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Solothurn Verwaltungsgericht 09.05.2006 VWBES.2005.263

9 maggio 2006·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·1,891 parole·~9 min·3

Riassunto

Schaden, Einsturz Halle

Testo integrale

SOG 2006 Nr. 29

§ 12 GVG. Gebäudeversicherung. Stürzt eine Halle unter der Schneelast ein, so gilt dieses Ereignis nur dann als versicherter Elementarschaden, wenn der Druck des Schnees den Kennwert des Daches gemäss SIA-Norm überschritten hat.

Sachverhalt:

Im Februar 2004 stürzte die Werkhalle der L. AG in M. ein. Die Halle war zuvor als Reithalle in N. benutzt worden. 1998 war sie in M. zum zweiten Mal aufgestellt worden. Es handelt sich um eine Holzhalle mit einer ca. 35-jährigen Dachkonstruktion aus verleimten Fachwerk-Bindern. Nach dem Einsturz meldete die L. AG den Schaden der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) sofort telefonisch. Am 10. Februar 2004 nahm die SGV erstmals zum Schaden schriftlich Stellung. Sie machte geltend, auf dem Hallendach hätten am Tag des Einsturzes 10 bis 15 cm festgefrorener Schnee gelegen. Der Einsturz sei auf kein Elementarereignis zurückzuführen. Ein versicherungsrechtlich relevanter Schneeschaden liege erst vor, wenn die Schneelast die Belastungslimite (SIA-Norm 160) überschritten habe. Bei diesem Schaden sei die Limite nicht erreicht worden. Die L. AG meldete den Schaden nun schriftlich an. Auf dem Formular hielt sie fest, extreme Belastung der Dachkonstruktion und starke Schneeverwehungen hätten zum Einsturz des Daches geführt. Die voraussichtlichen Instandstellungskosten würden ca. Fr. 250'000.-- betragen. Die Direktion der SGV lehnte die Übernahme des Schadens am 26. Februar 2004 ab. Der Schaden sei nicht auf ein bei der SGV versichertes Ereignis zurückzuführen. Die L. AG erhob Rekurs. Die Rekurs-Schätzungs­kommission in Gebäudeversicherungssachen gab im April 2005 ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde dem neu zuständigen Verwaltungsgericht abgeliefert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Zu prüfen ist, ob der Einsturz der Halle in M. auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ein versicherungsrechtlich relevanter Schneeschaden liege nicht vor, denn die Schneelast habe am 5. Februar 2004 die Belastungslimite gemäss SIA-Norm 160 nicht überschritten. Ein Elementarereignis habe folglich nicht vorgelegen und der Schaden sei nicht auf ein bei der SGV versichertes Ereignis zurückzuführen.

Das Gebäudeversicherungsgesetz (§ 12 lit. e GVG, BGS 618.111) sieht Ersatz vor für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Ein Elementarereignis bricht definitionsgemäss mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht über Menschen und Sachen herein (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung, Bern 1990, S. 160; Koenig: Elementarschadenversicherung, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 21, S. 211 f.). In § 8 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff “voraussehbar” klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten könnten, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis bezeichnet wird, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (BGE 111 II 429). Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als Elementarschäden nicht vergütet.

Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (SGGVP 2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt.

Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Bei Sturm beispielsweise ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelastschaden. Es wird geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als schadenbringendes Ereignis (Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben. Es muss eine ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben. Überlast auf Hausdächern entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich ergiebig und schwer sind. Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu einer ausserordentlichen Schneelast geführt haben.

Die Belastbarkeit von Gebäuden wird in den Normen des SIA geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der Projektierung von Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265 (Holzbau). Die SIA-Norm 261, Ziffer 5, regelt die Berechnung der Schneelast auf Dächern. Die Baunorm 261 ist auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende Ereignisse ausgelegt und enthält einen Sicherheitszuschlag von 50 %. Gebäude müssen derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Nach der Praxis der SGV gilt der erfolgte Einsturz eines Daches als Elementarschaden, wenn eine Schneelast grösser ist als in der SIA-Norm angegeben (Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen 1978, Nr. 2, S. 48). Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.

Dem Gutachten kann Folgendes entnommen werden: Der Dacheinsturz sei durch den Schnee verursacht worden. Die Schneedeckendicke und die Raumlast, die am 5. Februar 2004 auf dem Dach der Zimmereihalle L. in M. lag, sei nicht von unabhängiger Seite aufgenommen und gemessen worden. Der Gutachter könne nachträglich nicht feststellen, ob der Kennwert der Schneelast gemäss SIA-Norm 160 dort überschritten worden sei. Beim Wiederaufbau der Halle in M. habe die SIA-Norm 160 (SIA 160 von 1989) gegolten. Der Kennwert der Schneelast am Standort der Halle in M. betrug gemäss Expertise 0.85 kN/m2 (= 85 kg/m2; kN ist die Abkürzung der physikalischen Einheit Kilonewton; 1 kN = 1000 N = 100 kg). Das Dach hätte folglich ein Gewicht des Schnees von 85 kg/m2 tragen müssen. Die Fachwerkträger seien unterdimensioniert gewesen und hätten die Schneelast gemäss SIA-Norm 160 (1989) nicht aufnehmen können. Der Schnee habe zu einer Überbeanspruchung in den unterdimensionierten Fachwerkknoten geführt. Lokale Schneeanhäufungen könnten den Einsturz begünstigt haben. Die Tragfähigkeit der Fachwerke sei ca. dreimal zu klein gewesen. Wie sich der Einsturz der Halle effektiv abgespielt habe, wisse er nicht. Der Experte äusserte sich als Bauingenieur zur Frage nicht, ob am 5. Februar 2004 ein Elementarereignis vorgelegen habe. Als Antwort auf die Ergänzungsfragen korrigierte der Experte seine Aussagen. Die Schneelastprobe von 1.7 kN/m2 beruhe auf einem Irrtum. Die Schneeprobe vom 6. Februar 2004 entspreche effektiv einem Gewicht von 45 kg/m2. Unter Berücksichtigung einer Schneehöhe von 35 cm am 30. Januar 2004 habe die effektive Schneelast kurz vor dem Einsturz zwischen 45 und 68 kg/m2 betragen können. Die Norm-Schneelast nach SIA 160 betrage 85 kg/m2. Die effektive Schneelast habe die Norm-Schneelast nicht erreicht. (...)

Die Geschädigte will das Vorliegen einer Überlast mit dem Wägen eines Eisblockes beweisen. Sie hat das Gewicht eines Eisstückes gewogen, das eine Last von 170 kg/m2 ausübt. Diese Last habe den Kennwert der Schneelast gemäss dem von der Expertin herangezogenen Wert von 85 kg/m2 der SIA-Norm 160 deutlich überschritten. Dazu führt der Experte in seiner ergänzenden Stellungnahme aus, die Schneelast von 1.70 kN/m2 beruhe auf einem Irrtum. Die Waage zeige 10.7 kg an. Herr L. habe von einer Grundfläche von 25 x 25 cm gesprochen. Auf Grund weiterer Unterlagen müsse von einer Grundfläche von 50 x 50 cm ausgegangen werden. Damit entspreche die Schneeprobe vom 6. Februar 2004 einem Gewicht von 45 kg/m2. Die Beschwerdegegnerin hat diese Messung in der Stellungnahme vom 10. Februar 2004 an die Beschwerdeführerin bestätigt, ohne dass darauf reagiert worden wäre. (...)

Auch die Feststellungen der Beschwerdeführerin zur Wettersituation sind falsch. Die MeteoSchweiz publiziert Aufzeichnungen über das Wetter. Dem Witterungsbericht (MeteoSchweiz, Witterungsbericht Januar 2004 und Februar 2004) für den Januar 2004 kann Folgendes entnommen werden: Viel Schnee fiel im Flachland vom 26. bis 29. Januar 2004. Danach präsentierte sich das Mittelland mit einer Schneedecke von 15–30 cm. Am 30. und 31. Januar gab es keine Niederschläge. Die Oltner Wetterchronik 2004 von Karl Frey meldet für die Niederungen der Alpennordseite vom 26. bis 30. Januar Schneehöhen von 15–30 cm (in Olten 33 cm Schnee). Die MeteoSchweiz hat auf Anfrage der SGV die Schneemengen in der Umgebung von M. gemeldet. Die höchste Gesamtschneemenge (alle Schneemengen addiert) wurde im Riedholz am 30. Januar 2004 mit 35 cm verzeichnet. Der Bericht der MeteoSchweiz vom 7. Mai 2004 listet die aufaddierten Schneehöhen in Riedholz auf. Demnach hat die Schneehöhe von 35 cm ab dem 30. Januar 2004 kontinuierlich abgenommen. Am 6. Februar 2004 betrug sie noch 6 cm. Gemäss dem Bericht der Meteo-Schweiz war es vom 30. Januar bis zum 6. Februar in der Region M. sonnig. Anfang Februar 2004 lagen die Temperaturen tagsüber über dem Gefrierpunkt. Die Abnahme war Folge eines zu Beginn des Februars 2004 einsetzenden Mittelmeerhochs mit subtropischen Luftmassen, die für sonniges und frühlingshaftes Wetter sorgten. Vom 1. bis 5. Februar war es im Mittelland mild und sonnig und es waren keine Niederschläge zu verzeichnen. Es herrschte Anfang Februar gemäss diesen Berichten eine hochdruckbestimmte Südwestlage mit vorfrühlingshaftem Wetter. Die Oltner Wetterchronik 2004 von Karl Frey meldet vom 1. bis 5. Februar für Olten keine Niederschläge. Es war in Olten tagsüber vom 1. bis 5. Februar 3–6 Grad warm. Der Schnee sei dahingeschmolzen. Der Einsturz spielte sich nach 7 schneefreien und sonnigen Tagen ab. Ein besonderes Wetterereignis im Februar ist nicht zu verzeichnen. Es wird auch von keiner Extremwetterlage berichtet. Weitere Schäden in der Region sind nicht bekannt.

Die Fotos der Kantonspolizei wurden am 5. Februar 2004, an einem sonnigen Tag, aufgenommen. An schattigen Stellen am Waldrand hinter der Halle hat es eine Schneedecke von ca. 20 cm. Die besonnten Hänge in der Umgebung der Halle sind bereits schneefrei. Auch die westliche Dachhälfte und die Vordächer sind beinahe schneefrei. Die östliche Dachhälfte weist eine Schneedecke von ca. 15 cm auf.

Nach der Praxis der SGV gilt der Einsturz eines Daches als Elementarschaden, wenn eine Schneelast, die grösser war als der Kennwert des Daches gemäss SIA-Norm, den Schaden bewirkt hat. Gemäss Gutachten hätte das Dach ein Gewicht des Schnees von 85 kg/m2 tragen müssen. Dächer, die der Norm entsprechen, sind auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende Ereignisse ausgelegt und enthalten einen Sicherheitszuschlag. Eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge erreicht diesen Kennwert nicht. Gebäude müssen derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor. Anhand der aufgeführten Indizien kann ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit, das sich von den durchschnittlichen Ereignissen abhebt, als Ursache des Schadens ausgeschlossen werden. Am Tag des Einsturzes gab es auf dem Dach der Holzhalle keine durch Schneefälle verursachte ausserordentliche Schneelast. Die Fotos zeigen, dass der Januarschnee teilweise schon weggeschmolzen war. Der Einsturz des Daches der Zimmereihalle L. in M. wurde durch kein Elementarereignis verursacht. Die Beschwerdegegnerin ist nicht schadenersatzpflichtig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2006 (VWBES.2005.263)

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