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Solothurn Verwaltungsgericht 30.10.2003 VWBES.2003.213

30 ottobre 2003·Deutsch·Soletta·Verwaltungsgericht·HTML·921 parole·~5 min·3

Riassunto

Verkehrsmassnahme

Testo integrale

SOG 2003 Nr. 26  

Art. 19 VRV i. V. m. Art 37 Abs. 2 SVG, Art. 45 Abs. 2 KV. Anordnung eines Parkverbotes. Keine Gemeindeautonomie bei Verkehrsmassnahmen.

Sachverhalt:

Im. November 2002 beschloss der Einwohnergemeinderat, auf einer Liegenschaft das Parkieren zu verbieten. Die Gemeinde liess die Verkehrsmassnahme ordnungsgemäss publizieren. Eine Interessengemeinschaft M.-Strasse, vertreten durch das Ehepaar X., erhob gegen die Verkehrsmassnahme Verwaltungsbeschwerde. Das Departement des Innern hiess die Beschwerde gut und verfügte, die Verkehrsmassnahme werde nicht genehmigt. Die Einwohnergemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verkehrsmassnahme sei in Aufhebung der Verfügung zu genehmigen. Die Massnahme berücksichtige die Bedürfnisse der Öffentlichkeit. Das Departement verletze mit der Verfügung die Gemeindehoheit. Die Massnahme erhöhe die Verkehrssicherheit, indem die südwärts durch die M.-Strasse fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht auf die linke Strassenseite ausweichen müssten und so einbiegende Fahrzeuge gefährden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Mit der vom Departement nicht genehmigten Verkehrsmassnahme will die Gemeinde das Parkieren von Fahrzeugen im Bereich der Liegenschaften an der M.-Strasse untersagen. Sie begründet dies damit, dass an dieser Stelle abgestellte Fahrzeuge die Verkehrssicherheit in unhaltbarer Weise beeinträchtigten.

3. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01) dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Art. 19 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) regelt das Parkieren im Allgemeinen. Das Parkieren ist nach Abs. 2 lit. a untersagt, wo das Halten verboten ist. Das Halten ist nach Art. 18 Abs. 2 VRV u.a. untersagt an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven (lit. a), in Engpässen (lit. b) und auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn (lit. d).

4. Die M.-Strasse ist im Bereich des landwirtschaftlichen Gebäudes Nr. 4 sehr eng. An der Südwestecke dieses Gebäudes ist die Strasse nur 4,1 m breit. Das Parkieren ist hier nach VRV verboten. Auf der Westseite der Strasse verhindern 3 Pfosten zusätzlich, dass Fahrzeuge teilweise auf dem Trottoir abgestellt werden. Von diesem Punkt an öffnet sich die M.-Strasse südwärts trichterförmig bis zur Einmündung in die Dorfstrasse. Bei der Markierung der Wartelinie (6.13 nach Anhang 2 zur Signalisationsverordnung, SSV; SR 741.21) und der Führungslinie (Markierung 6.16.3) ist die Einmündung 23,5 m breit; 5 m von der Wartelinie entfernt ist die M.-Strasse 10,5 m breit. Es ist seitens der Beschwerdeführerin unbestritten, dass an der Stelle zwischen den Liegenschaften Nrn. 1 und 5 regelkonform parkiert werden kann. Ein von den Bewohnern der Liegenschaft Nr. 5 benutztes Auto ist denn auch regelmässig dort - am Westrand der M.-Strasse - abgestellt. Auf der gegenüber liegenden Seite werden nach übereinstimmenden Aussagen keine Fahrzeuge abgestellt.

5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die "Gemeindehoheit" beruft, ist ihr Einwand unbehelflich. Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden und räumt ihnen bei seiner Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum, ein (Art. 3 der Kantonsverfassung). Die Gemeindeautonomie ist nur im Rahmen des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 45 Abs. 2 KV). Bei den Verkehrsmassnahmen auf den Gemeindestrassen besitzt sie keine abschliessende Kompetenz. Soweit der Kanton die Kompetenz zum Erlass von Verkehrsmassnahmen an die Gemeinden übertragen hat, sieht bereits das Bundesrecht zwingend eine Beschwerdemöglichkeit an den Kanton vor (Art. 3 Abs. 2 SVG). Das Ziel des Gesetzgebers ist es, das schweizerische Stras­senverkehrsrecht möglichst einheitlich zu vollziehen.

6. Die Gemeinde macht "Bedürfnisse der Öffentlichkeit" geltend, ohne diese näher zu umschreiben. Auf die Erwägungen des Departements in der angefochtenen Verfügung nimmt sie nicht Bezug. Anlässlich des Delegationsaugenscheins wiesen die Gemeindevertreter darauf hin, dass Anwohner der M.-Strasse und weitere in diesem Quartier wohnende Personen bei informellen Gesprächen die Situation als gefährlich bezeichnet hätten. Das einzige konkrete Argument besteht darin, dass die von Y. her von der Dorfstrasse in die M.-Strasse einbiegenden Fahrzeuglenker - "vor allem Zweiradfahrer" - gefährdet seien, weil die südwärts die M.-Strasse befahrenden Fahrzeuge wegen parkierter Fahrzeuge auf die linke Strassenseite ausweichen müssten. Dem ist entgegen zu halten, dass der grösste Teil des in die M.-Strasse abzweigenden Verkehrs die Dorfstrasse nordwärts befährt. Hinzu kommt, dass die Verzweigung sehr übersichtlich ist; dies ergibt sich aus der Breite der Einmündung sowie aus dem Umstand, dass weder Mauern noch Hecken die Sicht für die Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Im Übrigen ist dem Departement zuzustimmen, dass von parkierten Fahrzeugen auch eine verkehrsberuhigende Wirkung ausgeht, indem herannahende Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit grundsätzlich verlangsamen. Diese Erfahrungstatsache kompensiert den Nachteil, dass die Fahrzeuge kurz auf die andere Strassenseite ausweichen müssen. Dies allerdings stellt die Verkehrsteilnehmer gerade an der Verzweigung M.-Strasse/Dorfstrasse angesichts der vorne geschilderten örtlichen Gegebenheiten vor keine ernsthaften Probleme. Die Beschwerde führende Einwohnergemeinde war offenkundig während vielen Jahren auch dieser Auffassung. Dies ist u.a. insoweit aktenkundig, als der Vertreter der Gemeinde noch nach einer Besichtigung zusammen mit einem Mitarbeiter der Beratungsstelle für Unfallverhütung und dem Sachbearbeiter des Departements Ende 2001 einen Handlungsbedarf ausdrücklich verneinte. Die Verhältnisse haben seither nicht geändert. Dennoch hat die Gemeinde aus Gründen, die dem Verwaltungsgericht teilweise verborgen geblieben, jedoch gleichzeitig irrelevant sind, ihre Auffassung geändert und die vom Departement letztlich nicht genehmigte Massnahme beschlossen. An der fraglichen Verzweigung korrekt parkierte Motorfahrzeuge bewirken keine derartig erhöhte Gefährdungssituation, dass dort das Abstellen von Fahrzeugen geboten wäre. Die beim Augenschein von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, angeblich zu beobachtenden "kritischen" Situationen sind darauf zurückzuführen, dass sich die in die M.-Strasse einbiegenden Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsregelkonform (mangelnde Aufmerksamkeit, unangepasste Geschwindigkeit, vorschriftswidriges Halten) verhalten. Bis heute haben sich an dieser Stelle keine Unfälle ereignet. Solche sind - wie überall nicht vollständig auszuschliessen. Das umstrittene Parkverbot erscheint an dieser Stelle aber als unnötige bzw. unverhältnismässige Massnahme. Die Verhältnisse präsentieren sich an zahlreichen andern Verzweigungen vergleichbar, selbst unter Berücksichtigung der Benützung der M.-Strasse durch landwirtschaftliche Fahrzeuge.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 30. Oktober 2003 (VWBES.2003.213)

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