SOG 2014 Nr. 19
Ziffer 62 Abs. 1 und 2 Anhang 1 NISV. Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Definition des Begriffs «Gebäude» und «Sendeantennen am selben Mast». Ziffer 62 Abs. 2 Anhang 1 NISV als Generalklausel (E. 6.1 ff.).
Sachverhalt:
Am 20. Februar 2006 reichte die A. AG bei der Baukommission der Stadt B. ein Gesuch um Bau und Betrieb einer Mobilfunkantenne auf GB Nr. C. ein. Auf demselben Grundstück befinden sich bereits zwei andere bewilligte Mobilfunkantennen. Die Baukommission bewilligte das Baugesuch unter Bedingungen und Auflagen und wies sämtliche Einsprachen vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Dagegen erhoben D., E. und F. Beschwerden beim Bau- und Justizdepartement. Mit Datum vom 16. August 2007 ging der vom Departement in Auftrag gegebene Bericht des Amtes für Umwelt ein, welcher die Einhaltung der Anlagegrenzwert der beantragten Mobilfunkantenne der A. AG unter Einbezug der bereits bestehenden zwei Mobilfunkantennen einer Überprüfung unterzog. Mit Verfügung vom 26. November 2007 wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerden ab.
Dagegen erhoben D., E. und F. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf Antrag der A. AG wurde das Verfahren mit Verfügung vom 3. Januar 2008 sistiert, damit die Abstandsregel für den Anlageperimeter im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) vom BAFU überprüft und die Verordnung wie vom Bundesgericht verlangt angepasst werde. Die Sistierung wurde am 11. Dezember 2012 aufgehoben.
Die A. AG reichte am 5. Februar 2013 das geänderte Standortdatenblatt (datiert mit 22. November 2012) ein. Darin wurde gegenüber dem ursprünglichen Gesuch auf die Nutzung der Anlage mit dem 1800 MHz-Frequenzband verzichtet, was zu einer tieferen Leistung der Anlage, entsprechend auch zu geringeren Belastungen und zu einem reduzierten Einspracheradius führte. Im Übrigen blieb das Baugesuch unverändert.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten ist.
Aus den Erwägungen:
2.1 Das am 20. Februar 2006 eingereichte Gesuch der A. AG um Bau und Betrieb einer Mobilfunkantenne sah eine Basisstation für GSM1800 und UMTS auf GB Nr. C. vor. Im ursprünglichen Standortdatenblatt, das Bestandteil des Baugesuchs ist, wird das Frequenzband mit 1800 MHz (GSM1800) bzw. 2100 MHz (UMTS) angegeben.
2.2 Nachdem die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht gelangt sind, hat das Bundesgericht einen Entscheid gefällt, welcher zu einer Überprüfung der Ziff. 61 und 62 und des Anhanges NISV durch das BAFU und folglich zu einer umweltrechtlich begründeten Neuumschreibung des Begriffs der Antennengruppe führen sollte. Das vorliegende Verfahren wurde sistiert, damit die Abstandsregel im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV berücksichtigt werden könne.
Die Änderungen der NISV sind per 1. September 2009 in Kraft getreten und definieren als Antennengruppe all jene Sendeantennen, die auf demselben Mast oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Die vom BAFU in Aussicht gestellte Überarbeitung der Vollzugsemfehlungen und die damit verbundene Klärung des unscharfen Begriffes «Gebäude» gemäss NISV ist soweit ersichtlich bis heute jedoch nicht erfolgt. Es ist daher auf der Grundlage der (jetzt) geltenden NISV zu entscheiden, da ungewiss ist, wann und ob es überhaupt zu (weiteren) Vollzugsempfehlungen kommen wird.
6. Die Beschwerdeführer werfen in materieller Hinsicht insbesondere ein, die bestehenden Antennenanlagen der G. AG (Z.-strasse) und der H. AG (Z.-strasse) würden sich zusammen mit der von der A. AG geplanten Anlage an der Z.-strasse auf ein und demselben Gebäudekomplex befinden, welcher auf ein und demselben Grundstück GB Nr. C. erstellt worden sei. Alle drei Antennenanlagen befänden sich auf einem Dach eines Gebäudekomplexes, welcher eben ein einziges Gebäude im Sinne der NISV darstelle, sodass die drei Anlagen von der
G.AG, H. AG und A. AG im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV als eine einzige Anlage zu betrachten seien.
6.1 Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind (Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV).
Der in Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV verwendete Begriff «Gebäude» ist offensichtlich nicht eindeutig und muss ausgelegt werden. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass ein Gebäude vorab eine auf Dauer angelegte und fest mit dem Boden verbundene Baute ist, welche aus einem oder mehreren Teilen bestehen kann und meist wohl auch überdacht ist. Oft befindet sich ein solches Gebäude auch auf einem einzigen im Grundbuch eingetragenen Grundstück. Die zivilrechtlichen Verhältnisse können jedoch nicht massgebend sein. Vielmehr konkretisiert die NISV die Umweltschutzgesetzgebung. Sie bezweckt den Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Diese Strahlung erfolgt unabhängig von zivilrechtlichen Verhältnissen an Umgebungsbauten oder deren internen Verbindungswegen und Anlagen. Es spielt für die Strahlenbelastung keine Rolle, ob eine Häuserreihe zusammengebaut oder ob dazwischen irgendwo ein Abstand vorhanden ist.
Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV spricht in erster Linie von Sendeantennen am selben Mast. Ein Mast steht an einem ganz bestimmten Ort und ist in der Regel zwar hoch, in der eingenommenen Fläche jedoch sehr eingeschränkt. Wenn nun an eben diesem einen Ort bzw. Mast auf einer Fläche von wenigen Quadratmetern mehrere Sendeantennen angebracht sind, sollen sie als Einheit betrachtet werden, damit die von genau diesem einen Ort ausgehende Strahlung auch als Gesamtheit betrachtet wird. Damit sind Ziel und Grundgedanke der Bestimmung umschrieben. Dieses Ziel kann jedoch nicht erreicht werden, wenn einzig auf das Kriterium vom «selben Mast» abgestellt wird, weil sonst unmittelbar neben dem einen Mast ein weiterer Mast mit weiteren Antennen erstellt werden könnte oder unmittelbare Umgebungsbauten als Halterungen für Sendeanlagen (ohne Mast) verwendet werden könnten, ohne dass diese Anlagen berücksichtigt werden dürften. Die in der Verordnungsnorm aufgeführte Alternative «oder auf demselben Gebäude» soll diese Umgehungsmöglichkeiten ausschliessen bzw. klarstellen, dass nicht der Begriff des Mastes massgebend ist, sondern die räumliche Nähe der Anlagen. Diese Auslegung stimmt voll und ganz mit Abs. 2 der genannten Norm überein, welche definiert, dass Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage gelten. Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV kann denn in diesem Sinne als Generalklausel betrachtet werden.
Der Begriff «Gebäude» dient als Hilfsmittel zur Erkennung des massgebenden, engen räumlichen Zusammenhanges. Andererseits kann der Umkehrschluss nicht gezogen werden. Bei sehr grossen oder weitläufigen Gebäulichkeiten wird durch den physischen Zusammenbau oder eine bestimmte grundbuchliche Registrierung nicht automatisch ein umweltschutzrechtlich relevanter Zusammenhang geschaffen. So auch im konkreten Fall, stehen die Antennen von der G. AG und H. AG trotz eines physisch zusammenhängenden Gebäudekomplexes doch in einer Distanz von 57 m bzw. 64 m zur Antenne der A. AG. Bei durchschnittlicher Bauweise könnten bei solchen Verhältnissen ohne weiteres mehrere «unabhängige» Gebäude zwischen den Antennenstandorten erstellt werden.
Da es auf die exakte Art und Bauweise der Gebäulichkeiten nicht ankommt und die Gebäude zudem im öffentlich zugänglichen geographischen Informationssystem SOGIS ersichtlich sind, kann aus dem anbegehrten Augenschein keine sachrelevante Erkenntnis gewonnen werden. Auf den Augenschein kann daher verzichtet werden.
6.2 Zu prüfen bleibt, ob im Sinne von Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den sendenden Antennengruppen bestehe, sodass diese als eine Anlage zu betrachten seien. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3), wobei sich der Perimeter der Antennengruppe gemäss den Vorgaben in Abs. 4 berechnet. Die Beschwerdeführer behaupten genau diesen engen räumlichen Zusammenhang, wobei sie sich bei ihrer Argumentation auf das Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2005 berufen und damit von heute nicht mehr massgebenden Leistungen ausgehen.
Auch wenn gemäss § 68 Abs. 3 VRG mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen, ist eine Einschränkung bereits gestellter Begehren oder ein (Teil-)Verzicht immer möglich und zulässig. Mit dem aktualisierten Standortdatenblatt vom 22. November 2012 hat die A. AG ihr Gesuch reduziert und auf die Nutzung des vorinstanzlich bewilligten 1800 MHz-Bandes verzichtet. Die damit verbundene Leistungsreduktion führt zu einer Verkleinerung des Perimeters, welcher gemäss Überprüfung des Amtes für Umwelt vom 5. April 2013 nur noch 54 m beträgt, sodass gemäss NISV eben kein enger räumlicher Zusammenhang zu den im Abstand von 64 m bzw. 57 m stehenden Antennen der H. AG und G. AG besteht und diese folglich auch nicht einbezogen werden müssen. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.3 Das Amt für Umwelt hat bei seiner Überprüfung vom 5. April 2013 berechnet, dass aufgrund der Werte gemäss neuem Standortdatenblatt (vom 22. November 2012) und der damit einhergehenden Leistungsreduktion die Anlagengrenzwerte auch dann eingehalten werden, wenn die benachbarten Anlagen der G. AG und H. AG einbezogen werden, also die drei Anlagen als eine Antennengruppe betrachtet würden. Damit setzen sich die Beschwerdeführer in ihren Eingaben überhaupt nicht auseinander. Sogar bei Betrachtung aller drei Antennenanlagen als Antennengruppe wären die Beschwerden also unbegründet und abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführer monieren weiter, dass die Anlagengrenzwerte nicht eingehalten würden. Auch bei diesem Einwand stützen sich die Beschwerdeführer wiederum auf das nicht mehr Verfahrensgegenstand bildende Standortdatenblatt vom 8. Dezember 2005. Massgebend ist einzig das aktualisierte Standortdatenblatt vom 22. November 2012. Dieses ist vom Amt für Umwelt überprüft worden, und die Fachstelle hat im Schreiben vom 5. April 2013 festgestellt, dass die Anlagengrenzwerte eingehalten werden, sogar bei Zusammenrechnen aller drei Antennenanlagen. Es bestehen keine gegenteiligen Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerden auch unter diesem Aspekt unbegründet sind.
8. Weiter werfen die Beschwerdeführer vor, das Standortdatenblatt vom 22. November 2012 sei unvollständig und nicht korrekt ausgefüllt, weil es einzig die Sendeanlage der A. AG aufführe, obwohl es sich um eine Antennengruppe handle und die Antennen der H. AG und G. AG ebenfalls einzubeziehen seien. Daher sei die Angelegenheit an die Baukommission zurückzuweisen.
Es ist oben (E. 6.1) bereits festgestellt worden, dass die Antennen der G. AG und H. AG zur Antenne der A. AG in einer Distanz von 57 m bzw. 64 m stehen, keine Antennengruppe vorliegt und nur Antennen innerhalb eines Radius von 54 m in einem engen räumlichen Zusammenhang im Sinne der NISV zu der hier diskutierten Anlage stehen können. Da sich innerhalb des Radius von 54 m keine weitere Antenne befindet, muss auch keine solche im Standortdatenblatt einbezogen werden. Der Einwand der Beschwerdeführer erweist sich damit als unzutreffend. Es gibt keinen Grund für eine Rückweisung an die Baukommission.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2014 (VWBES.2007.404)