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Solothurn Verwaltungsgericht 30.01.2004 VWBES.2003.296

30 gennaio 2004·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·974 parole·~5 min·3

Riassunto

Errichten eines beleuchteten Kreuzes

Testo integrale

SOG 2004 Nr. 26

§§ 30 und 145 PBG. Zonenkonformität. Ästhetikklausel. Ein über 7 Meter hohes, beleuchtetes Kreuz gehört nicht zum gewöhnlichen Inventar einer Wohnzone. Ein solch dominantes Symbol stört das Quartierbild.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer X. erstellten in ihrem Garten ein Kreuz mit Beleuchtung. Das 7.38 m hohe Aluminium-Kreuz ist blau-weiss gestrichen und nachts andauernd beleuchtet. Auf der Homepage der Anhänger dieser so genannten Liebeskreuze wird darauf hingewiesen, dass weltweit Tausende solche Kreuze aufgestellt werden sollen. Nachdem Klagen laut geworden waren, wurden die Beschwerdeführer von der Baukommission angehalten, nachträglich ein Baugesuch einzureichen. Das Baugesuch wurde öffentlich aufgelegt. Es gingen Einsprachen ein. Die Einsprecher machten geltend, bei der fraglichen Installation handle es sich um ein religiöses Symbol, das überdimensioniert sei. Es widerspreche den Bau- und Zonenvorschriften. Die Baukommission hiess die Einsprachen gut und verweigerte die nachträgliche Baubewilligung. Das Kreuz sei abzubrechen. Die Eheleute X., die Eigentümer der Bauparzelle, beschwerten sich gegen diesen Entscheid beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Das Kreuz unterliege keiner Baubewilligungspflicht. Das BJD wies die Beschwerde ab. Es bejahte die Baubewilligungspflicht. Das Kreuz erziele sowohl durch seine Grösse als auch durch die auffällige Beleuchtung eine grosse Wirkung. Die Bauherrschaft erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht schützt den vorinstanzlichen Entscheid.

Aus den Erwägungen:

3. Eine Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht und die kantonalrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 22 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Bauten und Anlagen müssen der Nutzung dienen, für welche die Zone bestimmt ist. Dass sie dem Zonenzweck bloss nicht entgegenstehen und die zonengerechte Nutzung nicht behindern, genügt nicht (SGGVP 1999, S. 216 f.). Der Begriff der Zonenkonformität verlangt einen positiven funktionalen Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und dem Zonenzweck.

4. Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt in der Wohnzone. Die Nutzung der Liegenschaft muss sich folglich funktional mit dem Wohnen und dem Charakter des Quartiers vertragen (BGE 117 Ib 147 ff.). Das umstrittene Kreuz stellt ein religiöses Symbol dar. In der von der Bewegung von "Dozulé" vorgeschriebenen Grösse und durch seine Beleuchtung legt das Kreuz ein dominantes Zeugnis einer kleinen Glaubensgemeinschaft ab. Bauten und Anlagen dieser Grösse, die der religiösen Verkündung dienen, gehören nicht in Wohnzonen (s. a. Regina Kiener und Mathias Kuhn: Die bau- und planungsrechtliche Behandlung von Kultusbauten im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit, in: ZBl 2003, S. 617 f.). Die Verkündung einer Religion hat keinen positiven funktionalen Zusammenhang mit der Wohnzone. Sie verträgt sich funktional nicht mit dem Wohnen und dem Charakter des Quartiers. Die Wohnzone ist nicht dazu da, um Zeugnis abzulegen über seinen Glauben oder seine Ideologie, zumindest nicht durch derart überwältigende Monumente. Es ist vor allem die Grösse des Kreuzes und seine andauernde Beleuchtung, die stören. Es soll dominant etwas verkündet werden, das möglicherweise im Quartier niemand andauernd zur Kenntnis nehmen will. Die Dominanz macht die Baute zu einem Fremdkörper im Quartier. Das Liebeskreuz ist nicht zonenkonform.

Durch die Zonenausscheidung soll das Wohnen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen verschont und eine hohe Siedlungsqualität gewährleistet werden (§ 1 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). In der Wohnzone sind neben Wohnbauten auch nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Sie haben sich der Bauweise der Wohnzone anzupassen (§ 30 PBG). Die Zulassung von Bauten und Anlagen ist nicht nur immissionsmässig, sondern auch funktional beschränkt. Als in Wohnzonen störend gilt eine Nutzung, die für das Wohnen unzulässige Immissionen verursacht. Die Immissionen können materieller und ideeller Natur sein (SOG 1996, Nr. 29). Ideelle Immissionen sind Zustände oder Handlungen, welche das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, indem sie unangenehme psychische Eindrücke erwecken (ZBGR 75/1994, S. 290 ff.). An und für sich wird das seelische Empfinden eines durchschnittlichen Nachbarn durch das Aufstellen von herkömmlichen religiösen Symbolen im Garten einer Wohnzone nicht übermässig gestört. Der Augenschein hat jedoch anschaulich gezeigt, dass derart aufdringliche und dominierende Anlagen religiöse Konfrontationen auslösen und den religiösen Frieden stören. Das missionarische Zurschaustellen eines Symbols dieser Grösse kann die religiöse Überzeugung derer, die diese Liebeskreuze ablehnen, und das sind im vorliegenden Fall andere Christen, verletzen. Es ist deshalb verständlich, dass sich Nachbarn belästigt fühlen.

5. Die Gemeinden haben das Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 PBG). Bauten und Anlagen verunstalten das Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört (115 Ia 373). Die positiv formulierte ästhetische Generalklausel wehrt nicht nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine befriedigende Einordnung (M. Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, in: Baurecht 1994, S. 118). Bauten und Anlagen haben nach den Bestimmungen des solothurnischen Rechts ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Volumen, Gestaltung und Formgebung der Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern. Es wird eine einordnende architektonische Gestaltung verlangt (SOG 1995, Nr. 23). Massgebend ist die Wirkung der Bauten auf das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild. Für die Baute, das Ensemble und die Umgebung ist durch eine gute Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung zu erreichen. Bauten fügen sich in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung und ihren Haushalt nicht störend verändern und wenn sie sich an die Form- und Materialsprache der Umgebung halten. Grosse Bedeutung kommt den verwendeten Materialien und Farben sowie den äusseren Proportionen zu (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Zürich 2002, S. 303 ff.). Aus ästhetischen Gründen können - im Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen gestellt werden (SOG 1995, Nr. 23). Ein beleuchtetes Kreuz von dieser Grösse gehört nicht zum herkömmlichen Inventar einer Wohnzone. Es kann auch nicht mit einer Fahnenstange verglichen werden. In den Wohnquartieren von Gerlafingen ist das grosse beleuchtete Kreuz fremd. Wegen seiner Lage und Abmessungen dominiert es die Umgebung und selbst das Einfamilienhaus unübersehbar. Das Liebeskreuz stört das Quartierbild.

6. Es scheint nicht angemessen, im vorliegenden Fall reklamerechtliche Regeln anzuwenden. Das Kreuz wurde aus rein ideell motivierten, missionarischen Motiven aufgestellt. Es kann nicht bewilligt werden.

Obergericht Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2004 (VWBES. 2003.296)

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