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Solothurn Verwaltungsgericht 29.03.2010 VWBES.2009.230

29 marzo 2010·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,263 parole·~6 min·3

Riassunto

Kindergartenbesuch

Testo integrale

SOG 2010 Nr. 14

§ 111 Abs. 1 und 2 KV. Die Wohnortgemeinde kann einen auswärtigen Kindergartenbesuch nicht verbieten. Zuständig für die Zustimmung ist die Schulleitung des auswärtigen Kindergartens. Ist der Weg zum Kindergarten beschwerlich, so hat die Wohnortgemeinde diesen zu beseitigen oder zu mindern.

Sachverhalt:

R. und I. stellten beim Gemeinderat der Einwohnergemeinde M. das Gesuch, ihrem Sohn F. den Kindergartenbesuch in der Bergschule zu bewilligen. Die Einwohnergemeinde M. wies das Gesuch ab. Das Departement für Bildung und Kultur hiess die von R. und I. erhobene Beschwerde gut und gestattete F. den Kindergartenbesuch an der Bergschule. Die Einwohnergemeinde M. erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass der Kindergartenweg zur Bergschule gefährlich und keinem Kind als tägliche Aufgabe zuzumuten sei. Zudem sehe die Vereinbarung über die Bergschule vom 13. Januar 1999 nicht vor, dass die Kinder des Hofes von R. und I. die Bergschule besuchen könnten. Mit einer weiteren Eingabe erklärte die Einwohnergemeinde M., dass sie für den Schulbetrieb der Bergschule gar nicht zuständig sei. Die Bergschule unterstehe der Schulleitung der Einwohnergemeinde K. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde der Einwohnergemeinde M. ab.

Aus den Erwägungen:

4.a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) ermöglichen die Einwohnergemeinden den unentgeltlichen Besuch des Kindergartens. Nach Art. 111 Abs. 2 KV beseitigen oder mindern sie standortbedingte Erschwernisse des Besuches. Das Kindergarten-Obligatorium gilt im Kanton Solothurn nur für die Gemeinden und nicht für die Kinder. Der Kindergarten fällt nicht unter den Grundschulunterricht nach Art. 19 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 62 Abs. 2 BV. Der Kindergarten und die Volksschule sind trotz zeitlicher Nähe zwei grundsätzlich verschiedene Stufen. So erklärte der Regierungsrat in einem Grundsatzentscheid vom 27. November 2001, dass § 46 des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) auf Kindergärten nicht analog anwendbar ist und es daher keine Ausnahmebewilligung des Departements für Bildung und Kultur für den auswärtigen Kindergartenbesuch braucht (GER 2001 Nr. 10). Das Zuteilungsverfahren für den Kindergartenbesuch unterscheidet sich also wesentlich von demjenigen des Schulbesuches. Entsprechend sind getrennte Verfahren zu führen.

b) Für die Kinder des Hofes von R. und I. ist grundsätzlich der Besuch im Kindergarten in M. vorgesehen, da der Hof auf dem Gemeindegebiet von M. liegt und gemäss Vereinbarung der Gemeinden A., L., M. und K. vom 13. Januar 1999 über die Bergschule nicht zum Einzugsgebiet der Bergschule gehört. Der Antrag von R. und I., dass ihr Sohn den Kindergarten an der Bergschule besuchen darf, kommt daher einem Gesuch zur Bewilligung eines anderen Kindergartenkreises resp. eines auswärtigen Kindergartens gleich. (…)

c) Nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung dazu können die Gemeinden einen auswärtigen Kindergartenbesuch grundsätzlich nicht verbieten. Der Verfassungsauftrag erklärt die Einwohnergemeinden für die Bewilligung eines auswärtigen Kindergartenbesuches jedoch in dem Sinne für zuständig, als damit die Frage nach einer allfälligen Finanzierung durch die Wohngemeinde verbunden ist. Diese Frage ist dann wiederum eng verknüpft mit der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 KV gerechtfertigt ist. Wollen Eltern sicherstellen, dass die Wohngemeinde den auswärtigen Kindergartenbesuch finanziert, so müssen sie vorgängig bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Gesuch einreichen (vgl. zum Ganzen: GER 2001 Nr. 10).

5.a) Eine Wohngemeinde hat die Finanzierung des auswärtigen Kindergartenbesuchs unter anderem zu übernehmen, wenn standortbedingte Erschwernisse beim Kindergartenbesuch am Wohnort vorliegen. (...)

b) Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Kindes, von der Art des Kindergartenweges (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der Gefährlichkeit des Weges. Massgebend sind objektive Kriterien. Ob ein Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar, gefährlich empfunden wird, muss, obwohl sich solche Gefühle sehr gut verstehen lassen, ausser Betracht bleiben (vgl. Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 226).

Von der Einwohnergemeinde M. wird nicht bestritten, dass der Kindergartenweg für F. vom Hof von R. und I. nach M. nicht zumutbar ist. Daher erübrigen sich Ausführungen zu den einzelnen Kriterien der Zumutbarkeit, und es ist klar, dass der Kindergartenbesuch in M. für F. standortbedingt erschwert und nicht zumutbar ist.

6. Ist ein Kindergartenweg nicht zumutbar, so hat die Wohnortgemeinde gemäss Art. 111 Abs. 2 KV die standortbedingten Erschwernisse zu beseitigen oder zu mindern. (...)

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2P_27/1990 vom 7. Februar 1991 geniessen die Einwohnergemeinden bei der Zuteilung in Kindergärten Autonomie und damit einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Zur Gemeindeautonomie gehört auch, dass die Einwohnergemeinde selber bestimmen kann, wie sie die standortbedingten Erschwernisse gemäss Art. 111 Abs. 2 KV beseitigt. Um stand- ortbedingte Erschwernisse eines Kindergartenweges zu beseitigen oder zu mindern, stehen verschiedene Mittel zur Verfügung. Die Behörden dürfen bei der Wahl auch den ökonomischen Aspekt berücksichtigen. Es ist grundsätzlich Sache des Gemeinwesens, für einen zumutbaren Schulweg zu sorgen (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 232). Ausser mit einem auswärtigen Kindergartenbesuch können die standortbedingten Erschwernisse auch mittels Organisation eines Mittagstisches und/oder eines Kindergartentransportes beseitigt resp. gemindert werden. Entscheidend ist dabei, dass die betroffenen Kinder die gleichen oder gleichwertigen Bedingungen für ihren Kindergartenbesuch haben wie die anderen Kinder.

Die Einwohnergemeinde M. erklärte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2010, dass sie für F. einen Schülertransport und allenfalls einen Mittagstisch organisieren könne. (...) Mit der Einrichtung eines Schülertransportes vom Hof von R. und I. nach M. und zurück und der Organisation eines Mittagstisches können die standortbedingten Erschwernisse des Kindergartenweges von F. nach M. vermindert werden.

Die Vorinstanz hätte in Befolgung der bisherigen Rechtsprechung des Regierungsrates (GER 2001 Nr. 10) und in Beachtung der Gemeindeautonomie deshalb der Einwohnergemeinde wohl die Gelegenheit geben müssen, selber zu entscheiden, auf welche Weise sie die standortbedingten Erschwernisse beseitigen will, und nicht an ihrer Stelle deren Entscheid vorwegnehmen dürfen. (...)

7. Die Einwohnergemeinde M. kann jedoch nicht verhindern, dass auch bei Beseitigung und Minderung der standortbedingten Erschwernisse R. und I. vom bestehenden (unentgeltlichen) Kindergartenbesuch in M. nicht Gebrauch machen wollen und F. dennoch in die Bergschule schicken möchten. Dies bedingt jedoch die Zustimmung der für die Bergschule verantwortlichen Gemeinde (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 232). Es ist Sache der aufnehmenden Gemeinde zu entscheiden, ob sie Kinder in ihren Kindergarten aufnehmen will und welches Kindergartenschulgeld sie hierfür in Rechnung stellen möchte (vgl. GER 2001 Nr. 10).

Die vier Gemeinden A., L., M. und K. haben sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss § 164 Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) geeinigt, gemeinsam die Bergschule zu führen. Nach Art. 3 der Vereinbarung vom 13. Januar 1999 haben die Einwohnergemeinden die Aufsicht und Verwaltung der Bergschule der Schulkommission der Einwohnergemeinde K. zugeteilt. Mit der Abschaffung der Schulkommissionen ist somit die Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für die Leitung der Bergschule zuständig. Zu den Aufgaben der Schulleitung gehört auch die Aufnahme von Schülern in die Bergschule.

Auch wenn in der Vereinbarung ausschliesslich von der ersten bis sechsten Klasse gesprochen wird und das Volksschulgesetz eine Trennung zwischen Schule und Kindergarten vorsieht, macht es vorliegend keinen Sinn, die Zuständigkeiten für Schule und Kindergarten getrennt zu regeln. Es ist daher von einer analogen Zuständigkeit der Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für den Kindergarten und die Schule an der Bergschule auszugehen. Eine andere Auslegung der Vereinbarung wäre zweckwidrig, wären dann doch für die Aufnahme in den Kindergarten die einzelnen Trägergemeinden zuständig, was zu unüberschaubaren Koordinationsproblemen führen würde. Im Übrigen sind sich die Einwohnergemeinden M. und K. bei der Zuständigkeit der Schulleitung für die Bergschule auch hinsichtlich des Kindergartens in der Bergschule einig. Damit ist die Schulleitung der Einwohnergemeinde K. für die Aufnahme von Kindern in die Bergschule alleine zuständig, und zwar sowohl für die Schule als auch für den Kindergarten.

Die Schulleiterin und der Gemeindepräsident von K. erklärten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 3. März 2010, dass sie einer Einschulung von F. in den Kindergarten der Bergschule zustimmen würden. Der Gemeinderat von K. bestätigte dies mit Schreiben vom 16. März 2010. (...)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 2010 (VWBES.2009.230)

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