Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281

16 giugno 2008·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,576 parole·~8 min·3

Riassunto

Baubewilligung Fahrsilo

Testo integrale

SOG 2008 Nr. 25

Anhang 2 Ziff. 512 LRV, § 253 EG ZGB. Anwendbarkeit der LRV bzw. der FAT-Richtlinien auf Fahrsilos. Ein Fahrsilo ist keine Tierhaltungsanlage. Den Ausgangspunkt für die Mindestabstandsberechnung zwischen Landwirtschaftsbetrieb und Bauzone stellen die geruchsmässig dominierenden Stallungen dar, nicht die Fahrsilos.

Sachverhalt:

Der Landwirt L. stellte bei der Baukommission der Einwohnergemeinde D. ein Baugesuch für die Erweiterung seines Futterlagerplatzes in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Nachbarn A. und B. Einsprache. Das Bau- und Jus­tizdepartement (BJD) wies diese ab und die Baukommission bewilligte das Vorhaben.

A. und B. erhoben Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Baubewilligung sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements seien aufzuheben. Zur Begründung wurde angeführt, heute stehe zwischen dem Stallgebäude von L. und der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Fahrsiloanlage, die nun erweitert werden solle. Schon die heutige Fahrsiloanlage belaste die Liegenschaft der Beschwerdeführer enorm. Je nach Wetterlage und Gärungsprozess der offenen Siloanlage komme es bereits heute zu solch enormen Ausdünstungen und Vergasungen, dass ein Verweilen auf dem Freisitz der Beschwerdeführer und das Lüften des Wohnhauses nicht mehr möglich seien. Bedingt durch die Emissionen und Immissionen seien die Beschwerdeführer einem extrem starken Insektenbefall ausgesetzt. Mit der Erweiterung der Fahrsiloanlage sei mit zusätzlichen Geruchsemissionen zu rechnen. Es sei zu beachten, dass L. neben den beiden bestehenden Fahrsiloanlagen zusätzlich bereits heute über drei "normale" Hochsilos verfüge.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.a) Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer Beschwerde sinngemäss Bezug auf Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700). Nach dieser Bestimmung sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, "die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind". Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, ob das zusätzliche Fahrsilo für den Betrieb überhaupt notwendig sei; es sei zu beachten, dass neben den beiden bestehenden Fahrsiloanlagen zusätzlich bereits heute drei Hochsilos vorhanden seien.

b) Die Notwendigkeit i.S.v. Art. 16a RPG bezieht sich namentlich auf den ökonomischen Aspekt: Wenn die Baute oder Anlage dazu führt, dass ein Betrieb auf lange Sicht hinaus bestehen bleiben kann, ist sie eben nötig im Sinne des Gesetzes. Im vorliegenden Fall geht es um die Erweiterung eines Futterlagerplatzes. Diese Nutzung ist eine landwirtschaftliche. Mit Vertrag vom 10. Dezember 2005 haben sich der Beschwerdegegner L. und der Landwirt K. zu einer Betriebsgemeinschaft zusammengeschlossen. Diese Betriebsgemeinschaft wurde vom Amt für Landwirtschaft anerkannt. Der Vertrag trat am 1. Januar 2007 in Kraft und ist auf eine Dauer von zwanzig Jahren abgeschlossen. Die Erweiterung des Fahrsilos dient dem Vollzug dieses Vertrages und soll eben die Zukunft des Betriebes bzw. der Betriebe sichern. Durch die Vertragsanerkennung hat das Fachamt die Zweckmässigkeit dieser Betriebsgemeinschaft attestiert. Es ist nicht an der Baubewilligungsbehörde, hier noch einmal eine Abklärung darüber zu führen, ob die zu bewilligende Baute oder Anlage tatsächlich auf lange Sicht hinaus zum Bestehen des Betriebes beiträgt. Am Augenschein erklärten Herr L. und Herr K., ein drittes Fahrsilo sei nötig. Bisher hätten sie viele Siloballen produziert, weil es in den bestehenden Silos nicht genügend Platz gebe. Diese würden starke Emissionen verursachen und seien viel teurer als der Betrieb eines Fahrsilos. Weiter ist unbestritten, dass die Tierbestände in den letzten 5 Jahren zugenommen haben. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass ein Landwirt eine solche Investition tätigt, ohne dass für ihn eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Das Verwaltungsgericht erachtet das Bauvorhaben demnach als notwendig und somit zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG.

c) Für Landwirtschaftszonen existieren keine detaillierten baupolizeilichen Vorschriften. Die einzige anwendbare Abstandsvorschrift findet sich in § 253 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1). Danach dürfen Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben, vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung, nur in einem Abstand von wenigs­tens 2 Metern der Anlagen von der Grenze errichtet werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die nötigen Vorkehren zur Vermeidung von Schaden zu treffen. Der Abstand zwischen der geplanten Fahrsiloanlage und der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer beträgt mehr als 50 m. Der Abstand nach EG ZGB ist klar eingehalten.

d) Bei der Erteilung einer Baubewilligung sind nicht nur die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes, sondern auch diejenigen des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) zu berücksichtigen. Dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV).

Das Umweltschutzgesetz sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Zur Vermeidung von Luftverunreinigungen sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder l.tig werden, so sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Neue und bestehende Anlagen müssen so ausge­rüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1–4 der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und 7 LRV). Enthält diese keine Emissionsbegrenzung, so sind die Emissionen im Einzelfall gestützt auf Art. 4 LRV so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV).

Die LRV enthält in Anhang 2 Emissionsbegrenzungen für die Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung (Anhang 2 Ziff. 512 LRV). Bei der Errichtung von solchen Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT-Richtlinien). Die Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Gleichzeitig sollte in der Landwirtschaft die Errichtung von Anlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht übermässig erschwert werden.

Die Beschwerdeführer machen geltend, der umweltschutzrechtlich gebotene Mindestabstand zwischen dem projektierten Fahrsilo und ihrem Wohnhaus sei zu Unrecht nicht eingehalten. Umstritten ist, von welchem Punkt aus der Mindestabstand berechnet werden soll, denn das Fahrsilo stellt keine Tierhaltungsanlage im engeren Sinn dar. Die Vorinstanz und das Amt für Umwelt vertreten die Meinung, das Fahrsilo dürfe nicht unabhängig von den Stallgebäuden betrachtet werden. Es müsse der Mindestabstand von den Stallungen aus berechnet werden. Wie die beiden in den Akten enthaltenen Abstandsberechnungen zeigen, ist der Mindestabstand zwischen den Ställen und der Liegenschaft der Beschwerdeführer eingehalten. Dies wird denn auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer gehen jedoch davon aus, dass das Fahrsilo den Ausgangspunkt der Mindestabstandsberechnung darzustellen habe.

Die Mindestabstände des FAT-Berichts 476 gelten explizit nur für Tierhaltungsanlagen, auf Futtersilos hingegen finden sie keine direkte Anwendung. Wenn die Beschwerdeführer rügen, durch den FAT-Bericht werde das Gesetz umgangen, gehen sie fehl: In der LRV sind Gerüche von Silos ebenfalls nicht erwähnt. Allenfalls ist eine analoge Anwendung denkbar. Es besteht soweit ersichtlich keine einheitliche Praxis betreffend die Anwendbarkeit der LRV bzw. der FAT-Richtlinien auf Fahrsilos und ähnliche der Tierhaltung dienende Anlagen: In BGE 126 II 43 E. 4 wird die Frage der analogen Anwendbarkeit der FAT-Richtlinien offengelassen. Für eine analoge Anwendung spricht sich URP 1998 162 aus: Ein Ponystall, der nicht der eigentlichen Tierhaltung diene, habe die in Anhang 2 Ziffer 512 LRV erwähnten Mindestabstände nicht einzuhalten, aber die Behörden können diese Vorschriften analog beiziehen. Anderer Meinung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das auch die erforderlichen La­gereinrichtungen für die tierischen Abgänge (Jaucheteich) als Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 51 LRV bezeichnet (URP 2008 847).

Wie der Augenschein gezeigt hat, sind auf dem Areal des Beschwerdegegners durchaus starke unangenehme Gerüche wahrnehmbar. Allerdings ist unklar, woher diese stammen. Die Delegation des Verwaltungsgerichts nahm als deren Quelle jedenfalls nicht den Inhalt des Fahrsilos wahr. Entsprechend äusserte die Auskunftsperson vom Amt für Landwirtschaft, ein Bauer habe kein Interesse daran, dass sein Silo rieche, weil es sich dann um ein schlechtes Silo handeln würde. Das Futter habe einen Eigengeruch, doch hier seien keine massiven Geruchsemissionen vorhanden; vielmehr würden die Fahrsilos gut betrieben. Entsprechend konnte festgestellt werden, dass von den bereits bestehenden Fahrsilos keine unangenehmen Gerüche ausgehen, wenn die Futterplätze zugedeckt sind, was die meiste Zeit über der Fall ist. Werden die Fahrsilos abgedeckt, sind zwar Gerüche festzustellen – von übermässigem Gestank, wie ihn die Beschwerdeführer beschreiben, kann jedoch nicht gesprochen werden. Über den Radius von ca. 30 m hinaus sind die Gerüche aus den Silos kaum noch wahrnehmbar. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer dominieren somit die Geruchsemissionen der Stallungen. Allfällige Gerüche aus den bestehenden Fahrsilos sind daneben kaum wahrnehmbar. Daran wird auch das geplante zusätzliche Fahrsilo nichts ändern. Weiter ist festzuhalten, dass die Emissionen von Fahrsilos nicht vergleichbar sind mit denjenigen eines Jaucheteiches, weshalb nicht an die Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts angeknüpft werden kann. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es gerechtfertigt, die Mindestabstände von den Ställen aus zu berechnen, wie dies die Vorinstanz getan hat.

e) Nach Art. 4 LRV sind Emissionen, für welche die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt, von der Behörde so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Da am Augenschein festgestellt werden konnte, dass keine schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen von dem zusätzlichen Fahrsilo zu erwarten sind, erübrigt sich die Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung.

f) Abschliessend zu bemerken bleibt, dass nur das konkret eingegebene Baugesuch Gegenstand des Verfahrens bildet. Es kann nicht darum gehen, ob eine andere Konstruktion, z.B. ein Hochsilo, auf dem Hof des Beschwerdegegners Platz fände oder es möglich wäre, das geplante Fahrsilo an einem anderen Standort zu errichten.

4. Zusammenfassend sind die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 2008 (VWBES.2007.281)

VWBES.2007.281 — Solothurn Verwaltungsgericht 16.06.2008 VWBES.2007.281 — Swissrulings