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Solothurn Verwaltungsgericht 21.11.2008 VWBES.2008.1

21 novembre 2008·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·242 parole·~1 min·3

Riassunto

Marktlohnzuschlag

Testo integrale

SOG 2008 Nr. 29

§ 240 GAV. Zur Ausrichtung eines Marktlohnzuschlages braucht es eine besondere Qualifikation.

Sachverhalt:

Auf Gesuch des Richteramtes Dorneck-Thierstein verfügte die Gerichtsverwaltungskommission, dass einer Kanzleimitarbeiterin der Amtschreiberei ein Marktlohnzuschlag von 10 % auf den Bruttolohn zu entrichten sei.

Auf Intervention des Vorstehers des Finanzdepartements, dass die Gewährung des Marktlohnzuschlages rückgängig zu machen sei, holte der Präsident der Gerichtsverwaltungskommission Unterlagen sowie Informationen über das Lohngefälle zwischen den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft betreffend die Funktion Kanzleimitarbeiter ein.

Die Gerichtsverwaltungskommission widerrief den Beschluss betreffend Ausrichtung eines Marktlohnzuschlags. Die Kanzleimitarbeiterin erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

14. Dem Wortlaut von § 240 GAV (Gesamtarbeitsvertrag, BGS 126.3) ist nicht explizit zu entnehmen, dass ein Marktlohnzuschlag nur für Kaderfunktionen gewährt wird, wie dies behauptet wird. Jedoch bedarf es zur Ausrichtung eines Marktlohnzuschlages einer besonderen Qualifikation. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Erbringung einer hervorragenden Arbeitsleistung nicht abgesprochen wird und ihr Fortgehen sicher einen grossen Verlust von Know-how bedeutet hätte, so ist nicht zu erwarten, dass für die Stelle der Beschwerdeführerin keine qualifizierten Arbeitnehmenden hätten gefunden werden können. Bewerbungen für die Stelle anderer Mitarbeitenden gingen jeweils genügend ein. Es ist üblich, dass langjährige Mitarbeitende über ein grosses Know-how verfügen, das neue Mitarbeitende sich erst erarbeiten müssen. Dies macht langjährige Mitarbeitende nicht automatisch zu besonders qualifizierten Arbeitnehmenden im Sinne von § 240 GAV. Diese Bestimmung ist explizit als Ausnahmeregelung ausgestattet und folglich auch nur in Ausnahmesituationen anzuwenden. Vorliegend erscheint eine Ausnahme nicht gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2008 (VWBES.2008.1)

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