Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 24.09.2008 VWBES.2008.138

24 settembre 2008·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·859 parole·~4 min·3

Riassunto

Sturmschaden

Testo integrale

SOG 2008 Nr. 30

§ 14 Abs. 1 lit. a GVG. Gebäudeversicherung, Ausschluss von der Ersatzpflicht. Der Ausschlussgrund der fehlerhaften Ausführung eines Bauwerks kann auch vorliegen, wenn ein Dach durch Fachleute erstellt worden ist und fast 20 Jahre Bestand hatte.

Sachverhalt:

R. meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) einen Gebäudeschaden durch Sturmwind. Das Dach sei angehoben worden und im Wohnzimmer sei das Cheminée um ca. 8 cm verschoben worden. Ein zweites Sturmereignis erfolgte ca. 1 ½ Jahre später. Die Offerten zur Behebung des Schadens beliefen sich auf Fr. 39'759.95.

Die SGV bezifferte die zu vergütende Schadensumme auf Fr. 10'600.80 (Anteil SGV: Fr. 6'679.80 an Fassadenreparatur, Fr. 3'920.90 an Gerüst für Fassade). Die Aufwendungen von Dachdecker und Zimmermann zum Montieren der fehlenden Dachstuhlverankerungen würden nicht durch die SGV vergütet. Der Schaden sei wegen fehlerhafter Ausführung entstanden.

Gegen diese Verfügung erhob R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die SGV solle den gesamten Sturmschaden übernehmen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gebäude sei 1988/89 durch Fachleute erstellt und durch die SGV vorbehaltlos abgenommen worden. Es habe bisher nie Probleme mit dem Dach gegeben.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Die Gebäudeversicherung leistet gemäss § 12 lit. e des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111) Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasserund Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a GVG beispielsweise Schäden, die auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und künstlich hervorgerufene Grundwasserund Erdbewegungen zurückzuführen sind, von der Ersatzpflicht aus.

b) Die SGV bestreitet in ihrer Verfügung das Vorliegen eines Elementarschadens. Der Schaden sei wegen fehlerhafter Ausführung entstanden. Sie führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei der Besichtigung des Sturmschadens als auch bei der Durchsicht der Anfang 2008 eingegangenen Offerten sei ersichtlich gewesen, dass höchstens die Risse an der Fassade unter die Versicherungsleistungspflicht der SGV fallen könnten. Diese Risse hätten sich beim zweiten Schadenereignis massiv vergrössern können, da sie nach dem ersten Ereignis nicht behoben worden seien. Zudem hätte der Schaden an Dach und Cheminée bei rechtzeitiger Ursachenabklärung gemäss Weisung der SGV nach dem ersten Schadenereignis vermutlich vermieden werden können. Die Risse seien auf einen Mangel der Dachkonstruktion zurückzuführen, der auch zu den Verschiebungen von Dach und Cheminée im Wohnzimmer geführt habe.

c) Folglich ist zu klären, ob es sich beim gemeldeten Schaden um einen Sturmschaden oder um Sanierungsarbeiten zufolge mangelnden Unterhalts handelt resp. ob ein Kausalzusammenhang zwischen Sturm und Schaden besteht. Es obliegt nach den allgemeinen Beweisregeln dem Beschwerdeführer zu beweisen, dass ein bestimmter Schaden überhaupt auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. Im Gegenzug hat die SGV den Beweis zu erbringen, dass den Behauptungen der Gegenpartei ein Ausschlussgrund entgegensteht.

d) Dass die beiden Stürme Elementarereignisse sind, ist vorliegend nicht bestritten. Demnach fragt sich lediglich, ob ein Sturm oder die mangelhafte Ausführung ursächlich für den Schaden war.

Im Einverständnis des Beschwerdeführers liess die SGV eine Expertise über die Dachkonstruktion erstellen. Gemäss Gutachten ist keine Verbindung des ganzen Binders mit der Balkenlage vorhanden. Somit müsse sich nach einem heftigen Windangriff eine Sogkraft gebildet haben, welche die ganze Dachfläche angehoben und anschliessend wieder abgesetzt habe. Die Dachfläche über der Wohnung sei gegen Windsog nicht verankert. Zufällige Einmauerungen von Holzteilen in der Aussenwand in Backstein würden die jetzige Konstruktion halten oder „verklemmen“ und sie so verankern. Diese zufällige Verankerung könne jedoch nicht im Sinne einer statischen Verankerung betrachtet werden. Für eine solche seien genügend Verankerungen vorzusehen, um einem weiteren Abheben vorzubeugen.

Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, das Gebäude sei 1988/89 durch Fachleute erstellt worden. Das Haus sei durch die SGV abgenommen worden, ohne Vorbehalte. Wäre wirklich ein solch eminenter Baumangel vorhanden, hätte das Dach wohl kaum fast 20 Jahre auf dem Haus Bestand gehabt.

Das Gutachten macht deutlich, dass die Dachfläche über der Wohnung gegen Windsog nicht verankert ist. Durch eine fachmännische Verankerung wäre die Anhebung der Dachfläche unterblieben. Am Augenschein hat der Experte die Aussagen im Gutachten bestätigt. Das Dach ist gegen unten mit der Balkenlage nicht verankert, weshalb eine mangelhafte Konstruktion vorliegt.

In einem solchen Fall hat nicht die SGV für den Schaden aufzukommen, da Schäden, die auf fehlerhafte Ausführung des Bauwerks zurückzuführen sind, nach § 14 Abs. 1 lit. a GVG nicht ersatzpflichtig sind. Ein Ausschlussgrund liegt somit vor. Dass das Dach durch Fachleute erstellt wurde und fast 20 Jahre Bestand gehabt hat, ändert an dieser Tatsache nichts. Dies mag angesichts der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers unbefriedigend sein, doch sieht das Gesetz ausdrücklich einen Ausschlussgrund für fehlerhafte Ausführung vor. Zu bemerken bleibt, dass nicht die SGV die Bauabnahme durchführt, sondern die jeweilige kommunale Baubehörde.

e) Dazu kommt Folgendes: Nach § 34 Abs. 2 GVG hat der Versicherungsnehmer zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren. Die SGV forderte den Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Sturmereignis auf, die genaue Ursache abzuklären und Offerten einzuholen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung vorderhand keine Folge. Da bereits ein Ausschlussgrund erkannt wurde, ist an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen, ob eine leistungsausschliessende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2008 (VWBES.2008.138)

VWBES.2008.138 — Solothurn Verwaltungsgericht 24.09.2008 VWBES.2008.138 — Swissrulings