslegung spricht, dass nach Bundesrecht (Art. 556 Abs. 3 ZGB) «die Behörde» nach der Einlieferung der Verfügung den provisorischen Besitz am Nachlass regeln muss und mit dem Entscheid gegen die Auslieferung faktisch derjenige für die Erbschaftsverwaltung gefallen ist. Die Behörde hat zwar ein Ermessen, welche von beiden Varianten sie anwenden will, ist aber nicht berechtigt, eine andere Variante zu wählen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 556 ZGB N 25). Bei einer isolierten Betrachtung von § 196 Abs. 1 EG ZGB wäre eine derart «geteilte» Zuständigkeit denkbar: Der Amtschreiber bzw. das Erbschaftsamt liefert die Erbschaft aus oder ordnet die Erbschaftsverwaltung an. Wenn die Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, ist anschliessend die Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) für die Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters zuständig.
c) Dafür, dass nicht das Erbschaftsamt sondern die Vormundschaftsbehörde die Erbschaftsverwaltung anordnet (und gleichzeitig die Person des Erbschaftsverwalters bestimmt), spricht einerseits der Wortlaut von § 196 Abs. 1 EG ZGB, welcher besagt, dass der Amtschreiber entscheidet, ob er die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder die Vormundschaftsbehörde «zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung einladen» will. Für diese Auslegung spricht weiter Folgendes: Unter der Marginale «Erbschaftsverwaltung» bestimmt Art. 554 Abs. 1 ZGB, dass die Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3) bzw. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4). Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB gehört zu den in Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB besonderen gesetzlich vorgesehenen Fällen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 554 ZGB N 17 und Art. 556 ZGB N 28). § 194 EG ZGB regelt die Zuständigkeit zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung in den Fällen von Art. 554 ZGB. Die Bestimmung sieht vor, dass die Erbschaftsverwaltung auf Antrag des Gemeindepräsidenten bzw. des Amtschreibers von der Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes des Erblassers angeordnet wird und diese Behörde auch den Erbschaftsverwalter ernennt. Mit § 194 EG ZGB besteht demnach bereits eine Zuständigkeitsregel für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung. Wenn nun § 196 EG ZGB mit Bezug auf Art. 556 Abs. 3 ZGB festhält, der Amtschreiber «entscheide», ob die Erbschaft auszuliefern oder die Vormundschaftsbehörde zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung «einzuladen» sei, darf diese Bestimmung daher wohl nicht so verstanden werden, die Vormundschaftsbehörde könne in diesem Spezialfall nur noch die Person des Erbschaftsverwalters bestimmen. Gleich wie in den übrigen Fällen bzw. entsprechend der auch für die im Gesetz besonders vorgesehenen Fälle (Art. 554 Ziff. 4 ZGB) geltende Regelung muss die Vormundschaftsbehörde sowohl für die Anordnung als auch für die Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters zuständig sein. Es ist nicht ersichtlich, warum einzig bei Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen im Gegensatz zu allen anderen Fällen der Entscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung vom Amtschreiber und nicht von der Vormundschaftsbehörde gefällt und damit die Zuständigkeit für die Anordnung und die Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters bei zwei verschiedenen Behörden liegen sollte. Der im Widerspruch zu § 194 EG ZGB stehende § 196 EG ZGB ist demnach so zu verstehen, dass der Amtschreiber bzw. das Erbschaftsamt als zuständige Abteilung der Amtschreiberei entscheidet, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen sei. Hält es die Auslieferung nicht für die richtige Massnahme, so lädt es die Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) ein, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen und den Erbschaftsverwalter zu ernennen.
Mit dieser Auslegung kann zumindest eine mit der allgemeinen Zuständigkeitsregel von § 194 EG ZGB und dem Wortlaut von § 196 EG ZGB übereinstimmende Lösung gefunden werden. Es ist damit in allen Fällen der Anordnung der Erbschaftsverwaltung dieselbe Behörde zuständig und diese ernennt gleichzeitig auch die Person des Erbschaftsverwalters. Damit können ein «geteilter» Rechtsmittelweg und die damit verbundenen Schwierigkeiten vermieden werden.
Die Tatsache, dass mit dem Entscheid gegen die Auslieferung der Erbschaft mangels Alternativen faktisch auch der Entscheid für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung fällt, kann nicht aus dem Weg geräumt werden. Diesen Widerspruch zu beheben steht nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts. Einzig der Gesetzgeber könnte hier Klarheit schaffen.
3.a) Im vorliegenden Fall hat das Erbschaftsamt als zuständige Abteilung der Amtschreiberei die gesetzlichen und eingesetzten Erben am 12. April 2011 darüber informiert, dass die Aushändigung des Nachlasses bereits durch A., B. und C. bestritten worden sei und man bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters beantragt habe. In ihrer Verfügung vom 28. April 2011 hielt die Vormundschaftsbehörde D. fest, sie sei beauftragt worden, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen und setzte E. als Erbschaftsverwalter ein. In der Vernehmlassung ans Oberamt vom 15. Mai 2011 führte die Vormundschaftsbehörde D. aus, sie sei mit Schreiben vom 12. April 2011 aufgefordert worden, gestützt auf § 196 EG ZGB einen Erbschaftsverwalter zu ernennen. Im angefochtenen Entscheid vom 28. April 2011 hat die Vormundschaftsbehörde D. nur die Person des Erbschaftsverwalters bestimmt. Ein formeller Beschluss, wonach die Erbschaftsverwaltung angeordnet wird, liegt nicht vor. Und zwar hat weder das Erbschaftsamt noch die Vormundschaftsbehörde D. einen solchen Beschluss gefasst. Das Erbschaftsamt schrieb am 12. April 2011 aufgrund der Bestreitung der Auslieferung des Nachlasses sei für die Übergangszeit nach Art. 554 ZGB die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Die Vormundschaftsbehörde D. sei im vorliegenden Fall zuständig, und ihr werde daher gestützt auf § 196 EG ZGB beantragt, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen. Offenbar ging das Erbschaftsamt davon aus, mit der Ernennung des Erbschaftsverwalters sei auch die Erbschaftsverwaltung angeordnet. Es hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung inhaltlich nicht geprüft. Die Vormundschaftsbehörde D. sah in der Einladung einzig eine Aufforderung, einen Erbschaftsverwalter zu bestimmen. Auch sie prüfte die Voraussetzungen für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nicht.
b) Am geschilderten Sachverhalt lassen sich die Konsequenzen der unklaren Zuständigkeitsregeln erkennen: Sie führten im vorliegenden Fall dazu, dass die Erbschaftsverwaltung nie materiell geprüft und angeordnet, sondern nur eine Person als Erbschaftsverwalter bestimmt wurde. Dies ist auch der Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 zu entnehmen, in welcher die Vormundschaftsbehörde D. festhält, sie habe keine Kompetenz, die Notwendigkeit der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters zu prüfen. Sie führe nur die ihr gemäss Gesetz delegierten Aufgaben des Erbschaftsamts aus und suche eine geeignete Person für das Amt.
Da die Vormundschaftsbehörde D. sich ausdrücklich als für den Entscheid über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung unzuständig erklärt hat, kann auch nicht angenommen werden, sie habe implizit gleichzeitig mit der Ernennung des Erbschaftsverwalters die Erbschaftsverwaltung anordnen wollen.
Mit den dargelegten Unklarheiten über die Zuständigkeit lässt sich auch erklären, weshalb die Beteiligten nie zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung angehört wurden. Sowohl das Erbschaftsamt als auch die Vormundschaftsbehörde gingen davon aus, der Grundsatzentscheid werde von der jeweils anderen Behörde gefällt. Keine der beiden Behörden sah sich daher veranlasst, den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung zu gewähren. Ausgehend von der geschilderten Auslegung, muss der zweite Satz von § 196 Abs. 1 EG ZGB, wonach der Amtschreiber vor seinem Entscheid nach Möglichkeit die Beteiligten anhört, so verstanden werden, dass der Amtschreiber das rechtliche Gehör gewährt, wenn er die Erbschaft auszuliefern beabsichtigt, und die Vormundschaftsbehörde die Beteiligten betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung anhört.
c) Das Oberamt ging im Beschwerdeentscheid vom 7. November 2011 unter den «Feststellungen» davon aus, die Vormundschaftsbehörde D. habe die Erbschaftsverwaltung angeordnet und E. zum Erbschaftsverwalter ernannt. Es hat daher nicht von seiner Kompetenz als Rechtsmittelbehörde Gebrauch gemacht und nach Anhörung der Beteiligten anstelle der Vormundschaftsbehörde D. die Erbschaftsverwaltung selber ausdrücklich angeordnet. Der Beschwerdeentscheid lautet vielmehr auf Abweisung der Beschwerde. Aus diesem Grund liegt auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch kein formeller Beschluss über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung vor.
d) Es fragt sich, ob nicht angenommen werden müsse, das Departement als Rechtsmittelinstanz habe mit seinem Entscheid implizit die Erbschaftsverwaltung angeordnet. Schliesslich hat es die Voraussetzungen der Anordnung im Entscheid materiell geprüft. Dagegen spricht abgesehen von der Tatsache, dass den Beschwerdeführern eine Beschwerdeinstanz verloren ginge vor allem, dass das Oberamt seinerseits nicht davon ausgehen durfte, die Erbschaftsverwaltung sei angeordnet, nachdem die Vormundschaftsbehörde D. dies ausdrücklich verneint hatte. Aufgrund dieser Sachlage hätte das Oberamt, wenn es die fehlende Anordnung hätte nachholen wollen, dies in seinen Erwägungen aufnehmen und im Dispositiv erwähnen müssen.
Im vorliegenden Fall hat sich die Vormundschaftsbehörde D. als gemäss Auslegung von § 196 EG ZGB zuständige Behörde weder formell noch materiell mit den Voraussetzungen der Anordnung der Erbschaftsverwaltung auseinandergesetzt und daher weder die Beteiligten dazu angehört noch eine Begründung abgegeben. Das komplette Fehlen eines Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz zu beheben scheint im Gegensatz zum Ergänzen eines Entscheids oder zum Nachholen des rechtlichen Gehörs bei weniger gravierenden Verletzungen aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zulässig. Im vorliegenden Fall darf daher nicht davon ausgegangen werden, das Oberamt habe als Rechtmittelinstanz implizit den fehlenden Entscheid nachgeholt.
e) Im Gegensatz zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung liegt zur Ernennung der Person des Erbschaftsverwalters ein Entscheid vor. Die Ernennung eines Erbschaftsverwalters bedingt jedoch, dass vorab die Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde.
f) Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde D. vom 28. April 2012 und der diesen bestätigende Beschwerdeentscheid des Departements vom 7. November 2011 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Vormundschaftsbehörde D. zurückzuweisen, damit diese über die Anordnung der Erbschaftsverwaltung entscheide und gegebenenfalls (anschliessend bzw. gleichzeitig) die Person des Erbschaftsverwalters bestimme. Dazu kann festgehalten werden, dass es sich durchaus wieder um dieselbe Person handeln kann, da im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände gegen diese erhoben worden sind.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2012 (VWBES.2011.377)