SOG 2007 Nr. 21
Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 VRV und Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Pflicht, das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen zu sichern, obliegt dem Fahrzeuglenker in seiner Eigenschaft als Führer, weshalb eine Widerhandlung einen Entzugstatbestand bilden kann. Vorliegen einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung.
Sachverhalt:
Frau K. parkierte ihren Personenwagen auf einer Quartierstrasse. Nach dem Verlassen des Fahrzeugs rollte dieses auf dem leicht abfallenden Strassenabschnitt weg; ein Verkehrsschild stoppte das Fahrzeug vor der Einmündung in eine Querstrasse. Im Administrativverfahren ging das Departement des Innern von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung aus und entzog den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. K. erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, sie habe nur eine geringe Gefahr geschaffen, was bloss eine Verwarnung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 die Verkehrsregeln in Art. 37 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 22 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) verletzt hat. Der Untersuchungsrichter hat sie mit Strafmandat vom 11. Dezember 2006 aus diesem Grund gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt.
Art. 37 Abs. 3 SVG verpflichtet die Führerin, das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen zu sichern. Art. 22 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Regel unter anderem dahingehend, dass die Führerin das Fahrzeug gegen das Wegrollen sichern muss, bevor sie sich entfernt. Absatz 2 schreibt im Gefälle vor, die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3. Ausweisentzüge setzen eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16 Abs. 2 SVG) bzw. eine Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 16a, 16b und 16c SVG) voraus. Damit sind klarerweise all jene verkehrsgefährdenden Verkehrsegelverletzungen erfasst, die der Fahrzeugführer während der Fahrt begeht. Hat er nach einer Fahrt das Fahrzeug verlassen, trifft ihn keine “Führerverantwortung” in diesem Sinne mehr. Das Strassenverkehrsrecht kennt Normen, die zum Grenzbereich dieser Verantwortung gehören (dazu René Schaffhauser: Die straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, St. Gallen 2000, Nr. 102). In seinem Entscheid 118 Ib 524 hat das Bundesgericht entgegen der Praxis einiger Kantone klargestellt, dass das Gesetz dem Fahrzeugführer Pflichten überbindet, die über das hinausgehen, was zum Führen eines Fahrzeugs im (rollenden) Verkehr gehört. Das Bundesgericht hatte damals den Fall zu behandeln, bei dem ein Fahrzeuglenker beim unvorsichtigen Öffnen der Autotüre einen Radfahrer zu Fall gebracht hatte (dazu auch SOG 1998 Nr. 41). Der Fahrzeuglenker hat beim und nach dem Verlassen des Fahrzeugs Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die ihm eindeutig in seiner Eigenschaft als Führer obliegen (Schaffhauser, a.a.O., S. 240 zeigt auf, dass dies gemäss Stauffer: Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 49, bereits der damaligen Praxis entsprach).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin kann demnach grundsätzlich einen Entzugstatbestand bilden. Zu prüfen bleibt, ob das Departement zu Recht einen mittelschweren Fall angenommen hat, oder ob es sich – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – um einen leichten Fall handelt.
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann bei Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden, sofern nicht das Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine leichte Verletzung begeht, wer eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Hier hat die Administrativbehörde die Möglichkeit, den Führerausweis zu entziehen, eine Verwarnung auszusprechen oder gänzlich von einer Massnahme abzusehen. Bei mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des (zwingenden) Entzuges einen Monat. Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn der Führer eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer beträgt drei Monate.
4. Die Beschwerdeführerin stuft ihre Widerhandlung als leicht ein, weil die zum Parkieren benützte Strasse nur ein von blossem Auge nicht wahrnehmbares Gefälle aufweise. Die von ihr eingereichten Fotos vermögen diese Darstellung jedoch nicht zu stützen: Die Detailaufnahmen mit der Wasserwaage lassen keine zuverlässigen Schlüsse zu. Die beiden Übersichtsaufnahmen hingegen zeigen entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das (leichte) Gefälle durchaus erkennbar ist. Es kann hier offengelassen werden, ob der Strafrichter anstelle von Absatz 1 in Art. 22 VRV nicht vielmehr Absatz 2 hätte anwenden müssen. Absatz 1 statuiert eine generelle Pflicht des Führers, wenn er das Fahrzeug verlässt und sich danach entfernt. Absatz 2 konkretisiert diese Pflicht, wenn die Örtlichkeit, wo das Fahrzeug abgestellt wird, ein Gefälle aufweist. Die Beschwerdeführerin kann nun nicht für sich in Anspruch nehmen, auf ebener Fläche parkiert zu haben. Das selbständige Wegrollen des Fahrzeugs allein schon belegt, dass dieses im Gefälle abgestellt worden ist. Dass sie dieses Gefälle in der grossen Eile, in der sie nach ihren eigenen Angaben damals war, nicht wahrgenommen hat, vermag sie nicht zu entlasten. Dass das wegrollende Fahrzeug von einem auf einer Verkehrsinsel befestigten STOP-Signal aufgehalten wurde und nicht weiter auf die Querstrasse rollte, beruht einzig auf Zufall. Das Unterlassen der Sicherung des Fahrzeugs hat deshalb nicht nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Dass die Geschwindigkeit auf dieser Querstrasse auf 40 km/h begrenzt sein soll, vermag sie ebenso wenig entscheidend zu entlasten. Beim Schermenweg handelt es sich immerhin um eine nicht unbedeutende Sammelstrasse. Hinzu kommt, dass die Verzweigung wegen der dortigen Bepflanzung sehr unübersichtlich ist. Das gilt jedenfalls für die Stelle linksseitig, wo vom Schermenweg herkommende Radfahrer und Mofafahrer in den Eichweg einmünden dürfen; ein für sie erst im letzten Moment wahrnehmbares, führerlos entgegenrollendes Auto bildet für sie auch dann eine nicht unerhebliche Gefahr, wenn dieses ihnen nur mit geringer Geschwindigkeit entgegenkommt. Das Departement ist daher zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen.
Verwaltungsgericht Urteil vom 8. März 2007 (VWBES.2007.28)