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Solothurn Verwaltungsgericht 22.01.2009 VWBES.2008.288

22 gennaio 2009·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,187 parole·~6 min·3

Riassunto

Erschliessung Madackermatten

Testo integrale

SOG 2009 Nr. 14

§ 108 Abs. 2 PBG, §§ 5 Abs. 3 und 7 Abs. 1 GBV. Für Grundstücke, die bereits hinreichend erschlossen sind, können keine Erschliessungsbeiträge für neue Wasser- und Abwasseranlagen verlangt werden. Dies gilt auch, wenn die bestehenden Anlagen bisher in keinem generellen Wasser- oder Kanalisationsprojekt verzeichnet waren. Ist unklar, ob es sich um private oder öffentliche Leitungen handelt, ist von öffentlichen Leitungen auszugehen.

§ 12 GBV. Die Winkelhalbierende ist für Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nicht anzuwenden. Beiträge sind an diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück anzuschliessen ist.

Sachverhalt:

Der Grundeigentümer U. erhob Einsprache gegen die im Beitragsplan zur Erschlies­sung des Quartiers N. verfügten Beiträge für die Wasser- und Abwasseranlagen seiner beiden Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid liess U. bei der Schätzungskommission des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut. Es handle sich nicht um eine beitragspflichtige Neuerschliessung. Die Einwohnergemeinde L. erhob dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Nach § 108 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu verlangen, wenn Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (Abs. 2). Als „neu erschlossen“ gilt ein Gebiet, wenn es bis anhin entweder

gar keine oder

keine öffentlichen oder

keine der früheren Nutzungsplanung (wie generelles Kanalisationsprojekt oder Wasserprojekt) entsprechenden oder

keine dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz genügenden Erschlies­sungsanlagen aufweist (§ 5 Abs. 3 Grundeigentümerbeitragverordnung, GBV, BGS 711.41).

§ 7 Abs. 1 GBV definiert als Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage.

In der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision der GBV vom 11. September 1990 (RRB Nr. 3074, Seite 8) werden Sinn und Zweck dieser Beschränkung umschrieben. Es gebe dafür verschiedene Gründe: Erstens habe der „Leitungsperimeter“ beim Ausbau und Ersetzen von Leitungen in bestehenden, bis anhin erschlossenen Gebieten zu grossen rechtlichen und praktischen Problemen (...) geführt. Sodann sei in solchen Fällen kein Verflüssigungseffekt für Bauland zu erwarten, weil es sich meis­tens um überbautes Land handle. Dagegen könne in Neubaugebieten der Leitungsperimeter zusammen mit den (erhöhten) Erschliessungsbeiträgen an Verkehrsanlagen durchaus diesen Effekt haben. Im Unterschied zu den Verkehrsanlagen sollen Beiträge nur beim Neubau, also in Baugebieten erhoben werden, die neu erschlossen werden. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung entsteht somit eine Beitragspflicht nur dann, wenn eine der Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 lit. a–d GBV gegeben ist.

Unbestritten wurden sowohl Abwasserbeseitigungs- als auch Wasserversorgungsanlagen im Gebiet N. neu gebaut. Zu beantworten bleibt die Frage, ob die Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331 i.S.v. § 5 Abs. 3 GBV neu erschlossen werden. Die Frage muss für die Wasserversorgung bzw. die Abwasserbeseitigung getrennt beantwortet werden.

b) Wasser

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Grundstück GB L. Nr. 215 sei zwar über die A.-Strasse mit Wasser teilweise erschlossen, jedoch müsse der Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Betreffend GB L. Nr. 1331 vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die private Erschliessung habe bisher keiner rechtsgültigen Nutzungsplanung entsprochen, weil das erste rechtsgültige GWP der Gemeinde L. erst am 3. Juli 2007 genehmigt worden sei. Dieses zeige auf, dass die bestehende private Wasserleitung entlang GB L. Nr. 945 aufgehoben werden müsse, dies nicht zuletzt, weil die bestehende Privatleitung wegen ihres kleinen Querschnitts den Vorgaben der Solothurnischen Gebäudeversicherung nicht genüge. Ohne eine Neuerschliessung über die neue Wasserleitung könne das Grundstück GB L. Nr. 1331 gemäss GWP nicht mit Trinkwasser versorgt werden.

§ 5 Abs. 3 lit. a GBV findet keine Anwendung: Unbestrittenermassen wiesen die beiden Grundstücke bestehende Wasserversorgungsanlagen auf: GB Nr. 215 ist nicht überbaut, doch bestand eine Anschlussvorbereitung zur nördlich des Grundstücks in der A.-Strasse gelegenen Wasserleitung. GB L. Nr. 1331 wurde über eine östlich des Grundstücks verlaufende Wasserleitung mit Nennwert 70 mm erschlossen. Nur weil die bestehenden Wasserversorgungsanlagen bislang nicht in einem regierungsrätlich genehmigten GWP aufgeführt waren, fallen sie nicht automatisch unter lit. b oder c: Nach Art. 676 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) stehen Wasserleitungen, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, (vermutungsweise) im Eigentum des Werkes, von dem sie ausgehen. Die Vermutung gilt somit zu Gunsten des Wasserwerkes, bzw. die Gemeinde ist subsidiär aufgrund des Akzessionsprinzips Leitungseigentümerin. Hinweise, dass der Beschwerdegegner Eigentümer der Leitung ist, sind keine dokumentiert. Es ist somit von einer öffentlichen Leitung auszugehen, womit kein Fall von § 5 Abs. 3 lit. b GBV vorliegt. Bezüglich lit. c ist festzuhalten, dass bisher kein durch den Regierungsrat genehmigtes generelles Wasserprojekt vorgelegen hat. Daraus darf dem Grundeigentümer jedoch kein Nachteil erwachsen. Fakt ist, dass beide Grundstücke seit langem hinreichend erschlossen sind. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass nach den heutigen Vorgaben der SGV eine grössere Wasserleitung zur Versorgung von Hydranten notwendig wäre. Es erwächst dem Grundeigentümer durch die neue Leitung kein Mehrwert oder Sondervorteil. Es liegt demnach keine Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG vor; eine Beitragspflicht ist nicht gegeben.

Was die Berücksichtigung der Winkelhalbierenden betrifft, statuiert § 12 GBV Folgendes:

1 Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen nach § 11 Abs. 1, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen.

2 Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen.

3 Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend.

Nach der Regel von Abs. 3 machen ein generelles Kanalisationsprojekt oder ein generelles Wasserprojekt oft Aussagen über den Anschluss an das Leitungsnetz. In diesem Fall gilt der Nutzungsplan und nicht die Regelung von Absatz 1 und 2 (vgl. RRB Nr. 2297 vom 10. Juli 1990, S. 10). Beiträge sind an diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück anzuschliessen ist. Die Winkelhalbierende ist auf die Wasserversorgungsanlagen nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die im Folgenden zu erörternde abwassermässige Erschliessung.

c) Abwasser

Gemäss den Anbringen der Gemeinde war GB L. Nr. 215 zwar über die A.-Strasse mit Abwasser teilweise erschlossen, jedoch müsse der Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Überdies sei eine Entwässerung über den Schacht 17C wegen Überlastung nicht möglich und wäre auch schon früher nicht möglich gewesen. Betreffend GB L. Nr. 1331 macht die Gemeinde geltend, das rechtsgültige GKP vom 10. Juli 1990 zeige klar auf, dass das Grundstück auf den Schacht 17C entwässert werden müsse. Durch den rechtsgültigen Erschliessungsplan vom 29. Juni 2004 sei die projektierte Strasse nach Westen verschoben worden. Aus dem folgend sei auch die Entwässerungsleitung nach Westen verschoben und sinnvollerweise an den Schacht 16 angehängt worden. Ein Anschluss an den Schacht 17C sei nicht mehr möglich.

Auch in Bezug auf die Kanalisation treffen für die umstrittenen Parzellen die Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 GBV nicht zu: Das betreffende Gebiet wies bis anhin eine öffentliche Erschliessungsanlage auf, und zwar mit Leitungen, die dem bisherigen GKP entsprachen. Dass GB Nr. 215 schon unter der Herrschaft des GKP von 1990 wegen Überlastung nicht an Schacht 17C hätte angeschlossen werden können, darf dem Grundeigentümer nicht zum Nachteil gereichen. Durch das neue Projekt erfahren die beiden Grundstücke keinen Sondervorteil. Es liegt keine Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG vor.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 (VWBES.2008.288)

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