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Solothurn Verwaltungsgericht 06.09.2011 VWBES.2011.223

6 settembre 2011·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,039 parole·~5 min·3

Riassunto

Namensänderung

Testo integrale

SOG 2011 Nr. 1        

Art. 30 ZGB. Namensänderung einer Schweizer Bürgerin, die seit Jahrzehnten einen Nachnamen aus dem arabischen Raum trägt.

Sachverhalt:

A. hat im Dezember 1988 den tunesischen Staatsangehörigen Z. geheiratet und den Familiennamen Z. angenommen. Im September 1994 kam die Tochter Nadina zur Welt. Die Ehe wurde im Dezember 1996 geschieden. Z.-A. hat darauf verzichtet, innert eines Jahres nach der Scheidung ihren angestammten Familiennamen A. wieder anzunehmen und heisst heute Z.-A.

Z.-A. hat die Änderung ihres Familiennamens von Z. in A. beantragt. Das Volkswirtschaftsdepartement wies das Namensänderungsgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob Z.-A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche sind zu bejahen, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt (BGE 5A_61/2008; BGE 5A_42/2008). Ob ein Grund für eine Namensänderung vorliege, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu beantworten ist (BGE 118 II 50; BGE 124 III 401).

b) Art. 30 Abs. 1 ZGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Name geändert werden kann, wobei diese Bestimmung gerade auch bezweckt, die persönlichkeitsverletzenden Nachteile zu beseitigen, welche mit der Führung eines z.B. lächerlichen Namens verbunden sein können. Eine Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen. Art. 30 ZGB geht davon aus, dass grundsätzlich jede Person den ihr von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 563; Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens BGE 119 II 311).

c) Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 277). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 4; BGE 124 III 402; Thomas Geiser: Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 1993, S. 375 Ziff. 2.11; Marco Levante: Namensänderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZZW 2007, S. 65 ff.; Rolf Häfliger: Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss. Zürich 1996). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt (Roland Bühler in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Frankfurt a./M. 2010, N 7 zu Art. 30 ZGB).

3. Nach Art. 119 Abs. 1 ZGB behält der Ehegatte, der seinen Namen bei der Heirat geändert hat, den bei der Heirat erworbenen Fami­liennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr, nachdem das Schei­dungsurteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will. Die Scheidung der Beschwerdeführerin ist im Dezember 1996 rechtskräftig geworden. Sie hätte also bis im Dezember 1997 erklären müssen, ihren ledigen Namen A. wieder annehmen zu wollen. Dies hat sie nicht getan. Und zwar offenbar bewusst nicht, wollte sie doch denselben Familiennamen behalten wie ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin führt also seit 1988, mithin 23 Jahre und damit eine sehr lange Zeit, den Familiennamen Z. Dies ist im Sinne des Grundsatzes der Namenskontinuität zu beachten und setzt die Hürde für eine allfällige Namensänderung höher an.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde im Berufs- und Privatleben wegen dieses arabischen Namens immer wieder mit Problemen konfrontiert. Bei einer allfälligen Stellenbewerbung werde sie von vornherein abgestempelt und ihre Chancen stünden wesentlich schlechter als mit dem schweizerischen Familiennamen. Bei der Wohnungssuche habe es Probleme gegeben, bei der Einreise in die Schweiz werde sie besonders streng kontrolliert, sie höre anstössige Bemerkungen und so weiter. Die ganze Situation sei für sie nicht mehr tragbar und beeinträchtige ihre Lebensqualität enorm. All diese von der Beschwerdeführerin als persönlichkeitsverletzend empfundenen Probleme und Vorkommnisse sind jedoch primär subjektiver Natur und werden durch keinerlei Beweismittel gestützt. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin steht gemäss ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2010 erfolgreich mitten im Berufsleben, wohnt mit ihrer Tochter zusammen seit Oktober 2009 im Amt Thal-Gäu und ist wieder in einer sehr glücklichen Partnerschaft. Ernstliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten, die mit dem Familiennamen Z. verbunden wären, sind keine ersichtlich.

5. Die Beschwerdeführerin legt ein Zeugnis ihres Hausarztes vor. Darin stellt der Hausarzt die Diagnose einer «intermittierenden depressiven Verstimmung bei psychosozialer Belastung (reduziertes Umfeld auf Arabisch störenden Namen/mangelnde Identifikation der Patientin mit ihrem Namen)» und befürwortet eine Namensänderung stark. Nebst dem, dass es sich offensichtlich um ein Zeugnis handelt, das in seiner (zweiten) Ausführung nach Erlass der angefochtenen Verfügung auf Betreiben der Beschwerdeführerin erstellt wurde, genügt es den Anforderungen an ein Gutachten nicht. Es ist weder vollständig und nachvollziehbar noch schlüssig. Dr. R. ist Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und verfügt, soweit ersichtlich, im Bereich der psychischen Erkrankungen über keine besonderen Kenntnisse. Wie er zu seiner Diagnose kommt, ist nicht ersichtlich; ob sie stimmt, ebenso wenig. Es entsteht vielmehr der Eindruck, sie basiere alleine auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Der Arzt spricht von intermittierenden depressiven Verstimmungen. Nach Duden heisst intermittierend: zeitweilig aussetzend, nachlassend. Die depressiven Verstimmungen, wohl die Vorstufe einer Depression, kommen also nur zeitweilig vor und müssen medikamentös nicht behandelt werden. Gerade im Bereich von leichten Depressionen ist allgemein bekannt, dass Medikamente, in erster Linie Antidepressiva, von Hausärzten häufig und relativ rasch eingesetzt werden, da sie eine gute Wirkung erzielen und der Patient ohne Beizug eines Facharztes behandelt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird nicht medikamentös behandelt, und dies lässt nur den Schluss zu, dass die geltend gemachte medizinische Beeinträchtigung durch den Familiennamen Z. nicht oder nur in sehr geringem Ausmass vorhanden ist. Das Zeugnis von Dr. R. erweist sich demzufolge als Gefälligkeitszeugnis und hat bezüglich der Namensänderung nur sehr geringen Beweiswert.

6. Der Familienname Z. ist zweifellos arabisch-afrikanischer Herkunft und wird in der Schweiz auch als solcher erkannt. Er ist aber weder verletzend noch lächerlich und verleitet auch nicht zu sinnentstellenden und verletzenden Assoziationen. Z. ist in der Schweiz durchaus geläufig (19 Treffer im Telefonbuch unter www.tel.local.ch) und lässt sich in der deutschen Sprache problemlos verwenden und aussprechen. Es gibt auch von daher keinen Grund, den Familiennamen zu ändern.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. September 2011 (VWBES.2011.223)

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