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Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2011 VWBES.2011.220

14 novembre 2011·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·2,321 parole·~12 min·3

Riassunto

Gesuch um Wiederzulassung

Testo integrale

SOG 2011 Nr. 30

Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 und 50 VZAE. Erleichterte Wiederzulassung. Ein Gesuch um Wiederzulassung wird gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert, der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und sich klaglos verhalten hat. Bei wiederholter Straffälligkeit und hoher, weiter zunehmender Verschuldung liegt kein klagloses Verhalten vor.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Für die Anerkennung eines Härtefalls gelten strenge Voraussetzungen. Sie decken sich weitgehend mit denjenigen der erleichterten Wiederzulassung. Es bedarf einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es einer Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben.

Sachverhalt:

a) X. reiste am 8. April 1996 als 13-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Es wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig, letztmals bis 7. April 2009 verlängert wurde.

Im Jahr 2004 heiratete X. in seiner Heimat. Im August 2005 zog er mit seinen Eltern und Geschwistern vom Kanton Aargau in den Kanton Solothurn. Gemäss Angaben der Gemeinde W. hat sich die Ehefrau von X. nie angemeldet und verfügte nie über eine Bewilligung in der Schweiz. Bei der Migrationsbehörde wurde kein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau gestellt. X. wurde am 16. Oktober 2007 verwarnt und unmissverständlich darauf hingewiesen, er habe für den Fall, dass er weiterhin straffällig werde, weiter Schulden anhäufe und die bisherigen Schulden nicht abbaue, mit einem Verfahren zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen. Am 2. Oktober 2009 meldete die Einwohnergemeinde W. X. nach unbekannt ab.

b) Im November 2010 ersuchte X. die Migrationsbehörde darum, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen. Die Migrationsbehörde erfuhr durch eine Mutationsmeldung der Gemeinde W., dass sich X. bei der Gemeinde wieder angemeldet hatte.

c) Am 16. März 2011 teilte die Migrationsbehörde X. mit, dass seine Bewilligung erloschen sei und sie aufgrund der Straffälligkeiten sowie seiner hohen Schulden nicht bereit sei, ihn in der Schweiz wieder zuzulassen und ihren Entscheid dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Rechtsvertreter von X. teilte mit, sein Klient wünsche eine anfechtbare Verfügung.

Am 16. Juni 2011 wies die Migrationsbehörde das Gesuch um Wiederzulassung ab und ordnete an, X. habe die Schweiz bis spätestens 31. August 2011 zu verlassen. X. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals bis am 7. April 2009 verlängert. Auf Schreiben und Telefonanrufe der Migrationsbehörde reagierte der Beschwerdeführer damals nicht, weshalb keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr erfolgte. Seit dem 8. April 2009 verfügt X. demnach über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr.

b) Im Oktober 2009 reiste der Beschwerdeführer in seine Heimat Kosovo und meldete sich erst per 28. November 2010 wieder in der Gemeinde W. an.

Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten. Ein solcher Aufenthalt im Ausland stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar, der sich unabhängig von den Gründen für die Dauer des Auslandaufenthalts verwirklicht. Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland (z.B. infolge einer Inhaftierung oder Hospitalisierung) über die Frist hinaus lässt die Bewilligung erlöschen (Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 zu Art. 61). Hätte X. noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt – was seit dem 8. April 2009 nicht mehr der Fall war – wäre diese damit erloschen.

3. Der Beschwerdeführer muss als Neueinreisender betrachtet werden und untersteht grundsätzlich den allgemeinen Zulassungsbestimmungen des AuG und der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Es ist eine erleichterte Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 und 50 VZAE oder allenfalls ein persönlicher Härtefall i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 30 zu Art. 61).

a) Für eine erleichterte Wiederzulassung muss der vorausgehende Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 49 VZAE mindestens fünf Jahre gedauert haben und die maximal zwei Jahre zurückliegende Ausreise muss freiwillig erfolgt sein. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt.

Dem Bericht des Bundesamts für Migration (BFM) zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE vom 28. März 2007 ist zu entnehmen, dass die Regelung von Art. 49 VZAE weitgehend der früheren Praxis des BFM in diesen Fällen gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 entspricht (Bericht Vernehmlassungsentwurf zur VZAE, S. 13). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zu Art. 13 lit. f BVO wiederholt die Notwendigkeit einer Prüfung aller konkreten Umstände des Einzelfalls unterstrichen (statt vieler BGE 130 II 39). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE ist es offenbar, Personen, die aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten. Die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien sind somit bei gesetzeskonformer Auslegung nicht abschliessend zu verstehen, sondern es sind – wie schon unter altem Recht – sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls in die Würdigung mit einzubeziehen (AGVE 2010 Nr. 74, E. 4.2.2 ff.).

Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um Wiederzulassung gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert hat und der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat sowie sich klaglos verhalten hat, d.h. keine Anhäufung von Schulden, keine Beanspruchung von Fürsorgeleistungen und keine Straffälligkeit vorliegen.

b) Die Vorinstanz hat zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er als 13-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist, damit die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und seine Eltern und Geschwister hier leben. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache und war nie von der Sozialhilfe abhängig.

c) Der Beschwerdeführer ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsstatthalteramt H. verurteilte ihn am 1. Juni 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 1‘000.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr im Urteil vom 5. November 2004) und am 5. November 2004 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Fahrens trotz Führerausweisentzug zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 14 Tagen mit einer Probezeit von einem Jahr (Verlängerung um sechs Monate im Urteil vom 6. August 2005) und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Das Amtsstatthalteramt L. bestrafte den Beschwerdeführer am 18. März 2005 wegen Diebstahls mit einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr am 10. Oktober 2005). Weiter wurde X. am 6. August 2008 mit Urteil des Amtsstatthalteramts L. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug zu einer 14-tägigen Gefängnisstrafe und einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. Mit Urteil des Amtsstatthalteramts H. vom 16. November 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen und am 13. März 2006 wurde er vom Bezirksgericht A. wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug mit einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen bestraft. Auch nachdem ihn die Migrationsbehörde am 16. Oktober 2007 diesbezüglich verwarnt hatte, wurde er weitere Male straffällig. Am 14. April 2008 verurteilte ihn das Untersuchungsrichteramt B. wegen Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen an CHF 90.00 und am 25. September 2008 wurde er vom Untersuchungsrichteramt T. wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen an CHF 90.00 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich dabei ausschliesslich um Bagatelldelikte, so kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Migrationsbehörde hat ihn denn auch im Jahr 2007 bereits einmal verwarnt. Sie hat seine Aufenthaltsbewilligung letztmals am 29. Juli 2008 bis am 7. April 2009 verlängert. Gemäss den Akten war damals kein aktueller Strafregisterauszug eingeholt worden. Von der Verurteilung vom 14. April 2008 wusste die Migrationsbehörde deshalb bei der Verlängerung noch nichts und das Urteil vom 25. September 2008 erging erst nach dem Verlängerungsentscheid. Die Situation anlässlich der Prüfung des Wiederzulassungsgesuchs ist demnach nicht mehr dieselbe wie bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von widersprüchlichem Verhalten der Migrationsbehörde kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten trotz der Verwarnung nicht geändert. Es stimmt zwar, dass er letztmals am 3. Januar 2008 straffällig geworden ist, doch ist auch zu beachten, dass er sich von Oktober 2009 bis Dezember 2010 im Ausland aufgehalten hat. Es kann ihm daher entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters nicht attestiert werden, dass er sich in der Schweiz seit etlichen Jahren klaglos verhalten hat.

d) Der Beschwerdeführer hat Schulden in beträchtlichem Umfang angehäuft. Nach dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. März 2011 bestanden zu jenem Zeitpunkt 27 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 70‘841.89 und offene Betreibungen über einen Betrag von CHF 372‘530.00.

X. lässt ausführen, es handle sich beim Hauptteil seiner Schulden um Hypothekarschulden. Er sei zurzeit dabei, sein Haus zu verkaufen und werde mit dem Verkaufserlös ohne weiteres sämtliche offenen Rechnungen begleichen können. Er habe zwar Zahlungsausstände, sei aber nicht überschuldet.

Bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs am 15. April 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, die Betreibung für die Hypothekarschuld werde nächstens zurückgezogen, da man mit der Bank einen Vergleich habe schliessen können. X. hat aber auch im Verwaltungsgerichtsverfahren keinerlei Dokumente eingereicht, welche auf eine Einigung mit der Bank oder einen Verkauf der Liegenschaft und eine Tilgung der Schulden aus dem daraus resultierenden Erlös schliessen liessen. Massgebend ist ausserdem nicht, ob jemand überschuldet ist, sondern, ob Schulden angehäuft werden. Letzteres war beim Beschwerdeführer der Fall. Anlässlich der Verwarnung am 16. Oktober 2007 bestanden fünf offene Verlustscheine im Umfang von rund CHF 33‘000.00 und offene Betreibungen in der Höhe von rund CHF 34‘000.00. Die Schulden des Beschwerdeführers erhöhten sich – wie bereits erwähnt – bis zum 16. März 2011 auf 27 offene Verlustscheine zu einem Betrag von total fast CHF 71‘000.00 und offene Betreibungen von rund CHF 372‘530.00. Auch wenn man die Hypothekarschuld von rund CHF 356‘000.00 nicht berücksichtigt, bestehen beim Beschwerdeführer weiterhin Schulden in beträchtlichem Umfang, die sich seit Oktober 2007 weiter erhöht haben.

Angesichts der wiederholten Straffälligkeit und der hohen, weiter zunehmenden Verschuldung des Beschwerdeführers kann keineswegs von klaglosem Verhalten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung sind demnach nicht erfüllt.

e) Im Rahmen der Prüfung aller konkreten Umstände muss weiter berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat verheiratet hat, er für seine Ehefrau in der Schweiz nie ein Familiennachzugsgesuch gestellt hat, die Ehe in der Zwischenzeit offenbar wieder geschieden wurde und das Ehepaar keine Kinder hat. X. hat seine ersten 13 Lebensjahre im Kosovo verbracht, dort die ersten Schuljahre absolviert und kennt damit die heimatliche Sprache und die dortigen Gepflogenheiten. Ausserdem weilte er von Oktober 2009 bis November 2010 in seiner Heimat und hat dort auch immer wieder Ferien verbracht. Der Beschwerdeführer gibt selber an, dass er im Kosovo Verwandte, wenn auch nicht nahe Verwandte, hat. Er wird sich in seinem Heimatland wieder integrieren können. Eine Rückkehr erscheint zumutbar.

4.a) Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Es besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zur Härtefallregelung. Die Härtefallbewilligung war unter dem alten Recht in Art. 13 lit. f BVO geregelt. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgenommen (BVGE C-6883/2007 vom 3. September 2009 und C-8270/2008 vom 10. Mai 2010). Diese Bestimmung konkretisiert damit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Die Verordnungsbestimmung zählt in einer nicht abschliessenden Liste die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat als Härtefallkriterien auf.

Die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verfolgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Es sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (BVGE C-8270/2008). Es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Es sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und die zukünftige Situation im Ausland der Situation in der Schweiz gegenüberzustellen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 8 zu Art. 30).

Es genügt aber nicht, wenn sich eine ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es einer Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben (BVGE C-8270/2008; BGE 130 II 39; BVGE 2007/16).

b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE decken sich weitgehend mit denjenigen der erleichterten Wiederzulassung. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, weshalb in seinem Fall eine persönliche Notlage bestehen sollte. Er lebt zwar schon mehr als zehn Jahre in der Schweiz, hat während seines bisherigen Aufenthalts jedoch kein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt, ist mehrfach straffällig geworden und hat Schulden angehäuft. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland – wie oben dargelegt –zumutbar. Es kann ihm auch nicht aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2011 (VWBES.2011.220)

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