SOG 2005 Nr. 24
Art. 3 Abs. 4 SVG. Funktionelle Verkehrsbeschränkung. Weist der rechtskräftige Strassenklassifizierungsplan eine Strecke als Fuss- und Radweg aus, so können Gewerbetreibende, die sich eine bessere verkehrsmässige Erschliessung wünschen, ein Verbot für Motorwagen und Motorräder nicht mehr abwenden.
Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde D. publizierte im Juni 2004 folgende Verkehrsmassnahmen: „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ (2.13) mit der Zusatztafel „Zubringerdienst und Landwirtschaft gestattet“ für die Lindenstrasse ab Kirchgasse und für den Lerchenweg ab Gewerbestrasse bzw. ab Widligasse. Gegen diese Massnahmen erhoben die V. AG und die Garage K. sowie verschiedene Mitunterzeichner beim Departement des Innern erfolglos Beschwerde. Das Departement genehmigte die Verkehrsmassnahmen mit der Einschränkung, der Begriff der „Landwirtschaft“ sei auf der Zusatztafel wegzulassen. Gegen die Departementalverfügung erhoben die V. AG und die Garage K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf den beiden betroffenen Strassenzügen solle der Erschliessungsverkehr für das Industriequartier (Lerchenweg, Gewerbestrasse, Fabrik-/Gutenbergstrasse) zugelassen werden. Ihre verkehrsmässige Erreichbarkeit sei schlecht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.
Aus den Erwägungen:
2. Das Strassenverkehrsrecht des Bundes gilt für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG, Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01). Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt werden. Andere Beschränkungen und Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegend handelt es sich um eine solche so genannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Absatz 4.
3.a) Die von der Gemeinde beschlossene Verkehrsmassnahme lässt auf den beiden Strassenabschnitten nur gerade die Fahrräder und Motorfahrräder sowie die Zubringer zu. Mit dem vom Departement genehmigten Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ sind jene Fahrten erlaubt, die zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken dienen, ferner Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben, sowie schliesslich die Beförderung solcher Personen durch Dritte (Art. 17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, sie selbst, ihre Lieferanten oder ihre Kunden würden unter den Begriff der Zubringer fallen.
b) Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss die Möglichkeit, ihre Geschäftsliegenschaften an der Fabrikstrasse nicht nur von Norden her über die Luzernstrasse, sondern auch über den vom Verbot betroffenen Abschnitt Lindenstrasse/Lerchenweg zu erschliessen. Nach dem vom Regierungsrat am 4. April 2000 genehmigten Strassenklassifizierungsplan der Gemeinde D. handelt es sich bei den beiden Abschnitten von Lerchenweg und Lindenstrasse um Fuss- und Radwege; die Planlegende führt beim Genehmigungsinhalt in Klammer den Zusatz „teilweise mit Erschliessungsverkehr“ an. Am 17. August 2004 genehmigte der Regierungsrat den Erschliessungsplan „Mittlerer Dorfteil“ und „Industrie Ost“. Einsprachen gegen den Plan erforderten die zweimalige öffentliche Planauflage. Beschwerden an den Regierungsrat wurden nicht erhoben. Der Erschliessungsplan brachte bezüglich Lerchenweg und Lindenstrasse keine Änderungen. Die Erschliessung des Gebiets „Industrie Ost“ ist ausschliesslich über die Verbindungsstrasse von der Hauptverkehrsstrasse (Luzernstrasse, Ortsverbindungsstrasse D.–S.) auf die Fabrikstrasse vorgesehen. Für eine Erschliessung über die als Rad- und Fussweg klassierten Lindenstrasse und Lerchenweg besteht demnach kein Raum. Für die von Süden (Biberist, Kriegstetten) heranfahrenden Motorfahrzeuge sieht der Klassifizierungsplan vor, dass sie den Weg über die Süd-Nordachse der Hauptstrasse oder teilweise die Steinmattstrasse (Sammelstrasse) auf die Luzernstrasse benützen; denkbar ist auch die Variante über die Friedhofstrasse, ebenfalls eine Sammelstrasse. Alle diese Strassen sind bedeutend breiter dimensioniert und entsprechend geeigneter als Lerchenweg und Lindenstrasse. Diese beiden weisen zwar äusserlich einen guten Belag auf, was allenfalls mit den Zielsetzungen der Gemeinde bezüglich Wegunterhalt zu tun haben mag. Der Strassenzug ist aber verhältnismässig schmal und weder für schwere Motorwagen noch generell für das Kreuzen von Motorwagen geeignet. Hinzu kommt, dass die Betroffenen nur einen marginalen Umweg in Kauf nehmen müssen: Gegenüber der von den Beschwerdeführern gewünschten Zufahrt ist die mit den Plänen korrespondierende Wegstrecke nur gerade 700 Meter länger. Beim niveaugleichen Bahnübergang zwischen Luzernstrasse und Fabrikstrasse werden die Fahrzeuglenker zwar immer wieder kurze Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, was indes für alle anderen Betroffenen ohnehin zumutbar ist.
c) Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die angefochtenen Verkehrsmassnahmen den planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde entsprechen. Damit anerkennen sie, dass die Verkehrsmassnahme als solche formal nicht zu beanstanden ist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, zu prüfen, inwieweit und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen die Einwohnergemeinde allenfalls die Möglichkeit hätte, eine den Anliegen der im Industriegebiet Ost angesiedelten Betriebe mehr Rechnung tragende Lösung zu treffen. Steht aber fest, dass die angefochtene Verkehrsbeschränkung rechtmässig ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2005 (VWBES.2005.8)